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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1951 - 1 StR 104/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,141
BGH, 24.04.1951 - 1 StR 104/51 (https://dejure.org/1951,141)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1951 - 1 StR 104/51 (https://dejure.org/1951,141)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1951 - 1 StR 104/51 (https://dejure.org/1951,141)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 241
  • NJW 1951, 725
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 130/51
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  • RG, 10.08.1881 - 1908/81

    1. Hat der Anstifter zum Meineide einen Anspruch darauf, daß ihm die dem …

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  • RG, 05.06.1930 - II 668/29

    Ist die unternommene Verleitung zum Meineid nach § 159 StGB. oder nach § 160 …

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  • RG, 10.11.1919 - III 623/19

    Wann ist ein Versuch des Meineids in der Gestalt des Nacheids gegeben? Worin …

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  • RG, 10.06.1880 - 1460/80

    Ist bei Verurteilung wegen Unternehmens, einen anderen zur Begehung eines …

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  • BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55

    Versuchte Anstiftung - Vollendete Anstiftung - Idealkonkurrenz - Straferhöhende …

    Aus diesem Grunde erfolgt eine Verurteilung des Anstifters wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§ 154 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (§§ 26, 153 StGB) zu, wenn der zum Meineid Angestiftete nur uneidlich bewußt falsch aussagt (siehe auch BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51]).

    Zwar läßt sich diese Auffassung nicht mehr auf die Entscheidung BGHSt 1, 241 (243) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] stützen, in der der Meineid nicht nur als eine schwere Form der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, sondern als eine Straftat eigener Art angesehen worden ist, weil bei ihm das Schwergewicht in der Verletzung der feierlichen Beteuerungsform, nicht in der falschen Aussage liege.

    Dieser Begründung ist durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (NJW 1956, 191) der Boden entzogen; dort ist die Rechtsansicht der Entscheidung BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] abgelehnt und ausgesprochen worden, der Meineid sei eine schwere Erscheinungsform der uneidlichen Falschaussage.

    Nach dem mehrfach genannten Beschluß des Großen Senats ändert sich nichts an der Rechtsprechung, wonach der Versuch eines Meineids nicht schon mit der, wenn auch in Erwartung der eidlichen Bekräftigung gemachten Falschaussage, sondern erst mit dem Beginn des Nachsprechens der Schwurworte erfolgt (so RGSt 54, 117, 120 ff; OGHSt 2, 161, 162; BGHSt 1, 241, 243 f [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51]; 4, 172, 176), [BGH 10.03.1953 - 1 StR 40/53]so daß hier keinesfalls Anstiftung zum versuchten Meineid, sondern nur erfolglose Anstiftung nach § 49 a StGB in Betracht kommt.

    Danach stehen die Vorschriften der §§ 49 a, 154 und §§ 48, 153 im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit zueinander, wie bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] mit anderer Begründung und auch im vorliegenden Falle vom Landgericht im Ergebnis richtig angenommen worden ist.

  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung …

    Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich mit der vorgelegten Frage oder sonst mit dem Verhältnis von § 153 und § 154 StGB befaßt, liegt allenthalben die zuerst vom 1. Strafsenat in BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] ausgesprochene Ansicht zugrunde, § 153 sei im Verhältnis zu § 154 nicht der Grundtatbestand, der Meineid des Zeugen (und des Sachverständigen) sei keine erschwerte Form der falschen Aussage, sondern ein eigengeartetes, selbständiges Delikt (delictum sui generis).
  • BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53

    Rechtsmittel

    Wenn auch der nach der Vernehmung geleistete Eid eine Aussage voraussetzt, auf die er sich bezieht, so liegt doch die Tathandlung des Meineids nicht schon in der falschen Aussage, vielmehr erst im falschen Schwören; der Versuch des Meineids beginnt deshalb erst mit dem Sprechen der Eidesworte (RGSt 54, 117; BGHSt 1, 241, 243 f).

    Dieses Ergebnis folgt notwendig aus dem Verhältnis der Strafvorschriften der §§ 154 und 153 StGB (vgl. BGHSt 1, 241, 243 f, 380; 2, 233).

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