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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,358
BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81 (https://dejure.org/1983,358)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.1983 - 1 BvL 8/81 (https://dejure.org/1983,358)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 1983 - 1 BvL 8/81 (https://dejure.org/1983,358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mietwagenunternehmen - Untersagung von Werbung - Verfassungsmäßigkeit - Taxiunternehmen - Verwechselung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 237
  • NJW 1984, 1346 (Ls.)
  • NJW 1984, 1525 (Ls.)
  • NVwZ 1984, 365
  • BB 1984, 1115
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81
    Für eine weitere Prüfung der Vereinbarkeit der die Berufsausübungsfreiheit der Betroffenen regelnden Vorschrift des § 49 Abs. 4 PBefG mit Art. 2 Abs. 1 GG ist neben Art. 12 Abs. 1 GG kein Raum (vgl. BVerfGE 30, 292 (336) m. w. N.).

    14 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, da sich die streitige Regelung auf die Art der Berufsausübung und nicht auf das Ergebnis der beruflichen Tätigkeit bezieht (BVerfGE 30, 292 (334 f.); 38, 61 (102)).

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits im Jahre 1960 anläßlich der verfassungsmäßigen Überprüfung von Vorschriften des früheren Personenbeförderungsgesetzes aus dem Jahre 1937 zum Unterschied zwischen Droschken- und Mietwagenverkehr geäußert (BVerfGE 11, 168 (186 ff.)).

    In der Folgezeit hat sich die Erwartung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 168 (187)), es bestehe keine bedrohliche Konkurrenz zwischen Mietwagenverkehr und Kraftdroschkenverkehr, nicht voll erfüllt.

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81
    14 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, da sich die streitige Regelung auf die Art der Berufsausübung und nicht auf das Ergebnis der beruflichen Tätigkeit bezieht (BVerfGE 30, 292 (334 f.); 38, 61 (102)).
  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81
    Daß das Verbot einer unlauteren Werbung nicht gegen Art. 12 GG verstößt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 32, 311 (317)).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Tierpräparation

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81
    Es ist daher geboten, diese Neufassung in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 61, 291 (306)).
  • BVerwG, 25.04.1980 - 7 C 19.78

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge …

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81
    a) Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat jedoch im weiteren Zusammenhang auf seine Entscheidungen vom 25. April 1980 (NJW 1981, S. 184 ff.) und vom 12. September 1980 (…DVBl. 1981, S. 635) verwiesen.
  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in …

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81
    Die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts kann für die Zulässigkeit der Vorlage dann nicht maßgeblich sein, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 46, 268 (283); st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfGE 56, 128 (136)).
  • BVerfG, 04.06.1957 - 2 BvL 17/56

    Pressedelikte

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81
    Soweit im Vorlagebeschluß auf die mögliche Verjährung hingewiesen wird, ist zu berücksichtigen, daß bei der Aussetzung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 100 GG die Verjährung ruht (vgl. § 32 OWiG ;… dazu Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz , 6. Aufl., Rdnr. 4 zu § 32 m. w. N.; vgl. auch BVerfGE 7, 29 (36)).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81
    Die Zulässigkeit einer Vorlage setzt voraus, daß das vorlegende Gericht den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegt (BVerfGE 37, 328 (333 ff.) m. w. N.).
  • BVerwG, 12.09.1980 - 7 C 92.78

    "Bereitstellen" im Sinne des PBefG § 47 Abs 1 und Abs 3 S 1 bedeutet das …

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81
    a) Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat jedoch im weiteren Zusammenhang auf seine Entscheidungen vom 25. April 1980 (…NJW 1981, S. 184 ff.) und vom 12. September 1980 (DVBl. 1981, S. 635) verwiesen.
  • BVerfG, 28.01.1981 - 1 BvL 131/78

    Zulässigkeit einer Vorlage

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Greift ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit ein, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 GG in Betracht (BVerfGE 30, 292 ; 31, 8 ; 65, 237 ; 81, 70 ).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Wenn es den Mietwagenunternehmern erlaubt wäre, in völlig gleicher Weise wie Taxiunternehmer, jedoch ohne Tarifbindung und Kontrahierungszwang tätig zu werden, könnten sie durch Unterbietung des Taxitarifs die Wettbewerbsfähigkeit des Taxenverkehrs untergraben, ohne daß dieser sich dagegen durch flexible Gestaltung der Beförderungsentgelte wehren könnte (vgl. auch BVerfGE 65, 237 [247]).

    Eine Regelung, welche einem Unternehmer Pflichten bei der Ausübung seiner erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit auferlegt, trifft diesen daher in seiner Eigenschaft als Unternehmer, nicht als Eigentümer des Unternehmens (vgl. BVerfGE 30, 292 [334 f.]; 65, 237 [248]).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Rn. 73 Eine Norm wird nur dann in ihrer Neufassung Gegenstand eines bereits eingeleiteten Normenkontrollverfahrens, wenn ihr Inhalt im Zuge der Gesetzesänderung im Wesentlichen gleich bleibt (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 61, 291 ; 65, 237 ).
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