Rechtsprechung
| BFH, 15.01.2015 - I R 48/13 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen für nicht steuerbegünstigte Vereine
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 4 Abs 4, EStG § ... 12 Nr 1 S 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, AO § 64 Abs 6 Nr 1, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GewStG § 3 Nr 6, BGB § 21, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, GewStG VZ 2005, GewStG VZ 2006, GewStG VZ 2007, GewStG VZ 2008, KStG VZ 2005, KStG VZ 2006, KStG VZ 2007, KStG VZ 2008, GG Art 3 Abs 1
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen für nicht steuerbegünstigte Vereine - rechtsinformationen.bund.de
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen für nicht steuerbegünstigte Vereine
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 4 EStG 2002, § 12 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 64 Abs 6 Nr 1 AO
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen für nicht steuerbegünstigte Vereine - IWW
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002), § ... 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002), § 64 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO), § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002, § 3 Nr. 6 GewStG 2002, § 118 Abs. 2 FGO, § 59 letzter Halbsatz, § 63 Abs. 1 AO, § 8 Abs. 1 KStG 2002, § 7 Satz 1 GewStG 2002, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002, § 15 EStG 2002, § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002, § 14 AO, § 65, § 67a AO, § 14 Satz 2 AO, § 4 Abs. 4 EStG 2002, § 64 Abs. 6 AO, § 21 BGB, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Ermittlung der Einkünfte eines eingetragenen Vereins nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit; Verrechnung von Verlusten bzw. Aufwendungen des ideellen Bereichs mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb
- Betriebs-Berater
Kein Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen für nicht steuerbegünstigte Vereine
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG 2002 § 3 Nr. 6; EStG 2002 § 4 Abs. 4; EStG 2002 § 12 Nr. 1 S. 2; EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 15 Abs. 2 S. 1; AO § 64 Abs. 6 Nr. 1; BGB § 21
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines Vereins - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ermittlung der Einkünfte eines eingetragenen Vereins nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit
- datenbank.nwb.de
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines nicht (mehr) gemeinnützigen Vereins
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Aufwendungen eines Sportvereins können anteilig dem gewerblichen Bereich "Werbung" zuzuordnen sein
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines Vereins
- haas-wir-steuern.de (Kurzinformation)
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines Vereins
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Abzugsverbot (§ 3c EStG)
- Verein
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Zweckbetrieb
- Die Beendigung von Zweckbetrieben
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
- BFH, 19.06.2012 - I B 88/12
- BFH, 27.06.2013 - I B 88/12
- BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
- FG Hessen, 04.07.2016 - 4 K 738/15
Papierfundstellen
- BFHE 248, 535
- BB 2015, 1044
- DB 2015, 1019
- BStBl II 2015, 713
- NZG 2015, 648
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (15)
- BFH, 27.03.1991 - I R 31/89
Vereinsbesteuerung; Ausgaben des ideellen Bereichs, insbesondere für die …
Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
Es erließ geänderte Festsetzungsbescheide für die Streitjahre, in denen es unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Senatsurteil vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103) bei der Ermittlung der Jahresüberschüsse i.S. von § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung nicht mit den Verlusten aus dem ehemaligen Zweckbetrieb (Spielbetrieb und sonstige, zur Verwirklichung des Vereinszwecks bestimmte sportliche Aktivitäten) verrechnete.Das gilt nicht nur für Sportbetriebe als Zweckbetriebe steuerbegünstigter Vereine (Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103;… vom 5. Februar 1992 I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; vom 5. Juni 2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305), sondern auch dann, wenn ein satzungsmäßig gemeinnütziger Verein die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen aufgrund Fehlverhaltens der tatsächlichen Geschäftsführung nicht erfüllt.
Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigte Körperschaft "in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (vgl. Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103;… in BFH/NV 1993, 341, in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; …sowie vom 27. März 1991 I R 30/89, BFH/NV 1992, 412;… Senatsbeschluss vom 21. September 1995 I B 85/94, BFH/NV 1996, 268;… vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juli 1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85, zu einem Feuerwehrverein).
Aus der Gesetzesbegründung folgt unmissverständlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung ausschließlich die geschilderte Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103) hat "korrigieren" wollen, weil diese tendenziell dazu führe, dass gemeinnützige Körperschaften stärker besteuert würden als die entsprechenden Tätigkeiten gewerblicher Unternehmen (…BTDrucks 15/4626, S. 8).
- BFH, 05.06.2003 - I R 76/01
Ausgaben für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
Das gilt nicht nur für Sportbetriebe als Zweckbetriebe steuerbegünstigter Vereine (Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103;… vom 5. Februar 1992 I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; vom 5. Juni 2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305), sondern auch dann, wenn ein satzungsmäßig gemeinnütziger Verein die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen aufgrund Fehlverhaltens der tatsächlichen Geschäftsführung nicht erfüllt.Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigte Körperschaft "in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (vgl. Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; in BFH/NV 1993, 341, in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; …sowie vom 27. März 1991 I R 30/89, BFH/NV 1992, 412;… Senatsbeschluss vom 21. September 1995 I B 85/94, BFH/NV 1996, 268;… vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juli 1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85, zu einem Feuerwehrverein).
- BFH, 05.02.1992 - I R 59/91
Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm in der Revisionsbegründungsfrist
Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
Das gilt nicht nur für Sportbetriebe als Zweckbetriebe steuerbegünstigter Vereine (Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vom 5. Februar 1992 I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; vom 5. Juni 2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305), sondern auch dann, wenn ein satzungsmäßig gemeinnütziger Verein die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen aufgrund Fehlverhaltens der tatsächlichen Geschäftsführung nicht erfüllt.Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigte Körperschaft "in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (vgl. Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; in BFH/NV 1993, 341, in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; …sowie vom 27. März 1991 I R 30/89, BFH/NV 1992, 412;… Senatsbeschluss vom 21. September 1995 I B 85/94, BFH/NV 1996, 268;… vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juli 1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85, zu einem Feuerwehrverein).
- BFH, 22.08.2007 - I R 32/06
Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig
Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
Der Senat sieht weder eine rechtliche Möglichkeit noch eine sachliche Rechtfertigung für die Forderung der Revision, nicht steuerbegünstigten eingetragenen Vereinen --entsprechend der Senatsrechtsprechung zu Kapitalgesellschaften (z.B. Senatsurteil vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961, m.w.N.)-- eine außersteuerliche Sphäre abzusprechen und deren sämtliche Einkünfte als steuerpflichtig zu behandeln.Es wäre dann nämlich zu erwägen, auf den Verein auch die für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätze zur Behandlung dauerdefizitärer Verlustbetriebe (dazu Senatsurteil in BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961) anzuwenden.
- FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
Gewinnermittlung hinsichtlich des Geschäftsbetriebs "Werbetätigkeit" bei einem …
Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. April 2012 4 K 2789/11 aufgehoben.Sein Urteil vom 26. April 2012 4 K 2789/11 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1776 abgedruckt.
- BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
Zur Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 hat der Große Senat des BFH (Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) entschieden, dass entgegen der bis dahin vertretenen Sichtweise Reisen nicht mehr in jedem Falle insgesamt als Einheit zu beurteilen sind, sondern dass unterschiedliche Reiseabschnitte unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst und die Aufwendungen hierfür entsprechend aufzuteilen sein können. - BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10
Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen
Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
Rn. 30 Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist er unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und Senatsurteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430). - BFH, 06.06.2012 - I R 3/11
Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams - …
Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
Rn. 30 Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist er unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und Senatsurteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430). - BFH, 27.03.2013 - I R 14/12
Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht …
Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
Der für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach heutigem Verständnis weniger durch die (naturwissenschaftliche) Kausalität, als vielmehr durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768; Wacker, DStR 1999, 1001, jeweils m.w.N.). - BFH, 21.07.1999 - I R 55/98
Freiwillige Feuerwehr; Festzeltbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigte Körperschaft "in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (vgl. Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103;… in BFH/NV 1993, 341, in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; …sowie vom 27. März 1991 I R 30/89, BFH/NV 1992, 412;… Senatsbeschluss vom 21. September 1995 I B 85/94, BFH/NV 1996, 268; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juli 1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85, zu einem Feuerwehrverein). - BFH, 21.09.1995 - I B 85/94
Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Aufwendungen eines gemeinnützigen …
- BFH, 27.03.1991 - I R 30/89
Körperschaft als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsberieb - Steuerliche …
- BFH, 27.09.2001 - V R 17/99
Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides
- BFH, 13.08.1997 - I R 85/96
Durchlaufende Posten bei einem Berufsverband
- BFH, 19.11.2003 - I R 33/02
Mehrere Sportveranstaltungen eines nicht steuerbefreiten Vereins
- FG Hamburg, 05.12.2024 - 5 K 125/23
Körperschaftsteuer, Gemeinnützigkeit: Zur Aufteilbarkeit von gemischt …
Übt ein gemeinnütziger Verein neben der ideellen Tätigkeit auch solche Tätigkeiten aus, die als Zweckbetrieb bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen sind, und werden einzelne Gegenstände (bspw. eine Sporthalle) von allen drei Bereichen genutzt, so sind die durch den Gegenstand veranlassten Aufwendungen den einzelnen Bereichen zuzuordnen, wenn und soweit objektivierbare zeitliche oder quantitative Abgrenzungskriterien vorhanden sind (vgl. BFH, Urteil vom 15. Januar 2015, I R 48/13, BStBl II 2015, 713).Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2015 (I R 48/13, BStBl II 2015, 713).
Rn. 74 hh) Mit Urteil vom 15. Januar 2015 (I R 48/13, BStBl II 2015, 713) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Aufteilung von gemischt veranlassten Kosten (auch im Gemeinnützigkeitsrecht) geändert.
Seien die ideellen und gewerblichen Beweggründe für die Aufwendungen mangels objektivierbarer Abgrenzungskriterien untrennbar ineinander verwoben, müsse es demgegenüber zur Vermeidung willkürlicher Schätzungen bei der Berücksichtigung nur des primären Veranlassungszusammenhangs verbleiben (BFH, Urteil vom 15. Januar 2015, I R 48/13, BStBl II 2015, 713).
Rn. 80 kk) Die Verwaltung hat im Anschluss Nr. 6 des AEAO zu § 64 Abs. 1 dahingehend geändert, dass nunmehr für die bisher schon dort vertretene Auffassung ausdrücklich auf das Urteil des BFH vom 15. Januar 2015 (I R 48/13, BStBl II 2015, 713) Bezug genommen wird (BMF, Schreiben vom 26. Januar 2016, BStBl I 2016, 155).
Rn. 81 b) Ausgehend von den Grundsätzen des BFH im Urteil vom 15. Januar 2015 (I R 48/13, BStBl II 2015, 713), denen der Senat sich anschließt, ist für den hiesigen Streitfall davon auszugehen, dass die Kosten für die Tennis- und Schwimmhalle nach den tatsächlichen Nutzungszeiten aufzuteilen sind, da die konkreten Nutzungszeiten zwischen den Beteiligten feststehen.
Rn. 83 bb) In seinem Urteil vom 15. Januar 2015 (I R 48/13, BStBl II 2015, 713) nimmt der BFH ausdrücklich Bezug auf das gewandelte Verständnis des Veranlassungsprinzips hin zu einem Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen und auf die Entscheidung des Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672), wonach eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen möglich ist, wenn und soweit objektivierbare zeitliche oder quantitative Abgrenzungskriterien vorhanden sind.
Der BFH führt an, der "nicht wirtschaftliche" Verein i.S. von § 21 BGB unterscheide sich durch die strukturelle Nachrangigkeit der wirtschaftlichen Betätigung gegenüber dem (steuerfreien) Idealbereich von vorrangig erwerbswirtschaftlich tätigen Körperschaften, bei welchen es einer Gewichtung und Abgrenzung von steuerfreien zu steuerpflichtigen Einnahmen und Ausgaben in dieser Form nicht bedürfe (Urteil vom 15. Januar 2015, I R 48/13, BStBl II 2015, 713).
- FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH
Rn. 131 a. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG lediglich die Ausgaben, die durch das Unterhalten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind, bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen; nicht zu berücksichtigen sind hingegen Ausgaben, die oder soweit sie auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären (vgl. BFH-Urteile vom 15.1.2015, I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713; vom 5.6.2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305;… vom 21.7.1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85).Dabei ist der für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Veranlassungszusammenhang nach nunmehr geänderter BFH-Rechtsprechung durch das Prinzip der wertenden Selektion von Aufwandsursachen gekennzeichnet; mehrere Veranlassungszusammenhänge können jeweils anteilige Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713).
- BFH, 06.04.2016 - I R 61/14
Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der …
Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich (Senatsurteile vom 15. Januar 2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713;… vom 7. Dezember 2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).
- BFH, 18.04.2018 - I R 37/16
Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren - Begriff …
Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich (Senatsurteile vom 15. Januar 2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713;… vom 7. Dezember 2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068). - FG Hessen, 17.05.2019 - 4 K 1480/17
1. Bei einem gemeinnützigen Sportverein, der eine Lizenzspielerabteilung als …
Schließlich gehe aus der fortentwickelten Rechtsprechung des BFH zum Veranlassungs- und Verursachungsprinzip im Gemeinnützigkeitsrecht hervor, dass nach heutigem Verständnis weniger die primäre Veranlassung als vielmehr das Prinzip der wertenden Selektion der Veranlassungsursache maßgebend sei, was sich aus der Entscheidung des BFH vom 15. Januar 2015 (I R 48/13) ergebe.Das vom Kläger zitierte Urteil des BFH vom 15. Januar 2015 (I R 48/13) könne keine Anwendung finden.
Mittlerweile gilt das nicht mehr, wenn objektive und zeitliche Abgrenzungskriterien vorhanden sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2015 I R 48/13, BStBl II 2015, 713).
Eine weitergehende Aufwandsberücksichtigung, wie sie der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 15. Januar 2015 (I R 48/13) fordert, kommt nicht in Betracht.
- FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14
Pauschale Gewinnermittlung für Standflächenüberlassung während …
Rn. 33 Für den Fall, dass eine Pauschalierung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Standflächenüberlassung" nach § 64 Abs. 6 AO nicht zulässig sein sollte, ist im weiteren Verlauf des Klageverfahrens außerdem unstreitig geworden, dass unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 15.01.2015 I R 48/13 (BStBl II 2015, 713) der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Standflächenüberlassung" 24.770 EUR betragen hat (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 30.01.2017 und Schriftsatz des Beklagten vom 14.03.2017), der allerdings für steuerliche Zwecke noch um die gemäß § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.Vm. § 8 Abs. 1 KStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Gewerbesteuer i.H.v. 426 EUR zu erhöhen wäre (vgl. Telefonvermerk der Berichterstatterin vom 16.03.2017).Rn. 63 Das im vorstehend zitierten BFH-Urteil angenommene Aufteilungsverbot wurde zwar durch das BFH-Urteil vom 15.01.2015 I R 48/13 (BStBl II 2015, 713) eingeschränkt.
- BFH, 14.12.2023 - V R 28/21
Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 der Abgabenordnung (AO)
Des Weiteren führe die anteilige Zuordnung von Aufwandsursachen zu unterschiedlichen Sphären bei der Klägerin zu einer Übermaßbesteuerung, die mit Art. 3 des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.01.2015 - I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713) nicht vereinbar sei. - FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16
Pauschale Versteuerung von Einnahmen durch einen gemeinnützigen Verein bei der …
Rn. 52 Zweck der Regelung des § 64 Abs. 6 AO ist es, die bei Beschluss des Gesetzes geltende Rechtsprechung des BFH einzuschränken, dass Ausgaben für das Training und die Spiele einer Vereinsmannschaft (z.B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten, Hallenmiete) nicht die Einkünfte mindern, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele seiner Mannschaft erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären (BFH-Urteil vom 27.3.1991 I R 31/89, BStBl II 1992, 103; Rechtsprechung geändert durch BFH-Urteil vom 15.1.2015 I R 48/13, BStBl II 2015, 713). - BFH, 24.10.2024 - I R 40/21
Sogenannte gemischte Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen
Fehlt es an objektivierbaren Kriterien für die Aufteilung, führt die für den Ansatz einer vGA genügende Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis (z.B. Senatsurteil vom 24.10.2018 - I R 78/16, BFHE 263, 153, BStBl II 2019, 570, m.w.N.;… s.a. Oppenländer, Verdeckte Gewinnausschüttung, 2004, S. 83 ff.) dazu, dass ein Abzug als Betriebsausgaben einkommenserhöhend durch den Ansatz einer vGA ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteil vom 15.01.2015 - I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713;… Oppenländer, Verdeckte Gewinnausschüttung, 2004, S. 84).Rn. 15 dd) Bei der Prüfung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit auch für die Prüfung einer gemischten Veranlassung ist auf die allgemeine Dogmatik des Veranlassungsprinzips zurückzugreifen (vgl. Senatsurteile vom 24.10.2018 - I R 78/16, BFHE 263, 153, BStBl II 2019, 570; vom 15.01.2015 - I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713 - zu gemischt veranlassten Aufwendungen eines Vereins).
- FG Münster, 21.11.2018 - 9 K 4187/14
Einkommensteuer - Zur Frage, welche Betriebsausgaben mit konkreten …
Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich (BFH-Urteile vom 15.1.2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713;… vom 7.12.2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068). - FG Münster, 26.04.2017 - 9 K 3847/15
Kommunale GmbH darf Verluste aus Schulschwimmen nicht mit Gewinnen aus anderen …
- FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 167/17
Einordnung der Erträge im Zusammenhang mit der Gestellung von Personal- und …
- FG Münster, 26.03.2025 - 13 K 391/23
Gewerbesteuer - Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
- FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2025 - 2 K 2140/22
- FG Münster, 13.08.2019 - 2 K 3686/18
Schadensersatzzahlungen für verweigerte Abgabe der Baulasterklärung keine …
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