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Rechtsprechung
   BFH, 18.07.2001 - X R 23/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,610
BFH, 18.07.2001 - X R 23/99 (https://dejure.org/2001,610)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2001 - X R 23/99 (https://dejure.org/2001,610)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - X R 23/99 (https://dejure.org/2001,610)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10e
    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • datenbank.nwb.de

    Wirtschaftliches Eigentum der Bauherren auf fremdem Grund und Boden, wenn ihm ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes zusteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums; Voraussetzungen der Wohneigentumsförderung nach § 10e Einkommenssteuergesetz (EStG); Auseinanderfallen des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums; Begriff des wirtschaftlichen Eigentums; Vorliegen einer ...

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Für wirtschaftlichen Eigentümer

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Eigenheimförderung für Bauten auf fremdem Grund und Boden

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 e, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1
    Fremder Grund und Boden; Nutzungsrecht; Wirtschaftliches Eigentum; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 145
  • NZM 2002, 355 (Ls.)
  • BB 2001, 2413
  • DB 2001, 2691
  • BStBl II 2002, 281
  • BFH/NV 2002, 100
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor …

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 23/99
    Mit der Revision trägt das FA vor: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1996 X R 92/92 (BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97) könne der auf fremdem Grund Bauende nur dann wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes sein, wenn sich der Wert des Gebäudes innerhalb der mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Nutzungszeit verzehre und deshalb der dann entstehende Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers wirtschaftlich wertlos sei.

    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, …und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).

    Das beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibende Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, schließt wirtschaftliches Eigentum eines anderen nicht aus, denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, unter III. 1., und in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, jeweils m.w.N.).

    bb) Errichtet jemand im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf einem fremden Grundstück ein Gebäude, ist der Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich zivilrechtlicher und zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn die Errichtung des Gebäudes sowohl dem Interesse des Bauenden als auch dem des Grundstückseigentümers dient, der Wert des Gebäudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verzehrt und nach Ablauf der Nutzungszeit die Verhältnisse neu gestaltet werden können (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. c, m.w.N.).

    Dagegen ist der Bauende als wirtschaftlicher Eigentümer zu beurteilen, wenn er aufgrund eindeutiger im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers-- innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, m.w.N.).

    cc) Diese Voraussetzungen sah der Senat in einem Fall als erfüllt an, in dem die Grundstückseigentümerin ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann vor der (gemeinsamen) Errichtung des Gebäudes das dauernde, durch den Tod des Berechtigten nicht endende Recht eingeräumt hatte, das Gebäude für dessen "Lebensdauer", mindestens aber für 50 Jahre wie ein Miteigentümer zu nutzen (BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97).

    Entgegen der Auffassung des FA kann aus dem Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97 nicht gefolgert werden, der auf fremdem Grund Bauende könne nur wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn sich der Wert des Gebäudes innerhalb der mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Nutzungszeit verzehre.

    An seiner Auffassung, dass ein Anspruch nach §§ 951, 812 BGB die Zurechnung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes auf den Bauenden nicht rechtfertigt (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97), hält der Senat nicht mehr fest.

    Bei der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnung nach den Grundsätzen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 ist auf den "regulären Verlauf" und folglich darauf abzustellen, dass der Vertrag wie vereinbart durchgeführt wird (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, m.w.N.).

  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im …

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 23/99
    Das FG habe dagegen unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92 (BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164) wirtschaftliches Eigentum angenommen, weil der Kläger während der vereinbarten Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das Grundstück ausüben könne und ihm nach dieser Zeit der wirtschaftliche Wert des Gebäudes in Form des vereinbarten Restwertausgleichs zustünde.

    aa) Der I. Senat hat im Urteil in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164, in dem über die Zurechnung von sog. Mietereinbauten zu entscheiden war, für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums der Mieter an den Einbauten darauf abgestellt, dass diese bei Beendigung des Mietverhältnisses eine nach dem Abnutzungsgrad zu bemessende Entschädigung gegen die Grundstückseigentümerinnen hatten.

    cc) Auch der XI. Senat des BFH hat im Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 77/96 (BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774) unter Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 und in NJW 1996, 458 für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei Mietereinbauten und sonstigen Bauten auf fremdem Grund als maßgebend angesehen, dass der Bauende die Kosten des Baus getragen hat, den Bau nutzt und bei Beendigung der Nutzung einen Entschädigungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer hat.

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines …

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 23/99
    Wer auf einem fremden Grundstück in der Erwartung, er werde später Eigentümer des Grundstücks werden, ein Gebäude errichtet, hat nach näherer Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB, wenn die Erwartung später enttäuscht wird (BGH-Urteil vom 12. Juli 1989 VIII ZR 286/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1989, 2745, m.w.N.).

    Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage sei für das Entstehen des Anspruchs und die Berechnung des Wertzuwachses der Zeitpunkt maßgebend, in dem feststehe, dass der bezweckte Erfolg nicht eintrete bzw. die Bereicherung ungerechtfertigt sei (BGH-Urteile vom 16. Oktober 1969 VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, und in NJW 1989, 2745).

  • BGH, 06.11.1995 - II ZR 164/94

    Aktivierung des Wertes von Gebäuden in der Jahresbilanz einer KG

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 23/99
    bb) Der BGH hat im Urteil vom 6. November 1995 II ZR 164/94 (NJW 1996, 458, 459) für die Entscheidung, ob einem Kaufmann ein Gebäude auf fremdem Grund nach § 242 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen ist, geprüft, ob der Bauende ein rechtlich gesichertes Nutzungsrecht oder einen Entschädigungsanspruch bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat.

    cc) Auch der XI. Senat des BFH hat im Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 77/96 (BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774) unter Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 und in NJW 1996, 458 für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei Mietereinbauten und sonstigen Bauten auf fremdem Grund als maßgebend angesehen, dass der Bauende die Kosten des Baus getragen hat, den Bau nutzt und bei Beendigung der Nutzung einen Entschädigungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer hat.

  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 23/99
    Der Anspruch auf Wertersatz richte sich nicht auf Ersatz der einzelnen wirtschaftlichen Leistungen, sondern auf den Ersatz des Wertes, den das Gebäude als wirtschaftliche Einheit für den Bereicherten zu dem Zeitpunkt habe, in dem die Nutzung durch den Hersteller ende (BGH-Urteil vom 10. Juli 1953 V ZR 22/52, NJW 1953, 1466).
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 77/96

    1. Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten 2. …

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 23/99
    cc) Auch der XI. Senat des BFH hat im Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 77/96 (BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774) unter Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 und in NJW 1996, 458 für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei Mietereinbauten und sonstigen Bauten auf fremdem Grund als maßgebend angesehen, dass der Bauende die Kosten des Baus getragen hat, den Bau nutzt und bei Beendigung der Nutzung einen Entschädigungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer hat.
  • BGH, 16.10.1969 - VII ZR 145/69

    Räumung und Herausgabe eines Grundstücks und Nutzungsentschädigung - …

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 23/99
    Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage sei für das Entstehen des Anspruchs und die Berechnung des Wertzuwachses der Zeitpunkt maßgebend, in dem feststehe, dass der bezweckte Erfolg nicht eintrete bzw. die Bereicherung ungerechtfertigt sei (BGH-Urteile vom 16. Oktober 1969 VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, und in NJW 1989, 2745).
  • OLG Koblenz, 17.11.1994 - 5 U 1818/93

    Fremder Grund und Boden; Absprachegemäßer Bau; Bereicherungsanspruch; …

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 23/99
    Dieser gesetzliche Anspruch auf Wertersatz führt dazu, dass der zivilrechtliche Eigentümer insoweit über sein Eigentum wirtschaftlich nicht verfügen kann, weil er im Falle einer rechtlichen Verfügung dem Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 17. November 1994 5 U 1818/93, Versicherungsrecht --VersR-- 1996, 238) Wertersatz zu leisten hätte.
  • BFH, 18.11.1970 - I 133/64

    Mietkaufvertrag - Anrechnung der Mietzahlungen - Ausübung der Kaufoption - …

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 23/99
    Das beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibende Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, schließt wirtschaftliches Eigentum eines anderen nicht aus, denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, unter III. 1., und in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.05.1992 - X R 61/91

    Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 23/99
    a) Die von der Rechtsprechung zu § 39 AO 1977 entwickelten Grundsätze zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gelten im Rahmen des § 10e EStG uneingeschränkt (Senatsurteile vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944, und vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186).
  • BFH, 12.04.2000 - X R 20/99

    Wohnberechtigter wirtschaftlicher Eigentümer?

  • BFH, 20.09.1995 - X R 94/92

    § 10 e Abs. 6 EStG bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung. …

  • BFH, 12.04.2000 - X R 69/98

    § 10 e EStG; zivilrechtlich-wirtschaftliches Eigentum

  • BFH, 09.03.2016 - X R 46/14

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung …

    Rn. 30 Verfestigt wurde diese nahezu vollständige Gleichstellung der für die aktivierten Baukosten gebildeten Bilanzposition mit einem materiellen Wirtschaftsgut noch dadurch, dass der Wertersatzanspruch nach §§ 951, 812 BGB zunehmend als Grundlage für die Annahme von wirtschaftlichem Eigentum des Unternehmer-Ehegatten angesehen wurde (z.B. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 77/96, BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774, unter II.3.; vom 4. Februar 1998 XI R 35/97, BFHE 185, 121, BStBl II 1998, 542, unter II.4.; vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281, unter II.2.c, und vom 18. Juli 2001 X R 15/01, BFHE 196, 151, BStBl II 2002, 278).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Der X. Senat hat mit Urteilen vom 18. Juli 2001 X R 23/99 (BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281) und X R 15/01 (BFHE 196, 151, BStBl II 2002, 278) bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück wirtschaftliches Eigentum des Herstellers angenommen, wenn er für den Fall der Nutzungsbeendigung einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den zivilrechtlichen Eigentümer in Höhe des Verkehrswerts des Gebäudes geltend machen kann.
  • BFH, 24.06.2004 - III R 50/01

    Anspruch des Nießbrauchers auf Eigenheimzulage bei Beteiligung an den …

    Das wird angenommen, wenn der Nutzungsberechtigte, der die Kosten für die Wohnung getragen hat, aufgrund eindeutiger im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers-- innehat, weil die Wohnung nach der voraussichtlichen Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechendem Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist oder wenn der Nutzungsberechtigte für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung gegen den zivilrechtlichen Eigentümer hat (z.B. BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281, und vom 18. Juli 2001 X R 15/01, BFHE 196, 151, BStBl II 2002, 278).

    Wegen der Verpflichtung zum Wertersatz kann der Eigentümer über sein Eigentum wirtschaftlich nicht verfügen (BFH-Urteil in BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281).

    Der Anspruch richtet sich auf den Ersatz des Wertes, den Grundstück und Gebäude für den Eigentümer zu dem Zeitpunkt haben, in dem die Nutzung durch den Berechtigten endet (BFH-Urteil in BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281, m.w.N.).

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