Weitere Entscheidung unten: BSG, 06.12.2012

Rechtsprechung
   BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,47504
BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R (https://dejure.org/2012,47504)
BSG, Entscheidung vom 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R (https://dejure.org/2012,47504)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - B 11 AL 11/11 R (https://dejure.org/2012,47504)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und sich anschließendem nicht überwachten Insolvenzplan - keine Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit - einheitliches Insolvenzereignis - Gesamtverfahren - richtlinienkonforme ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 183 Abs 2 SGB 3, Art 2 Abs 1 EWGRL 987/80, Art 2 Abs 1 EGRL 74/2002, Erwägungsgrund 5 EGRL 74/2002
    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und sich anschließender nicht überwachter Insolvenzplan - keine Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit - einheitliches Insolvenzereignis - Gesamtverfahren - unmittelbare Wirkung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 183 Abs 2 SGB 3, Art 2 Abs 1 EWGRL 987/80, Art 2 Abs 1 EGRL 74/2002, Erwägungsgrund 5 EGRL 74/2002
    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und sich anschließender nicht überwachter Insolvenzplan - keine Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit - einheitliches Insolvenzereignis - Gesamtverfahren - unmittelbare Wirkung ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Insolvenzgeld nach der Aufhebung eines ersten Insolvenzverfahrens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein erneutes Insolvenzgeld für zweites Insolvenzverfahren bei andauernder Zahlungsunfähigkeit trotz Bestätigung des Insolvenzplans im ersten Verfahren und nicht vorgesehener Planüberwachung

  • rewis.io

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und sich anschließender nicht überwachter Insolvenzplan - keine Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit - einheitliches Insolvenzereignis - Gesamtverfahren - unmittelbare Wirkung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Insolvenzgeld nach der Aufhebung eines ersten Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitsförderungsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Insolvenzgeldanspruch und das erneute Insolvenzereignis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 112, 235
  • ZIP 2013, 795
  • NZI 2013, 173
  • NZI 2013, 454
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - angeordnete Überwachung des

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insg nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSGE 100, 282, 284 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 11, jeweils mwN) .

    Insoweit ist zunächst die Rechtsprechung des Senats zu beachten, wonach allein aus der Bestätigung eines Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht folgt, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt wäre; denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe des § 255 InsO werden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt (BSGE 90, 157, 159 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) .

    Der Senat hat deshalb ausdrücklich offengelassen, wie in Fällen fehlender Überwachung zu verfahren ist (BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) .

    Die mit der Einführung von Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung zu eröffnen; auch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit den §§ 183 ff SGB III nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl dazu bereits BSGE 90, 157, 160 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3) .

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 57/06 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - Überwachung des

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R
    Dies gilt auch dann, wenn vor der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren ohne Überwachung der Planerfüllung durchgeführt worden ist (Weiterführung von BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 57/06 R = BSGE 100, 282 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insg nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSGE 100, 282, 284 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 11, jeweils mwN) .

    Soweit der Senat darüber hinaus in der Vergangenheit für die Annahme fortdauernder Zahlungsunfähigkeit auf die andauernde Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter abgestellt hat (BSGE 100, 282, 285 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 14) , ist hieraus nicht etwa zu folgern, dass immer von der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit auszugehen wäre, wenn der Insolvenzplan nicht überwacht wird.

    Denn der Klägerin war das maßgebliche Insolvenzereignis von 2001 bereits bekannt, da sie hierfür Insg erhalten hatte (vgl BSGE 100, 282, 285 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 16; vgl auch zur Vorgängervorschrift des § 141b Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz - BSG SozR 3-4100 § 141e Nr. 3) .

  • EuGH, 17.01.2008 - C-246/06

    Velasco Navarro - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R
    Denn hiernach kommt der RL 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105, 1057; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Geklärt ist insbesondere, dass der RL unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-477/09

    Defossez - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG -

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R
    Denn hiernach kommt der RL 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105, 1057; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Geklärt ist insbesondere, dass der RL unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

  • EuGH, 07.09.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R
    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.
  • BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R
    Die mit der Einführung von Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung zu eröffnen; auch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit den §§ 183 ff SGB III nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl dazu bereits BSGE 90, 157, 160 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3) .
  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R
    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.
  • BSG, 27.08.1998 - B 10 AL 7/97 R

    Konkursausfallgeld - Antragsfrist - Arbeitsaufnahme in Unkenntnis des maßgebenden

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R
    Denn der Klägerin war das maßgebliche Insolvenzereignis von 2001 bereits bekannt, da sie hierfür Insg erhalten hatte (vgl BSGE 100, 282, 285 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 16; vgl auch zur Vorgängervorschrift des § 141b Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz - BSG SozR 3-4100 § 141e Nr. 3) .
  • LSG Sachsen, 13.02.2014 - L 3 AL 141/08

    Erneuter Antrag auf Insolvenzgeld aufgrund eines zweiten Insolvenzereignisses des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 35/02 R - SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 57/06 R - SozR 4-4300 § 183 Nr. 9 = JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - B 11 AL 11/11 R - SozR 4-4300 § 183 Nr. 14 = JURIS-Dokument Rdnr. 16; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2006 - L 12 AL 19/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 23; Krodel, in: Niesel/Brand, SGB III, [5. Aufl., 2010], § 183 Rdnr. 37; Kühl, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 165 Rdnr. 30).

    Denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe von § 255 InsO werden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 16).

    Dann jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsfähigkeit im Allgemeinen wiederhergestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 a. a. O; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2002 - L 1 AL 171/01 - JURIS-Dokument Rdnr. 34; Krodel, a. a. O.).

    Aufgrund der hierdurch fortbestehenden Befugnisse des Insolvenzverwalters kann jedenfalls von einer Wiedererlangung der Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, nicht ausgegangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 17).

    Dem Klägerbevollmächtigten ist zuzugeben, dass es keines Rückgriffes auf die Rechtsprechung zum Konkursausfallgeld bedarf (so aber BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O., Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 16), um den Begriff der Zahlungsunfähigkeit zu definieren.

    Zwar hat das Bundessozialgericht unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - C-246/06 - Slg I 2008, 105 = NJW 2008, 1057 [Leitsatz 1]; EuGH, Urteil vom 10. März 2011 - C-477/09 - Slg 2011, I-1421 = NJW 2011, 1791 [Leitsatz, 1. Absatz]) bereits entschieden, dass der Richtlinie 2002/74/EG im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung im Zusammenhang mit nach dem 8. Oktober 2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 22).

    Dem Text dieser Regelung sind aber keine ausdrücklichen Bestimmungen zu der im vorliegenden Fall streitigen Frage zu entnehmen, ob einem Arbeitnehmer, der bereits aus Anlass der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Garantieleistung im Sinne der Richtlinie erhalten hat, bei andauernder Zahlungsunfähigkeit durch die zuständige Garantieeinrichtung erneut eine Leistung zu gewähren ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 23).

    Soweit aufgrund der Änderungen durch die Richtlinie 2002/74/EG von einem "Gesamtverfahren" sowie in Artikel 2 Abs. 4 der Richtlinie 80/987/EWG i. d. F. der Richtlinie 2002/74/EG davon die Rede ist, dass die Mitgliedstaaten "nicht gehindert sind", den Schutz der Arbeitnehmer auch "auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit" auszuweiten, erfordert dies jeweils den Erlass entsprechender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten, über die diese frei entscheiden können (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., unter Verweis auf Abschnitt 5 der Erwägungen der Richtlinie 2002/74/EG und Abschnitt 4 der Erwägungen beziehungsweise Artikel 2 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie durch die Richtlinie 2008/94/EG vom 22. Oktober 2008 [ABl. L 283/36 vom 28. Oktober 2008).

  • BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 14/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - andauernde

    Die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt (BSG vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3, S 4; BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 57/06 R - BSGE 100, 282 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 11; BSG vom 6.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235 ff = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14, RdNr 16; BSG vom 17.3.2015 - B 11 AL 9/14 R - NZS 2015, 591 ff; vgl bereits zum Kaug nur BSG vom 27.8.1998 - B 10 AL 7/97 R - SozR 3-4100 § 141e Nr. 3, S 8) .

    Zwar liegt bei einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren eine andere Ausgangslage vor, weil - anders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fallgestaltungen von Insolvenzplanverfahren - ein Sondervermögen außerhalb des Insolvenzverfahrens gebildet wird (vgl hierzu Krasney, KrV 2015, 84; zum Insolvenzplanverfahren BSG vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 57/06 R - BSGE 100, 282 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9; BSG vom 6.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235 ff = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14; BSG vom 17.3.2015 - B 11 AL 9/14 R - NZS 2015, 591).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2014 - L 16 AL 171/11

    Kein erneutes Insolvenzgeld für zweites Insolvenzverfahren trotz Aufhebung des

    Sie lässt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber mit den §§ 183 ff. SGB III nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 11/11 R, Rn. 25, juris mit Hinweis auf BSGE 90, 157, 160 f).

    Denn bei andauernder Planüberwachung wird deutlich, dass insbesondere im Hinblick auf die fortbestehenden Befugnisse des Insolvenzverwalters von einer Wiedererlangung der Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, keine Rede sein kann (vgl. Urteile des BSG vom 06.12.2012, B 11 AL 10/11 R und B 11 AL 11/11 R).

    Zwar kommt nach dieser Entscheidung und einer weiteren Entscheidung des BSG vom 06.12.2012 (B 11 AL 11/11 R) der RL 74/2002 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung im Zusammenhang mit nach dem 08.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2019 - L 8 AL 4444/16
    Dem steht nicht entgegen, dass die Planüberwachung nach dem ersten Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 23.01.2014 aufgehoben wurde (a.A. Sächsisches LSG 09.03.2011 - L 1 AL 51/07 -, juris (nachgehend gegenteilig BSG 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235-241 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14 = SozR 4-6084 Art. 2 Nr. 2 = SozR 4-4300 § 165 Nr. 1 = juris); Kühl in Brand, SGB 111, 8.

    Ein einheitlicher Insolvenztatbestand könne auch dann vorliegen, wenn keine Überwachung der Planerfüllung stattfinde (BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 17; BSG 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235-241 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14 = SozR 4-6084 Art. 2 Nr. 2 = SozR 4-4300 § 165 Nr. 1 = juris RdNr. 19); diese Ausführungen versteht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (dazu vgl. BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 16) dahingehend, dass es nicht darauf ankommt ob gar keine Planüberwachung stattgefunden hat oder ob eine solche wegen Aufhebung durch Zeitablauf nicht mehr stattfindet.

    So ist auch der Rechtsprechung des BSG (zuletzt BSG 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R - juris RdNr. 17) zu entnehmen, der Gesetzgeber verfolge mit den §§ 165 f. SGB III nicht die Ziele der InsO, sondern begründe eine Sicherung bestimmter Lohnforderungen im Falle einer Insolvenz des Arbeitsgebers (BSG 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14).

  • LSG Sachsen, 08.03.2018 - L 3 AL 140/16

    Insolvenzgeld

    Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelne Zahlungsverpflichtungen wieder erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Januar 1989 - 10 RAr 7/87 - SozR 4100 § 141b Nr. 43 S. 164 = juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157 [158] = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 = juris Rdnr. 14, m. w. N.; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 57/06 R - BSGE 100, 282 f. = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9 = juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235 ff. = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14= juris Rdnr. 16).

    Bei einer erneuten Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt § 255 Abs. 2 InsO die Stundungen und Erlasse für alle Insolvenzgläubiger des alten Verfahrens entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O., juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, a. a. O., juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 17. März 2015 - B 11 AL 9/14 R - juris Rdnr. 16).

    Mit Urteil vom 6. Dezember 2012 (a. a. O., juris Rdnr.19) hat das Bundessozialgericht die Rechtsprechung erneut weiterentwickelt und ausgeführt, dass auch dann ein einheitlicher Insolvenztatbestand vorliegen kann, wenn keine Überwachung der Planerfüllung stattfindet.

  • BSG, 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - Überwachung des

    Der Gesetzgeber verfolgt - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat - mit den §§ 183 f SGB III nicht die Ziele der InsO, sondern begründet eine Sicherung bestimmter Lohnforderungen im Falle einer Insolvenz des Arbeitsgebers ( vgl BSG, Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14, RdNr 25) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - L 9 AL 23/14

    Insolvenzgeld; Neues Insolvenzereignis; Andauernde Zahlungsunfähigkeit;

    Soweit das Sozialgericht insbesondere auf das Urteil des BSG vom 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - Bezug nehme, läge dem ein anderer Sachverhalt zugrunde, der auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.
  • SG Reutlingen, 24.11.2016 - S 8 AL 1678/15

    Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis - Wiedererlangung der

    Bei Aufeinanderfolge mehrerer Insolvenzereignisse ist im Grundsatz das zeitlich erste für den Insolvenzgeldanspruch und damit auch für die nachfolgenden Ansprüche der Einzugsstellen auf Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgeblich (vgl. zu dieser Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses BSG 1.12.1978 - 12 RAr 55/77 = SozR 4100 § 141b Nr. 6; BSG 19.3.1986 - 10 RAr 8/85 = SozR 4100 § 141b Nr. 37; BSG 11.1.1989 - 10 RAr 7/87 = SozR 4100 § 141b Nr. 43; NSG 22.2.1989 - 10 RAr 7/88 = SozR 4100 § 141b Nr. 45; BSG 17.5.1989 - 10 RAr 10/88 = SozR 4100 § 141b Nr. 46; BSG 30.10.1991 - 10 RAr 3/91 = BSGE 70, 9 ff. = SozR 3-4100 § 141b Nr. 3; BSG 6.12.2012 - B 11 AL 11/11 R = BSGE 112, 235 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14, jeweils Rz 16).

    Wie das Bundessozialgericht klargestellt hat (Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 11/11 R = BSGE 112, 235 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14), ist auch dann nicht immer von der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit auszugehen, wenn der Insolvenzplan nicht überwacht wird.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - L 18 AL 52/16

    Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzereignis - Einstellung der Betriebstätigkeit -

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Insolvenzgeldes nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) für die streitgegenständlichen Monate Oktober und November 2009 (zur Begrenzung des streitgegenständlichen Insolvenzgeldzeitraums: BSG, Urteil vom 17. März 2015 - B 11 AL 9/14 R - juris Rn. 7, 11 sowie BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 11 AL 11/11 R - juris Rn. 1, 14).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - L 18 AL 52/16

    Anspruch auf Insolvenzgeld

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Insolvenzgeldes nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) für die streitgegenständlichen Monate Oktober und November 2009 (zur Begrenzung des streitgegenständlichen Insolvenzgeldzeitraums: BSG, Urteil vom 17. März 2015 - B 11 AL 9/14 R - juris Rn. 7, 11 sowie BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 11 AL 11/11 R - juris Rn. 1, 14).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - L 2 AL 38/18

    Insolvenzgeldanspruch - Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 - L 18 AL 208/17

    Nachweis der vollständigen Aufgabe der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers als

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2017 - L 7/12 AL 69/15
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Rechtsprechung
   BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48470
BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R (https://dejure.org/2012,48470)
BSG, Entscheidung vom 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R (https://dejure.org/2012,48470)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - B 11 AL 10/11 R (https://dejure.org/2012,48470)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 183 Abs 2 SGB 3, Art 2 Abs 1 EWGRL 987/80, Art 2 Abs 1 EGRL 74/2002, Erwägungsgrund 5 EGRL 74/2002
    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und sich anschließender nicht mehr überwachter Insolvenzplan - andauernde Zahlungsunfähigkeit - einheitliches Insolvenzereignis - Gesamtverfahren - unmittelbare Wirkung der EGRL ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 183 Abs 2 SGB 3, Art 2 Abs 1 EWGRL 987/80, Art 2 Abs 1 EGRL 74/2002, Erwägungsgrund 5 EGRL 74/2002
    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und sich anschließender nicht mehr überwachter Insolvenzplan - andauernde Zahlungsunfähigkeit - einheitliches Insolvenzereignis - Gesamtverfahren - unmittelbare Wirkung der EGRL ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine erneute Gewährung von Insolvenzgeld nach Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und sich anschließender nicht mehr überwachter Insolvenzplan - andauernde Zahlungsunfähigkeit - einheitliches Insolvenzereignis - Gesamtverfahren - unmittelbare Wirkung der EGRL ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf eine erneute Gewährung von Insolvenzgeld nach Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ein erneuter Insolvenzgeldanspruch entsteht nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens nur dann, wenn zwischenzeitlich die Zahlungsunfähigkeit beseitigt war

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitsförderungsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zweite Insolvenz des Arbeitgebers und das Insolvenzgeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 1916
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - angeordnete Überwachung des

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insg nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSGE 100, 282, 284 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 11, jeweils mwN) .

    Insoweit ist die Rechtsprechung des Senats zu beachten, wonach allein aus der Bestätigung eines Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht folgt, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt wäre; denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe des § 255 Insolvenzordnung (InsO) werden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt (BSGE 90, 157, 159 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) .

    Der Senat hat deshalb ausdrücklich offengelassen, wie in Fällen fehlender oder später wieder aufgehobener Planüberwachung zu verfahren ist (BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) .

    Die mit der Einführung von Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung zu eröffnen; auch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit den §§ 183 ff SGB III nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl dazu bereits BSGE 90, 157, 160 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3) .

  • EuGH, 17.01.2008 - C-246/06

    Velasco Navarro - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Denn hiernach kommt der RL 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Geklärt ist insbesondere, dass der RL unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 57/06 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - Überwachung des

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insg nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSGE 100, 282, 284 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 11, jeweils mwN) .

    Soweit der Senat darüber hinaus in der Vergangenheit für die Annahme fortdauernder Zahlungsunfähigkeit auf die andauernde Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter abgestellt hat (BSGE 100, 282, 285 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 14) , ist hieraus nicht etwa zu folgern, dass immer von der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit auszugehen wäre, wenn der Insolvenzplan nicht (mehr) überwacht wird.

    Denn dem Kläger war das maßgebliche Insolvenzereignis von 2000 bereits bekannt, weil er hierfür Insg erhalten hatte (vgl BSGE 100, 282, 285 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 16) .

  • EuGH, 10.03.2011 - C-477/09

    Defossez - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG -

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Denn hiernach kommt der RL 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Geklärt ist insbesondere, dass der RL unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

  • EuGH, 07.09.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.
  • BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Die mit der Einführung von Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung zu eröffnen; auch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit den §§ 183 ff SGB III nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl dazu bereits BSGE 90, 157, 160 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3) .
  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

    Auszug aus BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R
    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.
  • BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 14/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - andauernde

    Die europarechtliche Regelung schreibt nicht vor, dass und unter welchen Voraussetzungen ein bereits eingetretenes Insolvenzereignis arbeitsförderungsrechtlich abgeschlossen ist, um ein neues Insolvenzereignis annehmen zu können (vgl bereits BSG vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 S 7; BSG vom 6.12.2012 - B 11 AL 10/11 R; BSG vom 17.3.2015 - B 11 AL 9/14 R - NZS 2015, 591 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - L 9 AL 278/13

    Zahlung rückständiger Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung bei

    Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner wieder einzelnen Zahlungsverpflichtungen nachkommt (zuletzt BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Das BSG hat für einen Anspruch auf Insolvenzgeld aufgrund eines weiteren Insolvenzereignisses stets auch dann eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit verlangt, wenn das Insolvenzverfahren zunächst aufgehoben und nach einiger Zeit ein weiterer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist (vgl. auch hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R -, juris Rn. 16 f. m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2019 - L 8 AL 4444/16
    So hat das BSG in einem Fall, in dem das AG das Insolvenzverfahren einstellte und die Überwachung wegen Ende der Überwachungszeit nach ca. 2 Jahren aufhob (BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 16, 17) ausgeführt, dass allein aus der Bestätigung eines Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht folge, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt wäre; denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe des § 255 InsO würden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfülle (BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 16, 17).

    Bei andauernder Planüberwachung werde lediglich besonders deutlich, dass insbesondere im Hinblick auf die fortbestehenden Befugnisse des Insolvenzverwalters von einer Wiedererlangung der Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, von vornherein keine Rede sein könne (BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 16, 17).

    Ein einheitlicher Insolvenztatbestand könne auch dann vorliegen, wenn keine Überwachung der Planerfüllung stattfinde (BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 17; BSG 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235-241 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14 = SozR 4-6084 Art. 2 Nr. 2 = SozR 4-4300 § 165 Nr. 1 = juris RdNr. 19); diese Ausführungen versteht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (dazu vgl. BSG 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - juris RdNr. 16) dahingehend, dass es nicht darauf ankommt ob gar keine Planüberwachung stattgefunden hat oder ob eine solche wegen Aufhebung durch Zeitablauf nicht mehr stattfindet.

  • OLG Stuttgart, 10.12.2014 - 4 U 129/14

    Insolvenzverfahren: Anfechtung einer Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf

    Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (vgl. BGHZ 149, 100, juris Rn. 25 f.; BGHZ 149, 178, juris Rn. 35; BGH, ZIP 2012, 2355 Rn. 18 mwN; siehe auch BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - B 11 AL 10/11 R, juris Rn. 14 mwN zum Vorliegen eines neuen Insolvenzereignisses gemäß § 183 SGB III a.F., siehe dazu auch Gagel/Peters-Lange, SGB III, § 165 Rn. 52 ff. [Stand: Juni 2013]).

    Für die Jahr 2007 und 2008 werden in den Bilanzen positive Ergebnisse von 47.600 EUR bzw. 67.600 EUR ausgewiesen (anders gelagert z.B. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - B 11 AL 10/11 R, juris Rn. 15: weitere Jahresfehlbeträge).

  • BSG, 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - Überwachung des

    Die Auslegung und Anwendung des § 183 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB III verstößt auch nicht gegen Vorgaben des europäischen Rechts (BSG, Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - DB 2013, 1916 f) .
  • SG Gießen, 15.05.2023 - S 14 AL 4/23

    SGB III

    Von andauernder Zahlungsunfähigkeit sei vielmehr im Einzelfall solange auszugehen, wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R).

    Nachdem das BSG in einem Urteil vom 29.05.2008 (B 11a AL 57/06) noch offenließ, ob auf die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit auch dann abzustellen ist, wenn die Überwachung der Planerfüllung bereits aufgehoben worden oder von Anfang an keine Planüberwachung angeordnet worden ist, hat es nach anfänglich abweichender zweitinstanzlicher Entscheidung (Sächsisches LSG, Urteil vom 09.03.2011 - L 1 AL 241/06) festgestellt, dass dies jedenfalls auch dann gelte, wenn vor der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren ohne Überwachung der Planerfüllung (vollständig) durchgeführt worden ist (BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R).

    Denn würde man, wie dies im Ergebnis die Beklagte getan hat, allein eine formale Betrachtungsweise zugrunde legen und bei fortbestehender Planüberwachung unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung dieses Plans unweigerlich fortbestehende Zahlungsunfähigkeit annehmen, widerspräche dies insbesondere der Entscheidung des BSG vom 06.12.2012 (B 11 AL 10/11 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - L 9 AL 23/14

    Insolvenzgeld; Neues Insolvenzereignis; Andauernde Zahlungsunfähigkeit;

    Die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R -, juris Rn. 14; BSG, Urt. v. 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    Das BSG hat für einen Anspruch auf Insolvenzgeld aufgrund eines weiteren Insolvenzereignisses stets auch dann eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit verlangt, wenn das Insolvenzverfahren zunächst aufgehoben und nach einiger Zeit ein weiterer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist (vgl. auch hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R -, juris Rn. 16 f. m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2014 - L 16 AL 171/11

    Kein erneutes Insolvenzgeld für zweites Insolvenzverfahren trotz Aufhebung des

    Denn bei andauernder Planüberwachung wird deutlich, dass insbesondere im Hinblick auf die fortbestehenden Befugnisse des Insolvenzverwalters von einer Wiedererlangung der Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, keine Rede sein kann (vgl. Urteile des BSG vom 06.12.2012, B 11 AL 10/11 R und B 11 AL 11/11 R).

    Soweit das SG Karlsruhe in seiner Entscheidung auch auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 09.03.2011 (L 1 AL 241/06) hinweist, ist letztere Entscheidung durch das Urteil des BSG vom 06.12.2012 (B 11 AL 10/11 R) aufgehoben worden.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2017 - L 8 AL 1845/16

    Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzereignis - Abweisung des Insolvenzantrages

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 09.06.2017 - B 11 AL 14/16 R, juris sowie BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R, juris; BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R, juris) tritt ein neues Insolvenzereignis im Sinne des SGB III nicht ein und löst folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld aus, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit desselben Arbeitgebers noch andauert.
  • SG Duisburg, 15.10.2014 - S 33 AL 553/13

    Bewilligung von Insolvenzgeld eines Arbeitnehmers bei Eröffnung des

    Vorliegend liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insg gem § 165 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB III wegen der für die Monate Juni bis August 2013 ausgefallenen Arbeitsentgelte nicht vor, da es unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 35/02 R und vom 06.12.2012 Az.: B 11 AL 10/11 R) an einem (neuen) Insolvenzereignis fehlt.

    Insoweit hat jedoch das BSG in seinem Urteil vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 35/032 R Rn 16-19 nach juris, bestätigt durch das Urteil des BSG vom 06.12.2012, Az.: B 11 AL 10/11 R Rn 16 und 17 nach juris entschieden, dass alleine aus der Bestätigung des Insolvenzplanes und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht nicht gefolgert werden könne, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall nunmehr beseitigt sei und damit Raum für neue Ansprüche gegen die Insolvenzgeldversicherung geschaffen worden wäre.

  • SG Braunschweig, 27.08.2013 - S 9 AL 35/12

    Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

  • LSG Sachsen, 08.03.2018 - L 3 AL 140/16

    Insolvenzgeld

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 8 AL 3301/15
  • BSG, 13.03.2014 - B 11 AL 135/13 B
  • BSG, 13.03.2014 - B 11 AL 136/13 B
  • BSG, 13.03.2014 - B 11 AL 137/13 B
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