Rechtsprechung
| BFH, 01.10.2014 - II R 6/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG
- openjur.de
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam; Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG
- Bundesfinanzhof
StraBEG § 1 Abs 1 S 1, StraBEG § 6, StraBEG § 10, AO § 370, AO § 378
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG - rechtsinformationen.bund.de
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 1 S 1 StraBEG, § 6 StraBEG, § 10 StraBEG, § 370 AO, § 378 AO
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG - IWW
§ 1 Abs. 5 StraBEG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG, § ... 173 der Abgabenordnung (AO), § 10 Abs. 3 StraBEG, § 10 Abs. 3 StraBEG, § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG, § 1 Abs. 1 StraBEG, §§ 370, 370a AO, § 10 Abs. 3 StraBEG
- cpm-steuerberater.de
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam – Grundsatz “in dubio pro reo” bei Anwendung des StraBEG
- Betriebs-Berater
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam
- blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)
Steuern: Eine strafbefreiende Erklärung ist bei fehlender Steuerhinterziehung unwirksam
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
StraBEG-Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zur Unwirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung
- heuking.de (Kurzinformation)
Keine Steuerfestsetzung aufgrund unwirksamer strafbefreiender Erklärung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
- BFH, 01.10.2014 - II R 6/13
- BFH - VIII R 3/13 (anhängig)
Papierfundstellen
- BFHE 247, 115
- BB 2014, 2837
- BB 2015, 422
- DB 2014, 2633
- BStBl II 2015, 164
- NZG 2015, 326
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BFH, 17.05.2011 - VIII R 31/08
Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung - …
Auszug aus BFH, 01.10.2014 - II R 6/13
Eine versuchte Steuerhinterziehung genügt nicht als Voraussetzung für eine strafbefreiende Erklärung (BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477, Rz 9 ff.).Rn. 15 Soweit es bei einer strafbefreienden Erklärung an einer vollendeten Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit fehlt, ist die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG aufzuheben oder zu ändern (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1477, Rz 14).
Wie der BFH im Urteil in BFH/NV 2011, 1477 (Rz 16) zutreffend ausgeführt hat, ist der Grundsatz "in dubio pro reo" auch bei Anwendung des StraBEG beachtlich mit der Folge, dass bei bestehenden Zweifeln über eine Tatbegehung die Unschuldsvermutung gilt und das StraBEG keine Anwendung findet, weil dann nicht von einer begangenen Straftat (oder Steuerordnungswidrigkeit) ausgegangen werden kann.
- FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
Änderung einer strafbefreienden Erklärung: Beweislast für das auch zur Änderung …
Auszug aus BFH, 01.10.2014 - II R 6/13
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 331 veröffentlicht. - BFH, 28.06.2007 - II R 21/05
Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht …
Auszug aus BFH, 01.10.2014 - II R 6/13
Rn. 3 Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669) entschieden hatte, dass die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Innenverhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2008, die strafbefreiende Erklärung gemäß § 173 der Abgabenordnung (AO) bzw. § 10 Abs. 3 StraBEG zu ändern. - BFH, 04.12.2012 - VIII R 50/10
Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier …
Auszug aus BFH, 01.10.2014 - II R 6/13
Ist dies nicht der Fall, ist die strafbefreiende Erklärung unwirksam und kann von der Finanzbehörde abgelehnt werden (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 50/10, BFHE 239, 495, BStBl II 2014, 222). - BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04
Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der …
- BFH, 12.07.2016 - II R 42/14
Feststellung einer Steuerhinterziehung - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses
- BFH, 14.11.2018 - II R 8/16
Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG
§ 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG stellt eine eigenständige Änderungsvorschrift dar (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 2014 II R 6/13, BFHE 247, 115, BStBl II 2015, 164, Rz 15).Wurde dennoch eine strafbefreiende Erklärung abgegeben, ist die dadurch erzeugte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern (vgl. BFH-Urteile vom 17. Mai 2011 VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477, Rz 14, und in BFHE 247, 115, BStBl II 2015, 164, Rz 10, 13, 14).
Rn. 14 c) Eine strafbefreiende Erklärung, der keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG zugrunde liegt, ist unwirksam (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 50/10, BFHE 239, 495, BStBl II 2014, 222, und in BFHE 247, 115, BStBl II 2015, 164, Rz 11).
Ist sie unwirksam, dient ihre Aufhebung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG der Beseitigung eines Rechtsscheins (BFH-Urteil in BFHE 247, 115, BStBl II 2015, 164, Rz 16).
- VG Aachen, 13.01.2017 - 9 K 25/16
Zweitwohnungssteuer; Jahresrohmiete; übliche Miete; Mietspiegel
Aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2014 - II R 6/13 - ergebe sich die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung, wenn die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 zu Folgen führe, die mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht mehr vereinbar seien.Rn. 24 Mit Blick auf den von den Klägern angeführten Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2014 - II R 6/13 - ist auch nicht von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auszugehen.
- FG Nürnberg, 25.01.2017 - 5 K 368/16
Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Steuerhinterziehung, Bescheid, Beamte, …
Dies gilt auch bei der Verletzung der sogenannten erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO (vgl. BFH, Urteile vom 01.10.2014 II R 6/13, BStBl II 2015, 164 und vom 12.07.2016 II R 42/14, BStBl. II 2016, 868). - FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 2163/13
Einkommensteuer: Zur Wesentlichkeitsgrenze bei Kapitaleinkünften (§ 1 Abs. 3 …
Rn. 59 Der im Inland keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielende und im Ausland wohnende Ehegatte eines beschränkt Steuerpflichtigen ist nicht notwendig zum Klageverfahren des Ehegatten wegen Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG beizuladen (BFH, Urteil vom 01. Oktober 2014 I R 18/13, BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474, BFH/NV 2015, 72;… Levedag in Gräber, FGO, 8. Aufl.2015, § 60 FGO, Rn. 137).
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