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   BFH, 11.03.2010 - V S 20/09   

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https://dejure.org/2010,12044
BFH, 11.03.2010 - V S 20/09 (https://dejure.org/2010,12044)
BFH, Entscheidung vom 11.03.2010 - V S 20/09 (https://dejure.org/2010,12044)
BFH, Entscheidung vom 11. März 2010 - V S 20/09 (https://dejure.org/2010,12044)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Anhörungsrüge nach § 69a GKG - Eigenhändige Unterschrift des Urteils - Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und Entscheidung über dieses Gesuch

  • openjur.de

    Anhörungsrüge nach § 69a GKG; Eigenhändige Unterschrift des Urteils; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und Entscheidung über dieses Gesuch

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 69a, FGO § 105, FGO § 128, FGO § 51 Abs 1 S 1, ZPO § 42 Abs 2
    Anhörungsrüge nach § 69a GKG - Eigenhändige Unterschrift des Urteils - Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und Entscheidung über dieses Gesuch

  • Bundesfinanzhof

    Anhörungsrüge nach § 69a GKG - Eigenhändige Unterschrift des Urteils - Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und Entscheidung über dieses Gesuch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69a GKG, § 105 FGO, § 128 FGO, § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 42 Abs 2 ZPO
    Anhörungsrüge nach § 69a GKG - Eigenhändige Unterschrift des Urteils - Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und Entscheidung über dieses Gesuch

  • rewis.io

    Anhörungsrüge nach § 69a GKG - Eigenhändige Unterschrift des Urteils - Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und Entscheidung über dieses Gesuch

  • rewis.io

    Anhörungsrüge nach § 69a GKG - Eigenhändige Unterschrift des Urteils - Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und Entscheidung über dieses Gesuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anhörungsrüge nach § 69a GKG

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 69a GKG; Beschwerde gegen Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft; eigenhändige Unterschrift eines Urteils durch den Richter; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1289
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.06.2009 - V E 1/09

    Anforderungen an eine Erinnerung - Beweiskraft der Postzustellungsurkunde

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - V S 20/09
    Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 wies der Senat im Verfahren V E 1/09 die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Beschwerdeführer) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) --Kostenstelle-- vom 11. Dezember 2008 zurück.

    Gleichzeitig lehnte der Beschwerdeführer die Mitwirkung der am Beschluss vom 16. Juni 2009 V E 1/09 beteiligten Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof C sowie die Richter am Bundesfinanzhof D und E wegen Besorgnis der Befangenheit im Wesentlichen mit der Begründung ab, "mit der illegalen Aufhebung des § 15 GVG, der besagt, dass alle Gerichte Staatsgerichte sind, ist auch der Bundesfinanzhof nur noch ein illegales grundgesetzwidriges Privatgericht", dessen Entscheidungen er sich nicht unterwerfe.

    Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des angerufenen Senats im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH V E 1/09.

    Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert jedenfalls schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier V E 1/09), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (vgl. zur Anhörungsrüge nach § 133a FGO z.B. BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 20, jeweils m.w.N.).

    Der Begründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, welchen konkreten und für das Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung des BFH (V E 1/09) entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei seiner Entscheidung über die Erinnerung nicht berücksichtigt haben könnte und in welcher Weise der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren verletzt worden sein soll.

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - V S 20/09
    Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen ganzen Spruchkörper wegen der Mitwirkung an einer vorherigen Entscheidung unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers gegenüber dem Ablehnenden hindeuten können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2007  1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771; BFH-Beschlüsse vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60; vom 11. Februar 2003 VII S 41/02, BFH/NV 2003, 714; in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

    Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 714, m.w.N.).

  • BFH, 25.06.2009 - X E 7/09

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung - Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - V S 20/09
    a) Es kann dahinstehen, ob für die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung, mit der die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung zurückgewiesen wurde, seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu z.B. Spindler, Der Betrieb 2008, 1283; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2009 X E 7/09, juris).
  • BFH, 08.11.2000 - X S 5/00

    PKH-Antrag

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - V S 20/09
    Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter der Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614).
  • BFH, 11.03.2009 - VI S 2/09

    Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang bei einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - V S 20/09
    Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert jedenfalls schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier V E 1/09), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (vgl. zur Anhörungsrüge nach § 133a FGO z.B. BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 20, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2007 - V S 10/07

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte zur Statthaftigkeit

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - V S 20/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen ganzen Spruchkörper wegen der Mitwirkung an einer vorherigen Entscheidung unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers gegenüber dem Ablehnenden hindeuten können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2007  1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771; BFH-Beschlüsse vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60; vom 11. Februar 2003 VII S 41/02, BFH/NV 2003, 714; in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - V S 20/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen ganzen Spruchkörper wegen der Mitwirkung an einer vorherigen Entscheidung unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers gegenüber dem Ablehnenden hindeuten können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2007  1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771; BFH-Beschlüsse vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60; vom 11. Februar 2003 VII S 41/02, BFH/NV 2003, 714; in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).
  • BFH, 23.07.2009 - IX B 134/09

    Keine Beschwerde gegen Entscheidung des BFH über Erinnerung im

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - V S 20/09
    Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFH über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, ZSteu 2009, R 968).
  • BFH, 19.07.2012 - V S 23/12

    Zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 69a GKG

    Da eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFH über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft ist (BFH-Beschlüsse vom 11. März 2010 V S 20/09, BFH/NV 2010, 1289; vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern & Recht --ZSteu-- 2009, R-968), sind die Einwendungen des Rügeführers als Anhörungsrüge nach § 69a GKG auszulegen; diese ist unzulässig.

    Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289; vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen ganzen Spruchkörper unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers gegenüber dem Ablehnenden hindeuten können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2007  1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289; vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60).

    Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1289).

    Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier V E 2/12), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1289, mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).

    Mit der Anhörungsrüge kann im Übrigen nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289; vom 12. März 2009 XI S 17-21/08, ZSteu 2009, R-536, m.w.N.).

  • BFH, 07.09.2012 - V S 24/12

    Fehlerhafte Besetzung der Richterbank und fehlende Originalunterschriften

    Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier: V E 1/12), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2010 V S 20/09, BFH/NV 2010, 1289).

    Mit der Anhörungsrüge kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289, und vom 12. März 2009 XI S 17-21/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-536, m.w.N.).

    Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter die Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289, unter II.4.; vom 25. März 1999 IX E 1/99, BFH/NV 1999, 1241; vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614, und vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 3d A 3330/07

    Aberkennen des Ruhegehalts i.R.d. Feststellung eines Dienstvergehens durch einen

    vgl. BFH, Beschluss vom 11. März 2010 - V S 20/09 -, Juris; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C -, Juris.
  • BFH, 05.12.2019 - V S 24/19

    Rügefrist, Bekanntgabefiktion, tatsächliche Zugangsvermutung, gesetzlicher

    a) Die Zulässigkeit der Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier: V S 12/19 (PKH)), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.03.2010 - V S 20/09, BFH/NV 2010, 1289).
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