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   BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64   

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https://dejure.org/1966,25
BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64 (https://dejure.org/1966,25)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1966 - VI ZR 271/64 (https://dejure.org/1966,25)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64 (https://dejure.org/1966,25)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung und seiner Berechnung bei fehlender Ersatzbeschaffung für das Unfallfahrzeug

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kollision eines Straßenbahnzugs mit einem Personenkraftwagen - Anspruch auf betragsmäßigen Ausgleich der entgangenen Nutzung des Wagens - Störung der Nutzungsmöglichkeit eines Wagens - In Geld bewertbare Vermögenseinbuße des Betroffenen - Grenzziehung zwischen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall und Nutzungswille

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 250, 251, 253, 254 Abs. 2; ZPO § 287
    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 212
  • NJW 1966, 1260
  • MDR 1966, 579
  • DB 1966, 726
 
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Wird zitiert von ... (128)

  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof eine Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit etwa von Kraftfahrzeugen (st. Rspr. z.B. Senatsurteil vom 30. September 1963 - III ZR 137/62, BGHZ 40, 345, 348 ff; BGH, Urteile vom 10. Juni 2008 aaO Rn.6 mwN und vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 215), Wohnhäusern (z.B. BGH, Großer Senat für Zivilsachen aaO S. 224) und Ferienwohnungen (z.B. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVb ZR 27/86, BGHZ 101, 325, 334) bejaht.

    Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht und ihm die gegebenenfalls entstehenden Kosten für dessen Anmietung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 Rn. 10), da es in diesem Fall an der notwendigen fühlbaren Beeinträchtigung während des maßgeblichen Zeitraums fehlt (siehe hierzu z.B. Senatsurteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64, NJW 1966, 589, 590; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 aaO sowie Urteile vom 28. Januar 1975 - VI ZR 143/73, NJW 1975, 922, 923 und vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 219).

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern (vgl. Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl. § 249 Rn. 60 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff.; Vieweg in: Staudinger/Eckpfeiler (2005) S. 380 f.; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap. 41, Rn. 43).

    Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots (Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 165 m.w.N. und Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - DAR 2008, 139).

    So ist ein Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Frage kommenden Person der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war (Senat, BGHZ 45, 212, 219; Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803; BGHZ GSZ 98, 212, 220; BGHZ 40, 345, 353).

    Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen "geldwerten" Vorteil zu erreichen (Senat, BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 214, 216; 89, 60, 63; 161, 151, 154).

    Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhalt eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. Senat, BGHZ 45, 212, 215; 89, 60, 63; BGHZ 40, 345, 349).

    Zwar kann es für die Annahme eines Vermögensschadens sprechen, wenn ein Markt für den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung stehen (BGHZ 63, 393 ff.; 45, 212, 217; 86, 128).

    Soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden, bedarf es der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und ob deshalb die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen Vermögensschaden darstellt (Senat BGHZ 45, 212, 215 f.; BGHZ 63, 393; 76, 179; 86, 128, 131).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Sie heben hervor, daß sich eine zeitweise Unbenutzbarkeit der Sache auch in ihrem Verkaufswert niederschlage und - insbesondere in den Sätzen für ihre mietweise Überlassung - vom Markt anerkannte Maßstäbe für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung ständen (BGHZ 45, 212, 215, 217; 56, 214, 215 f; 63, 393, 397; 76, 179, 187; 86, 128, 131) und daß der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, wenn der Geschädigte die im Verzicht auf den Gebrauch liegenden Entbehrungen auf sich nehme (BGHZ 45, 212, 216; 56, 214, 215; 63, 393, 396; 70, 199, 204; 76, 179, 186; 86, 128, 132).
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