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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70, 2 BvL 27/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,343
BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70, 2 BvL 27/71 (https://dejure.org/1971,343)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.1971 - 2 BvL 14/70, 2 BvL 27/71 (https://dejure.org/1971,343)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 1971 - 2 BvL 14/70, 2 BvL 27/71 (https://dejure.org/1971,343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts bei unrichtiger Zusammensetzung des Präsidiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 47
  • DVBl 1971, 785
  • DÖV 1971, 741
 
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Wird zitiert von ... (34)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fordert, daß durch die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Regelungen der Geschäftsverteilung möglichst eindeutig im Vornherein feststeht, welcher Richter in einem anhängig werdenden Verfahren zur Entscheidung oder zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufen ist (BVerfGE 17, 294 (298 ff.); 18, 344 (349)).
  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fordert, daß durch die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Regelungen der Geschäftsverteilung möglichst eindeutig im Vornherein feststeht, welcher Richter in einem anhängig werdenden Verfahren zur Entscheidung oder zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufen ist (BVerfGE 17, 294 (298 ff.); 18, 344 (349)).
  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Praktischer Richterausschluß

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70
    Gleichgültig, wie immer man einen Geschäftsverteilungsplan rechtlich qualifiziert - als Norm, als Verwaltungsakt oder als Organisationsakt (vgl. BVerfGE 17, 252 (256 f.)) -, es gibt keine Regel, nach der ein Staatsakt allein deshalb, weil das kollegiale Organ, das ihn erlassen hat, falsch zusammengesetzt war, unwirksam (nichtig) ist.
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70
    Von ihr kann deshalb bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlagen nicht ausgegangen werden (BVerfGE 7, 171 (175); 18, 274 (280 f.)).
  • BVerfG, 17.12.1964 - 1 BvL 2/62

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70
    Von ihr kann deshalb bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlagen nicht ausgegangen werden (BVerfGE 7, 171 (175); 18, 274 (280 f.)).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG, …

    Die Geschäftsverteilung nach §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 4 VwGO (jetzt § 21 e GVG) mußte nur dem Erfordernis des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, daß möglichst eindeutig von vornherein feststand, welcher Richter in einem anhängig werdenden Verfahren zur Entscheidung oder zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufen war (BVerfGE 31, 47 [54]).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

    Ein solcher Mangel hat Folgen für die Rechtsgültigkeit der Norm (vgl. BVerwG…, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, NZA 2010, S. 718 ; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 1 B 13.08 -, juris, Rn. 57;… Schmidt-Aßmann, Die kommunale Rechtsetzung im Gefüge der administrativen Handlungsformen und Rechtsquellen, 1981, S. 19;… Unkelbach, Rechtsschutz gegen Gremienentscheidungen und Entscheidungen mit Gremienbeteiligung, 2007, S. 98 ff.;… Schnelle, Eine Fehlerfolgenlehre für Rechtsverordnungen, 2007, S. 152 ff., 265;… Ossenbühl, NJW 1986, S. 2805 ; vgl. auch, zur Rechtserheblichkeit grober Mängel im Normsetzungsverfahren, BVerfGE 31, 47 ).
  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    Das gilt jedoch nicht, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 31, 47 ; 100, 209 ; 105, 61 ; stRspr) oder die Entscheidungserheblichkeit von verfassungsrechtlichen Vorfragen abhängt (vgl. BVerfGE 46, 268 ; 63, 1 ).
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