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Rechtsprechung
   BAG, 12.07.1957 - 1 ABR 6/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,265
BAG, 12.07.1957 - 1 ABR 6/56 (https://dejure.org/1957,265)
BAG, Entscheidung vom 12.07.1957 - 1 ABR 6/56 (https://dejure.org/1957,265)
BAG, Entscheidung vom 12. Juli 1957 - 1 ABR 6/56 (https://dejure.org/1957,265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsrat - Einsichtnahme in Unterlagen - Begründete Vermutung - Verstoß gegen Normen - Mängel im Betrieb

Papierfundstellen

  • BAGE 4, 217
  • NJW 1957, 1491
  • DB 1957, 898
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 18.09.1973 - 1 ABR 7/73

    Betriebsausschuß - Kleinbetrieb - Betriebsratsmitglieder - Einblicksrecht - …

    Der Senat hat damit seine frühere Rechtsprechung zu § 54 Abs. 2 BetrVG 1952 (BAG 4, 217 " AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG) aufgegeben, nach der der Betriebsrat die Einsicht in die Unterlagen nur verlangen kann, wenn er eine begründete Vermutung eines erfolgten oder drohenden Verstoßes gegen die in § 54 Abs. 1 Buchst, b BetrVG 1952 genannten Normen oder Mängel oder Mißstände im Betrieb schlüssig behauptet.
  • BAG, 11.07.1972 - 1 ABR 2/72

    Betriebsrat - Leistungszulage - Tarifgehalt

    1 Eine tanfvertragliche Bestimmung, die den unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Angestellten eine günstige Position giot, ist ein "zugunsten der Arbeitnehmer geltender Tarifvertrag 1 im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 1972 Es kommt nicht darauf an, ob es sich dabei um Tarifbestimmungen normatimr oder schuldechtlicher Art handelt 2 Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem Betriebs rat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 1972 obliegenden Aufgaben gewahren § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz BetrVG 1972 dem Betriebsrat ein ausgedehntes Informationsrecht Das m § 80 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG 1972 eingefugte Wort 'jederzeit" besagt, daß der Betriebsrat bei Durch führung seiner ihm obliegenden Aufgaben auch dann tätig werden kann, wenn keine bestimmten Verdachts momente hinsichtlich eines erfolgten oder drohen den Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangene Regelung vorliegen, die in BAG 4, 217 l 22Q, 221] = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG für § 54- Abs. 2 BetrVG 1952 gemachte Einschränkung ist für § 80 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG 1972 entfal len Wegen der Verwendung des Wortes 'umfassend1 in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 1972 steht dem Be triebsrat ein erschöpfendes Recht auf U n t e r n catung zu Dieses Recht greift nicht nur Platz, wenn der Arbeitgeber von sich aus unterrichtet Die Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz BetrVG 1972 findet ihre Schra f o an dem Verbot des Rechtsmißbrauchs 3 Bestimmt ein Tarifvertrag, nach dem die durch schnittliche Tarifgehaltssumme durch den Aroeitgeber auf die Angestellten verteilt werden muß, nicht, wie diese Verteilung erfolgen soll, m hat der Betriebsrat die Befugnis zu orufen oi e Ge währung der Zulage nach billigem Ermessen g txof fen und der Gleichbehandlungsgrundsatz beamtet worden ist Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn der Be triebsrat auch die Verteilung der durchschnittli chen TarifgehaltsSumme auf die Angestellten 1 ennt 2 4 Der in die Zukunft gerichtete Antrag eines Verfah rens muß nach dem im Laufe des Verfahrens m Kraft getretenen neuen Gesetz beurteilt werden .

    Der innere Grund für die Regelung nach dem jetzigen Betriebsverfassungsgesetz ist der, daß der Betriebsrat m die Lage versetzt sein soll, die ihm gegenüber der Belegschaft und ihren Angehörigen obliegende soziale Schutzfunktion m einem möglichst großen Ausmaß zu erfüllen Die Kompetenz des Betriebsrats findet allerdings ihre Schranke an den die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Verbot des Rcchtsnißbrauchs Dafür, daß hier das Verlangen des Antragstellers rechtsmißbrauchlich sein konnte, gibt der Sachverhalt jedoch nichts her übrigens ist auch nach dem BetrVG 1972 der Betriebsrat Lein dem Arbeitgeber übergeordnetes Konti o] lorgan (vgl BAG 4, 217 [220] = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG) 4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgendes a) Der Abschluß des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung h" n ihm bezeichnetcn Gehaltstarifvertrage f v Ixe Ange ip]] n i i der Berliner Metallindustrie vom 29 April '1971 ist ein aus reichender Anlaß für das Begehren des Betriebsrats, das er mit seinem Antrag verfolgt Des Nachweises besonderer Umstande, aus denen der Verdacht hergeleitet werden konnte, daß die 4ntragsgognerin ihren \ egen des Tarifvertrags bestehenden Pflichten niht nachkomme, bedarf es nicht Auch reicht es nicht aus, daß die Antragsgegnerin dem Betriebsrat lediglich die Gesamtsumme der Tarif gehalter mittei lt Der Beti-xebsrat ist vielmenr aucn darüber zu unterrichten aus /Plenen Tarifgehaltern im einzelnen sich die durchschnittliche Tarifgehaltssuirme zusammensetzt Nur dann ist der betriebliche Durcncchmtt der Tarngehaltssumne für 108 den Betriebsrat: berechenbar Dabei bleibt es nach, dem Antrag der Antragsgegnerm uberlassen, ob sie dem Betriebsrat die Tanfgehalter der von der Tarifvorschrift erfaßten einzelnen Angestellten mitteilt oder die Tarifgruppen, in die die einzelnen Angestellten eingestuft sind, oder sowohl die Tarifgehalter der einzelnen Angestellten wie ihre Tarifgruppen b) Der Betriebsrat hat wegen seiner sozialen Schutzunktion die Befugnis, die nähere Durchführung der Grundsätze zu kennen, nach denen die Anbragsgegnenn die Verteilung voimmmt Auch der Betriebsrat hat nach § 75 Abs. 1 BetrVG 1972 darüber zu vjachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach Recht und Bilüxgkeit behandelt werden Das Rocht auf Kenntnis über die nähere Art der Verteilung stunde hn nur dann nicht zu, wenn es, vorausgesetzt, dies ist rechtlich möglich, der Antragsgegnerin nach dem Tarifvertrag gestattet ware, die Verteilung nach freiem Belieben vorzunehmen Das ist jedoch nicht der Fall.

  • BAG, 06.07.1962 - 1 ABR 16/60

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Gehaltsgruppeneinteilung

    Wenn es sich wie hier um eine Frage über die Zuständigkeit, die Geschäftsführung und die Tätigkeit des Betriebsrats handelt, so ist ein solches Rechtsschutzinteresse aber in aller Regel zu bejahen; denn das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren dient vornehmlich der Abgrenzung der beiderseitigen Kompetenzen der sozialen Gegenspieler im Betrieb (BAG 4, 217 = AP Er. 1 zu § 54 BetrVG)" Taucht, wie es hier der Pall ist, ein Zweifel über den Umfang dieser Kompetenzen auf, so ist eine gerichtliche Klärung geboten".

    Wie der Senat früher schon betont hat (BAG 4, 217 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG), handelt es sich bei den Befugnissen des Betriebsrats um eigenständige Rechte, deren Ausübung nicht davon abhängig ist, daß sich zunächst ein Arbeitnehmer beschwerdeführend an den Betriebsrat gewandt hat.

  • BAG, 18.09.1973 - 1 ABR 17/73

    Betriebsausschuß - Kleinbetrieb - Betriebsratsmitglieder - Einblicksrecht - …

    Der Senat hat damit seine frühere Rechtsprechung zu § 54 Abs. 2 BetrVG 1952 (BAG 4, 217 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG) aufgegeben, nach der der Betriebsrat die Einsicht in die Unterlagen nur verlangen kann, wenn er eine begründete Vermutung eines erfolgten oder drohen den Verstoßes gegen die in § 54 Abs. 1 Buchst, b BetrVG 1952 genannten Normen oder Mängel oder Mißstände im Betrieb schlüssig behauptet.
  • BAG, 27.02.1968 - 1 ABR 6/67

    Schwangerschaftmitteilung - Betriebsrat

    Die Antragsgegnerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Senats BAG 4, 217 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG berufen.
  • BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Lohngruppeneinteilung

    2 a) Der Antrag zu 1 entspricht der Formulierung des § 61 Abs. 2 Satz 5 und des § 64 Abs. 1 BetrVG«, Beide Vorschriften sind enthalten im Dritten Abschnitt des Vierten Teils des Betriebsverfassungsgesetzes, der die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats m den personellen Angelegenheiten betrifft Dabei handelt es sich um Gesetzesvorschriften, die die Abgrenzung der gegenseitigen Kompetenzen des Arbeitgebers und des Betriebsrats betreffen Auf diese Vorschriften nehmen § 2 Abs. 1 Nr. 4 1 ArbGG, § 82 Abs. 1 1 BetrVG bezug Daraus folgen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, die Zulässigkeit des Beschlußverfahrens (§ 8 Abs. 1, § 8 o Abs. 1 ArbGG) und, da der Arbeitgeber im Streitfall dem Betriebsrat ein von diesem beanspruchtes Mitwirkungsrecht streitig macht, auch das Rechtsschutzinteresse für den Antrag zu 1 (BAG 4, 217 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG, BAG AP Nr. 2 zu § 65 BetrVG).
  • BAG, 30.08.1963 - 1 ABR 12/62

    Betriebsvereinbarung - Freie Kündbarkeit - Ausschluß des Kündigungsrechts

    Ein solcher Ausschluß oder eine solche Beschränkung des Kündigungsrechts muß in der Betriebsvereinbarung eindeutig zum Ausdruck gekommen sein (EAG 4, 252 = AP Nr" 1 zu § 52 BetrVG; BAG 4, 217 = AP Nr. 2 zu § 52 BetrVG; AP Nr, 5 zu § 56 BetrVG; BAG 5" 1 = AP Nr. 1 zu § 57 EetrVG; BAG 6, 127 = AP Nr ., 12 zu § 9 TVG; BAG 4, 6 = AP Nr. 1 zu § 16 AOGÖ)" Diese Auffassung wird auch in der Literatur überwiegend vertreten (…Hueck-Nipperdey, Lehrbuch, 6. Aufl., Ed" 2 S" 792 f mit Nachweisen; Neumann-Duesberg, Betriebsverfassungsrecht S, 385; Galperin-Siebert, Betriebsverfassungsgesetz, 4" Auflo, Aniru 66; Eitting-Kraegeloh-Auffarth, Betriebsverfassungsgesetz, 6, Auflo, Anm, 42;… Dietz, Betriebsverfassungsgesetz, 3. Aufl«, Anm. 27, alle zu § 52 B e t r V G ) A n ihr ist festzuhalten.
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