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Rechtsprechung
   BAG, 14.02.1967 - 1 AZR 494/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,914
BAG, 14.02.1967 - 1 AZR 494/65 (https://dejure.org/1967,914)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1967 - 1 AZR 494/65 (https://dejure.org/1967,914)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1967 - 1 AZR 494/65 (https://dejure.org/1967,914)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerkschaftsrechte - Gewerkschaftsinformation - Gewerkschaftswerbung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 19, 217
  • NJW 1967, 843
  • MDR 1967, 434
  • DB 1967, 341
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BAG, 14.02.1967 - 1 AZR 494/65
    3 GG« Arto 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur Jedenfalls das positive Koalitionsrecht des Einzelnen, also seine diesbezügliche Koalitionsfreiheit, sondern auch die Koalition selbst in ihrem Bestand und in ihrer Betätigung, und zwar in einem Kernbereich (BVerfGE 4, 96 [1o 1, 1o6 ] ; 17, 319 [333]; 18, 18 [26]; 19, 3o3 [312]) Wenn aber die Gewerkschaften hinsichtlich ihres Bestandes und ihrer Betätigung in einem Kernbereich grundröchtliöh geschützt sind, so muß dieser Schutz ihre Informations- und Werbetätigkeit umfassen Denn diese ist eine notwendige Voraussetzung für den Bestand und die Betätigung der Koalition" Die Information ihrer Mitglieder hält sie zusammen; die Werbung gibt ihr die Möglichkeit, in erweiteitomUmfang tätig zu sein und damit ihre Aufgabe, die Arbeite- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, besser und weitergehend zu erfüllen und so ihrer verfassungsmäßig geschützten Aufgabe sachgemäß gerecht zu werden« Die spezifisch koalitionsgemäße Information und Werbung sind schlechthin sowohl in persönlicher wie in sachlicher q.
  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BAG, 14.02.1967 - 1 AZR 494/65
    3 GG« Arto 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur Jedenfalls das positive Koalitionsrecht des Einzelnen, also seine diesbezügliche Koalitionsfreiheit, sondern auch die Koalition selbst in ihrem Bestand und in ihrer Betätigung, und zwar in einem Kernbereich (BVerfGE 4, 96 [1o 1, 1o6 ] ; 17, 319 [333]; 18, 18 [26]; 19, 3o3 [312]) Wenn aber die Gewerkschaften hinsichtlich ihres Bestandes und ihrer Betätigung in einem Kernbereich grundröchtliöh geschützt sind, so muß dieser Schutz ihre Informations- und Werbetätigkeit umfassen Denn diese ist eine notwendige Voraussetzung für den Bestand und die Betätigung der Koalition" Die Information ihrer Mitglieder hält sie zusammen; die Werbung gibt ihr die Möglichkeit, in erweiteitomUmfang tätig zu sein und damit ihre Aufgabe, die Arbeite- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, besser und weitergehend zu erfüllen und so ihrer verfassungsmäßig geschützten Aufgabe sachgemäß gerecht zu werden« Die spezifisch koalitionsgemäße Information und Werbung sind schlechthin sowohl in persönlicher wie in sachlicher q.
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BAG, 14.02.1967 - 1 AZR 494/65
    3 GG« Arto 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur Jedenfalls das positive Koalitionsrecht des Einzelnen, also seine diesbezügliche Koalitionsfreiheit, sondern auch die Koalition selbst in ihrem Bestand und in ihrer Betätigung, und zwar in einem Kernbereich (BVerfGE 4, 96 [1o 1, 1o6 ] ; 17, 319 [333]; 18, 18 [26]; 19, 3o3 [312]) Wenn aber die Gewerkschaften hinsichtlich ihres Bestandes und ihrer Betätigung in einem Kernbereich grundröchtliöh geschützt sind, so muß dieser Schutz ihre Informations- und Werbetätigkeit umfassen Denn diese ist eine notwendige Voraussetzung für den Bestand und die Betätigung der Koalition" Die Information ihrer Mitglieder hält sie zusammen; die Werbung gibt ihr die Möglichkeit, in erweiteitomUmfang tätig zu sein und damit ihre Aufgabe, die Arbeite- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, besser und weitergehend zu erfüllen und so ihrer verfassungsmäßig geschützten Aufgabe sachgemäß gerecht zu werden« Die spezifisch koalitionsgemäße Information und Werbung sind schlechthin sowohl in persönlicher wie in sachlicher q.
  • BAG, 28.01.2025 - 1 AZR 33/24

    "Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb

    Selbst wenn die Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit die nach dem Klageantrag zulässige Höchstanzahl werbender E-Mails von der Klägerin erhielten, brächte sie dies nicht in eine Situation, in der sie in die Bedrängnis kämen, dem Ansinnen der Klägerin nach einem Gewerkschaftsbeitritt nachzukommen (vgl. auch BAG 14. Februar 1967 - 1 AZR 494/65 - zu 2 c der Gründe, BAGE 19, 217).
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77

    Duldung gewerkschaftlicher Bekanntmachungen durch betriebsfremde Beauftragte in …

    Über die Grenzen der gewerkschaftlichen Information, Werbung und Betreuung im Betrieb/Unternehmen durch betriebs-/unternehmensfremde Gewerkschaftsbeauftragte (s. auch BAG 19, 217).

    Wie der Senat bereits in dem Urt. vom 14.2.1967 (BAG 19, 217) ausgeführt hat, ist der Grund hierfür darin zu sehen, daß die Informations- und Werbetätigkeit notwendige Voraussetzung für den Bestand und die Betätigung der Koalition ist.

    Sie ist erkennbar lediglich als Mittel der Kontaktaufnahme mit den befugtermaßen im Betrieb sich aufhaltenden Arbeitnehmer gedacht; die Anwesenheit von Gewerkschaftsbeauftragten zum Zwecke der Information ihrer Mitglieder und der Werbung neuer Mitglieder berührt, wenn die noch näher darzulegende Begrenzung beachtet wird (Ziff. 8), die geschützte betriebliche Sphäre des Unternehmers/Betriebsinhabers nicht oder nur unwesentlich (BAG 19, 217 [225/226]).

    In dem Unternehmen/Betrieb tauchen alle die Fragen auf, die sich aus dem Zusammenleben von Arbeitnehmer und Unternehmern/Betriebsinhabern ergeben (BAG 19, 217 [224]).

    Hinzu kommt der Gedanke, daß der Schutz des Bestandes und der Betätigung der Organisationen eine Voraussetzung für die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe ist, in autonomer Weise die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern und derart ein staatsentlastendes Ordnen des Arbeits- und Wirtschaftslebens zu vollziehen (BAG 19, 217 [225]).

    Das grundgesetzlich gewährleistete Recht der Gewerkschaften, sich in den Betrieben durch Werbung und Information zu betätigen, bedeutet , wie der Senat bereits in dem Urt. vom 14.2.1967 (BAG 19, 217 [226/227]) ausgeführt hat, nicht, daß die gewerkschaftliche Werbung und Information ohne Rücksicht auf die Rechte und Interessen anderer ausgeübt werden kann.

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht …

    Es wird weiter geltend gemacht, Nichtorganisierte genössen den Grundrechtsschutz der sogenannten negativen Koalitionsfreiheit; die herrschende Meinung sieht diese durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet, während Nipperdey und andere in Art. 2 Abs. 1 GG die verfassungsrechtliche Schutznorm sehen (…vgl. die umfassenden Nachweise bei Hueck-Nipperdey, a.a.O., II 1, S. 154, 155, 166 ff., Nachtrag S. 828 zu S. 155, 166; das Bundesarbeitsgericht hat es in derEntscheidung vom 14. Februar 1967 - 1 AZR 494/65 - BAG 19, 217 [227] = AP Nr. 10 zu Art. 9 GG [zu 2 c der Gründe] - und in AP Nr. 11 zu Art. 9 GG [zu 2 c der Gründe] dahinstehen lassen, ob es die von ihm bejahte negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 oder Art. 2 Abs. 1 GG herleitet; vgl. dazu neuerdings das Bundesverwaltungsgericht in AP Nr. 1 zu Saarland, Arbeitskammergesetz, das den Schutz der negativen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG herleitet; vgl. auch BVerfGE 20, 312 [321, 322] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C III der Gründe]).

    Er hat zur Frage der Zulässigkeit der gewerkschaftlichen Werbe- und Propagandatätigkeit in demUrteil vom 1. Februar 1967 - 1 AZR 494/65 - BAG 19, 217 ff. = AP Nr. 10 zu Art. 9 GG (zu 2 c) - ausgeführt, die aus der Bestands- und Funktionsgarantie folgende Befugnis der Gewerkschaften, in den Betrieben um Mitglieder zu werben, müsse vor der negativen Koalitionsfreiheit des einzelnen haltmachen.

    Abreden, die dieses Recht zu beschränken oder zu behindern suchen, sind nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig vgl. die Nachweise bei Fechner, Rechtsgutachten zur Problematik der gemeinsamen tariflichen Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG, 1965, S. 55; Hueck-Nipperdey, a.a.O., II 1, S. 163 zu Fußnote 24 a; vgl. Gerhard Müller in: Im Dienste der Sozialreform [Festschrift für Karl Kummer], 1965, S. 369 [375] und RdA 1964, 121 [123]; vgl. auch das Urteil des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 1967 - 1 AZR 494/65 - BAG 19, 217 [226] = AP Nr. 10 zu Art. 9 GG [zu 2 a]).

  • BAG, 25.03.1992 - 7 ABR 65/90

    Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb

    Art. 9 Abs. 3 GG schützt sowohl die Koalition als solche und den Kernbereich ihrer koalitionsmäßigen Betätigung als auch das Recht des einzelnen, einer Gewerkschaft beizutreten und an ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit teilzunehmen (ständige Rechtsprechung des BVerfG und des BAG, vgl. u. a. BVerfGE 19, 303, 312 = AP Nr. 7 zu Art. 9 GG, zu I 2 a der Gründe; BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG, zu C IV 1 der Gründe; BAGE 19, 217, 222 = AP Nr. 10 zu Art. 9 GG, zu 2 der Gründe; BAGE 54, 353, 359 = AP Nr. 49 zu Art. 9 GG, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 141/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung - keine Anwendbarkeit des UWG

    Die Koalition, in deren Betätigungsfreiheit durch ein anderes Privatrechtssubjekt in unzulässiger Weise eingegriffen wird, kann von diesem in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen (…BAG 20. April 1999 - 1 AZR 72/98 - aaO; vgl. auch schon 14. Februar 1967 - 1 AZR 494/65 - BAGE 19, 217, zu 2 und 3 der Gründe).

    Auch darf es eine Gewerkschaft bei der Mitgliederwerbung nicht auf die Vernichtung einer anderen Koalition anlegen (vgl. BAG 14. Februar 1967 - 1 AZR 494/65 - BAGE 19, 217, zu 2 a der Gründe).

  • BAG, 02.06.1987 - 1 AZR 651/85

    Recht auf gewerkschaftliche Betätigung

    Ein ausreichender Mitgliederbestand auf freiwilliger Grundlage ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit der Gewerkschaft (BAGE 19, 217, 222 = AP Nr. 10 zu Art. 9 GG, zu 2 der Gründe).
  • BAG, 23.09.1986 - 1 AZR 597/85

    Gewerkschaftliche Werbung im Betrieb

    Zu der der Koalition verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigung gehört auch die Werbung neuer Mitglieder, die ohne entsprechende Information und Selbstdarstellung seitens der Gewerkschaft nur schwer verwirklicht werden kann (vgl. BVerfG Entscheidungen vom 30. November 1965, BVerfGE 19, 303, 312 = AP Nr. 7 zu Art. 9 GG; vom 26. Mai 1970, BVerfGE 28, 295, 304 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG; Entscheidungen des Senats vom 14. Februar 1967, BAGE 19, 217, 222 = AP Nr. 10 zu Art. 9 GG, vom 14. Februar 1978, BAGE 30, 122, 126 f. [BAG 14.02.1978 - 1 AZR 280/77] = AP Nr. 26 zu Art. 9 GG, vom 26. Januar 1982, BAGE 41, 1 [BAG 26.01.1982 - 1 AZR 610/80] = AP Nr. 35 zu Art. 9 GG und vom 30. August 1983 - 1 AZR 121/81 - AP Nr. 38 zu Art. 9 GG).
  • ArbG Düsseldorf, 23.07.2003 - 10 Ca 4080/03

    Rechtswegbestimmung bei Rechtsstreit über Vereinigungsfreiheit; Recht einer …

    Die Informations- und Werbetätigkeit ist Voraussetzung für den Bestand und für die Betätigung der Koalition (BAG 14.2. 1967 - 1 AZR 494/65, AP Nr. 10 zu Art. 9 GG; BAG 14.2. 1978 - 1 AZR 280/77, AP Nr. 26 zu Art. 9 GG).

    Auf der Seite des Arbeitgebers sind dessen Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und dessen Hausrecht (Art. 13 GG) zu beachten (BAG vom 14.2. 1967 a.a.O.).

  • ArbG Nürnberg, 27.06.2022 - 10 Ca 2442/22

    Gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb, Streitwertfestsetzung, Zuständigkeit des …

    Richtige Verfahrensart ist daher vorliegend das Urteilsverfahren, da Fragen der Koalitionsfreiheit im Vordergrund stehen (vgl. etwa BAG 14.02.1967 - 1 AZR 494/65;… Fitting, BetrVG, 31. Auflage, § 2, Rn. 96).
  • BAG, 08.12.1978 - 1 AZR 303/77

    Gewerkschaften - Gesetzlicher Anspruch - Wahlen der gewerkschaftlichen …

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. u.a. BVerfGE 4, 96 [101 f.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG; BVerfGE 28, 295 [3053 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG; BVerfGE 38, 281 [505 ] = AP Nr. 23 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 14. Februar 1967 - 1 AZR 494/63 - BAG 19, 217 [222] AP Nr. 10 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 -, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts bestimmt).
  • BAG, 26.06.1973 - 1 ABR 24/72

    Zutrittsrecht der Gewerkschaften

  • ArbG Gelsenkirchen, 09.03.2016 - 3 Ga 3/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren betreffend Unterlassungsansprüche wegen …

  • BAG, 26.01.1982 - 1 AZR 610/80

    Gewerkschaftliche Informationen

  • KG, 29.06.2015 - 2 Ws 132/15

    Strafvollzug: Arbeitsverhältnis zwischen Gefangenen und der Anstalt; …

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.08.2008 - 2 Ga 115/08

    Fairness-Abkommen in der Leiharbeit - Unterlassungsverfügung gegen Gewerkschaft

  • LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87

    Koalitionsfreiheit; Koalitionsbetätigung; Gewerkschaftliche Plakatwerbung

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