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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,20914
BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 (https://dejure.org/2012,20914)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.2012 - 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 (https://dejure.org/2012,20914)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 (https://dejure.org/2012,20914)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtannahmebeschluss: "Markttest" gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet hinreichenden Schutz des Minderheitsaktionärs im Falle eines übernahmerechtlichen "Squeeze out" - keine Bestimmung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode geboten - verfahrensrechtliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: "Markttest" gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet hinreichenden Schutz des Minderheitsaktionärs im Falle eines übernahmerechtlichen "Squeeze out" - keine Bestimmung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode geboten - verfahrensrechtliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: "Markttest" gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet hinreichenden Schutz des Minderheitsaktionärs im Falle eines übernahmerechtlichen "Squeeze out" - keine Bestimmung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode geboten - verfahrensrechtliche ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von Aktionären aus der Gesellschaft im Anschluss an ein öffentliches Übernahmeangebot nach Vorschriften des Wertpapiererwerbsgesetzes und Übernahmegesetzes

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungsmäßigkeit des übernahmerechtlichen Squeeze out ("Deutsche Hypothekenbank")

  • Betriebs-Berater

    Übernahmerechtlicher Squeeze-out verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss von Aktionären aus der Gesellschaft im Anschluss an ein öffentliches Übernahmeangebot nach Vorschriften des Wertpapiererwerbsgesetzes und Übernahmegesetzes

  • rechtsportal.de

    WpÜG § 10 Abs. 1 S. 1
    Bestimmung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    1. Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs (Art. 14 Abs. 1 GG).
    Abfindung, Aktienrecht, Bewertungsmethoden, Gesellschaftsrecht, Minderheitenschutz, Minderheitsgesellschafter, Unternehmensbewertung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpÜG §§ 39a, 39b; WpÜG-AngVO §§ 3 ff.; GG Art. 14
    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Sicherstellung der Angemessenheit der Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze out ("Deutsche Hypothekenbank")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 388
  • ZIP 2012, 1408
  • WM 2012, 1374
  • BB 2012, 2780
  • NZG 2012, 907
 
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Wird zitiert von ... (64)Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09
    Eine "wirtschaftlich volle Entschädigung", wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner DAT/Altana-Entscheidung (BVerfGE 100, 289 ) gefordert, sei damit nicht gewährleistet.

    Rn. 17 1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371 ; 50, 290 ; 100, 289 ).

    Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht muss die gewählte Methode nur den vollen Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust sicherstellen, der jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Rn. 24 c) Die Vorschriften der §§ 39a, 39b WpÜG genügen dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Gebot, dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung verfahrensrechtlich abgesichert und eine Abfindungs- und Ausgleichsregelung überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die …

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09
    Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497 ).

    Genauso wenig haben Minderheitsaktionäre einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass zur Bestimmung des "wahren" Wertes der Unternehmensbeteiligung stets jede denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen und die Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497 ).

    Rn. 20 aa) Wegen der Bedeutung der das Aktieneigentum prägenden Eigenschaft der besonderen Verkehrsfähigkeit der Aktie gebietet Art. 14 Abs. 1 GG zum Schutz der Minderheitsaktionäre, dass sie bei einem Ausschluss jedenfalls nicht weniger erhalten dürfen, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung erhalten hätten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497 m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt, ist von Verfassungs wegen weder eine vergleichende Betrachtung nach verschiedenen Bewertungsmethoden noch die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips geboten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497 ).

    Rn. 39 Soweit sich der Beschwerdeführer zu 3) gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wendet, ist durch die nachfolgende, die Kostenentscheidung bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit schon deswegen nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09
    Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; stRspr.).

    Die Vorlagepflicht wird danach insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat, also eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Frage abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt, also ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft festzustellen ist (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 82, 159 ; BVerfGK 11, 189 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09
    Der allgemeine Justizgewährungsanspruch ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 ; 107, 395 ).

    Der Justizgewährungsanspruch umfasst hierbei das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende, tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395 ).

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz …

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09
    Rn. 11 Darüber hinaus sei zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Recht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG die volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Abfindung erforderlich (Hinweis auf BVerfGK 11, 253 ).

    Die Entscheidung, welches Verfahren hierfür vorgesehen wird, steht dem Gesetzgeber frei (BVerfGK 11, 253 ).

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09
    Als Abfindung sei allein der "wahre" beziehungsweise der "innere" Wert seiner gesellschaftlichen Beteiligung am arbeitenden Unternehmen ausreichend (unter Verweis auf BVerfGE 14, 263 - "Feldmühle").

    Rn. 17 1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371 ; 50, 290 ; 100, 289 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09
    Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung erfordert, dass die Verfassungsbeschwerde eine entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Frage aufwirft, über deren Beantwortung ernsthafte Zweifel bestehen, weil sie sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).

    Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2008 - 5 O 15/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-out: Widerlegung der Vermutung der Angemessenheit …

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09
    a) unmittelbar gegen aa) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2009 - WpÜG 2/08 -, bb) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2008 - WpÜG 2/08 -, cc) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2008 - 3/5 O 15/08 -, b) mittelbar gegen.

    Scheitert der "Markttest", ist nach Auffassung des für diese Verfahren erstinstanzlich ausschließlich zuständigen Landgerichts Frankfurt am Main der Ausschluss der Aktionäre unzulässig, weil die angemessene Abfindung nicht im Ausschließungsverfahren vom Gericht ermittelt werden könne (LG Frankfurt a.M., WM 2008, S. 2021 ), so dass auch in diesem Fall ein Informationsbedürfnis der Aktionäre nicht besteht.

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09
    Rn. 29 Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 28, 17 ; 89, 155 ; 98, 169 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09
    Rn. 17 1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371 ; 50, 290 ; 100, 289 ).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen …

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den …

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer …

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

    Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters der nicht beteiligten Aktionäre im …

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05

    Verfassungsmäßigkeit der durch das TEHG auferlegten Beschränkungen

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens …

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens …

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für …

    Das schließt es aber nicht aus, nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden, beispielsweise ihn durch eine marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens zu bestimmen (…vgl. BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23; ZIP 2012, 1408 Rn. 18; OLG Frankfurt, AG 2010, 752 ff.; NZG 2014, 464, 465 f.; OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 726), den Unternehmenswert mittels dem der Ertragswertmethode ähnlichen Discounted-Cash-Flow-Verfahren zu ermitteln oder etwa in besonderen Fällen nach dem Liquidationswert (vgl. dazu BGH…, Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13).
  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener …

    Rn. 22 (1) Bei der Ermittlung des "wahren" Werts des Anteilseigentums handelt es sich in erster Linie um eine Frage des einfachen Rechts, bei der aus verfassungsrechtlichen Gründen allerdings eine im gegebenen Fall geeignete und aussagekräftige Methode gewählt werden muss, die den vollen Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust sicherstellt, der jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 18).

    Die eine oder andere Methode scheidet nur dann aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falles den "wahren" Wert nicht zutreffend abbildet (…BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 12 ff.;… ZIP 2011, 1051 Rn. 23 ff.; ZIP 2012, 1408 Rn. 20).

    Kann im konkreten Fall von der Möglichkeit einer solchen effektiven Informationsbewertung nicht ausgegangen werden, so dass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den (mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt, ist der Anteilswert aufgrund einer Unternehmensbewertung zu ermitteln (…vgl. BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 13 f.;… ZIP 2011, 1051 Rn. 25; ZIP 2012, 1408 Rn. 20).

    Davon wäre allerdings zumindest für den Fall auszugehen, dass der Barwert der Ausgleichszahlungen dem Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung entspräche, weil die Abfindung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 18).

  • BGH, 21.02.2023 - II ZB 12/21

    Beherrschungsvertrag. Bestimmung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre …

    Rn. 19 (1) Die Abfindung der außenstehenden Aktionäre muss im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz den vollen Wert der Beteiligung an der Gesellschaft ersetzen (BVerfGE 100, 289, 305;… BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 21; NZG 2012, 907 Rn. 17; NZG 2012, 1035, 1036; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 115).

    Bewertungsobjekt ist die Unternehmensbeteiligung des Aktionärs und nicht das Unternehmen, wobei weder das Verfassungsrecht noch das einfache Recht eine Bewertungsmethode vorgeben (BVerfGE 100, 289, 307 f.;… BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23; ZIP 2012, 1408 Rn. 18, ZIP 2012, 1656 Rn. 29).

    Erst recht ist es nicht geboten, zur Bestimmung des "wahren" Werts der Unternehmensbeteiligung stets jede denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen und die Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen (…vgl. BVerfG ZIP 2011, 1051 Rn. 24; ZIP 2012, 1408 Rn. 18).

    Eine Unternehmensbewertung, die wie die Ertragswertmethode vornehmlich auf die künftig ausschüttbaren Ertragsüberschüsse abstellt und daher mit naturgemäß unsicheren Prognosen arbeiten muss, zeitigt keine richtigeren Ergebnisse als der Börsenkurs (vgl. BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 25).

    Stattdessen spricht sich das Beschwerdegericht im Sinne der Prozessökonomie gegen eine zwingende Ermittlung des Ausgleichs nach § 304 AktG anhand des Ertragswerts der Gesellschaft aus, wenn die Angemessenheit der Abfindung nach § 305 AktG in zulässiger Weise nach dem Börsenwert bestimmt werden kann (vgl. BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 26).

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