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Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2019 - II R 13/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,41919
BFH, 18.09.2019 - II R 13/16 (https://dejure.org/2019,41919)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2019 - II R 13/16 (https://dejure.org/2019,41919)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2019 - II R 13/16 (https://dejure.org/2019,41919)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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  • Bundesfinanzhof

    BauGB § 192 ff, BauGB § 192, BewG § 188 Abs 2, ImmoWertV § 14 Abs 3, WertV § 11 Abs 2
    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 192 ff BauGB, § 192 BauGB, § 188 Abs 2 BewG, § 14 Abs 3 ImmoWertV, § 11 Abs 2 WertV
    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • Betriebs-Berater

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung eines Grundstücks anhand durch den Gutachterausschuss ermittelter örtlicher Liegenschaftszinssätze

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksbewertung - und die vom Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung des Gebäudeertragswerts für Zwecke der Erbschaftsteuer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bedarfsbewertung
    Grundbesitzwerte
    Überblick zur Rechtslage ab 2009
    Bewertung des Grundvermögens
    Ertragswert

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 188 Abs 2 S 2 Nr 1, BewG § 185 Abs 3 S 3
    Grundbesitzwert, Gutachterausschuss, Bodenrichtwert, Bedarfsbewertung, Bewertung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Bedarfsbewertung; Bewertung; Bodenrichtwert; Grundbesitzwert; Gutachterausschuss

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 266, 51
  • BB 2020, 478
  • BStBl II 2020, 760
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (4)

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 3 K 3009/16

    Bedarfsbewertung: Anwendung von Liegenschaftszinssätzen des Gutachterausschusses

    Auszug aus BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.03.2016 - 3 K 3009/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 879 veröffentlicht.

  • BFH, 25.08.2010 - II R 42/09

    Für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 Feststellung von Grundstückswerten …

    Auszug aus BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
    Die Übertragung der Ermittlung der Liegenschaftszinssätze auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle, die mit dieser durch die in § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Mitwirkung eines Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte personell verbunden ist, beruht darauf, dass den Gutachterausschüssen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Ermittlung, Beschließung und Veröffentlichung von Liegenschaftszinssätzen für die steuerliche Bewertung zukommt (vgl. zur Ermittlung von Bodenrichtwerten durch den Gutachterausschuss für die steuerliche Bedarfsbewertung Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.08.2010 - II R 42/09, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205, Rz 15).
  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung; …

    Auszug aus BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
    Die Gutachterausschüsse haben ihrerseits bei der Wertermittlung die allgemein anerkannten Grundsätze der WertV und der ImmoWertV zu beachten (vgl. zur WertV Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2002 - 4 C 6/01, Deutsches Verwaltungsblatt 2002, 1479).
  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
    Rn. 22 2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend entschieden, dass nach dem Verbot der Schlechterstellung im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1997 - X R 146/94, BFH/NV 1998, 961) aufgrund dessen Rechtsschutzfunktion (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes;… Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 96 Rz 51, m.w.N.) der durch das FA festgestellte Grundbesitzwert nicht zu Lasten der Kläger zu ändern war.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23

    Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz

    Rn. 306 In den in Bezug genommenen Entscheidungen (sowie Folgeentscheidungen) führte der BFH aus, die Übertragung der Ermittlung von Bodenrichtwerten auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle beruhe darauf, dass den Gutachterausschüssen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung eines Bodenrichtwerts für die (Bedarfs)Bewertung zukomme (BFH, Urteil vom 11. Mai 2005 - II R 21/02 -, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; BFH, Urteil vom 26. April 2006 - II R 58/04 -, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793; BFH, Urteil vom 25. August 2010 - II R 42/09 -, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205; BFH…, Urteil vom 16. Dezember 2009 - II R 15/09 -, BFH/NV 2010, 1085; BFH, Urteil vom 18. September 2019 - II R 13/16 -, BFHE 266, 51, BStBl II 2020, 760).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. …

    Rn. 304 In den in Bezug genommenen Entscheidungen (sowie Folgeentscheidungen) führte der BFH aus, die Übertragung der Ermittlung von Bodenrichtwerten auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle beruhe darauf, dass den Gutachterausschüssen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung eines Bodenrichtwerts für die (Bedarfs)Bewertung zukomme (BFH, Urteil vom 11. Mai 2005 - II R 21/02 -, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; BFH, Urteil vom 26. April 2006 - II R 58/04 -, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793; BFH, Urteil vom 25. August 2010 - II R 42/09 -, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205; BFH…, Urteil vom 16. Dezember 2009 - II R 15/09 -, BFH/NV 2010, 1085; BFH, Urteil vom 18. September 2019 - II R 13/16 -, BFHE 266, 51, BStBl II 2020, 760).
  • BFH, 16.09.2020 - II R 1/18

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

    Sind zum Zeitpunkt der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer den Finanzbehörden keine geeigneten Liegenschaftszinssätze mitgeteilt worden --etwa weil die durch den Gutachterausschuss berechneten und den Finanzbehörden übermittelten Liegenschaftszinssätze nicht den Wertermittlungsstichtag umfassen--, sind die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BewG heranzuziehen (BFH-Urteil vom 18.09.2019 - II R 13/16, BFHE 266, 51, Rz 20 f.).

    Bei der Ableitung der Liegenschaftszinssätze 2012 orientierte sich der Gutachterausschuss jedoch an den Vorgaben der ImmoWertV (…vgl. Vorbemerkung zu den Liegenschaftszinssätzen 2012, Abl D 2015, S. 793; vgl. BFH in BFHE 266, 51, Rz 2).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 - 3 K 3022/22

    Steuerliche Liegenschaftszinssätze

    Wenn man aber den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- folge (Urteil vom 18.09.2019 II R 13/16, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2020, 760), müssten die steuerlichen LZS 2019 angewendet werden, die aber erst nach dem Bewertungsstichtag veröffentlicht worden seien.

    Es liege dann eine belastende Rückwirkung insoweit vor, als erst die Veröffentlichung der LZS 2019 den gesetzlichen Zinssatz nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BewG a. F. verdrängt habe, weil die LZS 2018 wegen des den hiesigen Bewertungsstichtag nicht umfassenden Auswertungszeitraums nicht anwendbar seien, sodass dem Urteil des BFH vom 18.09.2019 (II R 13/16, BStBl II 2020, 760), soweit es danach auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der LZS durch den GAA nicht ankomme, nicht zu folgen sei.

    Selbst wenn man insoweit auf kurz vor dem Bewertungsstichtag veröffentlichten LZS 2018 abstelle, hätten die Kläger diese nicht auf sich beziehen müssen, weil ihre Anwendbarkeit im Hinblick auf das damals noch anhängige BFH-Verfahren II R 13/16 zweifelhaft gewesen sei.

    Dies zeige sich schon daran, dass die Berliner Finanzverwaltung jahrelang und entgegen der nunmehr geäußerten Auffassung des BFH (Urteil vom 18.09.2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760) Zweifel an der Modellkonformität und damit an der Geeignetheit der LZS des GAA gehabt habe.

    Rn. 20 Soweit der BFH im Urteil vom 18.09.2019 (II R 13/16, BStBl II 2020, 760) keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe des gesetzlichen LZS geäußert habe, so sei zu berücksichtigen, dass es dort um den Bewertungsstichtag 08.03.2014 gegangen sei.

    Insoweit stünden die steuerlichen LZS auch im Einklang mit den Vorgaben des BFH-Urteils vom 18.09.2019 (II R 13/16, BStBl- II 2020, 760) (Bl. 72/72R G-A).

    In dem Urteil vom 18.09.2019 (II R 13/16, BStBl- II 2020, 760), wo es um ein Berliner Grundstück gegangen sei, habe der BFH im Übrigen implizit die Anwendbarkeit der LZS des GAA und deren Vorrang vor den gesetzlichen LZS bestätigt, ohne verfassungsrechtliche Bedenken zu äußern.

    Im Übrigen habe der BFH im Urteil vom 18.09.2019 (II R 13/16, BStBl- II 2020, 760) lediglich die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, sodass die Anwendbarkeit der LZS des GAA zum hiesigen Bewertungsstichtag bekannt gewesen sei.

    Rn. 48 (1) (a) Bei der Frage, ob geeignete LZS vorliegen, hat der BFH folgende Grundsätze aufgestellt (BFH, Urteil vom 18.09.2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760, Rn. 11-21 m. w. N.): Die LZS sind für eine bestimmte Grundstücksart i. S. des § 181 Abs. 1 BewG und eine bestimmte Lage auf dem Grundstücksmarkt zu ermitteln (vgl. R B § 188 Abs. 2 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 -ErbStR 2011-).

    Denn dies hatte der Senat in seinem Urteil vom 23.03.2016 ( 3 K 3009/16 , EFG 2016, 879 ), welches dem BFH-Urteil vom 18.09.2019 (II R 13/16, BStBl II 2020, 760) zugrunde lag, bereits so entschieden, ohne dass der BFH dies beanstandete.

    Aufgrund der zum Bewertungsstichtag bereits veröffentlichten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23.03.2016 3 K 3009/16 , EFG 2016, 879 , vom BFH bestätigt durch Urteil vom 18.09.2019 II R 13/16, BStBl. II 2020, 760) war auch damit zu rechnen, dass die LZS des GAA als geeignet anzusehen sein würden.

  • BFH, 14.10.2020 - II R 7/18

    Immobilienwertnachweis durch Gutachten

    Die Liegenschaftszinssätze sind nach § 14 Abs. 3 ImmoWertV zu ermitteln (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18.09.2019 - II R 13/16, BFHE 266, 51, BFH/NV 2020, 118, Rz 18).
  • FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19

    Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer - …

    Im Übrigen weist er auf das Urteil des BFH vom 18. September 2019 II R 13/16 (BStBl II 2020, 760) hin, nach dem die durch den Gutachterausschuss ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken heranzuziehen seien.

    Rn. 28 Der Kläger erwiderte daraufhin, dass der Hinweis des Beklagten auf das für den Einzelfall geltende Urteil des BFH vom 18. September 2019 II R 13/16 (BStBl II 2020, 760) für die dem FG hier zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage nicht relevant sei.

    Rn. 45 Die Übertragung der Ermittlung der Liegenschaftszinssätze auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle, die mit dieser durch die in § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Mitwirkung eines Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte personell verbunden ist, beruht darauf, dass den Gutachterausschüssen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Ermittlung, Beschließung und Veröffentlichung von Liegenschaftszinssätzen für die steuerliche Bewertung zukommt (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760 m. w. N.).

    Vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst (BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760).

    Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760).

    Entsprechend steht das Verböserungsverbot im Streitfall einer Erhöhung des Grundbesitzwerts entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760).

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.07.2017 - 3 K 3047/17

    Anforderungen an Verkehrswertgutachten nach dem Vergleichswertverfahren

    Grundsätzlich ist es zulässig, auch erst nach dem Bewertungsstichtag, aber vor dem Tag der Gutachtenerstellung entstandene Erkenntnisquellen zu nutzen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2016 3 K 3009/16 , DStRE 2016, 1168 , Juris, zur Anwendbarkeit von Liegenschaftszinssätzen, die vom Gutachterausschuss erst nach dem Bewertungsstichtag beschlossen und veröffentlicht worden sind, dort insbesondere Rn. 76: "Einem Grundstückssach-verständigen, der auf einen bestimmten (zurückliegenden) Stichtag (Qualitätsstichtag, Wertermittlungsstichtag) einen Grundstückswert ermitteln, also den Verkehrswert möglichst realitätsnah bestimmen soll, käme es aber gar nicht in den Sinn, statt der materiell zutreffenden, also der Realität am nächsten kommenden Werte bewusst unzutreffende Werte heranzuziehen, nur weil die materiell zutreffenden Werte am Wertermittlungsstichtag noch nicht beschlossen bzw. veröffentlicht waren, sondern erst zwischen Wertermittlungsstichtag und dem Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens bekannt geworden sind.", Revision anhängig, BFH II R 13/16).
  • FG München, 02.04.2025 - 4 K 978/22

    Immobilienmarktbericht und Liegenschaftszinssatz - Einsatz von …

    Rn. 15 Ihre Klage vom 20.5.2022 begründen die Kläger wie folgt: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.9.2019 II R 13/16 sei generell anstatt des Immobilienmarktberichts 2017 der Immobilienmarktbericht 2018 heranzuziehen, welcher einen Liegenschaftszinssatz von 2, 0% ausweise.

    Rn. 20 Das FA ist der Ansicht, dass das genannte Urteil des BFH vom 18.9.2019 II R 13/16 aufgrund eines Nichtanwendungserlasses nicht anzuwenden sei.

    Liegenschaftszinssätze können zum Beispiel dann für eine bestimmte Lage auf dem Grundstücksmarkt ermittelt sein, wenn sie für einen bestimmten Stadtbezirk festgelegt worden sind (BFH-Urteil vom 18.9.2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760).

    Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung hingegen nicht an (BFH-Urteil vom 18.9.2019 II R 13/16, BStBl. II 2020, 760).

    Rn. 35 Die Finanzverwaltung hat auf das Urteil des BFH vom 18.9.2019, II R 13/16 mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BStBl. II 2020, 760) und der Gesetzgeber mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz vom 16.7.2021 eine Änderung des § 188 BewG vorgenommen.

    Damit ist im Streitfall das BFH-Urteil vom 18.9.2019 II R 13/16, BStBl. II 2020, 760 heranzuziehen.

  • BFH, 11.03.2026 - II R 6/23

    Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im …

    Die Gutachterausschüsse sind als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet (§ 192 Abs. 1 BauGB; BFH-Urteil vom 18.09.2019 - II R 13/16, BFHE 266, 51, BStBl II 2020, 760, Rz 14) und neben der Ermittlung der Bodenrichtwerte mit der Erstellung von Verkehrswertgutachten, der Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung und der Ermittlung sonstiger zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken erforderlicher Daten beauftragt (§ 193 Abs. 1 und 5 BauGB).
  • BFH, 26.08.2020 - II R 43/18

    Wirtschaftliche Einheiten beim Erbbaugrundstück

    Sind zum Zeitpunkt der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer den Finanzbehörden keine geeigneten Liegenschaftszinssätze mitgeteilt worden --etwa weil die durch den Gutachterausschuss berechneten und den Finanzbehörden übermittelten Liegenschaftszinssätze nicht den Wertermittlungsstichtag umfassen--, sind die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2019 - II R 13/16, BFHE 266, 51, Rz 20 f.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 - 16 K 3169/22

    Bedarfsbewertung von Wohnungseigentum - Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts - …

  • FG Hamburg, 15.10.2024 - 3 K 159/22

    Kein Abschlag für die Vermietung bei der Bedarfswertermittlung, wenn der Erwerber …

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 - 3 K 3188/21

    Steuerliche Liegenschaftszinssätze bei Bewertung im typisierten …

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 - 3 K 3103/23

    Formwirksame Klageeinreichung über das beSt einer Berufsausübungsgesellschaft und …

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.08.2020 - 10 K 10303/19

    Einzelheiten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete gemäß § 21 Abs. 2 EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 - 3 K 3055/22

    Steuerliche Liegenschaftszinssätze bei Bewertung im typisierten …

  • FG Niedersachsen, 29.10.2024 - 1 K 110/18

    Eingeschränkte Überprüfbarkeit eines pflichtwidrig erst im Klageverfahren …

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.06.2026 - 4 K 1215/21

    Anwendung des Vergleichswertverfahrens und Zuständigkeit der Gutachterausschüsse

  • FG Hessen, 10.09.2025 - 3 V 697/25

    Aussetzung der Vollziehung einer Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2025 - 16 K 3098/22

    Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftsteuer: Von Gutachterausschuss …

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2025 - 16 K 3099/22

    Inhaltsgleich mit Urteil vom 03.12.2025, 16 K 3098/22 - Bewertung von Grundbesitz …

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 - 3 K 3080/24

    Ermittlung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer - Nachweis des …

  • FG Köln, 22.05.2024 - 4 K 755/23

    Feststellung des Grundbesitzwerts für die wirtschaftliche Einheit ausgehend von …

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