Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19523
BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12 (https://dejure.org/2012,19523)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12 (https://dejure.org/2012,19523)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12 (https://dejure.org/2012,19523)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,19523) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 ZPO, § 19 RVG, Nr 3403 RVG-VV
    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit einer Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • verkehrslexikon.de

    Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts im Falle der Bestellung auch eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 19 RVG
    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Ein BGH-Anwalt reicht

  • rewis.io

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit einer Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; RVG § 19; RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 3403
    Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keine Erstattung der Kosten einer Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Kostenerstattung für nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG Nr. 3403
    Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts im Falle der Bestellung auch eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kosten von nicht zugelassenem Anwalt nicht erstattungsfähig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts bei Beauftragung eines BGH-Anwaltes nicht erstattungsfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht beim BGH zugelassene Rechtsanwalt bei der Nichtszulassungsbeschwerde

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 91 ZPO, § 19 RVG
    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Ein BGH-Anwalt reicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2734
  • MDR 2012, 1003
  • VersR 2013, 331
  • AnwBl 2013, 73
  • AnwBl Online 2013, 27
  • BRAK-Mitt. 2012, 247
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; Zöller/Herget, aaO).

    Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, VersR 2004, 1019, 1020; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073) und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 NJW 2007, 2257 Rn. 13; BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 11; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 38).

  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12).

    Das Kostenrecht gebietet - soweit eine Erstattung verlangt wird - eine sparsame Prozessführung (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 aaO, Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 8).

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Da die erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, gegebenenfalls eine Vergütung gemäß RVG-VV Nr. 3403 beanspruchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6 f. und vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 16).

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, aaO Rn. 6), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, aaO Rn. 5).

  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Da die erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, gegebenenfalls eine Vergütung gemäß RVG-VV Nr. 3403 beanspruchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6 f. und vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 16).

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, aaO Rn. 6), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, aaO Rn. 5).

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90

    Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Anerkannt ist, dass auch die Besprechung des Urteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem abgeschlossenen Rechtszug zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084 mwN).

    c) Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Müller-Rabe, aaO, § 19 RVG Rn. 89).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12).
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    c) Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Müller-Rabe, aaO, § 19 RVG Rn. 89).
  • BGH, 20.10.2005 - VII ZB 53/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12).
  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, VersR 2004, 1019, 1020; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073) und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 NJW 2007, 2257 Rn. 13; BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 11; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 38).
  • BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, VersR 2004, 1019, 1020; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073) und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 NJW 2007, 2257 Rn. 13; BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 11; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 38).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 61/09

    Berufungsverwerfung nach Berufungsbegründung: Erstattungsfähige

  • BVerfG, 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89

    Zivilprozeß - Kosten für Dolmetscher - Erstattungsfähigkeit - Verhältnismäßigkeit

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06

    Anwaltsgebühr: Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Berufung der Gegenseite; mit den

  • OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im

  • OLG München, 25.08.2009 - 11 W 2045/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Verfahrensgebühr für die Prüfung einer

  • OLG Karlsruhe, 03.04.1998 - 2 WF 25/98

    Kostenfestsetzungsbeschluß; Sachverständigengutachten; Zugewinnausgleich; Kosten,

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 30/16
    Eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 VV-RVG kann der Auftraggeber schulden, wenn er dem Rechtsanwalt, der nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, einen Auftrag für sonstige Einzeltätigkeiten erteilt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Da die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrens bevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, ggf. eine Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG beanspruchen (vgl. BGH, NJW 2006, 2266 f.; NJW 2007, 1461, 1463; NJW 2012, 2734, 2735).

    Diese Vergütungsvorschrift erfasst jede Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, es sei denn, es greifen andere Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses ein; es handelt sich um eine Auffangregelung für Einzeltätigkeiten (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Nach Nr. 3403 VV-RVG können insbesondere die Anfertigung, die Einreichung und die Unterzeichnung von Schriftsätzen sowie die Wahrnehmung von Terminen zu vergüten sein (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, NJW 2006, 2266, 2267; NJW 2012, 2734, 2735), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, NJW 2007, 1461, 1462; NJW 2012, 2734, 2735).

    Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 8 W 52/16, juris).

    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden von den Beteiligten als Annex zur Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Für die Gebührenfrage ist insoweit entscheidend, ob es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz zugeordnet werden (BGH, NJW 2012, 2734, 2734).

    Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.).

    Eine gesonderte Beratungsgebühr kann hier jedenfalls dann anfallen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte auf ausdrücklichen Auftrag des Mandanten die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; KG MDR 2014, 309).

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2734 m. w. Nachw.).

    Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit einer Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG ist danach zu differenzieren, ob der auf Grund eines Einzelauftrags tätige Anwalt neben einem Verfahrensbevollmächtigten oder an seiner Stelle tätig geworden ist (BGH, NJW 2012, 2734).

    Sofern der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.07.2012 (NJW 2012, 2734) ausgeführt hat, dass die Vergütung stets erstattungsfähig sei, sofern die gleiche Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig gewesen wäre, und er in diesem Zusammenhang angeführt hat, dass dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren etwa dann gelte, wenn der Berufungsanwalt gegenüber dem Bundesgerichtshof zur Frage der Zulassung der Revision Stellung nehme, kann hieraus entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Klägerin nicht gefolgert werden, dass die Erstattungsfähigkeit der Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG voraussetzt, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Bundesgerichtshof aufgetreten ist.

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschl. v. 26.1.2006, a.a.O.; s. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370, Rdnr. 12; v. 10.7.2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734, Rdnr. 9 und v. 23.10.2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185, Rdnr. 10; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 22/16
    Eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 VV-RVG kann der Auftraggeber schulden, wenn er dem Rechtsanwalt, der nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, einen Auftrag für sonstige Einzeltätigkeiten erteilt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Da die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 3. im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrens bevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, ggf. eine Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG beanspruchen (vgl. BGH, NJW 2006, 2266 f.; NJW 2007, 1461, 1463; NJW 2012, 2734, 2735).

    Diese Vergütungsvorschrift erfasst jede Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, es sei denn, es greifen andere Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses ein; es handelt sich um eine Auffangregelung für Einzeltätigkeiten (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Nach Nr. 3403 VV-RVG können insbesondere die Anfertigung, die Einreichung und die Unterzeichnung von Schriftsätzen sowie die Wahrnehmung von Terminen zu vergüten sein (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, NJW 2006, 2266, 2267; NJW 2012, 2734, 2735), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, NJW 2007, 1461, 1462; NJW 2012, 2734, 2735).

    Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 8 W 52/16, juris).

    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden in der Regel von den Beteiligten als Annex zur Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Für die Gebührenfrage ist insoweit entscheidend, ob es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz zugeordnet werden (BGH, NJW 2012, 2734, 2734).

    Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.).

    Eine gesonderte Beratungsgebühr kann hier jedenfalls dann anfallen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte auf ausdrücklichen Auftrag des Mandanten die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; KG MDR 2014, 309).

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2734 m. w. Nachw.).

    Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit einer Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG ist danach zu differenzieren, ob der auf Grund eines Einzelauftrags tätige Anwalt neben einem Verfahrensbevollmächtigten oder an seiner Stelle tätig geworden ist (BGH, NJW 2012, 2734).

    Sofern der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.07.2012 (NJW 2012, 2734) ausgeführt hat, dass die Vergütung stets erstattungsfähig sei, sofern die gleiche Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig gewesen wäre, und er in diesem Zusammenhang angeführt hat, dass dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren etwa dann gelte, wenn der Berufungsanwalt gegenüber dem Bundesgerichtshof zur Frage der Zulassung der Revision Stellung nehme, kann hieraus entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Klägerin nicht gefolgert werden, dass die Erstattungsfähigkeit der Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG voraussetzt, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Bundesgerichtshof aufgetreten ist.

  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des

    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5).

    b) Dagegen gehört die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr zum Berufungsrechtszug (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 6).

    Denn die Erstattung der durch das Tätigwerden ihres Rechtsanwalts verursachten Kosten kann eine Partei nur insoweit erwarten, als der aus dem Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben erwachsenden Obliegenheit genügt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, WM 2010, 1323 Rn. 13; Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 10 mwN).

    Somit greift der Einwand nicht, die gleiche Tätigkeit eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten wäre nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO erstattungsfähig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 11).

  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

    Notwendig sind dann alle Kosten, die durch die zweckentsprechenden Maßnahmen entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9).

    Erstattungsfähig ist danach auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die wie im vorliegenden Fall dadurch entstanden ist, dass ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich geprüft, mit seinem Mandanten erörtert und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abgestimmt hat und sich - im Hinblick auf den Grundsatz der sparsamen Prozessführung - kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Streithelfer bestellt hat (vgl. zur letztgenannten Voraussetzung: BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 5/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

    Notwendig sind dann alle Kosten, durch die zweckentsprechende Maßnahmen entstanden sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9).

    Erstattungsfähig ist danach auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die wie im vorliegenden Fall dadurch entstanden ist, dass ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich geprüft, mit seinem Mandanten erörtert und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abgestimmt hat und sich - im Hinblick auf den Grundsatz der sparsamen Prozessführung - kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Streithelfer bestellt hat (vgl. zur letztgenannten Voraussetzung: BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 26.04.2017 - I ZB 41/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der durch die

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9, jeweils mwN).
  • AG Brandenburg, 07.09.2020 - 31 C 235/18

    Mängel aufgrund fehlerhafter Montage: Wie hoch ist die Minderung?

    Die vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite vom 01.02.2018 und vom 18.04.2018 dienten nämlich noch nicht der Vorbereitung der Klage vom 15.10.2018 und gehörten deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG auch noch nicht zu diesem Rechtszug ( BGH , Beschluss vom 10.07.2012, Az.: VI ZB 7/12; BGH , NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; LG Berlin , Urteil vom 08.03.2007, Az.: 21 O 332/06, u.a. in: "juris"; LG Dortmund , JurBüro 2012, Seiten 151 f.; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken , RVG, § 19 RVG Rn. 10; Gerold/Schmidt/Madert , RVG VV 2400-2403 Rn. 19-22; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann , § 19 RVG Rn. 17; Mayer/Kroiß , § 19 RVG Rn. 7; Hartmann , KostG, RVG VV 3100, Rn. 32 ).
  • AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23

    Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren

    Das vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 20.02.2023 diente nämlich noch nicht der Vorbereitung der (Drittwider-)Klage vom 24.07.2023 und gehörte deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG auch noch nicht zu diesem Rechtszug (BGH, Beschluss vom 10.07.2012, Az.: VI ZB 7/12; BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; LG Berlin, Urteil vom 08.03.2007, Az.: 21 O 332/06, u.a. in: "juris"; LG Dortmund, JurBüro 2012, Seiten 151 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, § 19 RVG Rn. 10; Gerold/Schmidt/Madert, RVG VV 2400-2403 Rn. 19-22; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann, § 19 RVG Rn. 17; Mayer/Kroiß, § 19 RVG Rn. 7; Hartmann, KostG, RVG VV 3100 Rn. 32).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    Während auch die bloße Entgegennahme der Berufung und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG mitumfasst sind (vgl. BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 5; 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 9 f.; 8. März 2017 - X ZB 11/16, Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Rechtsmittelgegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. BGH 29. April 2019 - X ZB 4/17, Rn. 16) oder einen Zurückweisungsantrag bei Gericht einreicht.

    2) Die Erstattung einer Gebühr für die Fertigung des Bestellungsschriftsatzes sowie die Einreichung eines Zurückweisungsantrags, was nicht mehr zum Berufungsrechtszug gehörte (vgl. dazu BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 6), kommt hier nicht in Betracht, weil diese Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren und das Kostenschonungsgebot verletzt ist.

    Auch insoweit ist zu beachten, dass eine Partei die Erstattung der durch das Tätigwerden ihres Rechtsanwalts verursachten Kosten nur insoweit erwarten kann, als der aus dem Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben erwachsenden Obliegenheit genügt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, Rn. 12 f.; 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, Rn. 13; 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 9 mwN).

  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der

  • OLG Bamberg, 02.04.2024 - 1 W 12/24

    Prozeßbevollmächtigter, Dokumentenpauschale, Sofortige Beschwerde,

  • OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23

    Keine Gebühr für Entgegennahme einer Nichtzulassungsbeschwerde!

  • OLG Celle, 03.01.2014 - 2 W 275/13

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Spruchverfahren

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 17 W 155/12

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • OLG München, 13.08.2018 - 11 W 821/18

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 KSt 1.19

    Aufwendung; Bahnfahrkarte; Behördenvertreter; Deutsche Bahn; Einsparmöglichkeit;

  • OLG Köln, 30.12.2013 - 17 W 179/13

    Vergütung eines nicht am BGH (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts für eine sinnvolle

  • OLG Saarbrücken, 06.01.2020 - 9 W 27/19

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Kosten eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 17 Ta 6006/14

    Entstehen der zweitinstanzliche Verfahrensgebühr

  • OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
  • OLG Saarbrücken, 26.05.2017 - 9 W 39/16

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters

  • OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungspflichtige Tätigkeiten des zweitinstanzlichen

  • BPatG, 23.08.2017 - 3 Ni 6/12

    Notwendigkeit von Doppelvertretungskosten und Kosten von Privatgutachten i.R.e.

  • OLG Köln, 22.09.2016 - 17 W 234/16

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • OLG Zweibrücken, 16.11.2018 - 2 U 76/17

    Viel Arbeit für Nichts

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2020 - 2 W 12/20
  • BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren VIII - Patentnichtigkeitsklageverfahren

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1091

    Keine Erstattung von außerprozessualen Beratungskosten eines Rechtsanwaltes

  • BPatG, 23.11.2015 - 1 Ni 36/12

    Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts in Patentnichtigkeitsverfahren;

  • OLG München, 18.01.2022 - 11 W 1492/21

    Kosten eines Privatgutachtens, Erstattungsfähigkeit, Kostenfestsetzungsbeschluß,

  • OLG München, 25.08.2020 - 11 W 1179/20

    Erstattungsfähigkeit von vorprozessual entstandenen Privatgutachterkosten

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1089

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1090

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG Augsburg, 27.07.2023 - Au 2 M 23.1119

    Recht der Bundesbeamten, Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

  • VG München, 30.08.2019 - M 6 M 19.2197

    Kostenerinnerung in Streitigkeiten wegen Befreiung von Rundfunkgebühren

  • OLG München, 28.09.2022 - 11 W 640/22

    Kosten eines österreichischen Verkehrsanwalts

  • BPatG, 27.04.2023 - 5 Ni 44/16
  • BPatG, 29.06.2016 - 5 ZA (pat) 14/16

    Erstattungsfähigkeit von verauslagten Gerichtskosten i.R.d. Erhebung der weiteren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11298
OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11 (https://dejure.org/2012,11298)
OLG München, Entscheidung vom 10.05.2012 - 23 U 4635/11 (https://dejure.org/2012,11298)
OLG München, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 23 U 4635/11 (https://dejure.org/2012,11298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,11298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anwaltliches Berufsrecht: Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren durch einen Prozessfinanzierungsvertrag

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren durch stille Beteiligung des Anwalts an prozessfinanzierender GmbH

  • BRAK-Mitteilungen

    Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren durch einen Prozessfinanzierungsvertrag

  • ibr-online

    Anwalt darf Verbot des Erfolgshonorars nicht umgehen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 49b Abs 2 BRAO, § 134
    Prozessfinanzierer, Prozessfinanzierungen, Prozessfinanzierungsvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prozessfinanzierungsvertrag mit Gesellschaft unter Gewinnbeteiligung mandatierter Rechtsanwälte ist nichtig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren durch Prozessfinanzierungsvertrag

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwalt darf Verbot der Erfolgsbeteiligung nicht umgehen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erfolgshonorar & Prozessfinanzierung - Was darf der Rechtsanwalt?

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erfolgshonorar & Prozessfinanzierung - Was darf der Rechtsanwalt?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren durch Prozessfinanzierungsvertrag (IBR 2013, 1356)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2207
  • ZIP 2012, 2400
  • WM 2012, 2108
  • BRAK-Mitt. 2012, 247
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11
    Sittenwidrige und wucherische Rechtsgeschäfte sind daher grundsätzlich als Einheit zu werten und dürfen auch nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden (BGH NJW 2001, S. 815, 817; BGH NJW 1979, S. 1605, 1606 je m.w.N.).

    Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich der Vertragsinhalt eindeutig in einen nichtigen und einen von der Nichtigkeit nicht berührten Teil auftrennen lässt (BGH NJW 2001, S. 815, 817).

    Sittenwidrige Rechtsgeschäfte können daher grundsätzlich nicht nach § 140 BGB umgedeutet werden (BGH NJW 1977, S. 1233, 1234; BGH NJW 2001, S. 815, 817).

  • KG, 05.11.2002 - 13 U 31/02

    Nichtigkeit eines Prozessfinanzierungsvertrages wegen Vereinbarung eines

    Auszug aus OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11
    Es soll verhindert werden, dass der Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen "wirtschaftlichen" Angelegenheit macht und bei der Führung des Mandats wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben (BGH NJW 2009, S. 3297, 3298; KG, MDR 2003, S. 599; OLG Frankfurt, NJW 2011, S. 3724, 3725).

    Auch in derartigen Fällen ist daher eine unzulässige Umgehung des § 49 b Abs. 2 BRAO anzunehmen (so auch KG, MDR 2003, S. 599 f; Dethloff, NJW 2000, S. 2225, 2228; Henssler, EWIR 2003, S. 1187 f und NJW 2005, S. 1540; Kilian in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage 2010, § 49 b Rz. 93).

    Damit ist aber in jedem Fall der Prozessfinanzierungsvertrag - jedenfalls soweit es um die Regelung der Erfolgsbeteiligung und Vergütung geht - nichtig (so auch KG, MDR 2003, S. 599 f; Dethloff, NJW 2000, S. 2225, 2228; Henssler, EWIR 2003, S. 1187 f und NJW 2005, S. 1540).

  • BGH, 17.05.1988 - VI ZR 233/87

    Sittenwidrigkeit eines unter Mißbrauchs der Vertretungsmacht zustandegekommenen

    Auszug aus OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11
    Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und daher nichtig, wenn ein Vertreter und sein Geschäftsgegner "hinter dem Rücken" des Vertretenen und zu dessen Schaden gehandelt haben (BGH WM 2003, 2456, 2457; BGH WM 1988, S. 1380, 1381; Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 138 Rz. 62).

    Derartige Vereinbarungen hinter dem Rücken und zu Lasten des Vertretenen, dessen Interessen der Vertretungsberechtigte wahrzunehmen hat, widersprechen den Regeln des geschäftlichen Anstands und kaufmännischer guter Sitte (BGH WM 1988, S. 1380, 1381).

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch bei Anwendung des § 49 b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4a RVG in der aktuellen, den Anforderungen des BVerfG (NJW 2007, S. 979 ff.) Rechnung tragenden gültigen Fassung nichts anderes: Auch danach ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen möglich.
  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 167/07

    Zulässigkeit der Vereinbarung der Zahlung einer "Vergleichsgebühr für den Fall

    Auszug aus OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11
    Es soll verhindert werden, dass der Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen "wirtschaftlichen" Angelegenheit macht und bei der Führung des Mandats wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben (BGH NJW 2009, S. 3297, 3298; KG, MDR 2003, S. 599; OLG Frankfurt, NJW 2011, S. 3724, 3725).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02

    Rückforderung eines unzulässigen Erfolgshonorars

    Auszug aus OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11
    Soweit der Beklagten nach § 4 b RVG bei einer unzulässigen Vereinbarung eines Erfolgshonorars noch ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung verbleibt (vgl. auch BGH NJW 2004, S. 1169, 1171), wurde jedenfalls in dieser Höhe ohnehin kein Anspruch von Herrn G. an die a. GmbH abgetreten.
  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 218/01

    Kollusives Zusammenwirken verwandter Geschäftsführer zweier Gesellschaften;

    Auszug aus OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11
    Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und daher nichtig, wenn ein Vertreter und sein Geschäftsgegner "hinter dem Rücken" des Vertretenen und zu dessen Schaden gehandelt haben (BGH WM 2003, 2456, 2457; BGH WM 1988, S. 1380, 1381; Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 138 Rz. 62).
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 214/04

    Wirksamkeit der Auflassungserklärung des nicht im Grundbuch eingetragenen wahren

    Auszug aus OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11
    Allerdings ist das Erfüllungsgeschäft dann gleichfalls nichtig, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt, wenn also mit dem Erfüllungsgeschäft sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist (BGH WM 1985, S. 1269, 1270; BGH WM 1996, S. 133, 135; BGH, NJW-RR 2006, S. 888, 889).
  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 17 U 250/10

    Fehlende Aktivlegitimation eines Rechtsanwalts als klagender Zessionars im

    Auszug aus OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11
    Es soll verhindert werden, dass der Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen "wirtschaftlichen" Angelegenheit macht und bei der Führung des Mandats wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben (BGH NJW 2009, S. 3297, 3298; KG, MDR 2003, S. 599; OLG Frankfurt, NJW 2011, S. 3724, 3725).
  • BGH, 24.05.1985 - V ZR 47/84

    Sittenwidrigkeit - Wucherähnliches Rechtsgeschäft - Geschäftsabschlußangebot

    Auszug aus OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11
    Allerdings ist das Erfüllungsgeschäft dann gleichfalls nichtig, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt, wenn also mit dem Erfüllungsgeschäft sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist (BGH WM 1985, S. 1269, 1270; BGH WM 1996, S. 133, 135; BGH, NJW-RR 2006, S. 888, 889).
  • BGH, 11.10.1995 - XII ZR 62/94

    Rechte und Pflichten in einer Ehegattengesellschaft; Rechte des Sicherungsgebers

  • BGH, 21.03.1977 - II ZR 96/75

    Keine Umdeutung eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts

  • BGH, 13.03.1979 - KZR 23/77

    Wettbewerbsvereinbarung zu einem gemeinsamen Zweck - Freiheit des Wettbewerbs -

  • OLG München, 31.10.2019 - 23 U 940/19

    Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts

    Die §§ 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG stellen grundsätzlich ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB dar (OLG München NJW 2012, 2207 unter 1.1.).

    Es soll verhindert werden, dass der Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen "wirtschaftlichen" Angelegenheit macht und bei der Führung des Mandats wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben (BGH NJW 2009, 3297 Tz. 15; OLG München NJW 2012, 2207 unter 1.1.2.).

  • LG Stuttgart, 18.02.2019 - 30 O 72/18

    Erlaubnisbedürftige Rechtsdienstleistung: Parteifähigkeit einer zum Zwecke der

    Das gilt nach der Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 14. Dezember 2017 - 19 U 1807/17, WM 2018, 426, 428) unter Verweis auf die Regierungsbegründung (BT-Drs. 16/8384, S. 9) zwar nicht für Prozessfinanzierer, gleichwohl ist ein Prozessfinanzierungsvertrag nichtig, wenn der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt oder der Inhaber der damit beauftragten Kanzlei alleiniger oder mehrheitlicher Gesellschafter der Prozessfinanzierungsgesellschaft ist (OLG München, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 19 U 1807/17, WM 2018, 426, 428; Urteil vom 10. Mai 2012 - 23 U 4635/11, WM 2012, 2108, 2108; KG, Urteil vom 5. November 2002 - 13 U 31/02, MDR 2003, 599), weil darin eine Umgehung des § 49b BRAO liegt.

    Die vom Gesellschaftsvertrag bezweckte Umgehung des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO führt entsprechend der oben (I. 6.) genannten Gründe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (offengelassen in: OLG München, Urteil vom 10. Mai 2012 - 23 U 4635/11, WM 2012, 2108, 2109; vgl. Kilian in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 49b Rn. 93).

  • OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14

    Zulässige Beteiligung des Rechtsanwalts am Prozessfinanzierer

    (v) Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht entscheidungserheblich von den Urteilen des Kammergerichts vom 05.11.2002, 13 U 31/02 (= MDR 2003, 599) und des 25. Zivilsenats des OLG München (Urt. vom 10.05.2012, 23 U 4635/11 = NJW 2012, 2207) ab.
  • OLG München, 17.09.2019 - 23 U 940/19

    Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Prozessfinanzierer und Rechtsanwalt

    Die §§ 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG stellen grundsätzlich ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB dar (OLG München NJW 2012, 2207 unter 1.1.).

    Es soll verhindert werden, dass der Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen "wirtschaftlichen" Angelegenheit macht und bei der Führung des Mandats wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben (BGH NJW 2009, 3297 Tz. 15; OLG München NJW 2012, 2207 unter 1.1.2.).

  • OLG München, 04.12.2017 - 19 U 1807/17

    Ansprüche aus einem Prozessfinanzierungsvertrag mit Abtretungsvereinbarung

    Eine solche Gestaltung führe zu einer Auslagerung eines berufsrechtlich verbotenen Handelns in eine berufsrechtlich ungebundene und zugleich beherrschte, gewerblich tätige Gesellschaft (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. A. 2017, § 138 Rnr. 58; Kilian, NJW 2010, 1845 mwN; Frechen, Kochheim NJW 2004, 1213, 2015 mwN; Henssler, NJW 2005, 1537; enger KG, MDR 2003, 599, das eine mindestens 90%ige Beteiligung verlangt, noch enger OLG München, Urteil vom 10.05.2012 - 23 U 4635/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19163
BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11 (https://dejure.org/2012,19163)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11 (https://dejure.org/2012,19163)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11 (https://dejure.org/2012,19163)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,19163) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 4 BRAO, § 155 Abs 4 BRAO, § 155 Abs 5 S 1 BRAO, § 156 Abs 2 BRAO
    Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines Rechtsanwalts trotz Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs

  • Wolters Kluwer

    Postulationsfähigkeit eines sich selbst vertretenden Rechtsanwaltes bei Berufung gegen ein einen Widerruf der Zulassung bestätigendes Urteil

  • Wolters Kluwer

    Postulationsfähigkeit eines sich selbst vertretenden Rechtsanwaltes bei Berufung gegen ein einen Widerruf der Zulassung bestätigendes Urteil

  • rewis.io

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines Rechtsanwalts trotz Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs

  • BRAK-Mitteilungen

    Wirksamer Antrag auf Zulassung der Berufung trotz Sofortvollzug des Zulassungswiderrufs

  • rechtsportal.de

    Postulationsfähigkeit eines sich selbst vertretenden Rechtsanwaltes bei Berufung gegen ein einen Widerruf der Zulassung bestätigendes Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Widerruf der Zulassung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sofortvollzug des Zulassungswiderrufs und der Anwaltszwang

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1336
  • BRAK-Mitt. 2012, 247
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09

    Berufungseinlegung durch einen mit einem Berufsverbot belegten Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
    Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt bewusst über das Berufs-/Tätigkeitsverbot hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, WM 2010, 777 Rn. 13 ff.).

    Ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittel ist daher nicht deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil es von dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2, Abs. 4 BRAO eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 8, 13 ff.).

    Die genannte Vorschrift, die gemäß § 14 Abs. 4 BRAO bei einem sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf sinngemäß anzuwenden ist, gilt nach ihrem Wortlaut uneingeschränkt für alle Rechtshandlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 15).

    Die genannte Regelung will den Rechtsverkehr mit einem Rechtsanwalt generell von der Prüfung freihalten, ob gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626, 627).

    Er hat im Gegenteil eine generalisierende Betrachtung angestellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 14 ff.; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 155 Rn. 3) und auf Differenzierungen verzichtet.

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
    Das seit dem 1. September 2009 geltende neue Verfahrensrecht lässt keinen Raum für die Berücksichtigung eines nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes; Entwicklungen, die nach Abschluss des behördlichen Verfahrens eintreten, sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Entscheidend ist, dass der Widerruf einer Berufserlaubnis eine auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogene rechtsgestaltende Wirkung entfaltet und der Abschluss dieses Verfahrens zugleich eine Zäsur bewirkt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 15 f.).

    Art. 12 Abs. 1 GG zwingt nicht dazu, den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds bereits im Anfechtungsverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 17 f.).

  • AGH Sachsen, 15.08.2011 - AGH 12/11

    Keine Postulationsfähigkeit nach Widerruf mit Sofortvollzug

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
    b) Allerdings will der sächsische Anwaltsgerichtshof im Einklang mit Stimmen im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung den Anwendungsbereich des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO dahin einschränken, dass diese Bestimmung nicht gelten soll, wenn durch das verbotswidrige Handeln des Rechtsanwalts schutzwürdige Interessen Dritter oder die Rechtssicherheit nicht oder nur unerheblich tangiert werden (AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2010, 173 f.; AGH Dresden, Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, AnwBl. 1996, 584; ähnlich Feuerich/Weyland, aaO, § 155 Rn. 17; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 155 BRAO Rn. 11 f.).

    Im Streit über die Wirksamkeit eines solchen Verbots sei aber eine solche Prüfung gerade Gegenstand des Verfahrens, so dass es das öffentliche Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht gebiete, Rechtshandlungen, die ein verbotswidrig tätiger Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren vornehme, bis zu einer gesonderten Zurückweisungsentscheidung nach § 156 Abs. 2 BRAO als wirksam zu behandeln (AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2010, aaO; ähnlich AGH Dresden, Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), aaO; Feuerich/Weyland, aaO; Johnigk, aaO Rn. 13).

    Zwar hat der Anwaltsgerichtshof die Postulationsfähigkeit des Klägers anders als der sächsische Anwaltsgerichtshof (BRAK-Mitt. 2010, 173 f.; Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), juris Rn. 11 ff.) bejaht.

    Demgegenüber hat der sächsische Anwaltsgerichtshof den von ihm bejahten Verlust der Postulationsfähigkeit mit einer einschränkenden Auslegung des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO begründet, wobei er im Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum angenommen hat, die genannte Bestimmung finde dann keine Anwendung, wenn schutzwürdige Interessen Dritter oder die Rechtssicherheit nicht oder nur unerheblich tangiert würden (BRAK-Mitt. 2010, aaO; Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), aaO).

  • BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat eine Frage dann, wenn es sich um eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, aaO Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZB 291/02, aaO S. 292 f. m.w.N.).

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 6; vom 6. September 2011- AnwZ (Brfg) 5/11, aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.).

  • AGH Sachsen, 12.05.2010 - AGH 1/10

    Kein Selbstvertretungsrecht des Anwalts nach Zulassungswiderruf

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
    b) Allerdings will der sächsische Anwaltsgerichtshof im Einklang mit Stimmen im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung den Anwendungsbereich des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO dahin einschränken, dass diese Bestimmung nicht gelten soll, wenn durch das verbotswidrige Handeln des Rechtsanwalts schutzwürdige Interessen Dritter oder die Rechtssicherheit nicht oder nur unerheblich tangiert werden (AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2010, 173 f.; AGH Dresden, Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, AnwBl. 1996, 584; ähnlich Feuerich/Weyland, aaO, § 155 Rn. 17; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 155 BRAO Rn. 11 f.).

    Zwar hat der Anwaltsgerichtshof die Postulationsfähigkeit des Klägers anders als der sächsische Anwaltsgerichtshof (BRAK-Mitt. 2010, 173 f.; Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), juris Rn. 11 ff.) bejaht.

  • BGH, 10.05.1971 - AnwSt (R) 8/70

    Schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Standespflichten - Erlass eines

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
    Sie findet damit auch dann Anwendung, wenn sich der Rechtsanwalt in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen ein verhängtes Berufsverbot wendet (Senatsbeschluss vom 10. Mai 1971 - AnwSt (R) 8/70, NJW 1971, 1373 unter B I 2 zur Wirksamkeit einer vom Anwalt selbst eingereichten Revisionsbegründung) oder wenn er gerichtlich gegen einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf vorgeht.

    dd) Dementsprechend hat der Senat schon in seiner länger zurückliegenden, vom sächsischen Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigten Entscheidung aus dem Jahr 1971 ausgesprochen, dass die Wirksamkeit einer von einem Rechtsanwalt eingereichten Revisionsbegründung, mit der sich dieser gegen ein im ehrengerichtlichen Verfahren verhängtes Berufsverbot wendet, gemäß § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO von dem Berufsverbot unberührt bleibt (Senatsbeschluss vom 10. Mai 1971 - AnwSt (R) 8/70, aaO).

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 49/00

    Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
    Davon abgesehen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass zwischenzeitlich wieder Versicherungsschutz besteht, so dass auch nach alter Rechtslage der Zulassungswiderruf zu bestätigen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 49/00, NJW 2001, 3131 unter II 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1991 - 1 S 1746/91

    Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs - Fahren ohne Fahrerlaubnis; Entbehrlichkeit

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
    Sie hat sich damit jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht rügelos zur Sache eingelassen, so dass ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht ausnahmsweise entbehrlich geworden ist (vgl. zu diesem Ausnahmetatbestand VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1992, 184 f.).
  • BGH, 23.03.2011 - AnwZ (Brfg) 9/10

    Die Nichtberücksichtigung einer eventuellen späteren Verbesserung der

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 6; vom 6. September 2011- AnwZ (Brfg) 5/11, aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat eine Frage dann, wenn es sich um eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

  • BGH, 29.03.1990 - III ZB 39/89

    Auswirkungen eines Berufsverbots; Zustellung eines Urteils

  • BGH, 06.10.2011 - AnwZ (Brfg) 25/11

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Begründung des Antrags auf Zulassung der

  • OLG Karlsruhe, 26.08.1996 - 3 Ws 139/96
  • OLG Karlsruhe, 14.12.1994 - 11 W 173/94
  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auch eine Vertretung in eigenen Angelegenheiten ist ihm verwehrt, soweit es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (§ 155 Abs. 4 BRAO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 4).

    Ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittel ist daher nicht deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil es von dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2, Abs. 4 BRAO eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012, aaO Rn. 6 mwN).

  • AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18

    Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von

    Für das Verfahren vor den Anwaltsgerichtshöfen geht der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung für diejenigen Fälle von der ausnahmsweisen Entbehrlichkeit des Vorverfahrens gem. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO aus, in denen sich die Parteien trotz Unterbleiben des Vorverfahrens rügelos auf das gerichtliche Verfahren eingelassen haben (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11 -, BRAK Mitt 2012, 247 Rn. 25).
  • BGH, 09.05.2018 - AnwZ (Brfg) 43/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen

    Dies gilt, anders als der Anwaltsgerichtshof - allerdings im Rahmen der nicht tragenden Erwägungen - unter Bezugnahme auf ältere Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe angenommen hat, auch für den hier in Rede stehenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 19; vom 27. November 2014 - AnwZ (Brfg) 41/14, juris Rn. 6 ff.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO; aA Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 78; Henssler in Henssler/ Prütting, aaO Rn. 47).

    a) Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob das Bestehen des erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutzes nur durch eine Anzeige des Versicherers nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO belegt werden könne oder ob auch andere Nachweise zulässig seien, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, aaO Rn. 17 [ebenfalls offenlassend]).

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 18; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 187/13

    Wirksamkeit der Berufungseinlegung: Erlöschen der Zulassung des Rechtsanwalts des

    Hiernach wird die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts durch den sofort vollziehbaren Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht berührt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO), solange keine Zurückweisung durch das Gericht erfolgt ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 156 Abs. 2 BRAO vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg.) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 7; Urteil vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, WM 2010, 777 Rn. 14).

    Im Grundsatz bleibt der Rechtsanwalt während dieser vorläufigen Maßnahmen postulationsfähig (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 5 BRAO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg.) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 6 und vom 24. April 2012 - VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592 Rn. 8).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2015 - L 19 AS 1475/14

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

    Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (einheitliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Bundes, z. B. BAG Beschluss vom 15.10.2012 - 5 AZN 1958/12; BGH Beschlüsse vom 27.03.2003 - V ZB 291/02 und 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11; BFH Beschlüsse vom 12.10.2011 - III B 56/11 und 01.06.2012 - III B 3/11; BVerwG Beschlüsse vom 17.10.2012 - 8 B 42/12 und 25.10.2012 - 10 B 16/12; BSG Beschluss vom 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B, jeweils m. w. N.; Frehse in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 144 Rn. 18; Düring, a.a.O., § 160 Rn. 13 f; Leitherer, a.a.O.,§ 144 Rn. 30 f., § 160 Rn. 10 f.; Littmann in Hk-SGG, 4. Aufl., § 144 Rn. 17; Lüdtke, a. a. O. § 160 Rn. 12 f. jeweils m.w.N.).
  • AGH Berlin, 02.12.2015 - I AGH 16/15

    Werbung: Zulassungswiderruf wegen Fehlens der Berufshaftpflichtversicherung

    Die Bekl. hat hier auch bereits darauf hingewiesen, dass der Kl. infolge des faktischen Berufsverbots (§§ 14 Abs. 4, 155 Abs. 2, Abs. 4 BRAO) grundsätzlich nicht mehr befugt ist, sich in Verfahren mit Anwaltszwang selbst zu vertreten, dass insoweit verbotswidrig vorgenommene Rechtshandlungen - beispielsweise die Erhebung einer Klage - zur Wahrung der Rechtssicherheit jedoch als wirksam zu gelten haben (BGH, Beschl. v. 23.6.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11).

    Nimmt der Kl. jedoch gleichwohl Rechtshandlungen vor, so sind diese als wirksam zu behandeln (s. BGH, Beschl. v. 23.6.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, BRAK-Mitt. 2012, 247).

    Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts wird also nicht dadurch beeinträchtigt, dass gegen ihn ein vorläufiges Berufsverbot verhängt (§ 150 BRAO) oder seine Zulassung sofort vollziehbar (vgl. § 14 Abs. 4 BRAO) widerrufen worden ist (s. BGH, Beschl. v. 23.6.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2015 - L 19 AS 240/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

    Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (einheitliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Bundes, z. B. BAG Beschluss vom 15.10.2012 - 5 AZN 1958/12; BGH Beschlüsse vom 27.03.2003 - V ZB 291/02 und 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11; BFH Beschlüsse vom 12.10.2011 - III B 56/11 und 01.06.2012 - III B 3/11; BVerwG Beschlüsse vom 17.10.2012 - 8 B 42/12 und 25.10.2012 - 10 B 16/12; BSG Beschluss vom 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B, jeweils m.w.N.; aus der Kommentierung zum SGG: Frehse in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 144 Rn. 18; Düring, a.a.O., § 160 Rn. 13 f; Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 30 f., § 160 Rn. 10 f.; Littmann in Hk-SGG, 4. Aufl., § 144 Rn. 17; Lüdtke, a. a. O., § 160 Rn. 12 f. jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 18; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 22/17
    Dies gilt selbst dann, wenn sich der Rechtsanwalt bewusst über das Berufs-/Tätigkeitsverbot gemäß §§ 14 Abs. 4 S. 1, 155 Abs. 2 BRAO hinwegsetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336).

    Ebenso wenig darf er in eigenen Angelegenheiten tätig werden, sofern eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (§ 155 Abs. 4 BRAO) (vgl. allgemein BGH, Beschl. v. 23.06.2012 - AnwZ. (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2013 - L 19 AS 1101/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 19 AS 1105/14

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für "gemischte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - L 19 AS 2396/14

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

  • BGH, 10.11.2020 - AnwZ (Brfg) 29/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 15.07.2015 - AnwZ (Brfg) 13/15

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2014 - L 12 AS 1208/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2013 - L 19 AS 1304/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2013 - L 19 AS 1844/12
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 25.11.2016 - 1 AGH 46/16

    Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, Anfechtungsklage, Zulässigkeit,

  • BGH, 31.01.2013 - AnwZ (Brfg) 12/12

    Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei fehlender Begründung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   AGH Bayern, 15.06.2012 - BayAGH I - 5/12 N.R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32537
AGH Bayern, 15.06.2012 - BayAGH I - 5/12 N.R (https://dejure.org/2012,32537)
AGH Bayern, Entscheidung vom 15.06.2012 - BayAGH I - 5/12 N.R (https://dejure.org/2012,32537)
AGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juni 2012 - BayAGH I - 5/12 N.R (https://dejure.org/2012,32537)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,32537) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BRAK-Mitt. 2012, 247
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.11.2010 - AnwZ (B) 74/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen:

    Auszug aus AGH Bayern, 15.06.2012 - BayAGH I - 5/12
    Er teilte mit, nicht bereit zu sein, die Abwicklervergütung von Rechtsanwalt U. zu übernehmen und brachte im Wesentlichen vor: Die Bestellung von Rechtsanwalt U. zum Abwickler sei zur Unzeit erfolgt, da der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2010, Az.: AnwZ(B) 74/07, dem Kläger zugestellt am 10.12.2010 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs, mit dem der Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2004 zurückgewiesen wurde), noch nicht rechtskräftig gewesen sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht