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   BFH, 03.08.2004 - X R 55/01   

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https://dejure.org/2004,4503
BFH, 03.08.2004 - X R 55/01 (https://dejure.org/2004,4503)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2004 - X R 55/01 (https://dejure.org/2004,4503)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2004 - X R 55/01 (https://dejure.org/2004,4503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § ... 21; ; EStG § 23; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG 1991 § 22 Nr. 2; ; EStG 1991 § 23; ; EStG 1991 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG 1991 § 23 Abs. 4; ; FördG § 4; ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 23
    Wirtschaftliches Eigentum bei Leasing; Anschaffungsbegriff bei Spekulationsgeschäften

  • datenbank.nwb.de

    Spekulationsgeschäft bei Errichtung und Veräußerung einer Verkaufshalle auf einem fremden Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums; Voraussetzungen für die Annahme eines wirtschaftlichen Ausschlusses des zivilrechtlichen Eigentümers; Bestehen wirtschaftlichen Eigentums eines als Mieter oder Pächter eines Wirtschaftsguts zur Nutzung ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 21
    Gewerbebetrieb; Großobjekt; Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 517
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 29.03.1989 - X R 4/84

    Spekulationsgeschäft setzt wirtschaftliche Identität von angeschafftem und

    Auszug aus BFH, 03.08.2004 - X R 55/01
    a) Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 23 EStG werden innerhalb der dort vorgesehenen Spekulationsfristen realisierte Werterhöhungen oder -minderungen in Bezug auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut des Privatvermögens der Einkommensteuer unterworfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384, und vom 29. März 1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652, unter a).

    Hieraus ergibt sich das Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut (Senatsurteil in BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652, unter a, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

    Danach schließen Herstellungsmaßnahmen die wirtschaftliche Identität von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut nicht aus, wenn durch die Herstellungsmaßnahme das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in ein anderes Wirtschaftsgut umgestaltet wird (Senatsurteil in BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652, unter a, m.w.N.).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 03.08.2004 - X R 55/01
    Hat der Steuerpflichtige den Entschluss zur dauerhaften Vermietung endgültig gefasst, so gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn er nach dem Beginn seiner Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit das Objekt aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580, unter II.1.b, und IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, unter II.1.b).

    Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (BFH-Urteil in BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580, unter II.1.c).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 03.08.2004 - X R 55/01
    Hat der Steuerpflichtige den Entschluss zur dauerhaften Vermietung endgültig gefasst, so gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn er nach dem Beginn seiner Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit das Objekt aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580, unter II.1.b, und IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, unter II.1.b).

    Der Senat verweist insoweit auf die im BFH-Urteil in BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695 (unter II.3.) dargelegten Grundsätze, denen er folgt.

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 03.08.2004 - X R 55/01
    Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers (hier: der Klägerin) wird von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung u.a. dann angenommen, wenn dem Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung (mehr) zukommt (grundlegend: Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.1.; vgl. ferner auch BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311, unter II.1.b).

    Hat der Leasingnehmer bei beidseitig unkündbarer Grundmietzeit das Recht, das Leasingverhältnis jederzeit auf eine Zeit zu verlängern, die der Nutzungsdauer des Leasinggegenstands entspricht, oder hat er ein Kaufoptionsrecht, so kann er, wenn er den Vertrag einhält, auf Dauer, d.h. zumindest bis zur völligen Abnutzung des Wirtschaftsguts, den Leasinggeber von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen (näher zu den Grundsätzen des "Leasing-Urteils" in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, und der nachfolgenden Rechtsprechung des BFH zum Leasing, P. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 39 AO 1977 Rz. 122 ff.).

  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Auszug aus BFH, 03.08.2004 - X R 55/01
    Nach dem Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332, unter III.3.a der Gründe) könne die Errichtung auch nur eines einzigen Gebäudes nachhaltig i.S. des § 15 Abs. 2 EStG sein.

    In seinem erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.) ist der Große Senat des BFH der vom erkennenden Senat im Vorlagebeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332 geäußerten Rechtsauffassung nicht gefolgt, dass das in § 15 Abs. 2 EStG geforderte Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit und das ungeschriebene negative Merkmal "keine Vermögensverwaltung" eine unterschiedliche Auslegung danach erforderten, ob es um den "bloßen" Handel mit Grundstücken (sog. Durchhandelsfälle) oder um eine grundstücksbezogene Wertschöpfung durch Bebauung gehe.

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 03.08.2004 - X R 55/01
    aa) Hat der Steuerpflichtige --wie hier die Klägerin-- nur einen einzigen Vertrag geschlossen und lässt sich eine Wiederholungsabsicht nicht feststellen, ist ein Gewerbebetrieb insbesondere dann anzunehmen, wenn die Erfüllung dieses Geschäfts oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (näher dazu BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.b und 3.a der Gründe).

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Streitfall wesentlich von den (Ausnahme-)Sachverhalten, in denen der BFH die Nachhaltigkeit der Betätigung des Steuerpflichtigen losgelöst von der Seite des Absatzmarkts allein nach dem Ausmaß und der Intensität der vom Steuerpflichtigen zur Herbeiführung der "Veräußerungsreife" des Objekts entfalteten Aktivitäten bestimmt hat (vgl. insbesondere den dem BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zugrunde liegenden Sachverhalt).

  • BFH, 09.12.1999 - III R 74/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Kfz-Leasing

    Auszug aus BFH, 03.08.2004 - X R 55/01
    Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers (hier: der Klägerin) wird von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung u.a. dann angenommen, wenn dem Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung (mehr) zukommt (grundlegend: Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.1.; vgl. ferner auch BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311, unter II.1.b).

    Eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Vermögen des Leasingnehmers kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor allem in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands und die Grundmietzeit annähernd decken oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist (BFH-Urteile vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825, unter II.2.; in BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311, unter II.1.b).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 03.08.2004 - X R 55/01
    aa) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahme-Überschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).
  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus BFH, 03.08.2004 - X R 55/01
    Bei einer nicht auf Dauer angelegten Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit ergibt sich ein Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht daraus, dass der Steuerpflichtige in der Zeit der Nutzungsüberlassung kein positives Gesamtergebnis erreichen kann (BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).
  • BFH, 04.12.2001 - IX R 70/98

    Mietwohngrundstück; Überschuss-Erzielungsabsicht; auf Dauer angelegte Vermietung

    Auszug aus BFH, 03.08.2004 - X R 55/01
    Er kann das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände darlegt und nachweist, die dafür sprechen, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst hat; denn es ist unschädlich, wenn er sich die Veräußerung allgemein für den Fall vorbehält, dass die Änderung äußerer Umstände und Bedingungen ihn dazu zwingen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 12.09.1991 - III R 233/90

    Zurechnung eines Wirtschaftsguts aufgrund eines "Miet-Kaufvertrags"

  • BFH, 30.05.1984 - I R 146/81

    Immobilien-Leasing - Full-pay-out-Leasing - Vollarmortisationsvertrag -

  • BFH, 30.11.1976 - VIII R 202/72

    Spekulationsgeschäft nur bezüglich des Erbbaurechts, wenn dieses mit auf seiner

  • FG Niedersachsen, 05.07.2001 - 14 K 557/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei im wesentlichen auf Finanzierung und

  • BFH, 24.01.1990 - I R 54/86

    Steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines

  • BFH, 16.04.2008 - XI R 56/06

    Umsatzsteuer beim "Sponsoring"

    b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund verbietet es sich zwar, --wie das FA-- pauschal auf die zum Leasing entwickelten Rechtsgrundsätze zu verweisen, zumal auch die steuerliche Behandlung von Leasingverträgen jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. z.B. grundlegend BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 3. August 2004 X R 55/01, BFH/NV 2005, 517; Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz 97 ff., m.w.N.; Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 3 Rz 17).

    aa) Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 517 kommt eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Vermögen des Nutzenden und damit umsatzsteuerrechtlich eine Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag vor allem dann in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gegenstands und die Grundmietzeit annähernd decken, oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Nutzenden ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist.

  • BFH, 12.06.2013 - IX R 31/12

    Partielle" Nämlichkeit des Wirtschaftsguts; Annahme eines privaten

    Daraus ergibt sich das Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut, wobei Nämlichkeit Identität im wirtschaftlichen Sinn bedeutet (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 2011 IX R 41/10, BFH/NV 2011, 1850; vom 3. August 2004 X R 55/01, BFH/NV 2005, 517, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2015 - IV R 3/13

    Steuerliche Behandlung von kundenspezifischen, mit Werkzeugkostenzuschüssen

    Darüber hinaus kommt auch bei entgeltlichen Nutzungsüberlassungen, bei denen das Gesamtentgelt die vom Eigentümer getragenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abdeckt (wie z.B. bei sog. Finanzierungsleasingverträgen), eine vom Eigentum abweichende wirtschaftliche Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO beim Nutzungsberechtigten in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gegenstands und die Grundmietzeit annähernd decken oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Nutzungsberechtigten ein Recht auf Verlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. August 2004 X R 55/01, BFH/NV 2005, 517, m.w.N.).
  • BFH, 02.06.2016 - IV R 23/13

    Wirtschaftliches Eigentum bei Teilamortisationsleasing einer Immobilie -

    Auch wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit ist, kann wirtschaftliches Eigentum des Nutzungsberechtigten vorliegen, wenn diesem ein Recht auf Verlängerung der Nutzungsüberlassung oder eine Kaufoption zu so günstigen Konditionen zusteht, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311; vom 3. August 2004 X R 55/01, BFH/NV 2005, 517; vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, m.w.N.).
  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3685/17

    Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher

    Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu bestimmen (BFH-Urteil vom 12.09.1991 - III R 233/90 -, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182; BFH, Urteil vom 03.08.2004 - X R 55/01 -, BFH/NV 2005, 517).
  • BFH, 10.11.2015 - IX R 3/15

    Private Veräußerungsgeschäfte mit in- und ausländischen Investmentanteilen -

    Eine den Besteuerungstatbestand erweiternde Auslegung hat der BFH wiederholt abgelehnt (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1987 IX R 65/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248 zu Devisentermingeschäften; vom 3. August 2004 X R 55/01, BFH/NV 2005, 517; für eine erweiternde Auslegung Schmidt/Heinicke, EStG, 18. Aufl., § 23 Rz 11).
  • FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10

    Zurechnung von Gegenständen im Rahmen des Immobilienleasings

    Deshalb ist die steuerliche Zurechnung des Wirtschaftsgutes bei abweichenden Verträgen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall in Anlehnung an die im Urteil vom 26. Januar 1970 aufgestellten Beurteilungskriterien zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 1984, I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517 m.w.N.).

    69 Ein Indiz für eine wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bietet nach der Rechtsprechung z.B. eine Vereinbarung, nach der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, der Kaufpreis aber während der Grundmietzeit in Form der Mietzahlungen geleistet worden ist und dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht, bei dessen Ausübung nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis, der lediglich "eine Art Anerkennungsgebühr" darstellt, zu entrichten ist, weil in diesem Fall unterstellt werden kann, dass die Ausübung des Optionsrechts und hieraus folgend der dauerhafte Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517).

  • FG Niedersachsen, 15.03.2007 - 10 K 104/01

    Wirtschaftliches Eigentum bei einem Gebäude-Teilamotisations-Leasingvertrag ;

    Danach ist die steuerliche Zurechnung des Wirtschaftsgutes bei abweichenden Verträgen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall in Anlehnung an die im Urteil vom 26. Januar 1970 aufgestellten Beurteilungskriterien zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 1984, I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825;vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517 m.w.N.).

    Ein Indiz für eine wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bietet nach der Rechtsprechung z.B. eine Vereinbarung, nach der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, der Kaufpreis aber während der Grundmietzeit in Form der Mietzahlungen geleistet worden ist und dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht, bei dessen Ausübung nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis, der lediglich "eine Art Anerkennungsgebühr" darstellt, zu entrichten ist, weil in diesem Fall unterstellt werden kann, dass die Ausübung des Optionsrechts und hieraus folgend der dauerhafte Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26.Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133;vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825;vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517).

  • FG Münster, 12.12.2023 - 6 K 2489/22

    Nießbrauch: Keine Veräußerung nach § 23 EStG bei entgeltlichem

    Eine den Besteuerungstatbestand erweiternde Auslegung hat der BFH wiederholt abgelehnt (vgl. BFH-Urteile vom 25.08.1987 - IX R 65/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248 zu Devisentermingeschäften; BFH-Urteil vom 03.08.2004 - X R 55/01, BFH/NV 2005, 517).".
  • FG Hessen, 10.09.2014 - 4 K 101/12

    Abbruchabsicht; Abbruchverpflichtung; Bilanzierung; Gebäude; Vollamortisation;

    Letztlich ist aber im jeweiligen Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und ohne Bindung an das formal Erklärte und das formal-rechtlich Vereinbarte zu beurteilen, ob nach dem wirtschaftlich Gewollten und dem tatsächlich Bewirkten dem Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers eine wirtschaftliche Bedeutung zukommt oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 2001, III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041 und vom 3. August 2004, X R 55/01, BFH/NV 2005, 517 mit weiteren Nachweisen).

    Denn in der Regel bewirkt der Übergang des (hier durch den vorgelagerten Übergang von Nutzen und Lasten und die Absicherung des Eigentumserwerbs durch eine Vormerkung) gerade auch den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und ist der Mieter eines Gebäudes in der Regel nicht dessen wirtschaftlicher Eigentümer (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2004 - X R 55/01, BFH/NV 2005, 517), so dass es für die Ausnahme - nämlich das abweichende wirtschaftliche Eigentum der XYZ - gerade darauf ankommt, ob die XYZ bei wirtschaftlicher Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls eine eigentümerähnliche Stellung hatte.

  • FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12

    Ehegattenübergreifende Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 19.01.2010 - X R 2/07

    Werbungskostenabzug nur bei Einkünfteerzielungsabsicht -

  • FG Sachsen, 28.07.2009 - 1 K 2/05

    Keine Rückstellung eines Versorgungsunternehmens wegen Abbruchkosten für nicht

  • FG Köln, 25.03.2015 - 3 K 1265/12

    Verkauf Erbbaurecht

  • FG Düsseldorf, 21.03.2006 - 10 K 3348/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht;

  • FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht;

  • BFH, 28.01.2009 - X R 35/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • BFH, 09.07.2012 - VIII B 51/11

    Objektive Beweislast bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen - Anforderungen

  • FG Niedersachsen, 28.03.2007 - 3 K 11074/04

    Berücksichtigungsfähigkeit eines durch eine zeitlich begrenzte Vermietung

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