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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,34
BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85 (https://dejure.org/1986,34)
BVerfG, Entscheidung vom 05.11.1986 - 1 BvR 706/85 (https://dejure.org/1986,34)
BVerfG, Entscheidung vom 05. November 1986 - 1 BvR 706/85 (https://dejure.org/1986,34)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Rechtsgespräch - Unterrichtungspflicht - Anhörungspflicht - Rechtsansicht - Hinweispflicht auf Rechtsansicht des entscheidenden Senats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 74, 1
  • NJW 1987, 1192
  • MDR 1987, 290
  • DVBl 1987, 237
  • DVBl 1987, 238
 
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Wird zitiert von ... (277)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer ./. Wallraff - "Der Aufmacher - Der Mann, der bei 'Bild' Hans Esser war"

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85
    Selbst wenn eine derartige Aufklärungsverpflichtung des Bundesfinanzhofs nach §§ 121, 76 Abs. 2 FGO bestanden hätte, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor; denn aus diesem Prozeßgrundrecht folgt keine Frage- und Aufklärungspflicht in bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 66, 116 (147); 67, 90 (96)).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85
    Selbst wenn eine derartige Aufklärungsverpflichtung des Bundesfinanzhofs nach §§ 121, 76 Abs. 2 FGO bestanden hätte, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor; denn aus diesem Prozeßgrundrecht folgt keine Frage- und Aufklärungspflicht in bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 66, 116 (147); 67, 90 (96)).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85
    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muß (BVerfGE 67, 208 (211)).
  • BFH, 28.10.1977 - III R 77/75

    Gewährung einer Investitionszulage - Errichtung eines Gebäudes - Vermietung nach …

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BStBl. 1978 II S. 116) führte das Gericht aus, § 1 InvZulG 1969 setze voraus, daß die Investition im Zusammenhang mit der Errichtung oder der förderungswürdigen Erweiterung einer Betriebsstätte durch den Steuerpflichtigen stehe.
  • BFH, 08.10.1976 - III R 87/75

    Zurückforderung der Investitionszulage

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85
    Dagegen hatte der Bundesfinanzhof entschieden, es reiche für die Gewährung der Investitionszulage aus, wenn der Investor die Betriebsstätte innerhalb des Dreijahreszeitraums verpachte und der Pächter sie während des noch nicht abgelaufenen Teils der drei Jahre unverändert und selbständig fortführe (BStBl. 1977 II S. 171).
  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher …

    Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfGE 74, 1 ).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08

    Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises; …

    Über das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 ; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 = NJW 1996, 2046 ).
  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht allerdings grundsätzlich nicht zu einem Rechtsgespräch (vgl. BVerfGE 31, 364 ) oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (vgl. BVerfGE 54, 100 ; 66, 116 ; 67, 90 ; 74, 1 ; 84, 188 ; 86, 133 ).
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