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Rechtsprechung
   BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 354/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1481
BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 354/84 (https://dejure.org/1984,1481)
BAG, Entscheidung vom 05.12.1984 - 5 AZR 354/84 (https://dejure.org/1984,1481)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 1984 - 5 AZR 354/84 (https://dejure.org/1984,1481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 47, 285
  • NJW 1986, 2784
  • MDR 1985, 611
  • NZA 1985, 436 (Ls.)
  • JR 1986, 308
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 14.09.2026 - 6 AZB 10/26

    Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang

    Danach ist davon auszugehen, dass das Gericht das prozessual zulässige Rechtsmittel zulassen wollte, was den Tenor einer entsprechenden Auslegung zugänglich mache (vgl. BAG 5. Dezember 1984 - 5 AZR 354/84 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 47, 285).
  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 576/94

    Eigenhändige Unterschrift unter Revisionsbegründung

    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen Revisions- und Revisionsbegründungsschrift von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein (§ 11 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG in Verb. mit § 518 Abs. 4, § 519 Abs. 5, § 553 Abs. 2, § 554 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO; vgl. BAGE 47, 285, 291 = AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1979, zu II 1a der Gründe).

    Es genügt vielmehr, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann (BAG Urteil vom 29. Juli 1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO; BAGE 47, 285, 291 = AP, aaO; BGH Urteil vom 13. Mai 1992 - VIII ZR 190/91 - AP Nr. 7 zu § 212a ZPO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2005 - 11 Ta 165/05

    Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

    Daraus folgt, dass grundsätzlich gegen eine gerichtliche Entscheidung sowohl dasjenige Rechtsmittel zulässig ist, das der erkennbar gewollten Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (BAG Urt. vom 05.12.1984 - 5 AZR 354/84 -, BAGE 47, 285, m.w.N.;… Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., vor § 511 Rz. 30, m.w.N.).
  • LAG Thüringen, 10.08.1995 - 4 Sa 326/95

    Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

    Ausgangspunkt der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind zwei Beschlüsse zu § 72 ArbGG 1972 (Beschluss vom 16.01.1980 - 4 AZN 87/79 -, AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1979 Grundsatz und Beschluss vom 26.03.1981 - 2 AZN 410/80 -, AP Nr. 17 zu § 72 ArbGG 1979 Grundsatz).
  • BAG, 15.12.1986 - 5 AZB 26/86

    Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift

    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem nach § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein (§ 64 Abs. 2 ArbGG in Verb. mit § 518 Abs. 4, § 519 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO; BAG Urteil vom 29. Juli 1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO; Urteil des Senats vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 354/84 - BAG 47, 285, 291 = AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1979, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 15.12.1986 - 5 AZB 28/86

    Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift

    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem nach § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein (§ 64 Abs. 2 ArbGG in Verb. mit § 518 Abs. 4, § 519 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO; BAG Urteil vom 29. Juli 1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO; Urteil des Senats vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 354/84 - BAG 47, 285, 291 = AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1979, zu II 1 a der Gründe).
  • LAG Hamm, 28.02.2002 - 17 Sa 187/02

    Verwerfung eines verspäteten Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ohne mündliche …

    Rn. 26 cc) Da aber tatsächlich das Arbeitsgericht Herford den schriftlichen Einspruch des Beklagten selbst vom 04.12.2001 gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 22.11.2001 mit seinem Beschluss vom 07.01.2002 als unzulässig verworfen und hierbei zudem in der Rechtsmittelbelehrung seines Beschlusses vom 07.01.2002 darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte gegen diesen Beschluss vom 07.01.2002 binnen einer Notfrist von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Herford oder beim Landesarbeitsgericht Hamm eine sofortige Beschwerde einlegen kann, ist jedoch dann die schriftliche sofortige Beschwerde des Beklagten selbst vom 22.01.2002 doch prozessual statthaft gewesen, da nämlich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der erstinstanzlichen Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend gelten, da nach der auch seit dem 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die hier gemäß § 26 Nr. 10 EG ZPO n. F. ebenfalls maßgebend ist, die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte dann stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist, und da nach dem im Zivilprozessrecht anerkannten Grundsatz der Meistbegünstigung eine Partei durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden darf, woraus folgt, dass gegen eine gerichtliche Entscheidung sowohl dasjenige Rechtsmittel prozessual statthaft ist, das der vom Gericht erkennbar gewollten Entscheidungsart entspricht, als auch dasjenige Rechtsmittel prozessual statthaft ist, das der tatsächlichen Rechtslage entspricht (BAG, Urteil vom 05.12.1984 - 5 AZR 354/84 - AP Nr. 3 zu§ 72 ArbGG 1979, m. w. N.), weswegen dann aber im hier vorliegenden Rechtsstreit der Beklagte den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 07.01.2002, in dem seitens des Arbeitsgerichts Herford der schriftliche Einspruch des Beklagten selbst vom 04.12.2001 gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 22.11.2001 als unzulässig verworfen worden ist, sowohl mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. den §§ 567 ff ZPO n. F. als auch mit der Berufung nach § 64 ArbGG i. V. mit den §§ 511 ff ZPO angreifen gekonnt hat (BAG, Urteil vom 14.10.1982 - 2 AZR 570/80 - AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG 1979; BAG, Urteil vom 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 - AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979).
  • LAG Sachsen, 28.02.1997 - 7 Sa 860/96

    Anforderungen an die Unterschrift eines anwaltlichen Schriftsatzes; …

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  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.02.2000 - 5 (7) Sa 556/99
    Es genügt vielmehr, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann (BAG…, Urt. vom 29.7.1981 4 AZR 632/79AP Nr. 46 zu § 518 ZPO; BAG 47, 285, 291 = AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1979; BGH…, Urt. vom 13.05.1992 VIII ZR 190/91 AP Nr. 7 zu § 212 a ZPO).
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