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Rechtsprechung
   BFH, 02.08.1972 - IV 87/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,59
BFH, 02.08.1972 - IV 87/65 (https://dejure.org/1972,59)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1972 - IV 87/65 (https://dejure.org/1972,59)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1972 - IV 87/65 (https://dejure.org/1972,59)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbliche Tätigkeit durch die Verpachtungstätigkeit eines Besitzunternehmens bei einer Betriebsaufspaltung, wenn trotz der Spaltung aufgrund besonderer sachlicher und personeller Umstände eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Verpachtungsunternehmen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStDV § 1 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 325
  • DB 1972, 2140
  • BStBl II 1972, 796
 
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Wird zitiert von ... (54)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Der Große Senat des BFH erließ auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats IV 87/65 vom 16. Juli 1970 (BFH 101, 120, BStBl II 1971, 182) den Beschluß Gr. S. 2/71 vom 8. November 1971 (BFH 103, 440, BStBl II 1972, 63), auf den verwiesen wird.
  • BFH, 24.06.1969 - I 201/64

    Unentgeltliche Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Betriebsgesellschaft - …

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Entsprechende Erwägungen gelten auch bei der sogenannten unechten Betriebsaufspaltung (vgl. BFH-Urteil I 201/64 vom 24. Juni 1969, BFH 97, 125, BStBl II 1970, 17).
  • BFH, 16.07.1970 - IV 87/65

    Entscheidung des Großen Senats - Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerpflicht des …

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Der Große Senat des BFH erließ auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats IV 87/65 vom 16. Juli 1970 (BFH 101, 120, BStBl II 1971, 182) den Beschluß Gr. S. 2/71 vom 8. November 1971 (BFH 103, 440, BStBl II 1972, 63), auf den verwiesen wird.
  • BFH, 16.01.1962 - I 57/61 S

    Vorliegen einer Gewerbesteuerpflicht einer Grundstücksgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Der Senat sieht daher aufgrund dieser Feststellungen und ihrer Würdigung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH steht (vgl. unter anderem BFH-Urteile I 57/61 S vom 16. Januar 1962, BFH 74, 275, BStBl III 1962, 104; IV 417/60 S vom 25. Juli 1963, BFH 77, 504, BStBl III 1963, 505), die sachliche Voraussetzung als erfüllt an.
  • BFH, 12.03.1970 - I R 108/66

    Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags, wenn der Gewerbebetrieb nicht während …

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Es ist von entscheidender Bedeutung, daß es der Große Senat -- wie übrigens auch der I. Senat in den Urteilen I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223) und I R 108/66 vom 12. März 1970 (BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439) -- bei völliger Personenidentität und völlig gleichen Beteiligungsverhältnissen offenbar nicht für erforderlich hält, daß durch besondere Vereinbarungen zwischen diesen Personen die einheitliche Willensbildung bei beiden Unternehmen gesichert ist, obwohl auch in einem solchen Fall unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten bei beiden Unternehmen im Einzelfall durchaus denkbar sind.
  • BFH, 19.04.1972 - I R 15/70

    Betriebsaufspaltung - Alleininhaber des Besitzunternehmens - Betriebsgesellschaft …

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Soweit der I. Senat im Urteil I R 15/70 vom 19. April 1972 (BFH 105, 495, BStBl II 1972, 634) die Auffassung vertreten haben sollte, daß selbst bei einer 90 %igen Personenidentität bei beiden Unternehmen die tatsächliche Geltendmachung von Minderheitsrechten nach den §§ 50 und 61 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) oder dargelegte tatsächliche "wirtschaftliche Zwänge" im Einzelfall zur Verneinung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens bei beiden Unternehmen führen könnten, kann ihm der erkennende Senat nicht folgen.
  • BFH, 25.07.1963 - IV 417/60 S

    Erzielung gewerblicher Einkünfte durch Überlassen von Wirtschaftsgütern durch die …

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Der Senat sieht daher aufgrund dieser Feststellungen und ihrer Würdigung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH steht (vgl. unter anderem BFH-Urteile I 57/61 S vom 16. Januar 1962, BFH 74, 275, BStBl III 1962, 104; IV 417/60 S vom 25. Juli 1963, BFH 77, 504, BStBl III 1963, 505), die sachliche Voraussetzung als erfüllt an.
  • BFH, 03.12.1969 - I 231/63

    Besitzunternehmen - Beteiligung als stiller Gesellschafter - Betriebsunternehmen …

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Es ist von entscheidender Bedeutung, daß es der Große Senat -- wie übrigens auch der I. Senat in den Urteilen I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223) und I R 108/66 vom 12. März 1970 (BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439) -- bei völliger Personenidentität und völlig gleichen Beteiligungsverhältnissen offenbar nicht für erforderlich hält, daß durch besondere Vereinbarungen zwischen diesen Personen die einheitliche Willensbildung bei beiden Unternehmen gesichert ist, obwohl auch in einem solchen Fall unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten bei beiden Unternehmen im Einzelfall durchaus denkbar sind.
  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

    aa) Die Rechtsprechung hat die Beherrschungsidentität zum einen dann bejaht, wenn außer den an beiden Unternehmen beteiligten Personen am Besitzunternehmen auch andere Personen beteiligt sind, die an beiden Unternehmen beteiligten Personen über die Mehrheit der Anteile sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen verfügen und im Besitzunternehmen für Beschlüsse, die die Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen betreffen, nicht Einstimmigkeit vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und in BFHE 187, 570).

    Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille folgt bei dieser Gestaltung daraus, dass die an beiden Unternehmen mehrheitlich beteiligten Personen nur bei Verfolgung gleichgerichteter Interessen ihren Willen in beiden Unternehmen durchsetzen können (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).

    Bereits im Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796 ist darauf hingewiesen worden, dass selbst bei Beteiligungsidentität unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten bei beiden Unternehmen im Einzelfall durchaus denkbar seien.

    Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall, die innerhalb jeder Gesellschaftsform und auch bei völliger Identität der Beteiligten und ihrer Beteiligungen auftreten können, ändern nichts an der Tatsache, dass die an beiden Unternehmen beteiligten Personen durch ihre gleichgerichteten Interessen schon der Natur der Sache nach eine geschlossene Personengruppe und damit eine Einheit darstellen, deren einheitliches Handeln wirtschaftlich gesehen keines Nachweises bedarf (vgl. Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).

  • BFH, 14.04.2021 - X R 5/19

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

    Wie im Fall der für eine Besitz-Gesellschaft entwickelten Personengruppentheorie wird bei einer Betriebsaufspaltung (…zur Begrifflichkeit vgl. auch Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 8. Aufl. 2021, Rz 351), bei der auf Seiten des Besitzunternehmens nur eine Person, auf Seiten des Betriebsunternehmens aber mehrere Personen beteiligt sind, das Handeln der Gesellschafter des Betriebsunternehmens durch gleichgerichtete Interessen bestimmt (vgl. auch BFH-Urteil vom 02.08.1972 - IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

    Der BFH ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass jedenfalls nach Begründung der Betriebsaufspaltung die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks durch das Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen kein Grundlagengeschäft in diesem Sinne, sondern ein Geschäft ist, das die Verwaltung des Grundstücks betrifft und das deshalb z.B. dort, wo Träger des Besitzunternehmens eine Bruchteilsgemeinschaft ist, nicht --wie nach § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB für ein Grundlagengeschäft erforderlich-- einstimmig, sondern lediglich mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden muss (BFH-Urteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796; vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).

    Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass der für die Begründung einer Betriebsaufspaltung erforderliche einheitliche Betätigungswille daraus folgt, dass diese Personengruppe --unabhängig von der Beteiligungshöhe und den jeweiligen Stimmrechten ihrer Mitglieder-- gleich gerichtete Interessen verfolgt (BFH-Urteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417, unter 1.b aa der Gründe, und die weiteren Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 15 Rz. 823).

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