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Rechtsprechung
   BAG, 13.03.1964 - 5 AZR 144/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,596
BAG, 13.03.1964 - 5 AZR 144/63 (https://dejure.org/1964,596)
BAG, Entscheidung vom 13.03.1964 - 5 AZR 144/63 (https://dejure.org/1964,596)
BAG, Entscheidung vom 13. März 1964 - 5 AZR 144/63 (https://dejure.org/1964,596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wesentlicher einheitlicher Tatbestand - Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte - Bürgerlichrechtliche Gesichtspunkte - Anspruchsgrundlagen - Gesetzliche Zuständigkeitsverteilung - Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit - Sachurteilsvoraussetzung - Stellung eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 15, 292
  • NJW 1964, 1435
  • DB 1964, 740
 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 122/50

    Forderungsübergang auf Versicherer

    Auszug aus BAG, 13.03.1964 - 5 AZR 144/63
    Umgekehrt ist anerkannt, daß auch die Arbeitsgerichte nach V e r weisung eines Rechtsstreits seitens der ordentlichen Gerichte an sie das Klagbegehren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen haben (vgl, statt aller BAG AP Nr« 13 zu § 276 ZPO), Eine ähnliche Bindungswirkung tritt auch nach §§ 528 Satz 2, 566 ZPO ein, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 52S Satz 1 ZPO gegeben sind« In zweiter und dritter Instanz kann nach Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Arbeitsgericht und rügeloser Einlassung 10 - der beklagten Partei im ersten Rechtszug die sachliche Zuständigkeit nicht, mehr geprüft werden (vglo die oben zu Ziffo 1 angegebene Literatur) <= Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht zahlreiche Prozesse entschieden, in denen es z= B0 um Ansprüche aus einem freien Dienstvertrag, Handelsvertretervertrag oder Gesellschaftsverhältnis ging, obwohl für diese an sich die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen gewesen wären" Auch der Bundesgerichtshof ist jedenfalls insoweit der hier vertretenen Meinung, daß eine Verweisung (nur) wegen eines von mehreren Klaggründen bei einheitlichem prozessualem Anspruch unstatthaft ist ur.d ein Verweisungsbeschluß die Zuständigkeit des anderen Gerichts in vollem Umfang begründet (vglo BGHZ 5, 105 CIO?]; BGHZ 13, 145 [153]$ BGHZ 17, 168 [171]; BGH Beschluß vom 8 0 Februar 1963, KJW 64, 45)o Ob bei Verschiedenheit der Tatbestände, wie der Bundesgerichtshof meint, bezüglich der Klaggründe, für die das angerufene Gericht nicht zuständig ist, die Unzulässigkeit der Klage ohne Möglichkeit der Verweisung festzustellen ist, kann hier dahinstehen" Jedenfalls bei einheitlichem Sachverhalt -und Streitgegenstand gibt es nur eine materielle Entscheidung und zwar entweder durch das zunächst angerufene oder das kraft Verweisung umfassend zuständige Gericht (Bötticher, ZZP, 72" Bdo, So 50 ffo, insbesondere 61; Felix, JZ 59, 656; Henrichs, NJ\7 59, 1243; Stein-Jonas, ZPO, '18" Aufl«, § 276 Anm" III 4; Wieczorek, ZPO, § 260 Anm" B II b 4), 8.) Der von Wieczorek (Komm" zur ZPO, § 276 Anm" B III a 2; ebenso Henrichs;…-, aaO) vertretenen Meinung, schon das zunäcJist angerufene Gericht solle über alle Klaggründe desselben Klaganspruchs entscheiden, auch wenn es nur für einen zuständig, im übrigen aber die Zuständigkeit eines im Verweisungsverhältnis stehenden GerichtsZweiges begründet sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen" - 11 Stellt sich nämlich z"Bo nach Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung heraus, daß kein Arbeitsverhältnis besteht, so ist deren sachliche Zuständigkeit nicht gegeben, und es darf überhaupt keine Entscheidung in der Sache er gehen, mit der das zunächst angerufene Arbeitsgericht bewußt in den Zuständigkeitsbereich der Nachbargericht s-- barkeit eingreifen würdet Daß umgekehrt das ordentliche Gericht, an das der Rechtsstreit im Ganzen verwiesen wird, nun doch den Klagapspruch aus arbeitsrechtlichen Gründen zuerkennt, wird wohl ein seltener Ausnahmefall sein, der in Kauf genommen werden muß, um eine Rechtsverweigerung infolge der Aufspaltung der Gerichtsbarkeiten zu verhindern«.
  • BAG, 23.09.1960 - 5 AZR 258/59

    Sachliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten - Entschädigungen wegen …

    Auszug aus BAG, 13.03.1964 - 5 AZR 144/63
    1) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte in der Revisionsinstanz die sachliche Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen erneut ausdrücklich gerügt hat" Das Revisionsgericht muß sie von Amtswegen prüfen, da der Beklagte eine derartige Rüge jeden falls in den beiden Vorinstanzen erhoben hatte" §§ 528-Satz 2, 566 ZPO schließen bei vermögensrechtlichen Ansprüchen nur dann eine Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Rechtsmittelverfahren aus, wenn die Partei in erster Instanz die sachliche Unzuständigkeit nicht gerügt und das Arbeitsgericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat (vgl" BAG 7, 225 [253, 234] - AP. Nr. 1 zu § 419 BGB [Ziff. III der Gründe]; BAG AP Nr" 1 und 5 zu § 528 ZPO; BAG AP Nr" 13 zu § 276 ZPO; BAG 10, 39 [41] =jAP Nr" 3 zu § 61 ArbGG Kosten)" Ein solcher Pall liegt hier aber gerade E.
  • BGH, 27.04.1954 - I ZR 239/52

    Requisitionsansprüche. Rechtsweg

    Auszug aus BAG, 13.03.1964 - 5 AZR 144/63
    Umgekehrt ist anerkannt, daß auch die Arbeitsgerichte nach V e r weisung eines Rechtsstreits seitens der ordentlichen Gerichte an sie das Klagbegehren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen haben (vgl, statt aller BAG AP Nr« 13 zu § 276 ZPO), Eine ähnliche Bindungswirkung tritt auch nach §§ 528 Satz 2, 566 ZPO ein, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 52S Satz 1 ZPO gegeben sind« In zweiter und dritter Instanz kann nach Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Arbeitsgericht und rügeloser Einlassung 10 - der beklagten Partei im ersten Rechtszug die sachliche Zuständigkeit nicht, mehr geprüft werden (vglo die oben zu Ziffo 1 angegebene Literatur) <= Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht zahlreiche Prozesse entschieden, in denen es z= B0 um Ansprüche aus einem freien Dienstvertrag, Handelsvertretervertrag oder Gesellschaftsverhältnis ging, obwohl für diese an sich die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen gewesen wären" Auch der Bundesgerichtshof ist jedenfalls insoweit der hier vertretenen Meinung, daß eine Verweisung (nur) wegen eines von mehreren Klaggründen bei einheitlichem prozessualem Anspruch unstatthaft ist ur.d ein Verweisungsbeschluß die Zuständigkeit des anderen Gerichts in vollem Umfang begründet (vglo BGHZ 5, 105 CIO?]; BGHZ 13, 145 [153]$ BGHZ 17, 168 [171]; BGH Beschluß vom 8 0 Februar 1963, KJW 64, 45)o Ob bei Verschiedenheit der Tatbestände, wie der Bundesgerichtshof meint, bezüglich der Klaggründe, für die das angerufene Gericht nicht zuständig ist, die Unzulässigkeit der Klage ohne Möglichkeit der Verweisung festzustellen ist, kann hier dahinstehen" Jedenfalls bei einheitlichem Sachverhalt -und Streitgegenstand gibt es nur eine materielle Entscheidung und zwar entweder durch das zunächst angerufene oder das kraft Verweisung umfassend zuständige Gericht (Bötticher, ZZP, 72" Bdo, So 50 ffo, insbesondere 61; Felix, JZ 59, 656; Henrichs, NJ\7 59, 1243; Stein-Jonas, ZPO, '18" Aufl«, § 276 Anm" III 4; Wieczorek, ZPO, § 260 Anm" B II b 4), 8.) Der von Wieczorek (Komm" zur ZPO, § 276 Anm" B III a 2; ebenso Henrichs;…-, aaO) vertretenen Meinung, schon das zunäcJist angerufene Gericht solle über alle Klaggründe desselben Klaganspruchs entscheiden, auch wenn es nur für einen zuständig, im übrigen aber die Zuständigkeit eines im Verweisungsverhältnis stehenden GerichtsZweiges begründet sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen" - 11 Stellt sich nämlich z"Bo nach Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung heraus, daß kein Arbeitsverhältnis besteht, so ist deren sachliche Zuständigkeit nicht gegeben, und es darf überhaupt keine Entscheidung in der Sache er gehen, mit der das zunächst angerufene Arbeitsgericht bewußt in den Zuständigkeitsbereich der Nachbargericht s-- barkeit eingreifen würdet Daß umgekehrt das ordentliche Gericht, an das der Rechtsstreit im Ganzen verwiesen wird, nun doch den Klagapspruch aus arbeitsrechtlichen Gründen zuerkennt, wird wohl ein seltener Ausnahmefall sein, der in Kauf genommen werden muß, um eine Rechtsverweigerung infolge der Aufspaltung der Gerichtsbarkeiten zu verhindern«.
  • BGH, 02.05.1955 - I ARZ 213/54

    Negativer Kompetenzkonflikt mit Arbeitsgericht

    Auszug aus BAG, 13.03.1964 - 5 AZR 144/63
    Umgekehrt ist anerkannt, daß auch die Arbeitsgerichte nach V e r weisung eines Rechtsstreits seitens der ordentlichen Gerichte an sie das Klagbegehren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen haben (vgl, statt aller BAG AP Nr« 13 zu § 276 ZPO), Eine ähnliche Bindungswirkung tritt auch nach §§ 528 Satz 2, 566 ZPO ein, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 52S Satz 1 ZPO gegeben sind« In zweiter und dritter Instanz kann nach Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Arbeitsgericht und rügeloser Einlassung 10 - der beklagten Partei im ersten Rechtszug die sachliche Zuständigkeit nicht, mehr geprüft werden (vglo die oben zu Ziffo 1 angegebene Literatur) <= Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht zahlreiche Prozesse entschieden, in denen es z= B0 um Ansprüche aus einem freien Dienstvertrag, Handelsvertretervertrag oder Gesellschaftsverhältnis ging, obwohl für diese an sich die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen gewesen wären" Auch der Bundesgerichtshof ist jedenfalls insoweit der hier vertretenen Meinung, daß eine Verweisung (nur) wegen eines von mehreren Klaggründen bei einheitlichem prozessualem Anspruch unstatthaft ist ur.d ein Verweisungsbeschluß die Zuständigkeit des anderen Gerichts in vollem Umfang begründet (vglo BGHZ 5, 105 CIO?]; BGHZ 13, 145 [153]$ BGHZ 17, 168 [171]; BGH Beschluß vom 8 0 Februar 1963, KJW 64, 45)o Ob bei Verschiedenheit der Tatbestände, wie der Bundesgerichtshof meint, bezüglich der Klaggründe, für die das angerufene Gericht nicht zuständig ist, die Unzulässigkeit der Klage ohne Möglichkeit der Verweisung festzustellen ist, kann hier dahinstehen" Jedenfalls bei einheitlichem Sachverhalt -und Streitgegenstand gibt es nur eine materielle Entscheidung und zwar entweder durch das zunächst angerufene oder das kraft Verweisung umfassend zuständige Gericht (Bötticher, ZZP, 72" Bdo, So 50 ffo, insbesondere 61; Felix, JZ 59, 656; Henrichs, NJ\7 59, 1243; Stein-Jonas, ZPO, '18" Aufl«, § 276 Anm" III 4; Wieczorek, ZPO, § 260 Anm" B II b 4), 8.) Der von Wieczorek (Komm" zur ZPO, § 276 Anm" B III a 2; ebenso Henrichs;…-, aaO) vertretenen Meinung, schon das zunäcJist angerufene Gericht solle über alle Klaggründe desselben Klaganspruchs entscheiden, auch wenn es nur für einen zuständig, im übrigen aber die Zuständigkeit eines im Verweisungsverhältnis stehenden GerichtsZweiges begründet sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen" - 11 Stellt sich nämlich z"Bo nach Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung heraus, daß kein Arbeitsverhältnis besteht, so ist deren sachliche Zuständigkeit nicht gegeben, und es darf überhaupt keine Entscheidung in der Sache er gehen, mit der das zunächst angerufene Arbeitsgericht bewußt in den Zuständigkeitsbereich der Nachbargericht s-- barkeit eingreifen würdet Daß umgekehrt das ordentliche Gericht, an das der Rechtsstreit im Ganzen verwiesen wird, nun doch den Klagapspruch aus arbeitsrechtlichen Gründen zuerkennt, wird wohl ein seltener Ausnahmefall sein, der in Kauf genommen werden muß, um eine Rechtsverweigerung infolge der Aufspaltung der Gerichtsbarkeiten zu verhindern«.
  • BAG, 30.06.1960 - 5 AZR 404/59

    Dienstordnungs-Angestellte - Allgemeine Ortskrankenkasse - Geschäftsführer - …

    Auszug aus BAG, 13.03.1964 - 5 AZR 144/63
    und Gesellschaftsvertrag und BAG 9, 313 [317 1 AP Hr, 8 zu § 5 ArbGG zur Konkurrenz zwischen Arbeitsvertrag und unabhängigem Dienstvertrag) " 5) Kommt das angerufene Arbeitsgericht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, daß das vorgetragene Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, dann ist das Gericht sachlich zu ständig und hat in der Sache selbst abschließend zu erkennen" Ergibt sich dagegen, unter Umständen auf Grund einer Beweisaufnahme, daß das be hauptete Vertragsverhältnis jedenfalls kein Arbeitsverhältnis ist, dann sind die Gerichte für ArbeitsSachen nicht zuständig und demzufolge gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden" Sie haben nicht - wie es hier das Landesarbeitsgericht getan hat - die Klage aus "arbeitsrechtlichen Gründen" abzuweisen, sondern ihre Unzuständigkeit festzustellen mit der Folge, daß die Klage bei unterbliebener Stellung eines Verv:eisungsantrags als unzulässig abzuweisen ist" Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts v.ürde dazu führen, daß über denselben Streitgegenstand, den im Klageantrag verkörperten Klagegrund materiell nicht einheitlich entschieden vürde" Das nach Abv:eisung der Klage aus "arbeitsrechtlichen Gründen" etwa angerufene ordentliche Gericht wäre gehindert, bei Verneinung eines Gesellschaftsverhältnisses den geltend gemachten Anspruch gleich wohl doch aus dem Gesichtspunkt des Arbeitsvertrages zu zuerkenn.en".
  • BAG, 08.12.1959 - 3 AZR 323/56

    Rüge der sachlichen Unzuständigkeit - Verhandlung zur Hauptsache - Rechtsansicht …

    Auszug aus BAG, 13.03.1964 - 5 AZR 144/63
    § 139 ZPO gehalten, die Partei, der eine Abweisung der Klage als unzulässig droht, rechtzeitig auf die 'Möglichkeit hinzuweisoh, gemäß § 48 ArbGG, § 276 ZPO die Vorweisung des Rechtsstreits an das ordentliche Gericht"zu beantragen" Das ist wichtig, damit 36 der Rechtsstreit nicht durch Abweisung der Klage als unzulässig beendet wird, was insbesondere hinsichtlich der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und bezüglich der Prozeßkosten nachteilige Folgen haben kann0 Ein derartiger Verweisungsantrag kann zulässigerweise auch noch in der Hevisionsinstanz gestellt werden (BAG 9, 315 C317J = AP Nr" 8 zu § 5 ArbGG [Ziffo 1 d], BAG 8, 260 [269'J - AP Nr, 18 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung; BAG 7, 223 L233J = AP Kr. 1 zu § 419 BGB LZiffo IV 3J)".
  • BAG, 12.02.1959 - 1 AZR 354/58

    Verbot der KPD - Beendigung von Arbeitsverhältnisses - Haftung der BRD - …

    Auszug aus BAG, 13.03.1964 - 5 AZR 144/63
    § 139 ZPO gehalten, die Partei, der eine Abweisung der Klage als unzulässig droht, rechtzeitig auf die 'Möglichkeit hinzuweisoh, gemäß § 48 ArbGG, § 276 ZPO die Vorweisung des Rechtsstreits an das ordentliche Gericht"zu beantragen" Das ist wichtig, damit 36 der Rechtsstreit nicht durch Abweisung der Klage als unzulässig beendet wird, was insbesondere hinsichtlich der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und bezüglich der Prozeßkosten nachteilige Folgen haben kann0 Ein derartiger Verweisungsantrag kann zulässigerweise auch noch in der Hevisionsinstanz gestellt werden (BAG 9, 315 C317J = AP Nr" 8 zu § 5 ArbGG [Ziffo 1 d], BAG 8, 260 [269'J - AP Nr, 18 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung; BAG 7, 223 L233J = AP Kr. 1 zu § 419 BGB LZiffo IV 3J)".
  • BAG, 03.11.2020 - 9 AZB 47/20

    Rechtsweg - Anforderungen an den Klägervortrag in sog. aut-aut-Fällen

    Stellten die Gerichte für Arbeitssachen im Rahmen der ihnen obliegenden Zuständigkeitsprüfung allein auf die vom Kläger vorgetragenen, aber nicht bewiesenen Tatsachen ab, missachteten sie die gesetzliche Zuständigkeitsordnung und griffen in unzulässiger Weise in die Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte ein (vgl. BAG 13. März 1964 - 5 AZR 144/63 - zu 4 der Gründe, BAGE 15, 292 ).

    Rn. 20 (4) Aus diesen Gründen reicht außerhalb der "sic-non-Fälle" die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, ebenso wenig aus wie ein schlüssiger Klagevortrag, um die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen (vgl. BAG 28. Oktober 1993 - 2 AZB 12/93 - zu III 2 a bb der Gründe; 30. August 1993 - 2 AZB 6/93 - zu III 3 a bb der Gründe;… BGH 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15 - Rn. 25;… 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08 - Rn. 19, BGHZ 183, 49; so bereits BAG 30. Juni 1960 - 5 AZR 404/59 - zu 2 b der Gründe, BAGE 9, 313; 15. Juli 1961 - 5 AZR 472/60 - zu I 1 der Gründe; 13. März 1964 - 5 AZR 144/63 - zu 4 der Gründe, BAGE 15, 292; vgl. aus dem Schrifttum Hager FS Kissel 1994, 327, 339 f.;… MHdB ArbR/Jacobs 4. Aufl. § 389 Rn. 22; Kissel NZA 1995, 345, 353;… Düwell/Lipke/Zimmermann/Krasshöfer 5. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 13;… Lansnicker Prozesse in Arbeitssachen 3. Aufl. § 2 Rn. 57;… DLW/Luczak 15. Aufl. Kapitel 14 Rn. 217;… Natter/Gross/Rieker ArbGG 2. Aufl. § 2 Rn. 76;… Schaub Arbeitsgerichtsverfahren 7. Aufl. § 10 Rn. 36;… GMP/Schlewing ArbGG 9. Aufl. § 2 Rn. 168;… GK-ArbGG/Schütz Stand April 2018 § 2 Rn. 286;… Schwab/Weth/Walker ArbGG 5. Aufl. § 2 Rn. 241 f.; Windel ZZP 1998, 3, 24;… H/W/K/Ziemann 9. Aufl. § 48 ArbGG Rn. 31;… aA BeckOK ArbR/Clemens Stand 1. September 2020 ArbGG § 2 Rn. 10;… ErfK/Koch 20. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 38;… HzA-Mikosch Stand 2015/05 Gruppe 21 Rn. 348 f.).

  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

    Gleichwohl entschied das Bundesarbeitsgericht nach anfänglichen Schwankungen, "daß das zunächst angerufene Gericht für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - erforderlichenfalls nach Beweiserhebung - prüft, ob wirklich ein Rechtsverhältnis bestanden hat, das seine Zuständigkeit begründet" (BAGE 19, 355 = AP Nr. 30 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu III 2 b der Gründe; BAGE 6, 160; 15, 292, 295 = AP Nr. 2, 26 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung; BAGE 9, 313, 317 f. = AP Nr. 8 zu § 5 ArbGG 1953; BAG Urteil vom 15. Juli 1961 - 5 AZR 472/60 - AP Nr. 1 zu § 92 a HGB; BAG Urteil vom 19. Juni 1963 - 5 AZR 314/62 - AP Nr. 1 zu § 92 HGB; BAGE 64, 75 = AP Nr. 16 zu § 2 ArbGG 1979).

    In derartigen Fällen verlangt weder die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung noch der Gedanke der "Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit" (vgl. BAGE 15, 292; 19, 355, 361 = AP Nr. 26, 30 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung) eine Verweisung in einen anderen Rechtsweg.

  • OLG München, 21.10.2016 - 10 U 2372/16

    Verfahrensfehler bei nicht ausreichender Ermittlung und Feststellung …

    Das Absehen von notwendigen Hinweisen nach § 139 1, 11, IV ZPO (BGH NJW-RR 1990, 130; BAG NZA-RR 2012, 290; BAG NJW 1964, 1435; BAG NJOZ 2010, 1828) begründet eine Überraschungsentscheidung (BGH NZBau 2011, 161; NJW-RR 2004, 281; NJW-RR 1993, 569; NJW 1987, 781), einen Verfahrensfehler i. S. d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO (BVerfG MMR 2009, 605; NJW 1994, 1274; ; BGH NJW 2012, 304; r + s 1997, 394; NJW 1968, 1233; BAG NJW 1977, 727) und eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG).
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