Rechtsprechung
| BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 4; AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand - openjur.de
Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand; Steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses; Beweisführungslastregelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO; Keine Einschränkung der freien Beweiswürdigung des FG durch § 159 AO
- IWW
- Betriebs-Berater
Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2
Steuerliche Qualifizierung eines Teilgeschäftsanteils i.R. einer Quotentreuhand als Wirtschaftsgut - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Steuerliche Zurechnung einer Quotentreuhand
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Steuerliche Qualifizierung eines Teilgeschäftsanteils i.R. einer Quotentreuhand als Wirtschaftsgut
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Teilgeschäftsanteil steuerrechtlich zurechenbares Wirtschaftsgut
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Teilgeschäftsanteil steuerrechtlich zurechenbares Wirtschaftsgut
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Beteiligungsveräußerung
- Vorweggenommene Erbfolge
- Nießbrauchsbestellung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 08.02.2008 - 11 K 500/05
- BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08
Papierfundstellen
- BFHE 228, 10
- BB 2010, 2773
- BB 2010, 665
- DB 2010, 536
- BStBl II 2010, 460
- NZG 2010, 500
- NZG 2010, 639
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (8)
- BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05
Wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung aufgrund einer …
Auszug aus BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08
Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass im Streitfall Formerfordernisse nicht beachtet worden sind und das zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor diesem Hintergrund unwirksam ist, stünde dies nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO einer Zurechnung i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO dann nicht entgegen, wenn nach dem Inhalt der formunwirksamen Abreden der Treugeber einerseits alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögensrechte und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann und andererseits die Vertragsparteien die in dem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen nachweislich in vollem Umfang tatsächlich durchgeführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004, m. w. N.).b) Kommt das FG zu dem Schluss, dass die zwischen den Klägern und A, B, R und C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht als Treuhandabrede auszulegen sind, ist zu prüfen, ob eine (treuhänderische) Unterbeteiligung - etwa in der Rechtsform einer BGB-Innengesellschaft - vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, m. w. N.; BGH-Urteil in DB 1994, 1669;… Scholz/H. Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 17 Rz 4, zur vertraglichen Gestaltung bei Bruchteils- oder Gesamtshandsgemeinschaften).
Da es für die Besteuerung nicht auf die äußere Rechtsform, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, m. w. N.).
- BFH, 04.12.2007 - VIII R 14/05
Zur Formbedürftigkeit von Treuhandvereinbarungen - keine steuerrechtliche …
Auszug aus BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08
Nach Maßgabe der vom 17. Dezember 1997 datierenden Treuhandverträge hielten die Kläger jedoch quotale Anteile ihrer jeweiligen Geschäftsanteile als Treuhänder für A, B, R und C. Der Annahme eines (zivilrechtlich) wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern - als sog. Quotentreuhand - lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. Januar 1966 II ZR 46/63, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1966, 472; vom 13. Juni 1994 II ZR 259/92, Der Betrieb - DB - 1994, 1669, unter II. 2. a; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745;… Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1828, 1867; Priester, Quotentreuhand am GmbH-Anteil, in: Der Fachanwalt für Steuerrecht im Rechtswesen 1999, 153; s. auch P. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz 170; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 39 AO Rz 39, m. w. N.).Das dingliche Rechtsverhältnis kann in Form der Übertragungstreuhand, der Erwerbstreuhand oder als Vereinbarungstreuhand zustande kommen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 745).
- BGH, 13.06.1994 - II ZR 259/92
Rechtliche Einordnung der Beteiligung eines Dritten an Gesellschaftsanteilen
Auszug aus BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08
Nach Maßgabe der vom 17. Dezember 1997 datierenden Treuhandverträge hielten die Kläger jedoch quotale Anteile ihrer jeweiligen Geschäftsanteile als Treuhänder für A, B, R und C. Der Annahme eines (zivilrechtlich) wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern - als sog. Quotentreuhand - lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. Januar 1966 II ZR 46/63, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1966, 472; vom 13. Juni 1994 II ZR 259/92, Der Betrieb - DB - 1994, 1669, unter II. 2. a;… Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745;… Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1828, 1867; Priester, Quotentreuhand am GmbH-Anteil, in: Der Fachanwalt für Steuerrecht im Rechtswesen 1999, 153; s. auch P. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz 170; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 39 AO Rz 39, m. w. N.).b) Kommt das FG zu dem Schluss, dass die zwischen den Klägern und A, B, R und C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht als Treuhandabrede auszulegen sind, ist zu prüfen, ob eine (treuhänderische) Unterbeteiligung - etwa in der Rechtsform einer BGB-Innengesellschaft - vorliegt (…vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, m. w. N.; BGH-Urteil in DB 1994, 1669;… Scholz/H. Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 17 Rz 4, zur vertraglichen Gestaltung bei Bruchteils- oder Gesamtshandsgemeinschaften).
- BFH, 22.07.2008 - IX R 74/06
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktienkauf - Gesetzmäßigkeit der …
Auszug aus BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08
Wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinne setzt regelmäßig voraus, dass der nicht unmittelbar Beteiligte aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 IX R 74/06, BFHE 222, 458, BStBl II 2009, 124, m. w. N.). - FG Münster, 08.02.2008 - 11 K 500/05
Erzielung eines Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) bei …
Auszug aus BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08
Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 947 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen die Auffassung, dass die von den Klägern mit den Treugebern A, B, R und C geschlossenen Treuhandvereinbarungen schon deshalb zivilrechtlich unwirksam seien, weil die Teilgeschäftsanteile, auf die sich die jeweiligen Treuhandverhältnisse bezögen, weder bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages am 17. Dezember 1997 noch in der Folge durch eine nach Maßgabe des § 17 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Streitjahr geltenden Fassung (GmbHG a. F.) vorgenommene Abtrennung von dem jeweiligen restlichen Geschäftsanteil als selbständige Beteiligungsrechte begründet worden seien; damit hätten diese bis zur Beendigung der vereinbarten Treuhandverhältnisse zu keinem Zeitpunkt als selbständige Rechte bestanden. - BFH, 10.01.2007 - VIII B 221/05
Besteuerung von Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit
- BFH, 13.11.1985 - I R 7/85
Behandlung von Provisionsüberweisungen auf das Konto bei einer schweizerischen …
Auszug aus BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08
§ 159 Abs. 1 Satz 1 AO enthält eine Beweisführungslastregelung für den Fall, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO streitig sind (BFH-Urteil vom 13. November 1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638; Forchhammer in Leopold/Madle/Rader, AO, § 159 Rz 1). - BGH, 20.01.1966 - II ZR 46/63
Klage auf Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH - Erfordernis einer …
Auszug aus BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08
Nach Maßgabe der vom 17. Dezember 1997 datierenden Treuhandverträge hielten die Kläger jedoch quotale Anteile ihrer jeweiligen Geschäftsanteile als Treuhänder für A, B, R und C. Der Annahme eines (zivilrechtlich) wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern - als sog. Quotentreuhand - lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. Januar 1966 II ZR 46/63, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1966, 472; vom 13. Juni 1994 II ZR 259/92, Der Betrieb - DB - 1994, 1669, unter II. 2. a;… Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745;… Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1828, 1867; Priester, Quotentreuhand am GmbH-Anteil, in: Der Fachanwalt für Steuerrecht im Rechtswesen 1999, 153; s. auch P. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz 170; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 39 AO Rz 39, m. w. N.).
- BFH, 29.06.2016 - II R 41/14
Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten
- BGH, 14.12.2016 - IV ZR 7/15
Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche: Teilnichtigkeit von …
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO steht indessen die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, insbesondere aufgrund von Formmängeln, einer Zurechnung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO nicht entgegen, wenn nach dem Inhalt der formunwirksamen Abreden der Treugeber einerseits alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögensrechte und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann und andererseits die Vertragsparteien die in dem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen nachweislich in vollem Umfang tatsächlich durchgeführt haben (BGH…, Beschluss vom 6. September 2012 - 1 StR 140/12, BGHSt 58, 1 Rn. 33 f.; BFHE 228, 10 Rn. 21;… BFH BFH/NV 2008, 2004, 2006 [juris Rn. 24];… DStRE 2008, 1028, 1030 [juris Rn. 49];… BFHE 205, 204, 210 [juris Rn. 30]). - BFH, 12.07.2016 - II R 42/14
Feststellung einer Steuerhinterziehung - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses
§ 159 Abs. 1 AO ermächtigt das FG weder zu einer eigenen Ermessensentscheidung noch zu einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Klägers und Steuerpflichtigen, sondern das FG hat auch in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treuhandverhältnisses gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460).
- BGH, 06.09.2012 - 1 StR 140/12
Steuerhinterziehung (Zurechnung erworbener Geschäftsanteile bei formunwirksamer …
Solche formunwirksamen Vereinbarungen können unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO für die Besteuerung maßgebend sein (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX R 14/08, BFHE 228, 10;… Drüen in Tipke/Kruse, AO, 129. Lfg., § 39 Rn. 34 mwN;… Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 39 Rn. 188; Sommer/Menzel, GmbHR 2003, 917, 922, 923; Heidner, DStR 1989, 305, 306).Damit steht die Formunwirksamkeit einer Treuhandabrede nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO einer Zurechnung i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO jedenfalls dann nicht entgegen, wenn nach dem Inhalt der formunwirksamen Abreden der Treugeber einerseits alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögensrechte und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann und andererseits die Vertragsparteien die in dem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen nachweislich in vollem Umfang tatsächlich durchgeführt haben (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX R 14/08, BFHE 228, 10 für einen möglicherweise nach GmbHG formbedürftigen Treuhandvertrag).
cc) Hiervon ausgehend ist auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen gegen die Wertung der Strafkammer, dass die Geschäftsanteile an der MC GmbH allein dem Angeklagten L. zuzurechnen sind, auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes (vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX R 14/08, BFHE 228, 10;… Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl., § 39 Rn. 65 mwN) revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
- BFH, 24.01.2012 - IX R 51/10
Vorbehaltsnießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile - …
Er ist wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460, zur Quotentreuhand). - FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17
Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im …
Er hat revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass das Finanzgericht die vom Kläger behauptete Treuhandabrede abgelehnt und das Schweizer Depot dem Kläger zugerechnet hat, und hierzu erläutert, das Finanzgericht habe "auch ohne Einbeziehung des § 159 AO (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BStBl II 2010, 460) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es trotz des aufgefundenen Treuhandvertrags vom 15. November 1980 nicht von einer Treuhandabrede ausgeht und das Schweizer Depot dem Kläger zurechnet" (…juris-Rn. 24 f.).Bei der Feststellung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben und damit eine von der zivilrechtlichen Inhaberschaft abweichende, der Besteuerung zugrunde zu legende Zurechnung gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2010, 460 …und vom 8. November 2017 IX R 25/16, BFH/NV 2018, 410).
§ 159 Abs. 1 Satz 1 AO enthält eine Beweisführungslastregelung für den Fall, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO streitig sind, befreit das Finanzgericht aber nicht von der Pflicht des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl. den BFH-Beschluss vom 10. Januar 2007 VIII B 221/05, BFH/NV 2007, 1079 und die BFH-Urteile in BStBl II 2010, 460, vom 10. Mai 2016 IX R 13/15, BFH/NV 2016, 1556, in BStBl II 2016, 868 und in BFH/NV 2018, 410).
- BFH, 25.11.2015 - II R 18/14
Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG …
Dies setzt voraus, dass ein Gesellschafter als Treuhänder Inhaber eines Gesellschaftsanteils mit der Maßgabe ist, die Rechte aus der Beteiligung nur unter Beachtung eines mit dem Treugeber geschlossenen Treuhandvertrages auszuüben (…vgl. BFH-Urteile vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745, und vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460). - BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot
Rn. 25 Das FG hat auch ohne Einbeziehung des § 159 AO (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es trotz des aufgefundenen Treuhandvertrags vom 15. November 1980 nicht von einer Treuhandabrede ausgeht und das Schweizer Depot dem Kläger zurechnet. - BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf …
Dieser Anteil an einem selbständigen Geschäftsanteil ist steuerrechtlich --wiederum als Geschäftsanteil-- ein Wirtschaftsgut, und zwar unabhängig davon, ob er zivilrechtlich wirksam von dem jeweiligen Geschäftsanteil abgetrennt wurde (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460). - FG Düsseldorf, 27.03.2012 - 13 K 2257/10
Einkommensteuer eines britischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Großbritannien …
Ein solches ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht so zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint (vgl. etwa BFH-Urteile vom 6.10.2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460; vom 20.1.1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514).Rn. 101 Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und zwar nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch bei deren tatsächlichem Vollzug (vgl. etwa BFH-Urteile vom 6.10.2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460; vom 15.7.1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152).
Rn. 102 Da es für die Besteuerung nicht auf die äußere Rechtsform, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. etwa BFH-Urteil vom 6.10.2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460).
- BFH, 10.05.2016 - IX R 13/15
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Höhe der Anschaffungskosten bei …
- BFH, 06.09.2018 - IV R 26/16
Entschädigung für die Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags nicht …
- FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 8 K 2812/16
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Veräußerungsgewinn aus nicht wesentlicher …
- BFH, 14.03.2012 - IX R 37/11
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter …
- FG Hamburg, 18.10.2012 - 3 K 204/11
Treuhand oder tatsächliche Herrschaft an Kapitalbeteiligungen
- LSG Hessen, 16.05.2019 - L 8 KR 303/17
Gesetzliche Krankenversicherung
- FG Hamburg, 28.12.2016 - 3 K 172/16
Grunderwerbsteuer: Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG für Treugeber bei …
- BFH, 22.10.2014 - II R 41/13
Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2 GrEStG: Verwertungsbefugnis aufgrund eines …
- BFH, 08.11.2017 - IX R 25/16
Erwerbstreuhand - Formbedürftigkeit - Heilung durch Zuschlagsbeschluss
- BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter …
- FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Feststellungslast
- FG München, 18.06.2015 - 13 K 1276/13
Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen …
- FG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - 2 K 364/08
Grunderwerbsteuer: Keine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG i.V.m. § 42 AO beim …
- FG München, 05.04.2016 - 2 K 212/13
Versteuerung bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer U-GmbH
- FG München, 16.12.2021 - 13 K 579/19
Besteuerung eines Gewinns aus Verkäufen von Anteilen an einer AG i.R.v. …
- FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16
Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG zur Herabsetzung der …
- FG Münster, 01.12.2025 - 14 K 2107/22
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Veräußerungsgewinnen von Geschäftsanteilen; Kein …
- FG Düsseldorf, 04.03.2026 - 7 K 915/24
Volle Steuerpflicht nach § 8b Abs. 7 S. 2 KStG bei kurzfristigem Eigenhandel …
- FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
Keine verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung an …
- FG Münster, 03.11.2014 - 10 K 1512/10
Fortführung Klageverfahren bei Insolvenz; Einkünftezurechnung, …
- FG Düsseldorf, 17.10.2024 - 9 K 443/21
Feststellung und Versteuerung der Gewinnanteile als Gewinne des Treugebers
- FG Hamburg, 07.08.2012 - 6 K 25/10
Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz: Verdeckte Gewinnausschüttung bei …
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.03.2013 - 3 K 4/12
Verwertungsbefugnis des Treugebers hinsichtlich eines durch den Treuhänder …
- LG Köln, 15.02.2024 - 2 O 164/21
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Rechtsprechung
| BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; SUrlV NW § 12 Abs. 4 Satz 2
- openjur.de
Versorgungsbezüge bei unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zur Versetzung in den Ruhestand
- Judicialis
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 19 Abs. 2
- IWW
- Simons & Moll-Simons
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; SUrlV NW § 12 Abs. 4 Satz 2
- rechtsportal.de
Einordnung der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge als Versorgungsbezüge; Unterschiede der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge gegenüber einem beamtenrechtlichen Ruhegehalt
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- IWW (Kurzinformation)
Versorgungsbezüge - Bezüge eines Beamten im Sonderurlaub sind steuerbegünstigt
- IWW (Kurzinformation)
Versorgungsbezüge - Bezüge eines Beamten im Sonderurlaub sind steuerbegünstigt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versorgungsbezüge bei 58er Regelung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Einordnung der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge als Versorgungsbezüge; Unterschiede der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge gegenüber einem beamtenrechtlichen Ruhegehalt
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Unwiderruflicher Freistellung vom Dienst
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Bezüge eines Beamten bei unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zur Versetzung in den Ruhestand
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Versorgungsbezüge bei der sog. 58er-Regelung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 25.09.2007 - 15 K 767/04
- BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07
Papierfundstellen
- BFHE 224, 310
- NJW 2009, 2238
- NVwZ 2009, 1247
- DB 2009, 882
- BStBl II 2009, 460
- BStBl II 2010, 460
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- BFH, 19.06.1974 - VI R 37/70
Gewährung des Versorgungs-Freibetrages bei Dienstbezügen entpflichteter …
Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07
Das spricht entscheidend dafür, die Dienstbezüge als dem Ruhegehalt gleichartige Bezüge anzusehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1974 VI R 37/70, BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23).§ 19 Abs. 2 EStG ist nicht auf Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienst verhältnis beschränkt, sondern verlangt nur, dass es sich um Bezüge aus früheren Dienstleistungen handelt (BFH-Urteil in BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23).
- FG Münster, 25.09.2007 - 15 K 767/04
Ausweisung der Bezüge eines Beamten der Finanzverwaltung als Versorgungsbezüge; …
Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 51 veröffentlichten Gründen ab. - BFH, 01.03.1974 - VI R 47/71
Übergangsgebührnisse der Soldaten auf Zeit
Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07
Maßgeblich ist, dass den Bezügen die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt (BFH-Urteil vom 1. März 1974 VI R 47/71, BFHE 111, 516, BStBl II 1974, 490). - FG Niedersachsen, 31.03.2004 - 7 K 393/99
Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags bei sich im besonderen Vorruhestand …
Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07
Es handelt sich dabei zwar nicht um ein Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, wohl aber um einen "gleichartigen Bezug" aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG (s.a. Urteil des Niedersächsischen FG vom 31. März 2004 7 K 393/99, EFG 2005, 299).
- BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen …
Das vom Dienstherrn geleistete Entgelt stellt damit gerade keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Beamten dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden, sondern nachträgliches Entgelt für die vor dem Eintritt in den Ruhestand geleistete Arbeit (BFH-Urteile vom 6. Februar 2013 VI R 28/11, BFHE 240, 546, BStBl II 2013, 572; vom 12. Februar 2009 VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460). - FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 4 K 4197/10
Einkommensteuer 2004 bis 2008
Zur Begründung wurde auf ein im Bundessteuerblatt (BStBl. II 2009, 460) veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 12. Februar 2009 - VI R 50/07 - verwiesen, in welchem der BFH für eine vergleichbare Fallkonstellationen zu dem Ergebnis gelangt war, dass es sich bei den Bezügen nach der sogenannten 58er-Regelung um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handele.Rn. 10 Der begehrten Änderung stehe nicht entgegen, dass erst die Entscheidung des BFH vom 12. Februar 2009 (a. a. O.) zur Frage der steuerlichen Behandlung von Bezügen, die den Begünstigten aufgrund einer vergleichbaren Sonderurlaubsregelung mit Vollendung des 58. Lebensjahres gezahlt wurde, zu einer anderen Erkenntnis geführt habe.
Bei der BFH-Entscheidung vom 12. Februar 2009 (a. a. O.) handele es sich nicht um eine die Anwendung des § 173 AO ausschließende Rechtsprechungsänderung.
Bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. Februar 2009 (a. a. O.) zu einer gleichgelagerten Streitproblematik für Bezüge zur 58er-Regelung habe keine Klarheit über die zutreffende rechtliche Einordnung der Sonderurlaubsbezüge als begünstigter gleichartiger Bezug oder als laufende Dienstbezüge geherrscht.
Rn. 17 Es komme nicht darauf an, ob die Finanzbehörde schon vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. Februar 2009 (a. a. O.) aufgrund des rechtlichen Schwierigkeitsgrades des zu beurteilenden Sachverhalts eine rechtliche zutreffende Entscheidung getroffen hätte, weil dies auf eine Wertung der mutmaßlichen Verhaltensweise und Rechtskenntnisse des mit der Bearbeitung des Steuerfalls betrauten Sachbearbeiters hinauslaufen würde.
Rn. 18 Die mangelnde Rechtserheblichkeit der Sonderbeurlaubung folge auch nicht aus dem der BFH-Entscheidung vom 12. Februar 2009 (VI R 50/07, BStBl. II 2009, 460) vorangegangenen erstinstanzlichen Urteil des FG Münster vom 25. September 2007 (15 K 767/04 E, EFG 2008, 51), wonach die Bezüge nach der 58er-Regelung als Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung des aktiven Dienstes anzusehen seien und keine steuerbegünstigten Versorgungsbezüge darstellten.
Rn. 33 In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zur steuerrechtlichen Einordnung von Bezügen nach der 58er-Regelung (BFH, Urteil vom 12. Februar 2009 a. a. O.) geht der Senat mit den Beteiligten davon aus, dass auch die vorliegenden Bezüge des Klägers nach der 55er-Regelung in den Ursprungsbescheiden richtigerweise als steuerbegünstigte Versorgungsbezüge hätten berücksichtigt werden müssen.
- BFH, 16.12.2020 - VI R 29/18
Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
Rn. 19 Wesentliches (gemeinsames) Merkmal der Versorgungsbezüge i.S. von § 19 Abs. 2 EStG ist, dass sie keine Gegenleistung für Dienstleistungen darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden, ihnen also Versorgungscharakter zukommt (Senatsurteile vom 12.02.2009 - VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460; vom 06.02.2013 - VI R 28/11, BFHE 240, 546, BStBl II 2013, 572, Rz 12, und vom 11.03.2020 - VI R 26/18, BFHE 268, 314, BStBl II 2020, 565, Rz 15).
- FG Niedersachsen, 06.05.2015 - 2 K 13/15
Behandlung der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs …
Rn. 8 Sie verweist zur Begründung ihrer Auffassung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 2009 (VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460) zu der sog. "58er-Regelung".Damit fehlt den Bezügen das wesentliche Merkmal der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Bezüge, dass sie nämlich Gegenleistung für Dienstleistungen darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden (BFH-Urteil v. 12. Februar 2009 - VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460).
Sowohl im Leitsatz als auch in den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 12. Februar 2009 (VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460) wird lediglich auf diese Altersgrenze hingewiesen, um die "58er-Regelung", die der Entscheidung zugrunde lag, zu beschreiben.
- BFH, 21.03.2013 - VI R 5/12
Gleichartiger Bezug i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug erfordert deshalb, dass dieser Bezug --wie das Ruhegehalt-- ebenfalls einem Versorgungszweck dient, ihm also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. März 1974 VI R 47/71, BFHE 111, 516, BStBl II 1974, 490; vom 12. Februar 2009 VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460; Breinersdorfer in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 19 Rz C 27, C 30).Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460.
- BFH, 06.02.2013 - VI R 28/11
Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge
Rn. 12 aa) Entscheidend für das Merkmal von Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens dieser Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1974 VI R 37/70, BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23, und vom 12. Februar 2009 VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460).Das vom Arbeitgeber geleistete Entgelt stellt damit keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden (BFH-Urteile in BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23, und in BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460).
- FG Niedersachsen, 26.07.2011 - 8 K 81/11
Zahlungen während der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Ruhegehalt oder …
Entsprechend der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) in dem Urteil vom 12.2.2009 - Az. VI R 50/07 - werde aufgrund der Freistellung vom Dienst in der passiven Phase der Altersteilzeit ein begünstigter Versorgungsbezug gezahlt.Der seitens des Klägers zitierten Entscheidung des BFH vom 12.2.2009 ( VI R 50/07) liegt insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn dort stand den Zahlungen an den Beamten gerade keine aktive Tätigkeit gegenüber, vielmehr wurde dort durch die Gewährung von Sonderurlaub ab dem 58. Lebensjahr auf die Tätigkeit des Beamten verzichtet (zur Frage der Vergleichbarkeit der "58er-Regelung" mit der Altersteilzeit siehe auch Urteil des Nieders. Finanzgerichts vom 31.3.2004 7 K 393/99, EFG 2005, 299 - dort unter Rz 33).
- FG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 5 K 2010/16
Voraussetzungen für die Gewährung des Versorgungsfreibetrags - Vorangegangenes …
Ausdrücklich werde vom BFH die Entscheidung zur "Achtundfünfzigerregelung" als Sonderfall bezeichnet (BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 50/07). - FG München, 21.05.2010 - 8 K 3773/07
Altersteilzeit-Bezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - …
Rn. 19 e) Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 (VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460) ergibt sich nichts anderes. - FG Münster, 11.02.2011 - 14 K 787/09
Altersgrenze für Versorgungsfreibetrag verfassungsgemäß
Demgegenüber genössen Beamte, die aufgrund der sog. "58-er Regelung" aus dem Dienst ausschieden, den Versorgungsfreibetrag, da das Vorruhestandsgeld ein gleichartiger Bezug im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG sei (BFH Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 50/07).
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