Rechtsprechung
| BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Sozialgerichtsbarkeit.de
Betriebsprüfungen
- Bundessozialgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Krankenpfleger - Alleingesellschafter - Ein-Personen-GmbH - Erbringung von Pflegedienstleistungen auf einer Intensivtherapiestation auf der Basis eines Dienstleistungsvertrages mit einer Krankenhausgesellschaft - ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4 vom 12.11.2009, § 7a Abs 2 SGB 4 vom 12.11.2009, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Krankenpfleger - Alleingesellschafter - Ein-Personen-GmbH - Erbringung von Pflegedienstleistungen auf einer Intensivtherapiestation auf der Basis eines Dienstleistungsvertrages mit einer Krankenhausgesellschaft - ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Feststellung der Sozialversicherungspflicht als Pflegefachkraft in einem Krankenhaus in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; ...
- rechtsportal.de
Feststellung der Sozialversicherungspflicht als Pflegefachkraft in einem Krankenhaus in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; ...
- datenbank.nwb.de
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Krankenpfleger - Alleingesellschafter - Ein-Personen-GmbH - Erbringung von Pflegedienstleistungen auf einer Intensivtherapiestation auf der Basis eines Dienstleistungsvertrages mit einer Krankenhausgesellschaft - ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ein-Mann-GmbH schützt nicht vor Scheinselbstständigkeit!
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundessozialgericht (Pressemitteilung)
Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-GmbH
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
J.-R. B. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. M. D. gGmbH, 2. Bundesagentur für Arbeit, 3. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, 4. Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, 5. P. u. m. ...
Versicherungs- und Beitragsrecht - Krankenpfleger - alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer - GmbH - Pflegedienstleistungen - Dienstleistungsverträge - Beatmungsentwöhnung - kein persönlicher Dienst - Hilfspersonen - keine Weisungen - Statusfeststellungsverfahren - ...
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Ein-Mann-GmbH schützt nicht vor Scheinselbstständigkeit! (IBR 2024, 354)
Verfahrensgang
- SG Darmstadt, 15.02.2021 - S 13 R 645/16
- LSG Hessen, 18.11.2021 - L 1 BA 25/21
- BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
- LSG Hessen, 22.08.2024 - L 1 BA 62/23
Papierfundstellen
- NZS 2024, 262
- NZS 2024, 279
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (17)
- BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 323/21
Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag
Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
Die Hauptvertragspflicht der GmbH wäre dann auf die Auswahl geeigneter Arbeitskräfte gerichtet (vgl hierzu BAG Urteil vom 5.7.2022 - 9 AZR 323/21 - juris RdNr 17).Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG Urteil vom 5.7.2022 - 9 AZR 323/21 - juris RdNr 17 mwN).
Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG Urteil vom 5.7.2022 - 9 AZR 323/21 - juris RdNr 18 mwN).
Die Abgrenzung richtet sich nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge (vgl BAG Urteil vom 18.1.2012 - 7 AZR 723/10 - juris RdNr 28; BAG Urteil vom 5.7.2022 - 9 AZR 323/21 - juris RdNr 17 mwN).
- BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung
Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
Die Anwendbarkeit des AÜG setzt jedoch voraus, dass es sich bei der an den Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer des Verleihers iS von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG handelt (vgl BAG Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6 = juris RdNr 21, 22; BAG Urteil vom 9.11.1994 - 7 AZR 217/94 - BAGE 78, 252 = juris RdNr 15; seit 1.4.2017 vgl auch § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG).Allerdings lässt sich nach der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschließen, dass im Fall der (Selbst-)Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer GmbH die gesetzgeberischen Wertungen des AÜG unter Umständen auch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher stützen können (ablehnend BAG Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6 = juris RdNr 27, 30 für den Fall einer GmbH mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und weiteren Arbeitnehmern, vgl hierzu unten d. dd)).
Rn. 20 dd) Der Anlehnung an die Rechtsfigur des fingierten Arbeitsverhältnisses steht die Entscheidung des BAG vom 17.1.2017 (9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6) nicht entgegen.
- BSG, 18.03.1987 - 9b RU 16/85
Illegaler Entleiher - Rückständiger Beitrag - Ilegaler Verleiher
Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
Soweit es sich nicht um erlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelt, wird ein Beschäftigungsverhältnis regelmäßig bereits durch tatsächliche Verhältnisse begründet, aus denen sich die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und die Bindung an ein Weisungsregime ergibt (vgl BSG Urteil vom 18.3.1987 - 9b RU 16/85 - BSGE 61, 209 = SozR 7815 Art. 1 § 10 Nr. 3, juris RdNr 13).Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 5 AÜG; vgl auch BSG Urteil vom 18.3.1987 - 9b RU 16/85 - BSGE 61, 209 = SozR 7815 Art. 1 § 10 Nr. 3, juris).
- BSG, 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - freiberufliche Pflegefachkraft - …
Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
Zwar sind nach der Senatsrechtsprechung Pflegekräfte in einem Krankenhaus wegen der dort geltenden zwingenden normativen regulatorischen Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung und zur Qualitätssicherung (vgl § 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) regelmäßig in das Weisungsregime des Krankenhauses eingegliedert und daher regelmäßig abhängig beschäftigt (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 212, 213 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26). - BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw …
Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
Zwar hatte das BSG vor Einführung des 2. Halbsatzes dieser Vorschrift (durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 29.6.2006, BGBl I 1402) die grundsätzliche Trennung zwischen dem selbstständigen Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH als natürliche Person und der GmbH als eigenständige juristische Person betont und daraus abgeleitet, dass allein die GmbH Auftraggeber des Alleingesellschafter/Geschäftsführers iS von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei, während es nicht darauf ankomme, mit welchen und wie vielen Partnern die GmbH ihrerseits in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt stehe (BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 17). - BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96
Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV
Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
Nach der Rechtsprechung des BVerfG unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die für sämtliche Zweige der Sozialversicherung in § 7 Abs. 1 SGB IV definierte "Beschäftigung" als die "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" es im Wesentlichen den Sozialgerichten überlässt, diesen unbestimmten Begriff unter Verwendung der Rechtsfigur des Typus auszulegen (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - juris). - BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Leistungserbringung im Bereich der …
Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind, wenn eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht wird, im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 34 RdNr 33; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 14). - BSG, 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Facharzt für Radiologie - Tätigkeit …
Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind, wenn eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht wird, im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten (…vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 34 RdNr 33; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 14). - BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
Pflegeversicherung I
Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
Die Versicherungspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung verstößt grundsätzlich auch weder gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl hierzu zB BVerfG Urteil vom 3.4.2001 -1 BvR 2014/95 - BVerfGE 103, 197) noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 1776/97 - BVerfGK 4, 46) oder die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. - BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13
Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen …
Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind Steuer- und Abgabevorschriften nur dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - BVerfGK 20, 327 RdNr 18 mwN). - BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 1776/97
Aufhebung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Aufgabe …
- BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68
Versicherungspflicht währendi Arbeitskampfmaßnahmen
- BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fachärztin für Anästhesie, die nach …
- BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Lehrkraft einer Musikschule - …
- BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10
Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen
- BSG, 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R
Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH mit zwei …
- BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94
Arbeitnehmerüberlassung
- BSG, 13.11.2025 - B 12 BA 4/23 R
Steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 Absatz 1 SGB …
Die Entscheidungen des Senats zur Sozialversicherungspflicht von in einem Krankenhaus eingesetzten Alleingesellschaftern und -geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft (vgl BSG Urteile vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R - BSGE 136, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 69 und B 12 R 15/21 R) seien nicht übertragbar.Während es bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung jenes Falles daher allein auf die Überlagerung des Auftragsverhältnisses durch die tatsächlichen Verhältnisse ankam (BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 R 15/21 R - juris RdNr 25), besteht hier zusätzlich eine rechtliche Bindung zur Beigeladenen.
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2026 - L 16 BA 48/23
Kein sozialversicherungsrechtliches Piloten-"Out-Sourcing" bei Ryanair
Dies gelte jedenfalls dann, wenn dieser Vertrag nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung gerichtet sei (BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 BA 4/22 R -, juris; BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 BA 1/23 R -, juris; zur Vertragskonstellation mit einer Ein-Personen-GmbH vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 R 15/21 R -, juris).Auch bedarf der Rückgriff auf die sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ergebende Eingliederungstheorie nicht einer (weiteren) ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage" (BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 R 15/21 R -, Rn. 24, juris).
Der Senat geht davon aus, dass diese Urteile auch auf zwischengeschaltete Mehr-Personen-Gesellschaften übertragbar sind (vgl. auch Ziegelmeier, NZS 2024, 262, 267).
Ungeachtet dessen war eine entsprechende Vertretungsregelung auch in den Verträgen vereinbart, über die das BSG in den bereits aufgeführten Urteilen zu der Ein-Personen-UG (bzw. Ein-Personen-GmbH) zu entscheiden hatte (vgl. ua BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 R 15/21 R -, juris Rn. 3).
- LSG Baden-Württemberg, 05.11.2025 - L 2 BA 3638/24
Statusfeststellungsverfahren - freier Handelsvertreter - abhängige Beschäftigung …
Der sozialversicherungsrechtliche Status eines freien Handelsvertreters richtet sich im Dreiecksverhältnis nicht nach der vertraglichen Konstellation, sondern nach der faktischen Eingliederung und Weisungsgebundenheit (Anschluss an BSG vom 20.7.2023 - B 12 R 15/21 R = NZS 2024, 262).Das BSG habe in seinem Urteil vom 20.07.2023 (B 12 R 15/21) über einen Fall entschieden, in dem der Alleingesellschafter einer Ein-Personen-GmbH als Krankenpfleger Pflegedienstleistungen auf einer Intensivtherapiestation auf der Basis eines Dienstleistungsvertrages mit der Krankenhausgesellschaft erbracht habe.
Entscheidend sei nach der Eingliederungstheorie, wo die Eingliederung stattgefunden bzw. wem gegenüber eine Weisungsgebundenheit bestanden habe (s. BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R -).
Entscheidend seien die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. wo eine Eingliederung stattgefunden bzw. wem gegenüber eine Weisungsgebundenheit bestanden habe (Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R - NZS 2024, 262; kritisch dazu Koops/Schlotthauer, BB 2024, 1460 ff.; Kreßel, ZFA 2024, 576 ff.).
Das BSG hat sich zwar im genannten Urteil vom 20.07.2023 (a.a.O.) an der Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit nicht dadurch gehindert gesehen, dass die Vertragspartnerin, eine (Krankenhaus-)GmbH, die Vergütung für die Tätigkeit des Klägers für seine Ein-Mann-GmbH ihrer Vertragspartnerin schuldete, für die er tätig geworden war und nicht ihm persönlich schuldete.
- LSG Bayern, 05.03.2024 - L 7 BA 77/22
Krankenversicherung: Externe Operationsärzte als selbständig Tätige
Rn. 30 Letztlich kommt es bei derartigen Fallgestaltungen auf die vom Tatsachengericht zu treffenden Feststellungen zur praktischen Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen an (BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R Rz 18).Nach der im Sozialversicherungsrecht für die Beurteilung von Tätigkeiten herrschenden Eingliederungstheorie kommt es unabhängig von diesen gesetzlichen Vorgaben entscheidend lediglich auf die tatsächlichen Umstände der Erbringung einer Tätigkeit an (vgl BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R Rz 18).
Rn. 34 Hieraus ergibt sich ein Gesamtbild dergestalt, dass auch unter Beachtung der vom BSG in seinen Urteilen vom 20.07.2023 (B 12 R 15/21 R, B 12 BA 4/22 R, B 12 BA 1/23 R) aufgestellten Grundsätze bzgl der Tätigkeit Dritter, die als Gesellschafter oder Beschäftigte einer Gesellschaft in einem Krankenhaus tätig werden, der Beigeladene zu 1 als Selbständiger anzusehen ist.
Anders als in den vom BSG am 20.07.2023 entschiedenen Fallgestaltungen (vgl B 12 R 15/21 R, B 12 BA 4/22 R, B 12 BA 1/23 R), bei denen trotz Vertrages eines Krankenhauses mit einer Gesellschaft eine abhängige Beschäftigung des für die Gesellschaft Tätigen angenommen wurde, handelt es sich hier jedoch um keine Ein-Personen-Gesellschaft, bei der nur der Gesellschafter und Geschäftsführer tätig wurde, sondern um eine Gesellschaft mit mehreren Arztinnen und Ärzten - sei es als Gesellschafter oder als bei der GbR abhängig Beschäftigte, die im jeweiligen Einzelfall dann für die GbR tätig werden konnten und wurden.
Dem entspricht es, dass der Kooperationsvertrag im Namen der GbR geschlossen wurde und der Beigeladene zu 1 oder andere Ärzte der GbR (Mitgesellschafter oder bei der GbR angestellte Ärzte) nicht namentlich als Vertragspartei benannt wurden (vgl BSG Urteile vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R, B 12 BA 4/22 R, B 12 BA 1/23 R), sondern im konkreten Einzelfall die GbR als solche Vertragspartner war und die GbR die Durchführung der Operation eigenständig organisierte.
- LSG Hessen, 22.08.2024 - L 1 BA 62/23 Das BSG hat mit Urteil vom 20.07.2023 (B 12 R 15/21 R) das Urteil des LSG vom 18.11.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Da dieser Vertrag nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist und die GmbH über weitere qualifizierte Arbeitskräfte zur Erfüllung der übernommenen Krankenhaustätigkeit im streitigen Zeitraum nicht verfügt hat, ist sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-GmbH für einen Dritten nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 18.11.2021, B 12 R 15/21 R, Rn. 12; s.a. BSG…, Urteil vom 20.07.2023, B 12 BA 1/23 R, Rn. 15).
Denn soweit keine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, kann nach der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie und vergleichbar dem Rechtsinstitut des im Falle unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung fingierten Arbeitsverhältnisses schon die tatsächliche Erbringung einer Tätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der zur persönlichen Ausführung des Auftrags überlassenen Person begründen (BSG, Urteil vom 18.11.2021, B 12 R 15/21 R, Rn. 12 und 14).
Diese Kriterien entsprechen denen für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (s. BSG, Urteil vom 18.11.2021, B 12 R 15/21 R, Rn. 17 f.).
Selbst wenn auf einer Intensivstation wegen der vorgegebenen regulativen Rahmenbedingungen im Regelfall kein Raum für selbstständige pflegerische Werk- oder Dienstleistungen verbleibt, ist festzustellen, ob im konkreten Einzelfall das Gesamtbild gegebenenfalls von abweichenden Verhältnissen geprägt war (BSG, Urteil vom 18.11.2021, B 12 R 15/21 R, Rn. 18).
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2026 - L 14 KR 373/23 Dies gelte jedenfalls dann, wenn dieser Vertrag nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung gerichtet sei ( BSG , Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 BA 4/22 R -, juris; BSG , Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 BA 1/23 R -, juris; zur Vertragskonstellation mit einer Ein-Personen-GmbH vgl. BSG , Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 R 15/21 R -, juris).
Auch bedarf der Rückgriff auf die sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ergebende Eingliederungstheorie nicht einer (weiteren) ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage" ( BSG , Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 R 15/21 R -, Rn. 24, juris).
Der Senat geht davon aus, dass diese Urteile auch auf zwischengeschaltete Mehr-Personen-Gesellschaften übertragbar sind (vgl. auch Ziegelmeier, NZS 2024, 262, 267).
Ungeachtet dessen war eine entsprechende Vertretungsregelung auch in den Verträgen vereinbart, über die das BSG in den bereits aufgeführten Urteilen zu der Ein-Personen-UG (bzw. Ein-Personen-GmbH) zu entscheiden hatte (vgl. ua BSG , Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 R 15/21 R -, juris Rn. 3).
- BSG, 23.04.2024 - B 12 BA 2/22 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit einer Ärztin für einen …
Wäre die Beigeladene (als Leiharbeitnehmerin) im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG (idF des ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 28.4.2011, BGBl I 642) von der ZPM (als Verleiherin) der Klägerin (als Entleiherin) zur Arbeitsleistung überlassen worden, würde dies einem Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin entgegenstehen (vgl BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 R 15/21 R - juris RdNr 14).Dieser Fall ist nicht gegeben (vgl BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 R 15/21 R - juris RdNr 28).
- SG Ulm, 18.09.2025 - S 13 BA 2730/23
Sozialversicherungspflicht - Honorararzt in einem MVZ - abhängige Beschäftigung - …
Deshalb kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen an (BSG, Urteile vom 20.07.2023, z.B. - B 12 R 15/21 R -, juris m.w.N.; LSG Baden-Württemberg…, Urteil vom 18.07.2024 - L 7 BA 1125/23 -, Rn. 67, juris).Denn das BSG hat am 20.07.2023 in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, dass eine Tätigkeit aufgrund einer zwischen zwei juristischen Personen zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarungen sich - unabhängig von ihrer abschließenden arbeitsrechtlichen Einordnung - in Anlehnung an das Rechtsinstitut des fingierten Arbeitsverhältnisses im Falle unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und wegen der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie, sehr wohl als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV darstellen kann, sofern die vertragliche Vereinbarung nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R -, - B 12 R 15/21 R - usw., alle juris).
Dabei ist den tatsächlichen Verhältnissen grundsätzlich größeres Gewicht beizumessen als den vertraglichen, weshalb der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen auch nicht die grundsätzliche Trennung zwischen juristischen Personen und ihren Organen als natürliche Personen entgegensteht (BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R -, juris m.w.N.).
- SG Ulm, 20.06.2024 - S 13 BA 2280/22
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer …
Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-GmbH für einen Dritten nicht deshalb ausgeschlossen, weil ausdrückliche vertragliche Beziehungen nur zwischen der GmbH und dem Dritten bestehen (Anschluss an BSG vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 69, B 12 BA 4/22 R, B 12 R 15/21 R = NZS 2024, 262 -, juris).Deshalb kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen an (BSG, Urteile vom 20.07.2023, z.B. - B 12 R 15/21 R -, juris m.w.N.).
Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-GmbH für einen Dritten aber nicht deshalb ausgeschlossen, weil ausdrückliche vertragliche Beziehungen zwischen der GmbH und dem Dritten (hier der Klägerin) bestehen (BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R -, juris).
Dabei ist den tatsächlichen Verhältnissen grundsätzlich größeres Gewicht beizumessen als den vertraglichen, weshalb der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen auch nicht die grundsätzliche Trennung zwischen juristischen Personen und ihren Organen als natürliche Personen entgegensteht (BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R -, juris m.w.N.).
- LSG Sachsen, 15.11.2022 - L 9 BA 38/19 Das Hessische Landessozialgericht hat für einen zwischen einer Ein-Personen-GmbH und einer Krankenhausgesellschaft bestehenden Dienstleistungsvertrag die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der Ein-Personen-GmbH mit der Krankenhausgesellschaft mit Blick auf die jeweils eigenständige Rechtssubjektivität von natürlicher und juristischer Person verneint (…Urteil vom 18. November 2021 - L 1 BA 25/21-, juris, Rn. 39-41; anhängiges Revisionsverfahren: Az.: B 12 R 15/21 R).
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2024 - L 4 BA 102/19
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Szenenbildner für einen …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2025 - L 2 BA 6/23
Abhängige Beschäftigung; funktionsgerecht dienende Teilhabe; Honorararzt; …
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 BA 43/20
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Honorararzt im Plankrankenhaus - …
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