Rechtsprechung
| BGH, 24.04.1951 - 1 StR 104/51 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Auszüge)
Papierfundstellen
- BGHSt 1, 241
- NJW 1951, 725
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.04.1951 - 1 StR 130/51 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- RG, 10.08.1881 - 1908/81
1. Hat der Anstifter zum Meineide einen Anspruch darauf, daß ihm die dem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 05.06.1930 - II 668/29
Ist die unternommene Verleitung zum Meineid nach § 159 StGB. oder nach § 160 …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 10.11.1919 - III 623/19
Wann ist ein Versuch des Meineids in der Gestalt des Nacheids gegeben? Worin …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 10.06.1880 - 1460/80
Ist bei Verurteilung wegen Unternehmens, einen anderen zur Begehung eines …
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- BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55
Versuchte Anstiftung - Vollendete Anstiftung - Idealkonkurrenz - Straferhöhende …
Aus diesem Grunde erfolgt eine Verurteilung des Anstifters wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§ 154 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (§§ 26, 153 StGB) zu, wenn der zum Meineid Angestiftete nur uneidlich bewußt falsch aussagt (siehe auch BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51]).Zwar läßt sich diese Auffassung nicht mehr auf die Entscheidung BGHSt 1, 241 (243) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] stützen, in der der Meineid nicht nur als eine schwere Form der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, sondern als eine Straftat eigener Art angesehen worden ist, weil bei ihm das Schwergewicht in der Verletzung der feierlichen Beteuerungsform, nicht in der falschen Aussage liege.
Dieser Begründung ist durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (NJW 1956, 191) der Boden entzogen; dort ist die Rechtsansicht der Entscheidung BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] abgelehnt und ausgesprochen worden, der Meineid sei eine schwere Erscheinungsform der uneidlichen Falschaussage.
Nach dem mehrfach genannten Beschluß des Großen Senats ändert sich nichts an der Rechtsprechung, wonach der Versuch eines Meineids nicht schon mit der, wenn auch in Erwartung der eidlichen Bekräftigung gemachten Falschaussage, sondern erst mit dem Beginn des Nachsprechens der Schwurworte erfolgt (so RGSt 54, 117, 120 ff; OGHSt 2, 161, 162; BGHSt 1, 241, 243 f [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51]; 4, 172, 176), [BGH 10.03.1953 - 1 StR 40/53]so daß hier keinesfalls Anstiftung zum versuchten Meineid, sondern nur erfolglose Anstiftung nach § 49 a StGB in Betracht kommt.
Danach stehen die Vorschriften der §§ 49 a, 154 und §§ 48, 153 im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit zueinander, wie bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] mit anderer Begründung und auch im vorliegenden Falle vom Landgericht im Ergebnis richtig angenommen worden ist.
- BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung …
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich mit der vorgelegten Frage oder sonst mit dem Verhältnis von § 153 und § 154 StGB befaßt, liegt allenthalben die zuerst vom 1. Strafsenat in BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] ausgesprochene Ansicht zugrunde, § 153 sei im Verhältnis zu § 154 nicht der Grundtatbestand, der Meineid des Zeugen (und des Sachverständigen) sei keine erschwerte Form der falschen Aussage, sondern ein eigengeartetes, selbständiges Delikt (delictum sui generis). - BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53
Rechtsmittel
Wenn auch der nach der Vernehmung geleistete Eid eine Aussage voraussetzt, auf die er sich bezieht, so liegt doch die Tathandlung des Meineids nicht schon in der falschen Aussage, vielmehr erst im falschen Schwören; der Versuch des Meineids beginnt deshalb erst mit dem Sprechen der Eidesworte (RGSt 54, 117; BGHSt 1, 241, 243 f).Dieses Ergebnis folgt notwendig aus dem Verhältnis der Strafvorschriften der §§ 154 und 153 StGB (vgl. BGHSt 1, 241, 243 f, 380; 2, 233).
- BGH, 24.04.1952 - 4 StR 918/51
Rechtsmittel
(BGHSt 1, 241, 380 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51];…Urt. v. 1. April 1952 - 2 StR 59/52 -).Die Angeklagte hat sich mithin nicht nur der erfolglosen Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht, sondern in Tateinheit damit such der Anstiftung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage, weil ihre Aufforderung nach der Sachlage auch die uneidliche Aussage mit umfasste (BGHSt 1, 241, 244) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51].
§ 161 Abs. 1 StGB ist nur bei einer Verurteilung wegen Meineids anzuwenden, gilt aber nicht für die erfolglose Anstiftung zum Meineid, weil diese - mindestens für die Nebenfolgen aus § 161 StGB - eine Straftat eigener Art ist, für die nach den §§ 159, 49 a Abs. 1 Satz 2, § 44 StGB ein wilderer Strafrahmen zur Verfügung steht als für die Anstiftung (BGHSt 1, 241, 245) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51].
- BGH, 15.10.1953 - 3 StR 323/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 19.07.1956 - 4 StR 185/56
Rechtsmittel
Die Strafkammer beruft sich für ihre Rechtsansicht, der Angeklagte sei außer wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid (§§ 154, 49 a StGB) zugleich wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 48, 73 StGB) schuldig zu sprechen, auf ein Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1951 in BGHSt 1, 241, 243 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51].Trotz dieses Wandels in der Auffassung über das rechtliche Verhältnis von Meineid und uneidlicher Falschaussage hat jedoch der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung1 StR 536/55 vom 28. Februar 1956 (NJW 1956, 1038 Nr. 20) im Ergebnis, wenn auch mit einer gegenüber BGHSt 1, 241, 243 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] abweichenden Begründung daran festgehalten, daß dann, wenn die Aufforderung zum Meineid erfolglos geblieben ist, aber doch zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage geführt hat, nach wie vor Tateinheit zwischen einem Verbrechen nach §§ 154, 49 a StGB und einem Vergehen nach §§ 153, 48 StGB anzunehmen sei.
- BGH, 31.03.1953 - 1 StR 110/53
Rechtsmittel
Darin ist kein den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen (BGHSt 1, 241 ff).Sie ist jedoch im Falle des § 159 StGB, der hier allein einschlägig ist, als Nebenfolge ausgeschlossen (BGHSt 1, 241, 244 f).
- BGH, 07.05.1953 - 3 StR 46/53
Gesetzeseinheit zwischen einem Meineid und einer vorsätzlich falschen Aussage - …
Der Meineid als Beeidigen einer wissentlich falschen Aussage ist nicht lediglich eine erschwerte Form der uneidlichen falschen Aussage (BGHSt 1, 241 [243]). - BGH, 02.12.1952 - 1 StR 427/52 Jede der beiden Angeklagten hat somit zwei selbständige strafbare Handlungen begangen (BGHSt 2, 253; 1, 580; vgl. auch BGHSt 1, 241, 243; OGHSt 2, 161; RGSt 54, 117).
- BGH, 28.05.1954 - 2 StR 409/53
Rechtsmittel
Der Versuch des Meineids beginnt daher erst mit dem Sprechen der Eidesworte (BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51]). - BGH, 30.04.1953 - 4 StR 534/52
Rechtsmittel
- BGH, 24.03.1955 - 4 StR 617/54
Rechtsmittel
- BGH, 20.02.1953 - 1 StR 702/52
Rechtsmittel
- BGH, 01.08.1952 - 3 StR 203/52
Rechtsmittel
- BGH, 15.01.1952 - 1 StR 718/51
- BGH, 27.07.1951 - 1 StR 339/51
Rechtsmittel
- BGH, 29.08.1956 - 3 StR 224/56
Rechtsmittel
- BGH, 03.02.1955 - 3 StR 362/54
Rechtsmittel
- BGH, 28.10.1954 - 3 StR 906/53
Rechtsmittel
- BGH, 08.05.1953 - 2 StR 235/52
Rechtsmittel
- BGH, 25.09.1952 - 5 StR 318/52
Rechtsmittel
- BGH, 09.09.1959 - 4 StR 281/59
Rechtsmittel
- BGH, 14.11.1957 - 4 StR 540/57
Rechtsmittel
- BGH, 18.05.1955 - 3 StR 105/55
Rechtsmittel
- BGH, 17.05.1955 - 5 StR 704/54
Rechtsmittel
- BGH, 27.01.1955 - 3 StR 389/54
Rechtsmittel
- BGH, 21.01.1954 - 4 StR 688/53
Rechtsmittel
- BGH, 20.11.1952 - 4 StR 366/52
Rechtsmittel
- BGH, 14.10.1952 - 1 StR 230/52
Rechtsmittel
- BGH, 03.01.1952 - 4 StR 213/51
Rechtsmittel
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