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Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.01.2020

Rechtsprechung
   BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,78913
BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20 (https://dejure.org/2020,78913)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2020 - 3 ZB 1/20 (https://dejure.org/2020,78913)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 3 ZB 1/20 (https://dejure.org/2020,78913)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HSOG; § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG; § 58a Abs. 1 AufenthG
    Richterliche Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den Einsatz technischer Mittel; unbestimmter Rechtsbegriff der durch individuelles Verhalten bedingten konkreten Wahrscheinlichkeit (Prognose: Verhalten des Betroffenen, hinreichend ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Rechtsbeschwerde nach Ablehnung einer Datenerhebung der Polizeibehörden in Hessen durch längerfristige Observation und den Einsatz technischer Mittel bei terroristischer Gefahr: Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 Nr 3 SOG HE, § 72 Abs 1 FamFG, § 74 Abs 3 S 4 FamFG, § 58a Abs 1 AufenthG
    Rechtsbeschwerde nach Ablehnung einer Datenerhebung der Polizeibehörden in Hessen durch längerfristige Observation und den Einsatz technischer Mittel bei terroristischer Gefahr: Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen und ...

  • IWW

    §§ 70, ... 72, 74 FamFG, § 72 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, §§ 559, 564 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKAG, § 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolG BW, § 20c Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW, Art. 11 Abs. 3 PAG). Gesetzlich aufgegriffen wird die Formulierung lediglich im bayerischen, Stellungnahme 17/945, § 152 StPO, § 58a AufenthG, § 58a Abs. 1 AufenthG, § 89a StGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer beantragten richterlichen Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den Einsatz technischer Mittel gegen den Betroffenen; Individuelles Verhalten einer Person als Prognosebasis einer konkreten Wahrscheinlichkeit der Begehung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Für das Rechtsbeschwerdegericht sind die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sowie deren Würdigung grundsätzlich bindend. Es überprüft aber im Rahmen der Rechtsbeschwerde ihre Beurteilung in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die Ausfüllung unbestimmter ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnung einer beantragten richterlichen Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den Einsatz technischer Mittel gegen den Betroffenen; Individuelles Verhalten einer Person als Prognosebasis einer konkreten Wahrscheinlichkeit der Begehung ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbeschwerde - und die Feststellungen der Vorinstanz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die präventive Observation - und die Wahrscheinlichkeit einer terroristischen Straftat

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Bei Terrorgefahr ist Observierung erlaubt - Bei Terrorgefahr ist Observierung erlaubt

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20
    Die Neufassung sollte Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zum Gefahrvorfeld beziehungsweise zur Straftatenverhütung umsetzen (…LT-Drucks. 19/6502, S. 23 f.; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 (BKAG)).

    Bei terroristischen Straftaten gilt dies auch dann, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person terroristische Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 (BKAG)).

    Aus dem weiteren Hinweis, dass die diesbezüglichen Anforderungen normenklar zu regeln seien (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 164 (BKAG)), ist nicht zu folgern, eine Übernahme der durch das Bundesverfassungsgericht selbst formulierten Maßstäbe sei normenunklar.

    (2) Für die weitere Konkretisierung der Eingriffsvoraussetzungen hat der Senat die verfassungsgerichtlichen Vorgaben in den Blick genommen, auf die auch die Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HSOG zurückgeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 (BKAG)).

    (b) Heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität sind im Bereich der Gefahrenabwehr, bei der es entscheidend auf das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter ankommt, grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefährdung der Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 108 f. (BKAG)).

    Verfassungsrechtlich ausreichend sind insoweit jedenfalls die Anforderungen zur Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 111 (BKAG); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 360 ff. (Rasterfahndung)).

    Für bestimmte Bereiche mit dem Ziel bereits der Straftatenverhütung können verfassungsrechtlich reduzierte Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs ausreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 (BKAG)).

    Ausreichend ist aber, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 (BKAG)).

    Dies ist beispielsweise bei der Einreise aus einem ausländischem Ausbildungslager für Terroristen der Fall (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112).

    Dies ist etwa der Fall, wenn lediglich bekannt ist, dass der Betroffene sich zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 113 (BKAG)).

    (b) Die Bedeutung der Eingriffsvoraussetzung "in überschaubarer Zukunft" liegt insbesondere in dem Merkmal "überschaubar", so dass der Eingriffsanlass nicht noch weiter in das Vorfeld einer in Konturen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr verlegt werden darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 113 (BKAG)).

    Betroffen ist die Verhütung terroristischer Straftaten, deren Eigenart gerade darin besteht, dass sie oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise begangen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 (BKAG)).

    Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen und die Bereitstellung wirksamer Aufklärungsmittel zu ihrer Abwehr großes Gewicht für die demokratische und freiheitliche Grundordnung haben (vgl. BVerfG, Urteile vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 96 (BKAG); vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277 Rn. 133 (Anti-Terror-Datei)) und die Folgen terroristischer Anschläge für hochrangige Rechtsgüter verheerend sind.

    Das Oberlandesgericht hat vielmehr als wertungsmäßigen Vergleichsmaßstab den vom Bundesverfassungsgericht beispielhaft genannten Fall herangezogen, dass eine Person aus einem Ausbildungslager für Terroristen in die Bundesrepublik einreist (vgl. S. 16 des Beschlusses; s. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 (BKAG)).

    Dass er bisher nicht durch terroristische Straftaten aufgefallen ist, ist ebenso wenig entscheidend wie die Tatsache, dass die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel möglicherweise noch nicht feststehen, denn die Eigenart terroristisch motivierter Anschläge besteht - wie dargelegt - gerade darin, oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 (BKAG); BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36).

  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen …

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20
    Eine Abschiebungsanordnung ist abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab angesichts der besonderen Gefahrenlage schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr umschlagen kann, sofern nicht eingeschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 33, 35;… Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 17, 19;… Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 25, 27; s. zur verfassungsrechtlichen Billigung BVerfG…, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17, NVwZ 2017, 1526 Rn. 42 ff.).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34;… Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21;… vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18;… Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 26).

    Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht, sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37).

    (c) Ein beachtliches Risiko kann sich in einer Gesamtwürdigung etwa grundsätzlich schon daraus ergeben, dass sich die Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikalislamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34;… Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18).

    Gleiches gilt, wenn sich die Person freiwillig im Ausland im unmittelbaren Umfeld jihadistischer oder sonstiger terroristischer oder extremistischer Vereinigungen aufgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34;… Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21) oder sich mit dem Ziel, am militärischen Jihad teilzunehmen oder sich in Fertigkeiten unterweisen zu lassen, die der Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten dienen, ins Ausland zu begeben sucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34).

    Ebenso genügt es, wenn ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Betroffener sich in besonderem Maße mit dem radikalextremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37;… vom 27. März 2018 - 1 A 5.17, juris Rn. 36;… Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 20;… Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 28), oder die Radikalisierung einer solchen Person ein Stadium erreicht, in dem sich dieser nach reiflicher Abwägung verpflichtet fühlt, seine Religion mit dem Mittel des gewaltsamen Kampfes zu verteidigen, auch wenn dieser Kampf zunächst im Ausland stattfinden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37).

    Dasselbe gilt, wenn ein Betroffener fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36;… Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 20), oder eine salafistisch radikalisierte Person mit dem Ziel ausreist oder auszureisen versucht, an dem militärischen oder terroristischen "Kampf zur Verteidigung des Islams" teilzunehmen oder sich für terroristische Zwecke ausbilden zu lassen, um sodann als "Märtyrer" ins Paradies einzuziehen; ist eine solche Reise für diese oder andere terroristische Zwecke bestimmt, so ist es für die Annahme jedenfalls einer terroristischen Gefahr grundsätzlich unerheblich, dass diese Person noch keine konkreten Vorstellungen von dem Ort der Begehung terroristischer Straftaten entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36).

    Dass er bisher nicht durch terroristische Straftaten aufgefallen ist, ist ebenso wenig entscheidend wie die Tatsache, dass die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel möglicherweise noch nicht feststehen, denn die Eigenart terroristisch motivierter Anschläge besteht - wie dargelegt - gerade darin, oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt zu werden (vgl. BVerfG…, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 (BKAG); BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36).

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20
    Abschiebungen nach § 58a AufenthG stellen zudem ebenfalls (ausländerrechtliche) Maßnahmen der Gefahrenabwehr dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 12).

    Eine Abschiebungsanordnung ist abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab angesichts der besonderen Gefahrenlage schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr umschlagen kann, sofern nicht eingeschritten wird (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 33, 35; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 17, 19;… Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 25, 27; s. zur verfassungsrechtlichen Billigung BVerfG…, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17, NVwZ 2017, 1526 Rn. 42 ff.).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34;… Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21; vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18;… Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 26).

    (c) Ein beachtliches Risiko kann sich in einer Gesamtwürdigung etwa grundsätzlich schon daraus ergeben, dass sich die Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikalislamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18).

    Ebenso genügt es, wenn ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Betroffener sich in besonderem Maße mit dem radikalextremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (…vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37;… vom 27. März 2018 - 1 A 5.17, juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 20;… Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 28), oder die Radikalisierung einer solchen Person ein Stadium erreicht, in dem sich dieser nach reiflicher Abwägung verpflichtet fühlt, seine Religion mit dem Mittel des gewaltsamen Kampfes zu verteidigen, auch wenn dieser Kampf zunächst im Ausland stattfinden soll (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37).

    Dasselbe gilt, wenn ein Betroffener fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 20), oder eine salafistisch radikalisierte Person mit dem Ziel ausreist oder auszureisen versucht, an dem militärischen oder terroristischen "Kampf zur Verteidigung des Islams" teilzunehmen oder sich für terroristische Zwecke ausbilden zu lassen, um sodann als "Märtyrer" ins Paradies einzuziehen; ist eine solche Reise für diese oder andere terroristische Zwecke bestimmt, so ist es für die Annahme jedenfalls einer terroristischen Gefahr grundsätzlich unerheblich, dass diese Person noch keine konkreten Vorstellungen von dem Ort der Begehung terroristischer Straftaten entwickelt hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36).

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 3.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Abschiebungsanordnungen gegen zwei …

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20
    Eine Abschiebungsanordnung ist abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab angesichts der besonderen Gefahrenlage schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr umschlagen kann, sofern nicht eingeschritten wird (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 33, 35;… Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 17, 19; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 25, 27; s. zur verfassungsrechtlichen Billigung BVerfG…, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17, NVwZ 2017, 1526 Rn. 42 ff.).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34;… Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21;… vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 26).

    Ebenso genügt es, wenn ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Betroffener sich in besonderem Maße mit dem radikalextremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (…vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37;… vom 27. März 2018 - 1 A 5.17, juris Rn. 36;… Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 20; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 28), oder die Radikalisierung einer solchen Person ein Stadium erreicht, in dem sich dieser nach reiflicher Abwägung verpflichtet fühlt, seine Religion mit dem Mittel des gewaltsamen Kampfes zu verteidigen, auch wenn dieser Kampf zunächst im Ausland stattfinden soll (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20
    (a) Grundrechtseingriffe sind im Rahmen einer mit präventiver Zielsetzung durchgeführten Maßnahme verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen, selbst wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt; auf eine bloße Möglichkeit darf die Wahrscheinlichkeitsschwelle nicht herabgesenkt werden, und zwar selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a., BVerfGE 120, 274, 326, 327 (Online-Durchsuchung); BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 369 f. (Rasterfahndung)).

    Die Tatsachen müssen aber den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen sowie darauf zulassen, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt werden und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a., BVerfGE 120, 274, 327, 328 f. (Online-Durchsuchung); s. auch BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., BVerfGE 125, 260, 330 f. (Vorratsdatenspeicherung); vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, 386 (TKÜ nach NdsSOG); Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 360 f. (Rasterfahndung); vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 60 f. (Zollkriminalamt); Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a., BVerfGE 100, 313, 392 f. (BND)).

    Verfassungsrechtlich ausreichend sind insoweit jedenfalls die Anforderungen zur Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren (vgl. BVerfG…, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 111 (BKAG); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 360 ff. (Rasterfahndung)).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20
    Die Tatsachen müssen aber den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen sowie darauf zulassen, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt werden und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a., BVerfGE 120, 274, 327, 328 f. (Online-Durchsuchung); s. auch BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., BVerfGE 125, 260, 330 f. (Vorratsdatenspeicherung); vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, 386 (TKÜ nach NdsSOG); Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 360 f. (Rasterfahndung); vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 60 f. (Zollkriminalamt); Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a., BVerfGE 100, 313, 392 f. (BND)).

    Je ranghöher das Schutzgut und je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind von Verfassungs wegen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, BVerfGE 100, 313, 392 (BND)).

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Islamisten

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20
    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21;… vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18;… Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 26).

    Gleiches gilt, wenn sich die Person freiwillig im Ausland im unmittelbaren Umfeld jihadistischer oder sonstiger terroristischer oder extremistischer Vereinigungen aufgehalten hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21) oder sich mit dem Ziel, am militärischen Jihad teilzunehmen oder sich in Fertigkeiten unterweisen zu lassen, die der Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten dienen, ins Ausland zu begeben sucht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20
    (a) Grundrechtseingriffe sind im Rahmen einer mit präventiver Zielsetzung durchgeführten Maßnahme verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen, selbst wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt; auf eine bloße Möglichkeit darf die Wahrscheinlichkeitsschwelle nicht herabgesenkt werden, und zwar selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a., BVerfGE 120, 274, 326, 327 (Online-Durchsuchung); BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 369 f. (Rasterfahndung)).

    Die Tatsachen müssen aber den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen sowie darauf zulassen, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt werden und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a., BVerfGE 120, 274, 327, 328 f. (Online-Durchsuchung); s. auch BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., BVerfGE 125, 260, 330 f. (Vorratsdatenspeicherung); vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, 386 (TKÜ nach NdsSOG); Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 360 f. (Rasterfahndung); vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 60 f. (Zollkriminalamt); Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a., BVerfGE 100, 313, 392 f. (BND)).

  • BayObLG, 14.04.1992 - 1Z BR 27/92

    Änderung der Unterhaltsbestimmung für ein volljähriges Kind

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20
    In Fällen, in denen eine individuelle Beurteilung nicht typisierbarer Einzelfälle, die Beurteilung persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten, eine Prognose oder eine aus sonstigen besonderen Gründen nicht über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige Entscheidung erforderlich ist, steht dem Tatrichter allerdings ein Beurteilungsspielraum zu (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17, juris Rn. 13;… vom 30. September 2015 - XII ZB 53/15, NJW-RR 2016, 1 Rn. 18;… BayObLG, Beschlüsse vom 22. November 1995 - 3Z BR 230/95, juris Rn. 12; vom 14. April 1992 - 1Z Berufung 27/92, NJW-RR 1992, 1219, 1220;… Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Aufl., § 72 Rn. 16;… Bahrenfuss/Joachim, FamFG, 3. Aufl., § 72 Rn. 9;… Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 72 Rn. 17 ff.;… Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 3. Aufl., § 72 Rn. 15.1;… Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 72 Rn. 16).

    Aufgrund der durch den vorgenannten Rechtsfehler entfallenden Bindungswirkung ist der Senat dabei zu einer eigenen Würdigung und Gewichtung der durch das Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 316; BayObLG, Beschluss vom 14. April 1992 - 1Z BR 27/92, NJW-RR 1992, 1219, 1220;… Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 74 Rn. 30, 69).

  • OLG München, 01.04.2019 - 34 Wx 289/18

    Anordnung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20
    Auch die Rechtsprechung hat bisher weder für das HSOG noch für andere Polizeigesetze eine nähere Begriffsbestimmung vorgenommen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. März 2019 - Vf. 15-VII-18, juris; OLG München, Beschluss vom 1. April 2019 - 34 Wx 289/18, NJW 2019, 2404; krit. dazu Kremer, GSZ 2019, 175).

    Der Bedeutungsgehalt der Tatbestandsmerkmale ergibt sich hinreichend klar und bestimmt aufgrund ihrer Herleitung aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie aus der Gesetzeshistorie und ist eine verlässliche Basis zur Definition der Eingriffsschwelle (vgl. OLG München, Beschluss vom 1. April 2019 - 34 Wx 289/18, NJW 2019, 2404 Rn. 92; s. auch Holzner, DÖV 2018, 946, 950).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger …

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht …

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die …

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen …

  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des …

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 4.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen …

  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 90/17

    Betreuungssache: Beurteilung der Eignung einer bestimmten Person als Betreuer

  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 53/15

    Verlängerungsentscheidung für eine bereits bestehende Betreuung: Kriterien der …

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen …

  • BayObLG, 22.11.1995 - 3Z BR 230/95

    Auswahl eines Betreuers

  • VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18

    Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Verfassungsrechtliche Anforderungen, …

    Begrifflich werde nunmehr zumeist von hinreichend konkretisierter Gefahr gesprochen, ohne dass damit etwas anderes gemeint wäre als drohende Gefahr im Sinn des Polizeiaufgabengesetzes, was auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2020 (BGHSt 66, 1) so verstehe.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2020 (BGHSt 66, 1) sei ein gutes Beispiel dafür, wie die Fachgerichtsbarkeit bewusst offen formulierte Tatbestandsmerkmale des Polizeirechts konkretisieren und erfolgreich "kleinarbeiten" könne, woran sich wiederum die polizeiliche Praxis orientieren könne.

    Rn. 139 (b) Der Gesetzgeber hat hinreichend bestimmt in Art. 11 a Abs. 1 Nr. 1 (vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - BGH vom 10.6.2020 BGHSt 66, 1 Rn. 21 ff.) und Nr. 2 PAG einschränkende Tatbestandsmerkmale für die Zulassung polizeilicher Eingriffsmaßnahmen im Vorfeld konkreter Gefahren in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu Maßnahmen der Straftatenverhütung im sog. BKAG I-Urteil vom 20. April 2016 (…BVerfGE 141, 220 Rn. 112, 164, 165, 213) formuliert (vgl. LT-Drs. 17/16299 S. 9 f.; 18/13716 S. 22).

    Rn. 141 (bb) Mit den Tatbestandsmerkmalen "individuelles Verhalten einer Person" in Art. 11 a Abs. 1 Nr. 1 PAG und "Vorbereitungshandlungen" in Art. 11 a Abs. 1 Nr. 2 PAG knüpft das Gesetz an das Erfordernis des individuellen Verhaltens einer (oder mehrerer) Person(en) an, sodass ein Anknüpfungspunkt im Tatsächlichen besteht, der sich von nur diffusen Anhaltspunkten unterscheidet (vgl. BGHSt 66, 1 Rn. 49).

    Rn. 142 (cc) Durch Auslegung hinreichend bestimmbar ist auch der Begriff der "konkreten Wahrscheinlichkeit" in Art. 11 a Abs. 1 Nr. 1 PAG (vgl. BGHSt 66, 1 Rn. 29 f.).

    Der Begriff der "konkreten Wahrscheinlichkeit" ist mithin im Sinn einer auf Tatsachen basierten Wahrscheinlichkeit zu verstehen, wobei als Tatsache das individuelle Verhalten einer Person maßgebend ist (vgl. auch BGHSt 66, 1 Rn. 27 ff. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HSOG; Darnstädt, DVBl 2017, 88/94).

    Je ranghöher das Schutzgut und je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind von Verfassungs wegen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen (vgl. BGHSt 66, 1 Rn. 52 ff. m. w. N.).

    Damit kann etwa bei terroristischen Straftaten, die hochrangige Rechte und Rechtsgüter bedrohen, grundsätzlich auch ein mehrjähriger Zeithorizont noch ein überschaubarer bzw. "absehbarer" Zeitraum sein (vgl. BGHSt 66, 1 Rn. 51).

    Dabei hat es in der Sache bei seinen Rechtfertigungsanforderungen keinen Unterschied zwischen den beiden nur begrifflich unterschiedlichen Kategorien der konkretisierten oder drohenden Gefahr gemacht (vgl. auch BGHSt 66, 1 Rn. 19 ff. zur inhaltlichen Identität der verfassungsgerichtlichen Formulierung "durch individuelles Verhalten begründete konkrete Wahrscheinlichkeit" mit dem entsprechenden Teil der Legaldefinition einer "drohenden Gefahr" nach Art. 11 Abs. 3 PAG 2017).

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2020 (BGHSt 66, 1) ergebe sich nichts anderes.

    Der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung vom 10. Juni 2020 (BGHSt 66, 1) zu § 15 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), der ebenfalls an eine der drohenden Gefahr entsprechende Eingriffsschwelle geknüpft sei ("Die Polizeibehörden können … personenbezogene Daten erheben … über Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen werden, …"), untermauert, dass die Schwelle für die Gerichte handhabbar und hinreichend bestimmt sei.

    Sowohl mit dem Merkmal des "individuellen Verhaltens einer Person" in Nr. 1 als auch mit dem Merkmal der "Vorbereitungshandlungen" in Nr. 2 hat der Gesetzgeber gerade Tatbestandsvoraussetzungen normiert, die sich auf bestimmte Tatsachen gründen (vgl. auch BGH vom 10.6.2020 BGHSt 66, 1 Rn. 49).

  • BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (…BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - BVerfGE 125, 260 , vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 …und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 158 …sowie Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - BVerfGE 156, 63 Rn. 205 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20 - BGHSt 66, 1 Rn. 41 m. w. N.).
  • BGH, 14.07.2026 - XIII ZB 8/26

    Terrorgefahr: Fußfessel auch ohne konkreten Anschlagsplan

    Rn. 16 (3) Dieselben Anforderungen legt der Bundesgerichtshof bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zugrunde, der sich an § 56 BKAG orientiert und die zuständige Behörde zur Verhütung von terroristischen Straftaten zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ermächtigt (BGH…, Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187 [juris Rn. 24 ff.]; vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HSOG bereits Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 26 ff.).
  • BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21

    Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Anordnung der elektronischen …

    Eine solche Konstellation liegt etwa dann vor, wenn allein bekannt ist, dass die betroffene Person sich zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerfG…, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 113; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 27).

    Terroristische Straftaten zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie oft durch lang geplante Handlungen von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise begangen werden (vgl. BVerfG…, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 46, 53).

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Rechtsprechung
   BGH, 30.01.2020 - III ZB 1/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1177
BGH, 30.01.2020 - III ZB 1/20 (https://dejure.org/2020,1177)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2020 - III ZB 1/20 (https://dejure.org/2020,1177)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - III ZB 1/20 (https://dejure.org/2020,1177)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1
    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.04.2012 - III ZA 9/12

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der …

    Auszug aus BGH, 30.01.2020 - III ZB 1/20
    Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris), was die Antragstellerin verkennt.
  • BGH, 29.05.2013 - III ZA 26/13

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 30.01.2020 - III ZB 1/20
    Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (…vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris), was die Antragstellerin verkennt.
  • BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (…BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - BVerfGE 125, 260 , vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 …und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 158 …sowie Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - BVerfGE 156, 63 Rn. 205 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20 - BGHSt 66, 1 Rn. 41 m. w. N.).
  • BGH, 14.07.2026 - XIII ZB 8/26

    Terrorgefahr: Fußfessel auch ohne konkreten Anschlagsplan

    Rn. 16 (3) Dieselben Anforderungen legt der Bundesgerichtshof bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zugrunde, der sich an § 56 BKAG orientiert und die zuständige Behörde zur Verhütung von terroristischen Straftaten zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ermächtigt (BGH…, Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187 [juris Rn. 24 ff.]; vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HSOG bereits Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 26 ff.).
  • BGH, 22.02.2022 - 3 ZB 3/21

    Verfahren betreffend die Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung zur …

    Bei terroristischen Straftaten gelte dies auch dann, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person terroristische Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. BVerfG…, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 [BKAG]; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, juris Rn. 23).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt allerdings die Prüfung, ob die Instanzgerichte die unbestimmten Rechtsbegriffe der genannten Vorschrift zutreffend erfasst und ausgelegt, d.h. vor allem die zugrundeliegenden Wertungsmaßstäbe erkannt und herangezogen haben, und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie vollständig und widerspruchsfrei ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden sind (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, juris Rn. 14 f. mwN).

    Rn. 31 Der Senat hat dieses Tatbestandsmerkmal mit seinem Beschluss vom 10. Juni 2020 (III ZB 1/20, juris) näher konturiert.

    Danach gilt (s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, juris Rn. 26 ff. mit weiteren Erwägungen und Nachweisen in Rn. 31 ff.):.

  • BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21

    Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Anordnung der elektronischen …

    Eine solche Konstellation liegt etwa dann vor, wenn allein bekannt ist, dass die betroffene Person sich zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerfG…, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 113; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 27).

    Terroristische Straftaten zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie oft durch lang geplante Handlungen von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise begangen werden (vgl. BVerfG…, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 46, 53).

  • BayObLG, 31.10.2024 - 103 ZBR-PAG 4/24

    Rechtsbeschwerde gegen Gewahrsamsanordnung nach bayerischem Landesrecht gegen …

    In Fällen, in denen eine individuelle Beurteilung nicht typisierbarer Einzelfälle, die Beurteilung persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten, eine Prognose oder eine aus sonstigen besonderen Gründen nicht über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige Entscheidung erforderlich ist, steht dem Tatrichter allerdings ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020, III ZB 1/20, juris, Rn. 14).
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