Rechtsprechung
| BFH, 06.05.2020 - X R 26/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
FGO § 105 Abs 3, AO § 171 Abs 5, AO § 171 Abs 7, OWiG § 31 Abs 3, OWiG § 33
Anforderungen an den Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils; Zurechnung der Ergebnisse eines Einzelunternehmens
- rechtsinformationen.bund.de
Anforderungen an den Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils; Zurechnung der Ergebnisse eines Einzelunternehmens
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§ 105 Abs 3 FGO, § 171 Abs 5 AO, § 171 Abs 7 AO, § 31 Abs 3 OWiG, § 33 OWiG
Anforderungen an den Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils; Zurechnung der Ergebnisse eines Einzelunternehmens - IWW
§ 122 der Abgabenordnung (AO), § ... 164 Abs. 2 AO, § 171 Abs. 5 Satz 2 AO, § 171 Abs. 5 Satz 1 AO, § 122 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 2 FGO, § 105 Abs. 3 FGO, § 169 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO, § 169 Abs. 2 Satz 3 AO, § 171 Abs. 7 AO, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, § 31 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 378 AO, § 384 AO, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG, § 33 Abs. 3 OWiG, § 90a Abs. 1, § 121 Satz 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Zurechnung des Gewinns aus einem Einzelunternehmen; Voraussetzungen der Verlängerung der Festsetzungsfrist durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens; Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen im Tatbestand des ...
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Anforderungen an den Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils; Zurechnung der Ergebnisse eines Einzelunternehmens
- rechtsportal.de
Voraussetzungen der Zurechnung des Gewinns aus einem Einzelunternehmen
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Anforderungen an den Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils; Zurechnung der Ergebnisse eines Einzelunternehmens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an den Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFH/NV 2020, 1238
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (12)
- BFH, 25.10.2016 - I R 54/14
Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem …
Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 26/19
Zugleich liegt ein --von Amts wegen zu berücksichtigender-- materiell-rechtlicher Fehler vor, wenn aus dem angefochtenen Urteil nicht erkennbar ist, aus welchen Tatsachen das FG seine Schlussfolgerungen ableitet (BFH-Urteil vom 25.10.2016 - I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 10, m.w.N.). - BFH, 09.01.2018 - IX R 34/16
Entschädigung und Schadenersatz - Einheitsbetrachtung - indizielle Beurteilung
Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 26/19
Dies dürfte nicht den Anforderungen des § 105 Abs. 3 FGO entsprechen (vgl. ausführlich zu einem vergleichbaren Tatbestand BFH-Urteil vom 09.01.2018 - IX R 34/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582, Rz 36). - BFH, 03.07.2018 - VIII R 9/16
Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige
Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 26/19
Innerhalb der BFH-Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob sich auch die erforderliche Erkennbarkeit durch den Steuerpflichtigen --ebenso wie der objektive Umfang der Fahndungsprüfung-- auf den betroffenen Sachverhaltskomplex beziehen muss (in diesem Sinne BFH-Urteile vom 03.07.2018 - VIII R 9/16, BFHE 262, 198, BStBl II 2019, 122, Rz 23, und VIII R 10/16, BFH/NV 2018, 1233, Rz 23) oder ob insoweit eine allgemeine, nicht näher spezifizierte Erkennbarkeit von Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung ausreicht (in diesem Sinne BFH-Urteil vom 24.04.2002 - I R 25/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586, unter II.3.c).
- BFH, 24.04.2002 - I R 25/01
Ablaufhemmung bei Fahndungsprüfung
Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 26/19
Innerhalb der BFH-Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob sich auch die erforderliche Erkennbarkeit durch den Steuerpflichtigen --ebenso wie der objektive Umfang der Fahndungsprüfung-- auf den betroffenen Sachverhaltskomplex beziehen muss (…in diesem Sinne BFH-Urteile vom 03.07.2018 - VIII R 9/16, BFHE 262, 198, BStBl II 2019, 122, Rz 23, und VIII R 10/16, BFH/NV 2018, 1233, Rz 23) oder ob insoweit eine allgemeine, nicht näher spezifizierte Erkennbarkeit von Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung ausreicht (in diesem Sinne BFH-Urteil vom 24.04.2002 - I R 25/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586, unter II.3.c). - BFH, 17.11.2015 - X R 35/14
Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO: Keine …
Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 26/19
Rn. 42 Unabhängig von dieser Übertragung ist das FG stets für die zum Kostenfestsetzungsverfahren gehörende Entscheidung darüber zuständig, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren i.S. des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendig war (Senatsurteil vom 17.11.2015 - X R 35/14, BFH/NV 2016, 728, Rz 42, m.w.N.). - BFH, 14.04.1999 - XI R 30/96
Ablaufhemmung bei Steuerfahndung
Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 26/19
Vielmehr tritt die Hemmung der Festsetzungsfrist nur in dem Umfang ein, in dem sich die Ergebnisse der Ermittlungen der Steuerfahndung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer auswirken (BFH-Urteil vom 14.04.1999 - XI R 30/96, BFHE 188, 286, BStBl II 1999, 478, unter II.2.b). - BFH, 08.07.2009 - XI R 41/08
Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO umfasst nicht gesamten Steueranspruch - …
Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 26/19
Sie tritt nur hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten ergeben, die Gegenstand der Ermittlungen waren (BFH-Entscheidungen vom 08.07.2009 - XI R 41/08, BFH/NV 2010, 1, unter II.1.b, …und vom 15.06.2010 - VIII B 2/10, BFH/NV 2010, 2001, unter 2.). - BFH, 03.07.2018 - VIII R 10/16
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.07.2018 VIII R 9/16 - Ablaufhemmung nach …
Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 26/19
Innerhalb der BFH-Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob sich auch die erforderliche Erkennbarkeit durch den Steuerpflichtigen --ebenso wie der objektive Umfang der Fahndungsprüfung-- auf den betroffenen Sachverhaltskomplex beziehen muss (in diesem Sinne BFH-Urteile vom 03.07.2018 - VIII R 9/16, BFHE 262, 198, BStBl II 2019, 122, Rz 23, und VIII R 10/16, BFH/NV 2018, 1233, Rz 23) oder ob insoweit eine allgemeine, nicht näher spezifizierte Erkennbarkeit von Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung ausreicht (in diesem Sinne BFH-Urteil vom 24.04.2002 - I R 25/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586, unter II.3.c). - BFH, 14.04.2005 - XI R 83/03
Ablaufhemmung bei Steuerfahndung
Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 26/19
Die Ablaufhemmung ist also nicht auf eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Veranlagungszeitraum bezogen, sondern auf einen bestimmten Sachverhalt bzw. Sachverhaltskomplex (BFH-Urteil vom 14.04.2005 - XI R 83/03, BFH/NV 2005, 1961, unter II.3.a). - FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 19/14
Rechtmäßigkeit eines nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangenen …
Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 26/19
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.02.2019 - 12 K 19/14 E,AO aufgehoben. - BFH, 15.06.2010 - VIII B 2/10
Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO
- BFH, 22.06.1995 - IV R 26/94
Festsetzungsfrist; an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs für den …
- BFH, 31.01.2024 - X R 7/22
Anforderungen an einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss zur Unterbrechung der …
Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl. Senatsurteil vom 06.05.2020 - X R 26/19, BFH/NV 2020, 1238) ausschließlich darum, ob der Änderungsbescheid noch innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden ist.Rn. 38 3. Da das FG --aus seiner Sicht folgerichtig-- ausdrücklich offengelassen hat, ob die Voraussetzungen für den Eintritt einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO erfüllt sind, geht die Sache zur Nachholung der hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurück (vgl. hierzu auch die Hinweise im Senatsurteil vom 06.05.2020 - X R 26/19, BFH/NV 2020, 1238, Rz 36 ff.).
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für das außergerichtliche Vorverfahren verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 06.05.2020 - X R 26/19 (BFH/NV 2020, 1238, Rz 42).
- FG Münster, 23.01.2025 - 12 K 19/14
Verjährungshemmung bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen
Rn. 42 Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.05.2020 X R 26/19 das Senatsurteil aufgehoben und die Sache - unter Beifügung von einer Akte des Finanzgerichts, zwei Akten und zwei Heftern der Verwaltungsbehörde und einer Akte des BFH - an den Senat zurückverwiesen.Weil der Senat folgerichtig keine Feststellungen zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO getroffen habe, hat der BFH die Sache - unter Verweis auf die einschlägigen Hinweise im BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 26/19 - an den Senat zurückverwiesen.
Es sei von einer rechtzeitigen Hemmung der ansonsten am 31.12.2007 ablaufenden Verjährungsfrist auszugehen, weil der "Nachweisung" der beschlagnahmten Gegenstände - entgegen der vom BFH im Urteil vom 06.05.2020 X R 26/19 geäußerten Einschätzung - ein konkreter Sachverhaltskomplex zu entnehmen gewesen sei.
Sie tritt nur hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten ergeben, die Gegenstand der Ermittlungen waren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 26/19).
Die Darstellung eines Sachverhalts, der die Ablaufhemmung radizieren würde - namentlich die nach Einschätzung der Steuerfahndung nicht leistungshinterlegten bzw. gefälschten Rechnungen und die zugehörigen Zahlungsvorgänge - enthält die Nachweisung, wie der BFH im Urteil vom 06.05.2020 X R 26/19 zu Recht bereits angedeutet hat, nicht.
- BFH, 19.05.2026 - VIII R 17/24
§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist
Die sachliche Begrenzung dahingehend, dass die Ablaufhemmung nur die von Ermittlungshandlungen betroffenen Steueransprüche betrifft (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 06.05.2020 - X R 26/19, BFH/NV 2020, 1238, Rz 36), würde verwässert, wenn die Norm allein wegen irgendeiner noch nicht eingetretenen Strafverfolgungsverjährung Anwendung fände.
- BFH, 16.03.2022 - I R 10/18
Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; …
Indem das FG im Konjunktiv formuliert, bleibt möglich, dass eine Aussage eines Beteiligten schlicht referiert wurde, ohne dass dahingehend eigene Ermittlungen, Überprüfungen und eine Würdigung stattgefunden hätten, die für den Senat eine Bindungswirkung i.S. von § 118 Abs. 2 FGO ausgelöst hätte (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 06.05.2020 - X R 26/19, BFH/NV 2020, 1238, Rz 21). - BFH, 05.04.2023 - V R 14/22
Ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte
Werden die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen somit nicht von entsprechenden Feststellungen getragen, kann das Urteil keinen Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.2020 - X R 26/19, Rz 21 sowie vom 25.10.2016 - I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 10). - FG Münster, 29.10.2021 - 12 K 19/14
Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Begehung einer leichtfertigen …
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 06.05.2020 aufgehoben (Az. X R 26/19) und die Sache zurück an das Finanzgericht verwiesen.Da die Tathandlung in derartigen Fällen in der Abgabe der fehlerhaften Steuererklärung zu sehen ist und der Taterfolg mit der Bekanntgabe des fehlerhaften Steuerbescheids eintritt, ist hinsichtlich des Beginns der Strafverfolgungsverjährung auf den späteren Zeitpunkt des Taterfolgs abzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 06.05.2020 - X R 26/19, BFH/NV 2020, 1238).
- BFH, 18.12.2025 - V R 39/25
Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für …
Die Art und Weise der Abfassung des Tatbestandes des finanzgerichtlichen Urteils muss erkennen lassen, welche der dort lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen der Beteiligten das FG schlicht referiert hat und welche es --nach eigenen Ermittlungen, Überprüfungen und Würdigungen-- im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht hat feststellen wollen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.05.2020 - X R 26/19, BFH/NV 2020, 1238, Rz 21). - BFH, 17.04.2024 - X B 61/23
Sachaufklärungsmangel durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags
Allerdings müssen die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht dem tatrichterlichen Urteil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entnehmen können, von welchen Tatsachen das FG bei seiner Überzeugungsbildung ausgegangen ist, da gemäß § 105 Abs. 3 FGO der Sach- und Streitstand darzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.01.2018 - IX R 34/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582, Rz 36 und Senatsurteil vom 06.05.2020 - X R 26/19, BFH/NV 2020, 1238, Rz 21).
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