Rechtsprechung
| BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/61 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Unrichtige Streitwertfestsetzung - Statthaftigkeit einer Streitwertrevision - Statthaftigkeit einer Beschwerdewertrevision - Bindungswirkung - Erhebung neu entstandener Ansprüche - Klageerweiterung - Klageänderung - Verkaufsfahrer - Art der Tätigkeit
Verfahrensgang
- LAG Hamburg, 14.09.1961 - 2 Sa 9/61
- LAG Hamburg, 14.09.1961 - 2 Sa 94/61
- BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/61
Papierfundstellen
- BAGE 13, 62
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (6)
- BAG, 30.09.1954 - 2 AZR 65/53
Unterscheidung "kaufmännische Dienste" von Tätigkeiten eines gewerblichen …
Auszug aus BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/61
s 1, Eine offenkundig und auf den ersten Blick unrichtige und unter keinerlei rechtlichem oder vernünftigem Gesichtspunkt zu rechtfertigende Streitwertfestsetzung durch das Landesarbeitsgericlit ist für das Revisionsgericht für die Frage der Statthaftigkeit einer Streitwert- bzw. Beschwerdewert revision nicht bindende 2- Die Erhebung neu entstandener Ansprüche, die auf demselben Rechtsgrunde beruhen wie die bis dahin eingeklagten Ansprüche ist eine Klageerweiterung im Sinne von § 268 Ziffer 2 ZPO und keine Klageänderung im Sinne von § 264 ZPO" Ob ein Verkaufsfaiirer Arbeiter oder Angestellter ist, be stimmt sich danach, ob dabei die Arbeiter- oder die Ange stelltentätigkeit seinem Arbeitsverhältnis das Gepräge gibt (Bestätigung von BAG 1, 92 ff. = AP Nr. 1 zu § 59 HGB; BAG AP Nr. 2 zu § 59 HGB).Das Landesarbeitsgericht wird bei der ihm obliegenden Überprüfung, ob der Beklagte Handlungsgehilfe oder gewerblicher Arbeiter war, von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in BAG 1, 92 f f = AP Nr. 1 zu § 59 HGB und AP Nr. 2 zu § 159 HGB ausgehen und daher feststellen müssen, ob bei dem Beklagten als Verkaufsfahrer die Arbeiter- oder die Angestelltentätigkeit der Sache nach überwog und welche der beiden Tätigkeiten seinem Arbeitsverhältnis das Gepräge gab (vgl. auch LAG Düsseldorf, Betrieb 1 9 6 1, 1 6 5 0, 1651 und Betrieb 1 9 6 2, 474, 475).
- BAG, 19.02.1959 - 2 AZR 515/55
Divergenz - Text der Entscheidungsgründe - Veröffentlichung in der Fachpresse
Auszug aus BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/61
Daß das Landesarbeitsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 5-400,-- DM und damit nur auf einen Betrag neu festgesetzt hat, der die in § 72 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 ArbGG vorgesehene Revisionsgrenze von 6.000,-- DM (vgl. § 546 Abs. 1 ZPO und BAG 6, 149 ff. - AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG- 1 9 5 3 ) nicht überschreitet, ist unbeachtlich, a) Grundsätzlich ist zwar das Revisionsgericht für die Frage der Statthaftigkeit der Streit- bzw. Beschwerdewert revision an den vom Landesarbeitsgericht festgesetzten Streit wert gebunden, auch wenn er vom Landesarbeitsgericht fehlerhaft festgesetzt worden ist (vgl. statt aller die Nachweise in BAG 7, 246 [247] = AP Nr. 4 zu § 72 ArbGG 1955 Divergenzrevision; BAG AP Nr. 6 zu § 72 ArbGG 1955 Streitwertrevision).b) Diese an den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit orientierten Überlegungen können jedoch keine Geltung beanspruchen wenn der vom Landesarbeitsgericht festgesetzte Streitwert offenkundig und auf den ersten Blick unrichtig und unter keinerlei vernünftigem rechtlichem Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist (vgl. BAG 7, 246 [24?] = AP Nr. 4 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; BAG AP Nr. 3 zu § 9 ArbGG 1955; BAG AP Nr. 6 und Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
- BAG, 26.02.1959 - 2 AZR 141/56
Unrichtige Streitwertneufestsetzung - Bindungswirkung - Statthaftigkeit einer …
Auszug aus BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/61
b) Diese an den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit orientierten Überlegungen können jedoch keine Geltung beanspruchen wenn der vom Landesarbeitsgericht festgesetzte Streitwert offenkundig und auf den ersten Blick unrichtig und unter keinerlei vernünftigem rechtlichem Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist (vgl. BAG 7, 246 [24?] = AP Nr. 4 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; BAG AP Nr. 3 zu § 9 ArbGG 1955; BAG AP Nr. 6 und Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
- BAG, 22.05.1958 - GS 1/58
Statthaftigkeit der Revisionsgrenze hinsichtlich des Streitwerts oder des …
Auszug aus BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/61
Daß das Landesarbeitsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 5-400,-- DM und damit nur auf einen Betrag neu festgesetzt hat, der die in § 72 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 ArbGG vorgesehene Revisionsgrenze von 6.000,-- DM (vgl. § 546 Abs. 1 ZPO und BAG 6, 149 ff. - AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG- 1 9 5 3 ) nicht überschreitet, ist unbeachtlich, a) Grundsätzlich ist zwar das Revisionsgericht für die Frage der Statthaftigkeit der Streit- bzw. Beschwerdewert revision an den vom Landesarbeitsgericht festgesetzten Streit wert gebunden, auch wenn er vom Landesarbeitsgericht fehlerhaft festgesetzt worden ist (vgl. statt aller die Nachweise in BAG 7, 246 [247] = AP Nr. 4 zu § 72 ArbGG 1955 Divergenzrevision; BAG AP Nr. 6 zu § 72 ArbGG 1955 Streitwertrevision). - BAG, 03.06.1954 - 2 AZR 121/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Vorliegen einer Divergenz, Fristbeginn nach § 74 Abs. 3 …
Auszug aus BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/61
b) Diese an den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit orientierten Überlegungen können jedoch keine Geltung beanspruchen wenn der vom Landesarbeitsgericht festgesetzte Streitwert offenkundig und auf den ersten Blick unrichtig und unter keinerlei vernünftigem rechtlichem Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist (vgl. BAG 7, 246 [24?] = AP Nr. 4 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; BAG AP Nr. 3 zu § 9 ArbGG 1955; BAG AP Nr. 6 und Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision). - BAG, 11.11.1954 - 2 AZR 70/53
Arbeitnehmerstatus: Feststellung bei gemischter Tätigkeit
Auszug aus BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/61
s 1, Eine offenkundig und auf den ersten Blick unrichtige und unter keinerlei rechtlichem oder vernünftigem Gesichtspunkt zu rechtfertigende Streitwertfestsetzung durch das Landesarbeitsgericlit ist für das Revisionsgericht für die Frage der Statthaftigkeit einer Streitwert- bzw. Beschwerdewert revision nicht bindende 2- Die Erhebung neu entstandener Ansprüche, die auf demselben Rechtsgrunde beruhen wie die bis dahin eingeklagten Ansprüche ist eine Klageerweiterung im Sinne von § 268 Ziffer 2 ZPO und keine Klageänderung im Sinne von § 264 ZPO" Ob ein Verkaufsfaiirer Arbeiter oder Angestellter ist, be stimmt sich danach, ob dabei die Arbeiter- oder die Ange stelltentätigkeit seinem Arbeitsverhältnis das Gepräge gibt (Bestätigung von BAG 1, 92 ff. = AP Nr. 1 zu § 59 HGB; BAG AP Nr. 2 zu § 59 HGB).
- BAG, 10.06.1977 - 2 AZR 174/77
Streitwert: Kündigung
Deshalb ist das BAG auch dann an die Wertfestsetzung gebunden, wenn sie seiner Auffassung nach unrichtig ist (ständige Rechtsprechung des BAG seit BAGE 1, 8 [9]; vgl. ferner BAGE 13, 62 [65]; BAG AP Nr. 21, 25 und 26 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).Eine Ausnahme von dieser Bindung des Revisionsgerichts gilt nur dann, wenn der festgesetzte Streitwert unter keinen vernünftigen rechtlichen Erwägungen zu rechtfertigen und damit offensichtlich falsch ist, und wenn der richtige Streitwert offenkundig, d. h. auf den ersten Blick erkennbar, die Revisionsgrenze von 6.000 DM überschreitet (ständige Rechtsprechung: BAGE 13, 62 [65 ff.] und BAGE 21, 22 [25 ff]; BAG AP Nr. 18, 21, 25, 27 und 28 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
- BAG, 31.10.1975 - 5 AZR 503/74
Arbeitsgerichtsverfahren: Revision und Streitwert
Das ist ständige Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG 9, 222 [224] = AP Nr. 11 zu § 319 ZPO; BAG 13, 62 [653 = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG Streit wertrevision [zu I a der Gründe]).2ta) Von diesem Grundsatz läßt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Ausnahme zu, wenn der festgesetzte Streitwert offenkundig, d.h. auf den ersten Blick unrichtig und unter keinem vernünftigen rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und die Unrichtigkeit sich aus dem Urteil selbst - nicht aus Schriftsätzen oder sonstigen Umständen - ergibt (vgl. z.B. BAG 13, 62 [65 ff.] = AP Nr. 13 zu § 72 Streitwert revision [zu I b der Gründe] und BAG AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision).
- BAG, 22.10.1968 - 4 AZR 130/68
Berufungsurteil - Neufestsetzung des Streitwerts - Wert des Streitgegenstandes
V b im Streit waren, und zwar für die Zeit ab 10 Januar 1961 ohne bestimmten Endtermin; eine Neufestsetzung des Streitwerts gemäß § 69 Abs« 2 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht nicht vorgenommen" Der Kläger meint, das Revisionsgericht sei in der Frage der Statthaftigkeit seines Rechtsmittels an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert nicht gebunden" Der Wert des Streitgegenstandes habe sich nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils durch eine wesentliche Erweiterung des Klagebegehrens geändert" Daß das Landesarbeitsgericht den Wert des veränderten Streitl gegenständes entgegen der Vorschrift des § 69 Abs" 2 ArbGG nicht neu festgesetzt habe, sei offenkundig fehler haft und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu recht fertigen" Die allein vorhandene WertfestSetzung des Arbeitsgerichts sei für den Streitgegenstand des angefochtenen Urteils offensichtlich unrichtig" Es sei daher von dem richtigen Streitwert des Feststellungsantrages auszugehen, der auf den vierfachen Jahreswert der streitigen Gehaltsdifferenz im Entscheidungsmonat anzusetzen sei und 6."000,- DM weit übersteige" Dem kann nicht gefolgt werden" Das Arbeitsgerichtsgesetz knüpft die Statthaftigkeit der sogenannten Streitwertrevision nicht an die Voraussetzung, daß der Wert des Streitgegenstandes 6"000,- DM über steigt, sondern macht sie davon abhängig, daß der Streit wert vom Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht auf mehr als 6"000,- DM festgesetzt worden.ist" Diese Regelung dient dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit" Die Farteien sollen durch die im Urteil vorzunehmende Wertfestsetzung sofort und endgültig Gewißheit darüber er langen, ob danach gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben ist" Deshalb hat das Rechtsmitteigericht die von der unteren Instanz vorgenommene WertfestSetzung grundsätzlich nicht nachzuprüfen und ist an sie bei der - 116 Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch dann gebunden, wenn sie.nach seiner Auffassung unrichtig ist (so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG- 1, 8 /~9 f SJ - AP Nr«, 2 zu § 72 ArbGG)«, Hiervon macht die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur für den Pall eine Ausnahme, daß die von der unteren Instanz vorgenommene WertfestSetzung offensichtlich, d 0h" auf den ersten Blick erkennbar, unrichtig ist (BAG 13, 62 = AP Hro 1$ zu § 72 ArbGG Streit wertrevision, BAG 17" 14-6 = AP Nr" 16 aaO;… AP Nr, 18 aaO; 3 AZR 143/67 vom 17" Kai 1968)o Das könne, so wird in diesen Entscheidungen ausgeführt, nur dann angenommen werden, wenn die WertfestSetzung in Jeder Beziehung un verständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen sei, wobei es auf die Betrachtung aus der Sicht der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragten Prozeßbevollmächtigten und des mit der Prüfung des Rechtsmittels befaßten Rechtsmittelgerichts an komme;' die Statthaftigkeit der Revision hänge in einem solchen Palle davon ab, ob der richtige Streitwert offensichtlich (auf den ersten Blick erkennbar) mehr als 6 «,000,- DM betrage., Soweit in einzelnen dieser Entscheidungen gesagt wird, die WertfestSetzung der unteren Instanz müsse offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar unrichtig sein bzw«, der richtige Streit wert müsse offensichtlich und auf den ersten Blick er kennbar mehr als 6 "000,- DM betragen, handelt es sich in Wahrheit nicht um zwei gesondert zu prüfende Voraussetzungen«, Die Formulierung ist der 'Entscheidung des Großen Senats (BAG 3, 46 /"49j7 = AP Nr, 16 zu § 69 ArbGG) entlehnt, in der eine "offensichtlich gesetzwidrige" Zulassung der Revision nach § 69 Abs«, 3 Satz 2 ArbGG als unwirksam angesehen und der Begriff "offen sichtlich" mit den Worten "auf den ersten Blick erkennbar" ei"läutert wird«,.Daß der Wert des Streitgegenstandes auf den ersten Blick erkennbar nur auf einen bestimmten Betrag lauten kann, wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn das Urteil über einen bezifferten Zahlungsantrag entschieden hat (vgl" BAG 12, 8 /T"$J = AP Nr" 12 zu § 72 ArbGG. St reitwert revision; BAG 13, 62 /66/ = AP Hr" 13 aa0)o Eoi einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, für die das Arbeitsgericht den Streitwert auf 60OOI,- DM festgesetzt hatte, ist die Revision vom Bundesarbeitsgericht (…BAG 17, 14-6 = AP Nr" 16 aaO) als nicht statthaft angesehen worden, weil der nach § 12 Abs-, 7 ArbGG höchstens anzusetzende Vierteljahr esverdienst nach den Angaben der Parteien keinesfalls 60OOO,- DM überstiegen habe" Ein diesen Sachverhalten vergleichbarer Fall liegt hier Jedoch nicht vor" Die Revision meint, der Streitwert für den vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Feststellungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den fünffachen Jahresbetrag der im Entscheidungsmonat streitigen Gehaltsdifferenz, vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert, anzusetzen" Aus den Tarifvorschriften , lasse sich feststellen, daß bei Erlaß des Berufungsurteils im Februar 1968 nach der VergGr" V b BAT eine Grundvergütung von Io105,-- DM und ein Ortszuschlag von 305,- DM in Betracht komme, während nach der VergGr" VII BAT im selben Monat eine Grundvergütung von 801, - DM und ein Ortszuschlag von 33,- DM vorgesehen sei« Da der vierfache Jahreswort der danach sich ergebenden Monats differenz von 357,- DM sich auf 16"165,- DM belaufe, sei nach dem richtigerweise mit diesem Betrag anzusctzenden Streitwert die Revision statthaft" Es trifft zu, daß das Bundesarbeitsgericht bei der Fe st setziing des Kostenstreitwerts nach der von der Revision.dargestellten Berechnungsweise zu verfahren pflegt" Daraus ergibt sich indessen noch nicht, daß der so ermittelte Betrag der auf den ersten Blick erkennbare richtige Streitwert ist" Diese V/ertberechnung beruht 116 nämlich, auf einer Schätzung".
- BAG, 15.10.1965 - 3 AZR 12/65
Unrichtige Streitwertfestsetzung - Bindung des Revisionsgerichts - …
% '1o Nur im Fall einer offenkundig und auf den ersten Blick falschen und unter keinem rechtlichen oder sonst vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigenden Stroitwertfestsotzung durch die Vorinstanzen kann sich das Revioionsgericht über seine Bindung an die sen Streitwert hinwegsetzen (im Anschluß an BAG 13, 62 AP Nr« 13 zu § 72 ArhGG Streitwertrevision)« 2o Auch in einem solchen Fall ist eine Stroitwertrevision nur dann statthaft, wenn der richtige Streitwert offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar mehr als 6« 000,- DM beträgt« .Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Revisionsinstanz grundsätzlich an den von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwert auch dann gebunden, wenn er unrichtig festgesetzt worden ist (vgl. statt aller: BAG 13, 62 [65] = AP Nr" 13 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision mit weiteren Nachweisen).
- BAG, 23.11.1979 - 7 AZR 944/77 An die vom Arbeitsgericht vorgenommene und vom Landesarbeitsgericht nicht geänderte Streitwertfestsetzung ist der Senat gebunden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung BAG 9, 222 /2247 = AP Nr. 11 zu § 319 ZPO; BAG 13, 62 /S5 7 = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision /zu I a der Gründe7; BAG AP Nr. 26 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
Von diesem Grundsatz läßt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann eine Ausnahme zu, wenn der festgesetzte Streitwert offenkundig, d.h. auf den ersten Blick erkennbar unrichtig und unter keinen vernünftigen rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und sich die Unrichtigkeit aus dem Urteil unmittelbar selbst ergibt (vgl. BAG 13, 62 /55 ff.7 = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision /zu I b der Gründe/5 BAG AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
- BAG, 05.11.1980 - 4 AZR 793/78 Grundsätzlich ist das Revisionsgericht nach der zu § 72 Abs. 1 ArbGG a.F. ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den von den Vorinstanzen festgesetzten Wert des Streitgegenstandes gebunden (BAG 1, 8 AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG 1953) und zwar selbst dann, wenn der Streitwert unrichtig festgesetzt worden ist (BAG 13, 62 = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG 17, 1 4 6 = AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG AP Nrn.18, 20, 21, 25, 26, 27, 28 u. 30 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
Das gilt aber dann nidt, wenn, wie hier, der festgesetzte Streitwert offenkundig falsch ist und unter keinen rechtlichen oder sonstigen vernünftigen Erwägungen zu rechtfertigen ist (BAG 13, 62 [65] = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevisiön mit zust. Anmerkung von Pohle u.w.N.; BAG AP Nrn.25, 28 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
- BAG, 20.05.1977 - 3 AZR 842/76
Streitwertrevision
Ob dies der Fall ist, ist vom Gesichtspunkt des Revisionsklägers aus zu beurteilen (vgl. BAG 13, 62 [65] = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision [zu I b der Gründe] und BAG AP Nr. 18 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision [zu 1 der Gründe]). - BAG, 10.01.1974 - 5 AZR 573/72
Ausschlußfristen - Tarifliche Verfallklausel - Frist - Schriftform - …
Sie hängt davon ab, ob der kaufmännische Anteil ihrer Tätigkeit als überwiegend zu bewerten ist und der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (BAG 1, 92 ff. = AP Nr. 1 zu § 59 HGB; BAG AP Nr. 2 zu § 59 HGB; BAG 13, 62 /"69 f. 7 = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision / "zu II 3 b der GründeJ/O. Die Frage bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. - BAG, 17.05.1968 - 3 AZR 143/67
Unrichtige Streitwertfestsetzung - Statthaftigkeit einer Streitwertrevision - …
1o Das A r b e its g e r ic h t h at in seinem U r t e i l vom 6 o September 1966 den Wert des S tr e itg e g e n sta n d e s gemäß § 3 ZPO au f 5 0 0 ,- DM f e s t g e s e t z t " Das L a n d esa r b e itsg o ric h t h a t, o b g le ic h s ic h der Wert des S tr e itg e g e n sta n d e s nach der Verkündung des U r t e ils e r s t e r In sta n z n ic h t geän d ert h a t, den S tr e itw e r t anderw eit auf 1 6 " 8 0 0 ,- DM f e s t g e s e t z t " a) G ru n d sä tzlich i s t a lle r d in g s der vom A r b e its g e r ic h t f e s t g e s e t z t e Wort des S tr e itg e g e n s ta n d e s maßgebend, w e il das G esetz in § 61 Abs" 2 ArbGG dem A r b e its g e r ic h t d ie S t r e i t « W er tfestse tz u n g ü b ertragen h at und das L a n d esa r b e itsg o ric h t nach § 69 Abs" 2 ArbGG nur dann einen neuen S tr e itw e r t f e s t s o t z e n d a r f, wenn s ic h der Wert des S tr e itg e g e n sta n d e s nach der Verkündung des e r s t in s t a n z lic h e n U r t e i l s geändert hat" G ru n d sä tzlich i s t auch das R e v is io n s g e r ic h t aus Gründen der R e c h ts s ic h e r h e it und des V ertra u en ssch u tzo s an den durch d ie V o r in s t o n z /f e s t g e s e tz te n S tr e itw e r t gebunden, und zwar auch dann, wenn der S tr e itw e r t u n r ic h tig f e s t g e s e t z t worden -4 i s t (s tä n d ig e R echtsprechung: v g l. s t a t t a l l e r : BAG 13, 62 - AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG S t r e it w e r t r e v is io n m it Nachw eisen ;… BAG 17? 146 /T4Ö7' = AP Nr. 16 aaO und AP Nr. 18 aaO; sie h e auch Menkens, AuR 1968, 13)°. - BAG, 09.04.1965 - 3 AZR 182/64
Streitwert: Kündigung - Anwendungsbereich des § 12 Abs. 7 ArbGG - …
Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanzen offenkundig und auf den ersten Blick unrichtig und unter keinerlei rechtlichem oder vernünftigem Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist (vgl. BAGE 13, 62, 65 = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision mit zustimmender Anm. von Pohle und weiteren Nachweisen), wobei es auf die Betrachtungsweise des Rechtsmittelgerichts und der Prozessbevollmächtigten ankommt, die mit der Streitwertfestsetzung aus Anlass der Einlegung eines Rechtsmittels befasst werden (BAG, AP Nr. 3 zu § 9 ArbGG ). - KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
- BAG, 05.02.1981 - 2 AZR 1137/78
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