Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarLetzte Chance
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,593
BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79 (https://dejure.org/1979,593)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1979 - GrS 2/79 (https://dejure.org/1979,593)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1979 - GrS 2/79 (https://dejure.org/1979,593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    FGO § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, 4

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 246
  • BStBl II 1980, 156
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 10.03.1969 - GrS 4/68

    Formelle Voraussetzungen bei der Absicht des Senats, in einer Rechtsfrage von der …

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79
    Der Große Senat hält daran fest, daß ein Senat auch in einer Beschlußsache, in welcher über eine Beschwerde zu entscheiden ist, den Großen Senat nur in der Besetzung mit fünf Richtern anrufen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435; vom 28. November 1977 GrS 4/77, BFHE 124, 130, BStBl II 1978, 229).

    Er begründet dies im wesentlichen damit, daß durch das vom Großen Senat in seinen Entscheidungen vom 10. März 1969 GrS 4/68 (BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435) und vom 28. November 1977 GrS 4/77 (BFHE 124, 130, BStBl II 1978, 229) betonte Erfordernis einer Anrufung in der Besetzung von fünf Richtern auch in Beschlußsachen - statt der in § 10 Abs. 3 FGO vorgesehenen Besetzung von drei Richtern - der Grundsatz verletzt werde, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -).

    b) Eine Abweichung des VII. Senats von einer Entscheidung des BFH i. S. des § 11 Abs. 3 FGO ist auch nicht deshalb gegeben, weil der VII. Senat in seinem Anrufungsbeschluß die Frage, in welcher Besetzung der Große Senat anzurufen sei (Rechtsfrage 2.), nicht nur abweichend von den Beschlüssen des Großen Senats GrS 4/68 und GrS 4/77, sondern auch abweichend von dem Beschluß des IV. Senats des BFH vom 16. Juni 1977 IV B 59/76 (BFHE 122, 430, BStBl II 1977, 753) beurteilt.

    Der Große Senat hat in den Beschlüssen GrS 4/68 und GrS 4/77 entschieden, daß der Beschluß über die Anrufung des Großen Senats auch dann in der Besetzung von fünf Richtern zu fassen ist, wenn eine Beschlußsache den Gegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem anrufenden Senat bildet.

    Im Hinblick auf die Gründe des vorliegenden Anrufungsbeschlusses, besonders wegen des Hinweises auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, ist ergänzend zu den Entscheidungen GrS 4/68 und GrS 4/77 das Folgende auszuführen:.

    Zum einen ist diese Vorschrift insofern unvollständig, als auch Fälle denkbar sind, in denen ein Beschluß außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit fünf statt mit drei Richtern zu fassen sein kann (vgl. Beschluß GrS 4/68).

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 4/77

    Zulassung einer Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Ernstlicher Zweifel - …

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79
    Der Große Senat hält daran fest, daß ein Senat auch in einer Beschlußsache, in welcher über eine Beschwerde zu entscheiden ist, den Großen Senat nur in der Besetzung mit fünf Richtern anrufen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435; vom 28. November 1977 GrS 4/77, BFHE 124, 130, BStBl II 1978, 229).

    Er begründet dies im wesentlichen damit, daß durch das vom Großen Senat in seinen Entscheidungen vom 10. März 1969 GrS 4/68 (BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435) und vom 28. November 1977 GrS 4/77 (BFHE 124, 130, BStBl II 1978, 229) betonte Erfordernis einer Anrufung in der Besetzung von fünf Richtern auch in Beschlußsachen - statt der in § 10 Abs. 3 FGO vorgesehenen Besetzung von drei Richtern - der Grundsatz verletzt werde, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -).

    b) Eine Abweichung des VII. Senats von einer Entscheidung des BFH i. S. des § 11 Abs. 3 FGO ist auch nicht deshalb gegeben, weil der VII. Senat in seinem Anrufungsbeschluß die Frage, in welcher Besetzung der Große Senat anzurufen sei (Rechtsfrage 2.), nicht nur abweichend von den Beschlüssen des Großen Senats GrS 4/68 und GrS 4/77, sondern auch abweichend von dem Beschluß des IV. Senats des BFH vom 16. Juni 1977 IV B 59/76 (BFHE 122, 430, BStBl II 1977, 753) beurteilt.

    Der Große Senat hat in den Beschlüssen GrS 4/68 und GrS 4/77 entschieden, daß der Beschluß über die Anrufung des Großen Senats auch dann in der Besetzung von fünf Richtern zu fassen ist, wenn eine Beschlußsache den Gegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem anrufenden Senat bildet.

    Im Hinblick auf die Gründe des vorliegenden Anrufungsbeschlusses, besonders wegen des Hinweises auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, ist ergänzend zu den Entscheidungen GrS 4/68 und GrS 4/77 das Folgende auszuführen:.

    Der Große Senat hat in dem Beschluß GrS 4/77 dargelegt, daß auch in Beschlußverfahren mit solchen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu rechnen ist.

  • BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76

    Verfahrensbeteiligter - Befangenheit - Richterablehnung - Ablehnungsgesuch - …

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79
    Im Hinblick auf eine mögliche Abweichung von dem Beschluß des IV. Senats des BFH vom 2. März 1978 IV R 120/76 (BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404) stützt der VII. Senat die Anrufung hilfsweise auf § 11 Abs. 3 FGO.

    Der VII. Senat hat den Anrufungsbeschluß zwar hilfsweise auch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 FGO gestützt, für den Fall nämlich, daß er mit der beabsichtigten Entscheidung von dem Beschluß des IV. Senats IV R 120/76 abweiche.

    a) Der IV. Senat ist in dem Beschluß IV R 120/76 davon ausgegangen, daß ein Ablehnungsgesuch bereits mit der Zurückweisung durch das erstinstanzliche Gericht als i. S. des § 47 ZPO "erledigt" anzusehen sei mit der Folge, daß der erfolglos abgelehnte Richter an der Entscheidung zur Hauptsache mitwirken könne.

    Aus dem Beschluß IV R 120/76 ergibt sich zwar, daß nach Ergehen einer Entscheidung des FG zur Hauptsache auf die Revision das Ablehnungsgesuch nur noch in diesem Verfahren und nicht mehr auf die Beschwerde hin zurückgewiesen werden könne.

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung - …

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79
    Der Große Senat beschließt in der Besetzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO darüber, welche Senate berechtigt sind, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO einen weiteren Richter zu entsenden (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, und vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570).

    Der Große Senat entscheidet in der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden erweiterten Besetzung über die Zulässigkeit der Anrufung (BFHE 127, 140 [143], BStBl II 1979, 570) ohne mündliche Verhandlung.

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvL 22/70

    Gerichtsbesetzung bei Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , …

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79
    So habe auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für den Fall seiner Anrufung in dem Beschluß vom 7. Oktober 1970 1 BvL 22/70 (BVerfGE 29, 178) ausgesprochen, daß der Vorlagebeschluß nur von den Richtern erlassen werden dürfe, die auch für die Fällung der endgültigen Entscheidung zuständig seien.

    e) Die Entscheidung des BVerfG 1 BvL 22/70, auf welche sich der anrufende Senat im Anrufungsbeschluß stützt, betrifft keine vergleichbare Verfahrensgestaltung.

  • BFH, 19.06.1979 - VII B 16/78

    Schutz des Beteiligten vor der Mitwirkung des Richters, gegen den er einen …

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79
    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 19. Juni 1979 VII B 16/78 (BFHE 128, 27, BStBl II 1979, 565) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    1. In dem Ausgangsverfahren VII B 16/78 hat das FG den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), einen Richter des FG wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch Beschluß für unbegründet erklärt.

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 6/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79
    Diese Entscheidung und alle von ihr in Bezug genommenen früheren Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 23. November 1951 1 BvL 14/51, BVerfGE 1, 80; vom 23. Juli 1963 1 BvL 6/61, BVerfGE 16, 305; vom 25. Mai 1965 1 BvL 16/64, BVerfGE 19, 71; vom 8. Februar 1967 2 BvL 1/67, BVerfGE 21, 148) ergingen in Fällen der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, in denen Spruchgremien mit weniger Richtern den Vorlagebeschluß gefaßt hatten, als zur Entscheidung in den Ausgangsverfahren berufen waren.
  • BVerfG, 25.05.1965 - 1 BvL 16/64

    Spruchkörperbesetzung bei Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79
    Diese Entscheidung und alle von ihr in Bezug genommenen früheren Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 23. November 1951 1 BvL 14/51, BVerfGE 1, 80; vom 23. Juli 1963 1 BvL 6/61, BVerfGE 16, 305; vom 25. Mai 1965 1 BvL 16/64, BVerfGE 19, 71; vom 8. Februar 1967 2 BvL 1/67, BVerfGE 21, 148) ergingen in Fällen der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, in denen Spruchgremien mit weniger Richtern den Vorlagebeschluß gefaßt hatten, als zur Entscheidung in den Ausgangsverfahren berufen waren.
  • BFH, 18.01.1971 - GrS 4/70

    Entscheidung des Großen Senats - Abweichung eines Senats - Zulässige Vorlage - …

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79
    a) Die Einrichtung des Großen Senats dient vor allem der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 11 Abs. 3 und 4 FGO; vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207).
  • BVerfG, 23.11.1951 - 1 BvL 14/51

    Anforderungen an den Vorlagebeschluß nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79
    Diese Entscheidung und alle von ihr in Bezug genommenen früheren Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 23. November 1951 1 BvL 14/51, BVerfGE 1, 80; vom 23. Juli 1963 1 BvL 6/61, BVerfGE 16, 305; vom 25. Mai 1965 1 BvL 16/64, BVerfGE 19, 71; vom 8. Februar 1967 2 BvL 1/67, BVerfGE 21, 148) ergingen in Fällen der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, in denen Spruchgremien mit weniger Richtern den Vorlagebeschluß gefaßt hatten, als zur Entscheidung in den Ausgangsverfahren berufen waren.
  • BFH, 16.06.1977 - IV B 59/76

    Zulassung einer Beschwerde - Beschwerde gegen ergangenen Beschluß - …

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvL 1/67

    Voraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die …

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Der Große Senat beschließt in seiner Besetzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO - Stammbesetzung - darüber, welche Senate berechtigt sind, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO einen weiteren Richter zu entsenden (BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 2/79, BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156, mit weiteren Nachweisen) - s. unten unter B. II. -.
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Der Große Senat beschließt in seiner Stammbesetzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FGO) darüber, welche anderen Senate berechtigt sind, einen weiteren Richter zu entsenden (BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 2/79, BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine …

    Der Große Senat beschließt in seiner Stammbesetzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FGO) vorab darüber, welche anderen Senate berechtigt sind, einen weiteren Richter zu entsenden (BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 2/79, BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und …

    Ebenfalls in seiner Stammbesetzung beschließt der Große Senat über das Entsendungsrecht anderer Senate (BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 2/79, BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von …

    I. Entsendungsrecht Der Große Senat beschließt in seiner Stammbesetzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FGO) vorab darüber, welche Senate berechtigt sind, einen weiteren Richter zu entsenden (BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 2/79, BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156).
  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos …

    Der Große Senat beschließt in der Besetzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO darüber, welche Senate berechtigt sind, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO einen weiteren Richter zu entsenden (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 2/79, BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156, mit weiteren Nachweisen).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Großen Senats (zuletzt Beschluß in BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen …

    Der Große Senat beschließt in seiner Stammbesetzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FGO) darüber, welche anderen Senate berechtigt sind, einen weiteren Richter zu entsenden (Beschluß des BFH vom 26. November 1979 GrS 2/79, BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 N 1.84

    Erforderliche gleichbleibende Besetzung der Richterbank im …

    Diesen Mangel in der Besetzung der Richterbank hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. hierzu auch BVerfGE 54, 159 ; BFHE 124, 130 ; 128, 27 ; 129, 246; BSGE 34, 1 ; 48, 146 , 49, 175 ).

    Aus ähnlichen Erwägungen ist auch der Beschluß über die Vorlage eines Senats des Bundesverwaltungsgerichts an den Großen Senat beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 11 Abs. 3 und 4 VwGO ohne mündliche Verhandlung von der Richterbank zu fassen, die über das spätere Urteil zu befinden hat (…Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 11 Rz. 3 a;… Kopp, a.a.O., § 11 Rz. 8; vgl. auch BFHE 95, 366;.124, 130; 129, 246; BSGE 49, 175 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 05.05.1994 - V R 23/93

    Vermietung eines Wohnmobils wirtschaftliche Tätigkeit?

    Er ergeht wegen dieses Sachzusammenhangs und wegen der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. November 1979 GrS 2/79,.BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156 ) in der für den Erlaß eines Urteils vorgesehenen Besetzung (vgl. Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 27. April 198911 RAr 33/89, Juris Dok. 256559).
  • BFH, 07.03.1980 - III R 92/78

    Fernsehgerät - Fernsehautor - Regisseur - Investitionszulage

    Das FA bezog sich dabei auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1970 GrS 2/79 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) und vertrat die Auffassung, daß der Fernseher nicht zum Anlagevermögen der selbständigen Tätigkeit des Klägers gehöre, weil er unstreitig auch privat mitbenutzt werde und eine Trennung in einen privaten und einen betrieblichen Nutzungsanteil nicht leicht und einwandfrei möglich sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BFH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht