Rechtsprechung
| BAG, 24.05.1957 - 1 ABR 4/56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Aktiengesellschaft - Holdinggesellschaft - Wahl von Arbeitnehmervertretern - Aufsichtsrat der Mutter - Rechtsbeschwerdegericht
Papierfundstellen
- BAGE 4, 176
- NJW 1957, 1574
- DB 1957, 870
Wird zitiert von ... (12)
- BAG, 09.09.1975 - 1 ABR 20/74
Betriebsrat: Mitbestimmung bei einer Erneuten Inbetriebnahme eines …
Auch im Beschlußverfahren findet vor dem Bundesarbeitsgericht nur eine Rechtsüberprüfung statt, die Feststellung neuer Tatsachen ist dem Senat verwehrt (BAGE 4, 176 [180 f.] = AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG und - 1 ABR 5/67 - AP Nr. 16 zu § 76 BetrVG ). - KG, 17.06.2025 - 14 W 2/25
Berücksichtigung der Arbeitnehmer eines faktischen Konzerns bei der Feststellung …
Dem Gericht, das von dem geltenden Recht auszugehen und dieses anzuwenden hat, ist angesichts des Grundsatzes von der Trennung der Gewalten eine solche Möglichkeit nicht gegeben (grundlegend BAG, Beschluss vom 24.05.1957, 1 ABR 4/56 NJW 1957, 1574; siehe auch KG…, Beschluss vom 07.06.2007, a.a.O. Rn. 27, 28). - OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 26 W 1/16
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer arbeitnehmerlosen Konzernobergesellschaft
Dies galt auch schon im Hinblick auf die bisherigen Regelungen über die Beteiligung einer Aktiengesellschaft im Aufsichtsrat in §§ 76 bis 87a BetrVG 1952 (BAG, Beschl. v. 24.05.1957 - 1 ABR 4/56 = NJW 1957, 1574;… Kraft in GK-BetrVG, 4. Aufl., § 76 BetrVG 1952 Rn. 5; Köhler, BB 1953, 562 f.; Rüthers, BB 1977, 605, f.; Röder/Gneiting, DB 1993, 1618 f.).
- LAG München, 21.12.2006 - 4 TaBV 61/06
Aufsichtsratswahl
Die Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens, das selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt, durch die Arbeitnehmer des beherrschten Unternehmens gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 und Abs. 2 DrittelbG ist nicht nichtig (entgegen BAG, B. v. 24.05.1957, AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG (1952), zur früheren Rechtslage).Ausreichende Gründe dafür, dass aufgrund wirtschaftlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer durch die Beteiligte zu 1 bei verständiger Würdigung eigentlich geboten wäre, eine solche Beschäftigung jedoch in Umgehungsabsicht unterbleibt - was das BAG im insbesondere von der Beteiligten zu 1 angezogenen Beschluss vom 24.05.1957 (AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG (1952)) zur Überlegung veranlasst hatte, dass in diesem Fall geprüft werden müsste, ob trotzdem eine Wahl von Arbeitnehmervertretern in deren Aufsichtsrat zu erfolgen habe - , sind hier weder konkret vorgetragen noch sonst erkennbar.
- LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
Beratertätigkeit
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in den vom Arbeitsgericht zitierten Beschlüssen (vom 27.3.1979 - 6 ABR 39/76 - AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG 1972 sowie vom 25.8.1983 - 6 ABR 52/80 - AP Nr. 14 zu § 59 KO) angenommen, Honoraransprüche des Einigungsstellenvorsitzenden seien auch dann insgesamt Masseschulden, wenn das Einigungsstellenverfahren zwar vor Konkurseröffnung begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunktpunkt durch einen Spruch der Einigungsstelle abgeschlossen wurde. - BAG, 01.03.1966 - 1 ABR 14/65
Betriebsrat - Informationsrecht
Im vorliegenden Palle bedarf es nicht der Entscheidung, ob ausnahmsweise dann ein einseitiges Berichtsrecht des Betriebsrats ohne Mitwirkung oder sogar gegen den Willen des Unternehmers oder des Wirtschaftsausschusses gegeben ist, wenn der Unternehmer sich weigert, die ihm zusammen mit dem Wirtschaftsausschuß und dem Betriebsrat obliegende Berichtspflicht zu erfüllen« Denn der Antrag steller hat nicht vorgetragen, und es ist auch nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin es abgelehnt hat, der gesetzlichen Vorschrift des § 69 Abs« 3 BetrVG entsprechend zusammen mit dem Wirtschaftsausschuß und dem Betriebsrat den Belegschaftsmitgliedern Kenntnis von der Lage und von der Entwicklung des Unternehmens zu geben« Etwaige Aufklärung dieserhalb zu veranlassen ist der Senat nicht in der Lage (BAG 4, 176 ~1S0/l81 / = AP Nr« 7 zu § 76 BetrVG)« b) Auch aus § 42 Abs« 1 BetrVG können die Einzelbetriebsrate das für sie von dem Gesamtbetriebsrat in Anspruch genommene Hecht zur Verteilung des Konzernbriefes nicht herloiten« Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr in einer Betriebsversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten« Biese Bestimmung kann das Begehren des Gesamtbetriebsrato des halb nicht rechtfertigen, weil es sich in dem Konzernbrief nicht um einen Bericht über die Tätigkeit des Betriebsrates handelt und weil der Konzernbrief auch nicht für die Betriebsversammlung nach § 42 BetrVG bestimmt ist oder eine solche Betriebsversammlung wenigstens vorbereiton soll« Baß der Konzernbrief nicht über die Tätigkeit des Betriebsrates berichtet, ergibt sich aus dem vorliegenden Belegexemplar« Bort ist ganz eindeutig gesagt, daß die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat mit dem Konzornbrief 8.Zwischen der Tätigkeit der Betriebsräte und der der Arbeitnehmervertretcr in den Aufsichtsräten besteht keine Beziehung, Ob für einen Konzernbrief mit dem in diesem Verfahren in Rede stehenden Inhalt in einem besonders gelagerten Fall .etwas anderes gilt, kann dahinstehen, da dieserhalb nichts vorgetragon ist (siehe wieder BAG 4, 176 "180/181 / ), Der Arbeitgeber verstößt ferner nicht gegen das Gebot des § 49 Abs, 2 BetrVG, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden des Betriebes zu gefährden, wenn er der Verteilung des Konzernbriefos widerspricht.
- BAG, 01.06.1966 - 1 ABR 18/65
Gewerkschaft - Betriebsratswahl - Anfechtungsberechtigung
Diese vom landesarbeitsgericht vertretene Auffassung widerspricht weiter der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Frage der dem Gesetz entsprechenden Besetzung der Arbeitnehrcersitze im Aufsichtsrat " Auch dort hat der Senat nicht nur die erste Wahl für anfechtbar erklärt und den im Unternehmen vertretenen Gewerk schaften das Anfechtungsrecht zugebilligt, sondern deren Anfcchtungsbefugnis selbst dann bejaht, wenn es sich um ein späteres Nachrücken auf einen frei gewordenen Aufoichtsratssitz, der den Arbeitnehmern zusteht, handelt (BAG 4, 176 = AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG; BAG AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1953)" An dieser Rechtsauffassung ist fest zuhalten, da sie allein der den Gewerkschaften durch das Gesetz zugebilligtcn Kontrollfunktion hinsichtlich der betrieblichen und unternehmerischen Repräsentationsorgane entspricht (vgl. dazu auch BVerfG AP Nr. 7 zu Art. 9 GG). - BAG, 02.02.1962 - 1 ABR 5/61
Beachtung von Wahlanfechtungsgründen von Amts wegen - Prüfungspflicht des …
Der Senat hat in BAG 4, 176 = AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG ausgesprochen, daß das Gericht nicht befugt ist, von sich aus neuen Streitstoff in ein Beschlußverfahren einzuführen. - BAG, 06.02.1968 - 1 ABR 5/67
Wahlmännerverfahren - Wahlmännerwahl - Wahlordnung
Im arbeitsgerichtlichen Be Schluß verfahren ist das Revisions- ~r| gericht nicht berechtigt, von sich aus neuen Streitstoff in f ein Wahlanfechtungsverfahren einzuführen (wie BAG 4, 176 ...it [180/181] = AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG). - BAG, 22.02.1966 - 1 ABR 9/65
Wirtschaftsausschuß - Lohndruckerei - Buchverlag
Es ist nicht Sache des Rechtsbcschwerdegerichts, von sich aus neuen Streitstoff in das Verfahren einzuführen, indem es insoweit weitere Erhebungen veranlaßt (BAG 4> 176 r'!80/lS1 r = AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG), Daß gerade auch bei einer juristischen Person -als Unternehmer bestimmte Verflechtungen vorliogen können, ist allein noch kein Anlaß, ohne näheren Vortrag eino weitere Aufklärung für erforderlich zu halten. - BAG, 24.05.1957 - 1 ABR 8/56
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Antrag auf Tatbestandsberichtigung - …
- BAG, 14.11.1958 - 1 ABR 4/58
Betriebsrat - Vertretene Gewerkschaften - Aufsichtsrat - Ordnungsmäßige Besetzung …
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