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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,103
BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00 (https://dejure.org/2004,103)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2004 - 1 BvR 981/00 (https://dejure.org/2004,103)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 981/00 (https://dejure.org/2004,103)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Steuerberaterwerbung

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Werbung von Steuerberatungsgesellschaften

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Werbung von Steuerberatungsgesellschaften

  • IWW (Kurzinformation)

    Unternehmensführung - Werbung auf Straßenbahn-Waggons ist erlaubt

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Steuerberater darf auf Straßenbahn werben

  • nomos.de PDF, S. 34 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    §§ 57, 57 a, 76 StBerG; § 13 UWG; Art. 12, 19 GG
    Werberecht von freiberuflich Tätigen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schutz der Außendarstellung von Berufstätigen

  • anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 57 StBerG, § 57a StBerG, § 76 StBerG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 111, 366
  • NJW 2004, 3765
  • MDR 2005, 466
  • NVwZ 2005, 568 (Ls.)
  • WM 2004, 2402
  • DVBl 2005, 131 (Ls.)
  • BB 2004, 2655
  • AnwBl 2005, 68
 
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Wird zitiert von ... (66)Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00
    Rn. 54 Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt, dass aus der Art des gewählten Werbeträgers noch nicht auf die Berufswidrigkeit der Werbung geschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 94, 372 ) und dass Werbung ein Verhalten ist, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen.

    Das Gericht erkennt aber letztlich nicht, dass Werbung mehr ist als - sachliche - Unterrichtung über Art und Ort einer beruflichen Tätigkeit und dass es gerade Zweck der Werbung ist, Kunden zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen (vgl. BVerfGE 94, 372 ).

    Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies berufswidrig wäre (vgl. BVerfGE 94, 372 ).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01

    Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft …

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00
    Die Notwendigkeit eines Bezugs zum Wettbewerbsrecht folgt aus der materiellrechtlichen Schutzfunktion der Wettbewerbsvorschriften (vgl. BGH, NJW 2004, S. 1099 ;… vgl. auch Ullmann, a.a.O., S. 821 f.) und erübrigt nicht die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt.

    Die Rechtsauffassung der öffentlichrechtlichen Kammern über die Reichweite berufsrechtlicher Normen steht im Wettbewerbsprozess genauso zur richterlichen Nachprüfung wie im berufsgerichtlichen Verfahren (vgl. beispielsweise BGH, NJW 2004, S. 1099 ).

    Dieses wird bei seiner erneuten Entscheidung auch die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (…NJW-RR 2003, S. 1288;… NJW 2004, S. 440; NJW 2004, S. 1099) berücksichtigen können.

  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99

    Vertretung der Anwalts-GmbH

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00
    Die öffentlichrechtlichen Körperschaften (Kammern), die von den freiberuflich Tätigen gesetzlich verpflichtend gebildet werden, konnten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen ihre Mitglieder gemäß § 13 Abs. 2 UWG a.F. auf Unterlassung klagen (…vgl. BGH, NJW 1998, S. 2533;… NJW 1999, S. 2444; NJW 2002, S. 2039;… MedR 2003, S. 344 ).

    Das zivilprozessuale Mittel der Unterlassungsklage ist von anderen Voraussetzungen abhängig und hat andere Belastungen zur Folge als die öffentlichrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen der Kammern, die das Steuerberatungsgesetz vorsieht (vgl. die Gegenüberstellung in BGH, NJW 2002, S. 2039).

    Rn. 48 Die Wettbewerbsklage gegen Kammermitglieder ist vom Bundesgerichtshof 1972 erstmals (…vgl. BGH, GRUR 1972, S. 607) und in den letzten Jahren vielfach für zulässig erachtet worden (vgl. die Nachweise in: BGH, NJW 2002, S. 2039).

  • LG Köln, 08.10.2019 - 33 O 35/19

    Smartlaw verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

    Die Rechtsanwaltskammer kann vielmehr auch gegen von Außenstehenden begangene Wettbewerbsverstöße vorgehen, soweit die Verstöße den Wettbewerb ihrer Mitglieder berühren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3765/3766; BGH, GRUR 2006, 598/599 - "Zahnarztbriefbogen";… Hohlweck, a.a.O. mwN.).
  • BVerfG, 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Unterlassung der Veröffentlichung einer …

    Eine solche Zielrichtung ist mit jeder Werbung verbunden; denn es ist gerade ihr Zweck, Mandanten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen (vgl. BVerfGE 111, 366 ).
  • BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines …

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    Ein solches Verhalten ist vom Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 111, 366 ).

    Rn. 55 aa) Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ; stRspr).

    Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ).

    Auch das Sachlichkeitsgebot verlangt nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken (vgl. BVerfGE 111, 366 ).

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