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   BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82   

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BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82 (https://dejure.org/1983,5997)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1983 - 8 RK 39/82 (https://dejure.org/1983,5997)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1983 - 8 RK 39/82 (https://dejure.org/1983,5997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überleitungszulage - Erhöhung der Dienstbezüge - Dienstaltersstufe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 55, 268
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

    Auszug aus BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82
    Insbesondere hält sich die von der Klägerin beanstandete Überleitungsregelung in dem vom BVerfG bereits " aufgezeigten verfassungsrechtlichen Rahmen (BVerfGE 55, 372, 392 f).

    zu ist, ob das Vertrauen des Beigeladenen verletzt ist, oder ob - falls dies nicht zutrifft - als zusätzlicher Prüfungsmaßstab die Grundsätze heranzuziehen sind, die das BVerfG zur "unechten Rückwirkung" von Gesetzen entwickelt hat (vgl zu Art. 19 GG BVerfGE 58, 81, 120 f; zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 55, 372, 396; Beschluß vom 10. Mai 1983, DVB1 1983, 836, 839 mwN).

    Der Bundesgesetzgeber hat sich deshalb auch in diesem Bereich zu Recht mit einer Überleitungsregelung begnügt, die den Betroffenen die Erhaltung ihrer bisherigen "erdienten" Bezüge garantierte und ihre Gleichbehandlung bei allgemeinen Besoldungsverbesserungen dadurch wehrte, daß diese von der Anrechnung auf die Überleitungszulage ausgenommen sind (vgl BVerfGE 32, 199, 225 f; 55, 372, 395; 56, 1ü6, 172).

  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

    Auszug aus BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82
    Daß es sich bei der Eesoldungserhöhung nach Dienstaltersstufen nicht um eine "allgemeine" Besoldungsverbesserung" sondern um eine "sonstige Erhöhung" der Dienstbezüee (Grundgehalt) iS von Art IX 5 11 Abs. 3 Satz 2 des 2. BeSVNG handelt, die zu einer Verringerung der Überleitungszulage führt, wird auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. November 19T1 bestätigt, auf der diese Differenzierung beruht (BVerfGE 32, 199, 225 f).

    Der Bundesgesetzgeber hat sich deshalb auch in diesem Bereich zu Recht mit einer Überleitungsregelung begnügt, die den Betroffenen die Erhaltung ihrer bisherigen "erdienten" Bezüge garantierte und ihre Gleichbehandlung bei allgemeinen Besoldungsverbesserungen dadurch wehrte, daß diese von der Anrechnung auf die Überleitungszulage ausgenommen sind (vgl BVerfGE 32, 199, 225 f; 55, 372, 395; 56, 1ü6, 172).

    (vgl BVerfGE 32, 199, 225 f; 56, 1H6, 172; vgl auch BVerfGE 56, 353, 361 f).

  • BSG, 28.05.1974 - 2 RU 201/72
    Auszug aus BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82
    sichtsklage @ SH Abs. 3 SGG anfechtbap wäre (BSGE 29, 21, 23 MM 31, 2147, 2149; 37, 272, 2711; 39, 72, 711).

    Stellvertreters zu den jeweils vorgesehenen Besoldungsgruppen allgemeinen Maßstäben untergeordnet hat, die nach der Rechtsprechung des BSG für die Bewertung der Dienstposten von DO-Angestellten schon bisher bundesrechtlich galten (BSGE 37, 272, 27h ff, 276 ff; 39, 72, 77 f; SozR 2200 $ 690 Nr. 3).

  • BSG, 22.11.1968 - 3 RK 3/66

    Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse - Besitzübergang eines Betriebsteils -

    Auszug aus BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82
    sichtsklage @ SH Abs. 3 SGG anfechtbap wäre (BSGE 29, 21, 23 MM 31, 2147, 2149; 37, 272, 2711; 39, 72, 711).

    - die Erteilung Genehmigung - begehrt werden, wenn die Aufsichtsbehörde diese abgelehnt hat und der Selbstverwaltungsträger geltend macht, daß er auf Vornahme dieses Aktes einen Rechtsanspruch habe (BSGE 29, 21, 2M).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82
    zu ist, ob das Vertrauen des Beigeladenen verletzt ist, oder ob - falls dies nicht zutrifft - als zusätzlicher Prüfungsmaßstab die Grundsätze heranzuziehen sind, die das BVerfG zur "unechten Rückwirkung" von Gesetzen entwickelt hat (vgl zu Art. 19 GG BVerfGE 58, 81, 120 f; zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 55, 372, 396; Beschluß vom 10. Mai 1983, DVB1 1983, 836, 839 mwN).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82
    steht den Trägern der Sozialversicherüng nach Rechtsprechung des BVerfG nicht zu (BVerfGE 39, 302, 312 f; aA Stutzky, ".
  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82
    Das BVerfG hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß der Umfang des Schutzes für Besoldungs- und Versorgungsansprüche der Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG dem Umfang entspricht, den sie bei einer Anwendung des Art. 1u GG genießen würden (BVerfGE 16, 94, 11h f; 39, 196, 200; ebenso BVerwGE 20, 29, 32).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82
    Das BVerfG hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß der Umfang des Schutzes für Besoldungs- und Versorgungsansprüche der Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG dem Umfang entspricht, den sie bei einer Anwendung des Art. 1u GG genießen würden (BVerfGE 16, 94, 11h f; 39, 196, 200; ebenso BVerwGE 20, 29, 32).
  • BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des 5. Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82
    (vgl BVerfGE 32, 199, 225 f; 56, 1H6, 172; vgl auch BVerfGE 56, 353, 361 f).
  • BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61

    Versorgung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes Berlin - Beschäftigung im

    Auszug aus BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82
    Das BVerfG hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß der Umfang des Schutzes für Besoldungs- und Versorgungsansprüche der Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG dem Umfang entspricht, den sie bei einer Anwendung des Art. 1u GG genießen würden (BVerfGE 16, 94, 11h f; 39, 196, 200; ebenso BVerwGE 20, 29, 32).
  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 590/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung der Ersten Landesanwälte in das neue

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 4/86

    Beratung - Aufsichtsklage - Anfechtung einer Anordnung - Besoldungsrecht -

    SS 11 bis 13 eine kompetenzgemäß zustandegekommene Einzelregelung, welche auch die landesunmittelbaren Körperschaften bindet und dem Landesgesetzgeber einen eigenen Gestaltungsspielraum nicht beläßt (vgl BSGE 55, 268, 269, 273 : SozR 2200 5 355 Nr M S 21 und 25; BSG SozR 7223 Art. 8 5 " Nr. 1 S 2).

    Demgemäß ist in Art VIII @ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 3 Abs. 1 Satz 2 das 2. BesVNG ausdrücklich klargestellt werden, daß die Umsetzung der Rahmenvorschriften des Art VIII 3 2 des 2. BesVNG für die landesunmittelbaren Körperschaften der Regelung durch Landesrecht bedarf (vgl BSG SozR 2200 $ 355 Nr. 1 s 2; 850EUR 55, 67, 69 f : SozR aaO Nr. 3 s 9 f; BSGE 55, 268, 273 : SozR aaO Nr. 4 S 25).

    Es ist lediglich durch einfaches Gesetzesrecht (% 29 Abs. 1 SGB &) eingeräumt werden und besteht nur im Rahmen des Gesetzes, so daß es auch durch Gesetz - dh bei landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung sowohl durch für sie unmittelbar geltende Bundesgesetze (vgl BSGE 55, 268, 269 : SozR 2200 5 355 Nr. 4 S 21) als auch durch Landesgesetze (vgl BSGE 55, 67, 7H : SozR 2200 5 355 Nr. 3 S 14).

    (BVerfGE 36, 383, 393; 39, 302, 314 f; 8308 52, 294, 298 = SozR 2100 5 89 Nr. 2 S 5; BSGE 55, 67, T" : SozR 2200 5 355 Nr. 3 S 1a; BSGE 55, 268, 273 : SozR aaO Nr. 4 S 25 f; BSGE 56, 197.200 : $ 69 Nr ".

    Das BSG hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, ob besoldungsrechtliche Ansprüche der DO-Angestellten den beamtenrechtlichen Verfassungsgrundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG oder dem Schutzbereich des Art. 1A Abs. 1 GG unterfallen und welchen Umfang eine sich daraus ergebende Gewährleistungsgarantie haben kann (vgl BSGE 55, 268, 27" f : SozR 2200 S 355 Nr " S 26 f; BSG SozR aaO Nr. 6 S 36 f; BSG SozR 7223 Art. 8 5 & Nr. 1 S A).

  • BSG, 27.02.1986 - 1 RR 9/84
    hobenen Rüge, das SG habe unter Verletzung des % 54 Abs. 3 SGG iVm Art. 20 Abs. 2 GG das Wesen der Aufsichtsklage als einer reinen Anfechtungsklage (vgl demg genüber allerdings BSGE 55, 268, 269 SozR 2200 5 355 Nr. 4 S 20 mwN) verkannt und deswegen statt Durchführung einer bloßen Rechtskontrolle des angefochtenen Verwaltungsaktes an desssen SQelle eine neue Regelung gesetzt, im vorliegenden Verfahren nic t nachgehen kann.

    Eine solche Rahmenkompetenz schließt indes hinsichtlich sachlich eng begrenzter Einzelregelungen nicht aus, für die landesunmittelbaren Körperschaften unmittelbar geltende Rechtssätze des Bundesrechts zu setzen und insoweit dem jeweiligen Bundesland eine eigene Gesetzgebungsbefugnis nicht mehr zu be- lassen (BSGE 55, 67, 69 : SozR 2200 EUR 355 Nr. 3 S 9; BSGE 55, 268, 273 : SozR aaO Nr M S 25, jeweils mwN).

    Art VIII % u des 2. BesVNG ist ein solcher Rechtssatz und hat daher ohne Transformation durch die Landesgesetzgebung unmittelbare Wirkung auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (BSGE 55, 268, 273 : SozR 2200 3 355 Nr H s 25).

    Wenn, wie ausgeführt, Art IV 5 2 Abs. 2 LBesAan lediglich eine deklaratorische und deshalb von einigen Landesgesetzgebern noch nicht einmal für erforderlich erachtete (vgl BSGE 55, 268, 273 : SozR 2200 S 355 Nr. 4 S 25) Verweisung auf Art VIII % H des 2. BesVNG als der eigentlich konstitutiven und auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar geltenden Vorschrift des Bundesrechts darstellt, so kann deren Vereinbarkeit mit 55 351, 352 RVO unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Rangfolge iS des Art. 31 GG von 2-.

    Das hält sich im Rahmen des Vorranges des staatlichen Rechts gegenüber der Befugnis der Sozialversicherungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben und da\ it auch zum Erlaß einer DO in eigener Verantwortung (% 29 Abs. 3 SGB A; zum Inhalt und Umfang des Selbstverwaltungsrechts bei der Regelung des Besoldungsrechts vgl 28 BSGE 55, 67, 74 SozR 200 S 355 Nr. 3 S IA; BSGE 55, 268, 269 : SozR aaO Nr. 4 S 21).

  • BSG, 27.02.1986 - 1 RR 10/84
    Vorab ist festzustellen, d%ß der Senat der von der Klägerin erhobenen Rüge, das SG habe %nter Verletzung des S 54 Abs. 3 SGG iVm Art. 20 Abs. 2 GG das Wesen der Aufsichtsklage als einer reinen Anfechtungsklage (vgl demg%genüber allerdings BSGE 55, 268, 269 : SozR 2200 S 355 Nr "wn) verkannt.

    sachlich eng begrenzter Ei zelregelungen nicht aus, für die landesunmittelbaren Körper chaften unmittelbar geltende Rechtssätze des Bundesrechts zu setzen und insoweit dem jeweiligen Bundesland eine eigene Gesetzgebungsbefugnis nicht mehr zu belassen (BSGE 55, 67, 69 : SozR 2200 5 355 Nr. 3 S 9; BSGE 55, 268, 273 : SozR aaO Nr. 4 S 25, jeweils mwN).

    Art VIII 5 H des 2. BesVNG ist ein solcher Rechtssatz und hat daher ohne Transformation durch die Landesgesetzgebung unmittelbare Wirkung auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (BSGE 55, 268, 273 : SozR 2200 s 355 Nr. 4 ' " ' ".

    Wenn, wie ausgeführt, Art IV S 2 Abs. 2 LBesAan lediglich eine deklaratorische und deshalb von einigen Landesgesetzgebern noch nicht einmal für erforderlich erachtete (vgl BSGE 55, 268, 273 : SozR 2200 5 355 Nr. 4 S 25) Verweisung auf Art VIII 5 4 des 2. BesVNG als der eigentlich konstitutiven und auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar geltenden Vorschrift des Bundesrechts darstellt, so kann deren Vereinbarkeit mit SS 351, 352 RVO unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Rangfolge iS des Art. 31 GG von vornherein nicht in Zweifel gezogen werden.

    verwaltungsrechts bei der des Besoldungsrechts vgl zB BSGE 55, 67, 7" SOZR $ 355 Nr. 3 S 1"; BSGE 55, 268, 269 : :.

  • BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86

    Verfassungsmäßigkeit - Bewertungssystem für Besoldungsrahmen - Geschäftsführer -

    Zwar stehen die Anstellungsverträge und damit die Gehaltsansprüche der Geschäftsführer von vornherein unter dem Vorbehalt einer Änderung der DO und des dazugehörenden Stellenplans (BSGE 55, 268, 275 = SozR 2200 § 355 Nr. 4 S 27), so daß sich eine - durch Genehmigung wirksam gewordene - Stellenplanänderung unmittelbar auf ihre Gehaltsansprüche auswirken kann.

    Auch mit der Aufsichtsklage kann nicht nur die Aufhebung einer belastenden, sondern auch die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung - die Erteilung einer Genehmigung begehrt werden, wenn die Aufsichtsbehörde diese abgelehnt hat und der Selbstverwaltungsträger geltend macht, daß er auf Vornahme dieses Aktes einen Rechtsanspruch habe (BSGE 55, 268, 269).

    Der 8. Senat ist dem gefolgt (SozR 2200 § 355 Nr. 4 S 23/24).

  • BSG, 04.12.1985 - 1 RR 3/85

    Krankenkasse - Krankenversicherungsbeitrag - Bestandsschutz - Besitzstandswahrung

    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß der Bundesgesetzgeber mit den rahmengesetzlichen Regelungen des 2. BesVNG für die DO-Angestellten der landesunmittelbaren Körperschaften nicht seine Gesetzgebungszuständigkeiten verletzt hat (Urteil des 8. Senats vom 25. August 1983, BSGE 55, 268, 271 f; vgl auch BSGE 31, 2ü7" 250 ff; Urteil des 9b-Senats vom 15. Juni 1983, SozR 2200 S 690 Nr. 6; ebenso: OLG Hamm, Soners 1983, 79).

    Annexkompetenz (so bereits BSGE 55, 268,.

    Hierzu hat das BSG bereits entschieden, daß die An5prüche der DO-Angestellten zwar nicht dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern dem des Art. 1ü GG unterfallen, weil DO-Angestellte trotz der weitgehend dem Beamtenrecht angenäherten Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse nicht Beamte, sondern privatrechtlich Angestellte sind, daß sie aber gleichwohl im Bereich ihrer Besoldung und Versorgung keinen weitergehenden Schutz genießen können, als er Beamten im Bereich des Art. 33 Abs. 5 GG zugestanden wird (BSGE 55, 268, 274).

  • BAG, 17.12.1987 - 6 AZR 747/85

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Verbandszulage - Festlegung von

    Dieses muß sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, sonst ist es als sekundäre Rechtsquelle, auch wenn es in einem formell richtigen Verfahren zustande gekommen ist, unwirksam (BSGE 55, 268, 269 [BSG 25.08.1983 - 8 RK 39/82]; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/1, S. 166 h).

    Ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Selbstverwaltung steht dem Träger der Sozialversicherung nicht zu (BSGE 55, 268, 273) [BSG 25.08.1983 - 8 RK 39/82].

  • BAG, 17.12.1987 - 6 AZR 746/85

    Festsetzung von Zulagen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumung

    Dieses muß sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, sonst ist es als sekundäre Rechtsquelle, auch wenn es in einem formell richtigen Verfahren zustande gekommen ist, unwirksam (BSGE 55, 268, 269 [BSG 25.08.1983 - 8 RK 39/82]; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/1, S. 166 h).

    Ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Selbstverwaltung steht dem Träger der Sozialversicherung nicht zu (BSGE 55, 268, 273) [BSG 25.08.1983 - 8 RK 39/82].

  • BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R

    Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers eines Unfallversicherungsträgers

    Das BSG hat im Zusammenhang mit der Herabstufung der Geschäftsführerbesoldung anläßlich der erstmaligen Einführung fester Besoldungsobergrenzen durch Art VIII des 2. BesVNG die Ansprüche der Dienstordnungs-Angestellten nicht dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5, sondern dem des Art. 14 GG unterstellt, gleichzeitig aber betont, daß aus den unterschiedlichen Schutznormen keine gegenüber Beamten materiell weitergehende Gewährleistung von Gehalts- und Versorgungsansprüchen hergeleitet werden kann (BSGE 55, 268, 274 f = SozR 2200 § 355 Nr. 4 S 26 f; BSG SozR 2200 § 355 Nr. 6 S 36 f; BSG SozR 7223 Art. 8 § 4 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 13.07.1999 - B 1 A 1/98 R

    Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers eines Unfallversicherungsträgers

    Das BSG hat im Zusammenhang mit der Herabstufung der Geschäftsführerbesoldung anläßlich der erstmaligen Einführung fester Besoldungsobergrenzen durch Art VIII des 2. BesVNG die Ansprüche der Dienstordnungs-Angestellten nicht dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern dem des Art. 14 GG unterstellt, gleichzeitig aber betont, daß aus den unterschiedlichen Schutznormen keine gegenüber Beamten weitergehende Gewährleistung von Gehalts- und Versorgungsansprüchen hergeleitet werden kann (BSGE 55, 268, 274 f = SozR 2200 § 355 Nr. 4 S 26 f; BSG SozR 2200 § 355 Nr. 6 S 36 f; BSG SozR 7223 Art. 8 § 4 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 18.01.1996 - 1 RR 2/95

    Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsführung einer LVA zum Direktor

    Es ist lediglich durch einfaches Gesetz - § 29 Abs. 1 SGB IV - eingeräumt worden und besteht nur im Rahmen des Gesetzes, so daß es auch durch Gesetz - dh bei landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung sowohl durch für sie unmittelbar geltende Bundesgesetze (vgl BSGE 55, 268, 269 = SozR 2200 § 355 Nr. 4 S 21) als auch durch Landesgesetze (vgl BSGE 55, 67, 74 = SozR 2200 § 355 Nr. 3, S 14) - eingeschränkt werden kann (BVerfGE 36, 383, 393; 39, 302, 314 f; BSGE 52, 294, 298 = SozR 2100 § 89 Nr. 2, S 5; BSGE 55, 67, 74 = SozR 2200 § 355 Nr. 3, S 14; BSGE 61, 254, 261 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3, S 8 mwN).
  • LSG Sachsen, 12.12.2017 - L 4 R 137/12
  • BGH, 28.01.1988 - IX ZR 75/87

    Revisibilität von in mehreren OLG-Bezirken geltenden Rechtsnormen; Bestandsschutz

  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 511/85

    Krankenversicherungsbeitragszuschüsse für Dienstordnungsangestellte

  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 509/85

    Krankenversicherungsbeitragszuschüsse für Dienstordnungsangestellte

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 1/85

    Dienstordnung

  • BSG, 23.11.1983 - 8 RK 29/83

    Besoldungsrahmen - Geschäftsführer einer Krankenkasse - Einstufung in eine

  • BSG, 25.08.1983 - 8 RK 23/82
  • BSG, 29.02.1984 - 8 RK 20/83
  • BSG, 23.11.1983 - 8 RK 20/82
  • BSG, 23.11.1983 - 8 RK 17/83
  • BSG, 25.08.1983 - 8 RK 7/83
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