Rechtsprechung
| BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gesetzliche Befristungsregelung - Geltungsdauer - Zeitangestellte - Tarifnorm
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Angestellte Lehrer (Befristete Arbeitsverträge) - Gesetzliche Befristungsregelung - Voraussetzungen für Zeitangestellte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
BeschFG Art.1 § 1
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 27.05.1986 - 1 Ca 262/86
- BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86
Papierfundstellen
- BAGE 56, 155
- NZA 1988, 358
- BB 1987, 1951
- BB 1988, 1042
- DB 1987, 2106
- DB 1988, 1022
- JR 1988, 352
Wird zitiert von ... (74) Zitiert selbst (19)
- BAG, 26.03.1957 - 3 AZR 428/55
Besonderheiten des einzelnen Falles - Sachliche Gründe - Befristung von …
Auszug aus BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86
Für diese Fallgestaltungen war wiederholt entschieden worden, daß die Befristung solcher aneinandergereihter Zeitarbeitsverträge dann unwirksam ist, wenn sie dem Arbeitnehmer einen zwingenden Kündigungsschutz nimmt und dafür kein sachlicher Grund gegeben ist, so daß ein verständiger Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hätte (vgl. etwa BAGE 1, 128 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG; BAG Urteile vom 26. März 1957 - 3 AZR 608/54 - AP Nr. 29 zu § 1 KSchG, und - 3 AZR 428/55 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. März 1957 (aaO) enthielten auch bereits die Klarstellung, daß sich die sachlichen Gründe aus den Eigenarten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses sowie aus den besonderen Verhältnissen des Betriebes oder einer Verwaltungsbehörde ergeben können.
Die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT lehnt sich zwar erkennbar an die zum Zeitpunkt der Tarifverhandlungen vorliegende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere die Urteile des Dritten Senats vom 26. März 1957, aaO) an, indem sie den Begriff des sachlichen Grundes verwendet; ihr normativer Regelungsgehalt geht aber inhaltlich über die seinerzeit von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (…aaO) erarbeiteten Grundsätze hinaus (a. A. Lorenz/Schwedes, DB 1985, 1077, 1079).
Der Annahme eines Verweisungscharakters steht entgegen, daß der normative Regelungsgehalt der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT sowohl von der zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses (23. Februar 1961) bestehenden Gesetzeslage (§ 620 Abs. 1 BGB) als auch von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweicht (vgl. BAGE 1, 128 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG; Urteil vom 26. März 1957 - 3 AZR 608/54 - AP Nr. 29 zu § 1 KSchG; Urteil vom 26. März 1957 - 3 AZR 428/55 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Beschluß vom 11. November 1958 - 3 AZR 65/56).
Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Begriff des "sachlichen Grundes" von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAG Urteil vom 26. März 1957 - 3 AZR 428/55 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) an den "jeweiligen Besonderheiten des einzelnen Falles" entwickelt worden ist.
Die Hervorhebung der in der Sphäre des Arbeitnehmers liegenden Gründe macht deutlich, daß die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff des sachlichen Grundes die von der damaligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 26. März 1957 - 3 AZR 428/55 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) als Sachgründe anerkannten Umstände in der Sphäre des Arbeitgebers erfassen wollten.
- BAG, 12.10.1960 - GS 1/59
Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer …
Auszug aus BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86
Dieser rechtlichen Qualifikation als Arbeitnehmerschutznorm steht nicht entgegen, daß Art. 1 § 1 BeschFG 1985 die für den Arbeitnehmer günstigeren Befristungsgrundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend die Entscheidung des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) für die gesetzlich geregelten Sachverhalte zeitweilig suspendiert.Die ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 1960 (BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) war den Tarifvertragsparteien am 23. Februar 1961 noch nicht bekannt, denn sie ist erst am 10. bzw. 11. März 1961 den damaligen Prozeßparteien zugestellt worden.
Auch aus der nach Inkrafttreten des Bundes-Angestelltentarifvertrages (1. April 1961) ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend der nach Abschluß der Tarifverhandlungen veröffentlichte Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) geht hervor, daß der Begriff des sachlichen Grundes an die besonderen Verhältnisse der Arbeitsvertragsparteien anknüpft und damit einzelfallbezogen aufzufassen ist.
Dabei hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl Gründe aus der Arbeitgebersphäre (z. B. saisonale Gründe, betriebliche Sonderaufgaben) als auch solche aus der Arbeitnehmersphäre (z. B. Wunsch des Arbeitnehmers) als sachliche Gründe anerkannt (vgl. BAGE 10, 65, 72, aaO, zu C 3 der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
- BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53
Arbeitsverhältnis: Befristung
Auszug aus BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86
Für diese Fallgestaltungen war wiederholt entschieden worden, daß die Befristung solcher aneinandergereihter Zeitarbeitsverträge dann unwirksam ist, wenn sie dem Arbeitnehmer einen zwingenden Kündigungsschutz nimmt und dafür kein sachlicher Grund gegeben ist, so daß ein verständiger Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hätte (vgl. etwa BAGE 1, 128 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG; BAG Urteile vom 26. März 1957 - 3 AZR 608/54 - AP Nr. 29 zu § 1 KSchG, und - 3 AZR 428/55 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).Der Annahme eines Verweisungscharakters steht entgegen, daß der normative Regelungsgehalt der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT sowohl von der zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses (23. Februar 1961) bestehenden Gesetzeslage (§ 620 Abs. 1 BGB) als auch von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweicht (vgl. BAGE 1, 128 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG; Urteil vom 26. März 1957 - 3 AZR 608/54 - AP Nr. 29 zu § 1 KSchG; Urteil vom 26. März 1957 - 3 AZR 428/55 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Beschluß vom 11. November 1958 - 3 AZR 65/56).
- BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 190/80
Tarifvertrag - Kündigungsfrist
Auszug aus BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86
Dieser Wille muß im Wortlaut des Tarifvertrages seinen erkennbaren Ausdruck gefunden haben (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. August 1982, BAGE 40, 102, 105 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung, unter II 2 der Gründe).Im Regelfalle findet dieser Normsetzungswille seinen hinreichenden Ausdruck darin, daß die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die ohne diese Übernahme nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde (vgl. Senatsurteil vom 27. August 1982, aaO).
- BAG, 26.03.1957 - 3 AZR 608/54
Befristung von Arbeitsverträgen - Wirksamkeit - Kündigungsschutz - Arbeitsvertrag …
Auszug aus BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86
Für diese Fallgestaltungen war wiederholt entschieden worden, daß die Befristung solcher aneinandergereihter Zeitarbeitsverträge dann unwirksam ist, wenn sie dem Arbeitnehmer einen zwingenden Kündigungsschutz nimmt und dafür kein sachlicher Grund gegeben ist, so daß ein verständiger Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hätte (vgl. etwa BAGE 1, 128 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG; BAG Urteile vom 26. März 1957 - 3 AZR 608/54 - AP Nr. 29 zu § 1 KSchG, und - 3 AZR 428/55 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).Der Annahme eines Verweisungscharakters steht entgegen, daß der normative Regelungsgehalt der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT sowohl von der zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses (23. Februar 1961) bestehenden Gesetzeslage (§ 620 Abs. 1 BGB) als auch von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweicht (vgl. BAGE 1, 128 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG; Urteil vom 26. März 1957 - 3 AZR 608/54 - AP Nr. 29 zu § 1 KSchG; Urteil vom 26. März 1957 - 3 AZR 428/55 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Beschluß vom 11. November 1958 - 3 AZR 65/56).
- BAG, 30.05.1984 - 4 AZR 512/81
Tarifliche Vergütungsregelung für arbeitsfreien 24.12. - Tarifnorm und …
Auszug aus BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO auch für Verbandsklagen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BAGE 46, 61, 63 = AP Nr. 3 zu § 9 TVG 1969) liegt vor.Durch eine Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 9 TVG soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet werden, ungeachtet der immer bestehenden Möglichkeit der Führung von Individualprozessen das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifnormen durch die Gerichte für Arbeitssachen in abstrakter Weise klären zu lassen (BAGE 46, 61, 64 = AP Nr. 3 zu § 9 TVG 1969).
- BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
Allgemeinverbindlicherklärung I
Auszug aus BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86
Der subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständige staatliche Gesetzgeber kann die Betätigung der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachgebiets entsprechenden Weise - in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit - näher regeln (BVerfGE 4, 96, 106 f.; 20, 312, 317, 320; 28, 295, 304, 306; 38, 281, 306; 38, 386, 393; 44, 322, 340 ff.). - BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65
Arbeitnehmerkammern
Auszug aus BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86
Der subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständige staatliche Gesetzgeber kann die Betätigung der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachgebiets entsprechenden Weise - in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit - näher regeln (BVerfGE 4, 96, 106 f.; 20, 312, 317, 320; 28, 295, 304, 306; 38, 281, 306; 38, 386, 393; 44, 322, 340 ff.). - BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52
Hutfabrikant
Auszug aus BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86
Der subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständige staatliche Gesetzgeber kann die Betätigung der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachgebiets entsprechenden Weise - in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit - näher regeln (BVerfGE 4, 96, 106 f.; 20, 312, 317, 320; 28, 295, 304, 306; 38, 281, 306; 38, 386, 393; 44, 322, 340 ff.). - BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65
Mitgliederwerbung I
Auszug aus BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86
Der subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständige staatliche Gesetzgeber kann die Betätigung der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachgebiets entsprechenden Weise - in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit - näher regeln (BVerfGE 4, 96, 106 f.; 20, 312, 317, 320; 28, 295, 304, 306; 38, 281, 306; 38, 386, 393; 44, 322, 340 ff.). - BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65
Tariffähigkeit von Innungen
- BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern
- BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84
Befristung des Arbeitsvertrages bei Daueraufgaben
- BAG, 08.09.1983 - 2 AZR 438/82
Befristeter Arbeitsvertrag und fehlende Vertretungsreserve
- BAG, 15.12.1976 - 4 AZR 531/75
Arbeitsentgelt: Zulässigkeit bargeldloser Auszahlung
- BAG, 05.03.1957 - 1 AZR 420/56
Tarifvertrag - Wille der Tarifpartner - Rückwirkende Kraft - Rückwirkungswille - …
- BAG, 14.07.1961 - 1 AZR 154/60
Tarifnormen - Objektives Recht - Gesetze im materiellen Sinne - Grundrechtsnormen …
- BAG, 02.04.1984 - 2 AZN 628/83
- BAG, 17.10.1972 - 1 AZR 86/72
Klageänderung - Klageerweiterung
- LAG Hamm, 09.06.1988 - 17 Sa 2281/87
Arbeitsverhältnis; Beendigung; Auflösung; Befristung; Bundesanstalt für Arbeit; …
a) Dabei ist zunächst mit dem Bundesarbeitsgericht aus den Gründen im Urteil vom 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 -,das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesarbeitsgerichts vorgesehen und den Parteien vom Berufungsgericht mit Verfügung vom 22.04.1988 zur Kenntnis gegeben worden ist, entgegen der Meinung der Beklagten davon auszugehen, daß es sich bei der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 um eine einseitig zwingende gesetzliche Vorschrift handelt, die als Arbeitnehmerschutznorm für den Zeitraum ihrer Geltungsdauer vom 01.05.1985 bis zum 01.01.1990 nur solche abweichenden tariflichen Regelung ausschließt, die für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.Dieses folgt aus folgenden vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 - ausgeführten rechtlichen Gesichtspunkten, denen sich das erkennende Berufungsgericht uneingeschränkt anschließt und die auch schon das Arbeitsgericht im vorliegenden Rechtsstreit im wesentlichen aufgezeigt hat:.
aa) Dieses hat zwar das Bundesarbeitsgericht auch schon in dem angeführten Urteil vom 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 - zu der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der Sonderregelungen der Anlage 2 y des Bundesangestelltentarifvertrages festgestellt.
Im Regelfalle findet dieser Normsetzungswille seinen hinreichenden Ausdruck darin, daß die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die ohne diese Übernahme nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde (BAG…, Urteil vom 27.08.1982, aaO., BAG, Urteil vom 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 -, aaO., zu II 1 a der Gründe).
Dabei kann zwar nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß den Tarifvertragsparteien des MTA nicht schon der Inhalt des grundlegenden Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag zur Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge bekannt war, worauf das Bundesarbeitsgericht u.a. in seinem Urteil vom 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 - hinsichtlich des am 23.02.1961 abgeschlossenen BAT abstellt.
Die generalklauselartige Befristungsbeschränkung hat somit nicht nur deklaratorischen, sondern normativen Charakter (so auch BAG, Urteil vom 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 - zur Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT).
Dann ist dem Bundesarbeitsgericht im bereits mehrfach angeführten Urteil vom 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 - entgegen der Auffassung der Beklagten auch vorliegend dahingehend zu folgen, daß für die Auflösung dieser Kollision zwischen dem Inhalt der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2 a MTA und Art. 1 § 1 BeschFG folgende , im Urteil vom 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 - niedergelegte rechtliche Erwägungen, worauf auch schon das Arbeitsgericht weitgehendst zutreffend abgestellt hat, gelten:.
Weil die Tarifnorm die Zulässigkeit befristeter und deshalb vom zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzrecht ausgenommener Arbeitsverträge von strengeren Voraussetzungen abhängig macht als das Gesetz, bietet sie dem Arbeitnehmer einen größeren Schutz für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses." (BAG, Urteil vom 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 - aaO.).
- BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 409/04
Teilzeitanspruch
Zwar sind Änderungen eines Sachantrages in der Revisionsinstanz regelmäßig unzulässig (st. Rspr., vgl. BAG 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155). - BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01
Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG
Ebenso wie bereits bei § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 (BAG 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 1, zu C I 3 der Gründe; 24. Februar 1988 - 7 AZR 454/87 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 3 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 3, zu I 2 der Gründe) handelt es sich bei § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 um eine einseitig zwingende gesetzliche Bestimmung, die weder eine tarifvertragliche noch eine einzelvertragliche Regelung verdrängt, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind.
- BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 114/08
Vergütung stundenweiser Rufbereitschaft im TVöD-V
Der in der Revision gestellte Antrag verdeutlicht jedoch lediglich das bei der gebotenen Auslegung von Beginn an verfolgte Klagebegehren und ist deshalb keine Klagänderung (vgl. BAG 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155, 159 f.). - BAG, 27.09.2000 - 7 AZR 390/99
Befristung nach BeschFG im Anwendungsbereich des BAT
Dies hat der Senat für das BeschFG 1985 mit Urteil vom 25. September 1987 (- 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 1) unter Würdigung von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des Gesetzes entschieden und später wiederholt bestätigt (vgl. BAG 24. Februar 1988 - 7 AZR 454/87 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 3 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 3, zu I 2 der Gründe; BAG 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - BAGE 58, 183 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 4, zu I 3 der Gründe; BAG 31. August 1994 - 7 AZR 983/93 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163 = EzA BGB § 620 Nr. 127, zu I 1 der Gründe).Enthält aber eine gesetzliche Vorschrift Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers, so handelt es sich in der Regel um einseitig zwingendes Recht, das nur Abweichungen zum Nachteil, nicht aber solche zugunsten des Arbeitnehmers verbietet (BAG 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 1, zu C I 3 a bb der Gründe mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT eine tarifliche Regelung, die zugunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Befristungsregelung des § 1 BeschFG 1985 abweicht (BAG 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 1, zu C II der Gründe; BAG 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - BAGE 58, 183 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 4, zu I 3 der Gründe; BAG 31. August 1994 - 7 AZR 983/93 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163 = EzA BGB § 620 Nr. 127, zu I 1 der Gründe).
Es handelt sich um eine echte Tarifnorm mit eigenständigem normativen Regelungsgehalt (BAG 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 1, zu C II 1 der Gründe; BAG 31. August 1994 - 7 AZR 983/93 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163, zu I 1 der Gründe), der zB insofern über die zum Zeitpunkt der Tarifverhandlungen vorliegende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinausging, als die tarifvertragliche Befristungsbeschränkung auch Fälle erfaßt, in denen wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch kein Kündigungsschutz besteht (BAG 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 1, zu C II 1 b der Gründe).
Sie treffen eine eigenständige, in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige Regelung (BAG 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 1, zu C II 1 a der Gründe).
- BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 533/08
Formnichtige Befristung - Abbedingen des § 16 Satz 2 TzBfG
§ 16 Satz 2 TzBfG ist lediglich eine einseitig zwingende Vorschrift (vgl. grds. zum BeschFG 1985 BAG 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155, 162 ff.). - BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 449/88
Beschäftigungsförderungsgesetz: Sonderregelung, die zu Gunsten des Arbeitnehmers …
Die vom Gesetzgeber mit der Schaffung des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 verfolgten beschäftigungspolitischen Zielvorstellungen stellen ihrerseits nicht die gesetzliche Normierung eines "sachlichen Grundes" dar (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Senatsurteil vom 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985, unter II 2 b der Gründe).Mit dieser rechtlichen Beurteilung knüpft der Senat an die (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte) Entscheidung vom 25. September 1987 (- 7 AZR 315/86 - AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985) an, die sich mit dem Vorrang der inhaltsgleichen Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der SR 2y BAT vor Art. 1 § 1 BeschFG 1985 befaßt.
Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Würdigung unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 25. September 1987 (aaO) zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 um eine einseitig zwingende gesetzliche Vorschrift handelt, die als Arbeitnehmerschutznorm für den Zeitraum ihrer Geltungsdauer (1. Mai 1985 bis zum 1. Januar 1990) nur solche abweichenden tariflichen Regelungen ausschließt, die für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
Der Senat hat im Urteil vom 25. September 1987 (aaO, unter C II 1 der Gründe) entschieden, daß die inhaltsgleiche Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT, nach der "Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen", eine echte Tarifnorm ist.
Ergibt sich somit aus der Tarifgeschichte eine uneingeschränkte und vorbehaltlose Übernahme der inhaltsgleichen Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT auf die Angestellten der BAVAV in Gestalt der hier streitigen Protokollnotiz, so ist der vom Senat im Urteil vom 25. September 1987 (aaO, unter C II 1 der Gründe) bejahte Tarifnormcharakter der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT auch bei der hier streitigen Protokollnotiz aus den dort im einzelnen dargelegten Gründen anzunehmen.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 25. September 1987 (aaO, unter C II 2 a der Gründe) zur inhaltsgleichen Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT im einzelnen ausgeführt, daß durch das Inkrafttreten des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 nicht für die Dauer seiner Geltung (1. Mai 1985 bis zum 1. Januar 1990) eine tarifvertragliche Regelungslücke entstanden ist.
- BAG, 27.04.1988 - 7 AZR 593/87
Befristung des Arbeitsvertrags nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 …
Denn die Vorschrift des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 will aus beschäftigungspolitischen Gründen den Abschluß befristeter Arbeitsverträge in dem dort festgelegten Umfang von den Schranken des staatlichen Rechts und der daraus abgeleiteten Rechtsprechung befreien (vgl. BAG Urteil vom 25. September 1987 BAGE 56, 155 zu C I 3 a cc der Gründe).Wie der Senat im Urteil vom 25. September 1987 (aaO) entschieden hat, wird die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT als für den Arbeitnehmer günstigere Tarifnorm zwar nicht durch Art. 1 § 1 BeschFG 1985 verdrängt.
a) Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 25. September 1987 (aaO, unter C I 3 a cc der Gründe) klargestellt, daß die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT, nach "der Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen", mangels Allgemeinverbindlichkeit des BAT unmittelbar und zwingend nur für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt.
Der Senat ist damit im Urteil vom 25. September 1987 (aaO) davon ausgegangen, daß es sich bei der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT jedenfalls nicht um eine tarifliche Norm über betriebliche Fragen i. S. des § 3 Abs. 2 TVG handelt.
Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 25. September 1987 (aaO, unter C II der Gründe) entschieden hat, handelt es sich bei der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT um eine Tarifnorm, die zugunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 abweicht, weil sie die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge von strengeren Voraussetzungen abhängig macht als das Gesetz.
- LAG Hamburg, 23.08.1993 - 4 TaBV 2/93
Zustimmung des Betriebsrates; Befristete Einstellungen; Tarifvertrag; …
Dies ist auch daraus ersichtlich, daß sie die Voraussetzungen der Einschränkung von Befristungen anders als die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 620 BGB nicht davon abhängig machen, daß das Kündigungsschutzgesetz auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbar ist (vgl. BAG 25.09.1987, NZA 1988, S. 358 ff. für den insofern gleichlautenden SR 2y BAT ).Es handelt sich um eine für die Arbeitnehmer günstigere Vorschrift als die gesetzliche, die damit gegenüber der gesetzlichen vorrangig gilt (BAG 25.09.1987, NZA 1988, S. 358 für SR 2y BAT ;… KR-Hillebrecht a.a.O., § 620, Rn. 28).
Indiz dafür ist zum einen, daß die Rechtsprechungsgrundsätze nicht wörtlich wiedergegeben sind (BAG 27.08.1982, AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; vgl. auch BAG 25.09.1987, NZA 1988, S. 358 ff. zur insoweit wortgleichen Regelung in SR 2y BAT ).
So gilt das Erfordernis des sachlichen Grundes anders als nach der Rechtsprechung des BAG zu § 620 BGB unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind (vgl. BAG 25.09.1987, NZA 1988, S. 358 ff. für SR 2y BAT ).
Verwenden die Tarifvertragsparteien einen von der Rechtsprechung entwickelten unbestimmten Rechtsbegriff, so ist davon auszugehen, daß sie damit auch den von der Rechtsprechung geprägten Bedeutungsinhalt übernehmen wollen (BAG 25.09.1987, NZA 1988, S. 358 ff. für die wortgleiche Regelung in SR 2y BAT ).
- BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11
Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der …
Die Vorschrift war einseitig zwingend und schloss für den Zeitraum ihrer Geltungsdauer vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2000 (ebenso wie ihre Vorgängerregelung nach dem BeschFG 1985) abweichende tarifliche Regelungen aus, die für den Arbeitnehmer ungünstiger waren (ausf. BAG 27. September 2000 - 7 AZR 390/99 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 95, 377; 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - zu C I der Gründe, BAGE 56, 155). - BAG, 28.02.1990 - 7 AZR 143/89
Befristeter Arbeitsvertrag - Tarifvorrang vor BeschFG 1985
- BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 191/92
Befristung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende
- BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 983/93
Befristeter Arbeitsvertrag vor Übernahme als Beamter
- BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 410/88
Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht
- BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 325/88
Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten und schwangeren …
- BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 754/10
Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers - tarifliche Prüfpflicht des § 30 Abs 3 S …
- BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 51/88
Befristeter Arbeitsvertrag einer als "Aushilfsangestellte zur Aushilfe" …
- BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 85/88
Befristeter Arbeitsvertrag nach Art 1 § 1 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz …
- BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 86/88
Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags - Tarifnormqualität der …
- BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 88/88
Anspruch einer Hilfssachbearbeiterin beim Arbeitsamt gegen die Befristung eines …
- BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 87/88
- BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87
Arbeitsverhältnis: Befristung, Abdingbarkeit, Rechtfertigung der Befristung
- BVerwG, 17.08.1989 - 6 P 11.87
Personalrat - Einstellung - Mitbestimmungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrages …
- LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16
Elementenfeststellungsklage; Umkleidezeiten; besonders auffällige Dienstkleidung; …
- BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
Tarifliche Erweiterung der Beteiligung des Betriebsrats
- LAG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 Sa 47/21
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung durch …
- LAG Hessen, 29.06.1988 - 10 Sa 813/87
Begriff der "Neueinstellung" im Sinne des Beschäftigungsförderungsgesetzes; …
- BAG, 10.05.1994 - 3 AZR 721/93
Tarifliche Spesensätze im Güterkraftverkehr
- BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 109/92
Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit …
- BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 308/88
Befristung des Arbeitsvertrages
- BAG, 15.11.1989 - 7 AZR 601/88
Arbeitsverhältnis: Befristung - Abdingbarkeit der Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 …
- BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 466/88
Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht
- LAG Hamm, 30.11.2017 - 11 Sa 1205/17
Ausschluss der sachgrundlosen Befristung durch Sonderreglungen des …
- BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 192/92
Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit …
- BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 193/92
Wirksamkeit i.R.d. Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Ansprüche eines …
- BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 455/88
Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtsfertigung
- BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 410/01
Anwendbarkeit des § 1 BeschFG 1996
- BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89
Befristeter Arbeitsvertrag unter sechs Monaten
- LAG Düsseldorf, 16.02.1995 - 12 (13) Sa 1885/94
Urlaubsabgeltung: Arbeitsunfähigkeit - MTV -Metall NRW
- BAG, 15.08.1990 - 7 AZR 470/89
- BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 329/94
TV Ang-O - räumlicher Geltungsbereich
- BAG, 26.05.1994 - 6 AZR 27/94
Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung nach Einigungsvertrag
- BAG, 17.06.1997 - 9 AZN 251/97
Grundsatzbeschwerde
- BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 7/88
Neueinstellung nach BeschFG 1985
- BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 95/88
Auslegung einer tariflichen Befristungsregelung - Einschränkung des zulässigen …
- LAG Düsseldorf, 03.12.1997 - 12 Sa 1555/97
Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV für die Angestellten in der Beton- und …
- LAG Baden-Württemberg, 14.12.1999 - 14 Sa 117/98
Arbeitsverhältnis: Befristung: BeschFG neben HRG
- LAG Düsseldorf, 09.10.1997 - 5 Sa 1076/97
Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie …
- LAG Bremen, 19.10.1988 - 2 Sa 186/88
Befristung des Arbeitsverhältnisses; BAT; Auslegung; Tarifliche Befristungsnorm; …
- LAG Saarland, 12.01.2000 - 1 Sa 79/99
Verhältnis eines Tarifvertrages zu höherrangigem Recht; Beeinflussung der Höhe …
- LAG Düsseldorf, 07.05.1997 - 12 Sa 252/97
Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV Bäckerhandwerk NRW
- BAG, 24.01.1990 - 5 AZR 34/89
Anspruch auf Beteiligung an einem ärztlichen Mitarbeiterfonds - Treuhänderische …
- BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 192/89
Ergänzende Vertragsauslegung bei Nichteinigung der Arbeitsvertragsparteien - …
- BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 138/89
Vorrang der SR 2a Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA (MTA) vor Art. 1 …
- LAG München, 18.03.1998 - 9 Sa 817/97
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach dem Rahmentarifvertrag für …
- BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 517/88
Befristung eines Arbeitsvertrages - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch …
- LAG Baden-Württemberg, 20.09.1988 - 8 Sa 38/88
Verfassungsmäßigkeit des Beschäftigungsförderungsgesetzes; Befristeter …
- LAG München, 11.02.1998 - 9 Sa 791/97
Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV Poliere Baugewerbe
- LAG Köln, 31.01.2001 - 8 Sa 1059/00
Tarifvertrag; Auslegung; Kündigungsfrist; Verkürzung durch Tarifvertrag; Recht …
- BAG, 29.04.1992 - 7 AZR 219/91
Arbeitsverhältnis: Befristung - Beteiligung des Personalrats - Anwendbarkeit …
- BAG, 30.08.1989 - 7 AZR 544/88
Wahrnehmung der Vertretung einer Gymnasiallehrerin als sachlicher Grund für die …
- BAG, 26.05.1994 - 6 AZR 28/94
Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung nach Einigungsvertrag - Anforderungen …
- LAG München, 01.12.1988 - 4 Sa 634/88
Befristung von Arbeitsverhältnissen zur Probe und Aushilfe
- LAG Berlin, 19.05.1988 - 14 Sa 22/88
Arbeitskampf; Streik; Gewerkschaft; Tarifvertrag; Arbeitszeit
- LAG Köln, 31.01.2001 - 8 (11) Sa 1060/00
Tarifvertrag; Auslegung; Kündigungsfrist; Verkürzung durch Tarifvertrag; Recht …
- LAG München, 23.12.1997 - 9 Sa 367/97
Entgeltfortzahlung: Günstigkeitsprinzip - BRTV Bau
- LAG Niedersachsen, 06.08.1987 - 3 Sa 218/87
Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ; Zulässigkeit eines …
- ArbG Herne, 01.08.2017 - 2 Ca 789/17
- ArbG Leipzig, 13.03.1998 - 8 Ca 8580/97
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen; …
- VG Frankfurt/Main, 12.04.2013 - 23 N 1006/13
Zustimmungsverweigerung bei nicht vorübergehendem Einsatz von Leiharbeitskräften
- BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 518/88
- LAG Bremen, 09.06.1989 - 4 Sa 273/88
Befristung eines Arbeitsverhältnisses unter Einbeziehung der Geltung des …
- BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 113/88
- LAG Düsseldorf, 23.12.1987 - 12 Sa 513/87
Tarifnorm; Befristung von Arbeitsverhältnissen; Tarifliche Abschlußnorm; …
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