Rechtsprechung
| BGH, 22.02.1978 - 3 StR 10/78 (S) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen einer Verunglimpfung des Staates - Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels - Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus Einzelstrafen
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Bildung einer Gesamtstrafe bei Geldstrafe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 27, 359
- NJW 1978, 1169
- MDR 1978, 501
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- OLG Oldenburg, 26.07.1977 - Ss 156/77
Auszug aus BGH, 22.02.1978 - 3 StR 10/78
Dagegen legt die in der Rechtsprechung herrschende Meinung entscheidendes Gewicht auf § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet wird, wobei als Erhöhung nur eine Überschreitung des Produkts aus Tagessatz-Zahl und Tagessatz-Höhe verstanden wird (BayObLG NJW 1977, 1697; HansOLG Hamburg MDR 1976, 419; OLG Oldenburg MDR 1978, 70; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. September 1977 - 2 Ss 105/77). - BayObLG, 28.10.1976 - RReg. 2 St 167/76
Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren Geldstrafen mit verschieden hohen …
Auszug aus BGH, 22.02.1978 - 3 StR 10/78
Dagegen legt die in der Rechtsprechung herrschende Meinung entscheidendes Gewicht auf § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet wird, wobei als Erhöhung nur eine Überschreitung des Produkts aus Tagessatz-Zahl und Tagessatz-Höhe verstanden wird (BayObLG NJW 1977, 1697; HansOLG Hamburg MDR 1976, 419; OLG Oldenburg MDR 1978, 70; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. September 1977 - 2 Ss 105/77). - LG Flensburg, 26.09.1977 - I KLs 11/77
Auszug aus BGH, 22.02.1978 - 3 StR 10/78
Durch das angefochtene Urteil (MDR 1978, 158) hat das Landgericht den Angeklagten wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu 30 DM zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu 20 DM verurteilt.
- OLG Hamburg, 18.11.1977 - 2 Ss 253/77
Auszug aus BGH, 22.02.1978 - 3 StR 10/78
Vielmehr soll die Einzelstrafe mit dem höheren Tagessatz voll in der Gesamtstrafe enthalten bleiben, indem für den der Anzahl ihrer Tagessätze entsprechenden Teil der Tagessätze der Gesamtstrafe der höhere Tagessatz und für die restliche Zahl der Tagessätze der Gesamtstrafe der niedrigere Tagessatz der anderen Einzelstrafe festgesetzt wird (…OLG Karlsruhe a.a.O.; HansOLG Hamburg, Urteil vom 18. November 1977 - 2 Ss 253/77;… OLG Oldenburg a.a.O.;… offengelassen vom BayObLG a.a.O.; ferner Regel, MDR 1977, 446;… Stree in Schönke/Schröder a.a.O.). - BGH, 08.10.1976 - 2 StR 291/76
Folgen einer Nichtbeachtung des Bestandes rechtskräftiger Vorverurteilungen und …
Auszug aus BGH, 22.02.1978 - 3 StR 10/78
§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB verlangt auch für die Gesamtstrafe die Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach den finanziellen Kräften des Angeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1976 - 2 StR 291/76). - OLG Karlsruhe, 08.09.1977 - 2 Ss 105/77
Auszug aus BGH, 22.02.1978 - 3 StR 10/78
Dagegen legt die in der Rechtsprechung herrschende Meinung entscheidendes Gewicht auf § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet wird, wobei als Erhöhung nur eine Überschreitung des Produkts aus Tagessatz-Zahl und Tagessatz-Höhe verstanden wird (BayObLG NJW 1977, 1697; HansOLG Hamburg MDR 1976, 419; OLG Oldenburg MDR 1978, 70; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. September 1977 - 2 Ss 105/77).
- BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89
Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei …
Danach muß eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gebildet werden; sie darf nicht niedriger ausfallen als eine der in sie einbezogenen Einzelstrafen (vgl. auch BGHSt 27, 359, 361, 363). - BGH, 27.03.1979 - 1 StR 503/78
Verurteilung wegen Körperverletzung - Rüge einer fehlerhaften Bildung einer …
Auch dann, wenn sich die Verhältnisse des Täters im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB zwischen dem Zeitpunkt der ersten Bestrafung und dem der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gebessert haben, ist die Höhe des Tagessatzes einheitlich zu bestimmen; sie darf sich von der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Tagessatzhöhe nur so weit entfernen, wie es im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB geboten ist (im Anschluß an BGHSt 27, 359).Im Anschluß an das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1978 (BGHSt 27, 359 = NJW 1978, 1169) ist das vorlegende Gericht der Auffassung, daß auch bei einer nachträglichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Täters die Bildung eines gespaltenen Tagessatzes unterbleiben müsse.
Das Produkt aus beidem ist das Strafübel, das den Täter trifft (BGHSt 27, 359, 363; OLG Hamm MDR 1978, 420 [OLG Hamm 14.12.1977 - 4 Ss 762/77];… OLG Karlsruhe a.a.O.;… Tröndle, LK 10. Aufl. § 40 Rdn. 75, 75 a;… Roos a.a.O.).
- OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10 Nach zutreffender herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum setzt eine Erhöhung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 2 StGB nicht allein die Erhöhung der Anzahl der Tagessätze voraus, sondern verlangt auch eine Überschreitung des Produkts aus Anzahl und Höhe der Tagessätze ( BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 3 StR 10/78 (S) -, zitiert nach juris Rn. 5, 10; BayObLG, …
Eine rechtskräftig erkannte Belastung des Angeklagten mit einer Geldstrafe würde nur deshalb verringert, weil sich nachträglich ergeben hat, dass der Angeklagte neben der bereits abgeurteilten Tat einer oder mehrerer weiterer Straftaten schuldig ist ( BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 3 StR 10/78 (S) -, zitiert nach juris Rn. 12).
Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters verschlechtert, ist der Tagessatz der Gesamtstrafe so zu bilden, dass die Endsumme im geringst möglichen Umfang über dem Endbetrag der Einsatzstrafe wie auch jeder anderen in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafe liegt ( BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 3 StR 10/78 -, zitiert nach juris Rn. 15;… Sternberg-Lieben, in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 55 Rn. 37a; Bringewat, NStZ 1988, 73;… Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 55 Rn. 25 ff.;… Redeker/Busse, in Schäfer, Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Teil 5 Rn. 695; Vogt, NJW 1981, 899, 903).
Dies führt in Fällen, in denen sich die Verhältnisse des Angeklagten im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 1 StGB bis zum Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung verschlechtert haben, zu Belastungen des Täters, die über das nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB gebotene Maß hinausgehen ( BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 3 StR 10/78 (S) -, zitiert nach juris, Rn. 14; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 264).
- OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21
Gesamtstrafenbildung trotz Verschlechterungsverbots bei Anordnung der …
Rn. 32 Für den Fall, dass erneut gem. § 53 Abs. 2 S. 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe zwischen den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten sowie den Strafen aus den Verurteilungen durch das Amtsgericht Herford vom 8. Februar 2021 und durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen vom 11. Februar 2021 abgesehen werden sollte, bildet die insoweit durch die Berufungskammer im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EUR wegen des Verschlechterungsverbotes gem. § 358 Abs. 2 StPO die maximal mögliche Höchststrafe, obwohl diese schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil der Endbetrag dieser Strafe von 1800 EUR den Endbetrag der rechtskräftig verhängten Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen (150 Tagessätze zu je 15 EUR = 2250 EUR) unterschreitet (vgl. hierzu: OLG Dresden, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 Ss 259/04 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 3 StR 10/78 (S) -, BGHSt 27, 359-366). - OLG Dresden, 18.05.2004 - 2 Ss 259/04
Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Gesamtgeldstrafe bei Unterschreitung den …
Zwar hat die Kammer ihre nachträgliche Gesamtgeldstrafe rechtsfehlerhaft gebildet, weil der Endbetrag dieser Strafe den Endbetrag der rechtskräftig verhängten Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 11. März 2003 unterschreitet (BGHSt 27, 359 ff.).Der Bundesgerichtshof (BGH 3. Strafsenat, Urteil vom 22. Februar 1978, Az.: 3 StR 10/78 [S]) hatte ausgeführt:.
- BGH, 10.09.1985 - 2 ARs 242/85
Bestimmung der Einsatzstrafe
Denn aus dem Wesen des Tagessatzsystems folgt, daß "sich der Unrechtsgehalt der Tat und die Schwere der Schuld nur in der Anzahl der Tagessätze niederschlagen, während sich deren Höhe allein nach der finanziellen Leistungskraft des Täters richtet" (BGH MDR 1978, 501, 502). - BGH, 26.08.1997 - 1 StR 431/97
Anforderungen an eine Gewalthandlung bei Sexualdelikten - Strafzumessung unter …
Dies kann der Senat jedoch - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen, da dem Landgericht nur ein nicht ins Gewicht fallender Spielraum verblieben wäre (vgl. dazu BGHSt 27, 359, 366). - BayObLG, 18.10.2001 - 4St RR 115/01
Strafzumessung bei Erwerb und Handeltreiben mit Amphetaminderivaten
Haben sich, wie hier, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Vergleich zum Zeitpunkt der Verhängung der einzubeziehenden Strafe verschlechtert, so ist - nach angemessener Erhöhung der Tagessatzzahl der Einsatzstrafe - die an Hand der aktuellen Verhältnisse bestimmte Höhe des Tagessatzes (hier: 50 DM) nur so zu erhöhen, dass die denkbar niedrigste Gesamtgeldstrafe gebildet werden kann, die gerade noch über dem Endbetrag der Einsatzstrafe wie auch jeder anderen in die Gesamtstrafe eingehenden Einzelstrafe liegt (…vgl. hierzu Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 55 Rn. 42;… Schönke/Schröder/Stree StGB 26. Aufl. § 55 Rn. 37 a; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 55 Rn. 26 jeweils unter Hinweis auf BGHSt 27, 359/361). - KG, 14.01.2022 - 121 Ss 161/21
Bestimmung der Tagessatzhöhe bei Untersuchungshäftlingen; Anwendung des § 54 Abs. …
Hier zwingt die Beachtung der Grundsätze, die das Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ausmachen, zu einer Überschreitung nicht nur der Anzahl der Tagessätze der Einsatzstrafe, sondern auch der Geldstrafenendbeträge sowohl der Einsatzstrafe als auch der Einzelstrafen, die je nach dem Verhältnis von Anzahl und Höhe der Tagessätze zueinander höhere Endbeträge aufweisen können als die Einsatzstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 3 StR 10/78 (S) -, juris Rn.9 ff.).
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