Rechtsprechung
| BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- DFR
Gemeinsamer Familienname
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Verpflichtung der Ehegatten, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) zu führen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Verdrängung des Geburtsnamens bei Eheschließung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Familienname - Ehe - Ehegatte - Nachname
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Familienname - Ehe - Ehegatte - Nachname
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- AG Tübingen, 15.04.1985 - 8 GR 22/85
- AG Tübingen, 15.07.1986 - 8 GR 133/86
- BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86
Papierfundstellen
- BVerfGE 78, 38
- NJW 1988, 1577
- MDR 1988, 642
- FamRZ 1988, 587
- FamRZ 1988, 808
- JR 1989, 57
Wird zitiert von ... (122) Zitiert selbst (15)
- BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 43/86
Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
des Ersten Senats vom 8. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86- in den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S.1421) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 sowie Ergänzungsbeschluß vom 7. April 1987 (8 GR 22/85) - 1 BvL 9/85 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. Juli 1986 sowie Ergänzungsbeschluß vom 7. April 1987 (8 GR 133/86) - 1 BvL 43/86 -.Rn. 23 2. Vorlagebeschluß 1 BvL 43/86 .
Rn. 28 Im Verfahren 1 BvL 9/85 haben sich der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung, das Standesamt Tübingen sowie der Antragsteller des Ausgangsverfahrens und seine Ehefrau geäußert, im Verfahren 1 BvL 43/86 liegt eine Stellungnahme des Bürgermeisteramts der Universitätsstadt Tübingen vor.
- BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
Witwerrente
Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Für den mit § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgten Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder auch äußerlich sichtbar zu machen (…vgl. BTDrucks. 7/650, S. 96), konnte er aber an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG anknüpfen, der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet (vgl. BVerfGE 17, 38 [50]) und dabei die Familiengemeinschaft, nicht die einzelnen Familienangehörigen in ihrer Individualität schützt (vgl. BVerfGE 53, 257 [296]).Dies ist zweifelsfrei der Fall; denn sie steht im Einklang mit der Wertentscheidung, die diese Verfassungsnorm zum Ausdruck bringt (BVerfGE 17, 38 [50]).
- BVerfG, 26.11.1963 - 1 BvR 59/60
Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Führung eines einheitlichen Ehe- und …
Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Rn. 13 Die Vorlage sei zulässig, obwohl das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 26. November 1963 (BVerfGE 17, 168 ff.) das Gebot zur Führung eines einheitlichen Ehe- und Familiennamens für verfassungsmäßig erachtet habe.Rn. 41 Der Zulässigkeit der Vorlagen steht ebenfalls nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluß vom 26. November 1963 (BVerfGE 17, 168) entschieden hat, das Gebot, einen einheitlichen Ehe- und Familiennamen zu führen, sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Insoweit geht der Hinweis des vorlegenden Gerichts auf das Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) fehl. - BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Für den mit § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgten Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder auch äußerlich sichtbar zu machen (…vgl. BTDrucks. 7/650, S. 96), konnte er aber an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG anknüpfen, der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet (vgl. BVerfGE 17, 38 [50]) und dabei die Familiengemeinschaft, nicht die einzelnen Familienangehörigen in ihrer Individualität schützt (vgl. BVerfGE 53, 257 [296]). - BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
"Hinkende Ehen"
Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Die Eheschließung wird ohnehin für die Allgemeinheit dadurch erkennbar, daß sie unter amtlicher Mitwirkung geschlossen und ihr Bestand amtlich registriert wird (vgl. BVerfGE 62, 323 [330]). - BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
Einheitswerte I
Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Indessen sind die Ausführungen des Gerichts zur Maßgeblichkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB zwar rechtlich zweifelhaft, aber nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 74, 182 [193]). - BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83
Ausschlußfrist Steuerausgleich
Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, 278 [286] m.w.N.). - BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81
Söhlde
Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Er dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck der Identität und Individualität (vgl. BVerfGE 59, 216 [226]). - BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
Erneute Vorlage
Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 199 [203 f.]; 70, 242 [249]) schließt § 31 Abs. 1 BVerfGG eine neuerliche Vorlage nicht aus, wenn das vorlegende Gericht von der Begründung der früheren Entscheidung ausgeht und neue Tatsachen vorlegt, die geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen. - BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83
Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz
- BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
Ehename der Frau
- BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
Familiennamen
- AG Tübingen, 15.04.1985 - 8 GR 22/85
- AG Tübingen, 15.07.1986 - 8 GR 133/86
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten …
In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 mwN; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589).Insbesondere hat der Einzelne kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines geführten Namens (BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589).
Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürfen aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589;… Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 31 …und vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 f.).
Rn. 45 a) Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB einen legitimen Zweck (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 136; vgl. auch BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589), nämlich die neue Zugehörigkeit des Angenommenen zur Familie des Annehmenden auch äußerlich sichtbar zu machen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 45).
Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589 mwN).
Die Bedeutung dieses Kontinuitätsinteresses ist angesichts der identitätsstiftenden Funktion des Familiennamens als besonders hoch zu bewerten (vgl. BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589;… Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 31).
Mithin verliert der Name als Ausweis der Familienzugehörigkeit an Bedeutung (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 141 f.; Maurer FamRZ 2009, 440), wobei es dem Gesetzgeber nach wie vor gestattet ist, am Leitbild der Namenseinheit innerhalb der Familie festzuhalten (vgl. auch BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589).
Rn. 58 (b) Nichts anderes folgt daraus, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht vorsieht (vgl. BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589) und ein Angenommener deshalb im täglichen Leben auch weiterhin unter seinem bisherigen Namen auftreten kann (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 115, 116;… Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 9).
- BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Biologischer Vater
Rn. 98 cc) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil, nicht das einzelne Familienmitglied für sich allein (vgl. BVerfGE 78, 38 ). - BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB …
Das umfasst den Schutz des Namens eines Menschen einschließlich des Geburts- und des Familiennamens als Ausdruck seiner Identität und Individualität (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 84, 9 < 22>; 109, 256 < 266> m.w.N.; siehe auch BVerfGE 104, 373 < 385>).Dies muss die Rechtsordnung respektieren und schützen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 97, 391 < 399>; 109, 256 < 266>).
Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine solche Zuordnungsfunktion des Namens, ist er berechtigt, die Wahl des Familiennamens nicht allein der einzelnen Person zu überlassen, sondern die Namensvergabe und -wahl anhand von Vorschriften zu regeln, die auch Belange der Allgemeinheit berücksichtigen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 104, 373 < 386>).
Entscheidet sich der Gesetzgeber, ohne verfassungsrechtlich dazu verpflichtet zu sein, bei namensrechtlichen Regelungen dafür, grundsätzlich das Führen eines einheitlichen Familiennamens vorzugeben, kann er dabei an die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Wertentscheidung für die Einheit der Familie anknüpfen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49> m.w.N.; 104, 373 < 386 f.>).
Es gewährleistet aber kein uneingeschränktes Recht, einen bislang geführten Namen beibehalten zu können (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>).
Wegen der großen Bedeutung, die dem eigenen Namen für das Persönlichkeitsrecht zukommt, dürfen Eingriffe in das Recht am eigenen Namen jedoch lediglich bei Vorliegen gewichtiger Gründe und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 84, 9 < 22>; 109, 256 < 268>).
Rn. 53 Für den nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers naheliegenden Zweck, mit den vorgelegten Regelungen das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, kann sich der Gesetzgeber auf die Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegende Wertung der Familieneinheit stützen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 104, 373 < 386 f.>; siehe auch BVerfGE 109, 256 < 269>).
Für Eingriffe in das Recht am eigenen Namen in Gestalt des Entzugs oder der erzwungenen Änderung eines geführten Namens muss der Gesetzgeber sich auf gewichtige Gründe dafür stützen können (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 109, 256 < 268>;… siehe auch bereits Rn. 45).
Rn. 66 (1) Das Recht am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat einen hohen Wert (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 109, 256 < 268>).
Damit wird dem Interesse der angenommenen volljährigen Person, sich weiterhin über diesen vertrauten Namen zu identifizieren und identifiziert zu werden, in durchaus erheblichem Umfang Rechnung getragen (vgl. bereits BVerfGE 78, 38 < 50 f.>).
Da das bürgerliche Recht nach wie vor nur in eng begrenztem Umfang Pflichten zum Führen des vollständigen (Nach-)Namens kennt (…vgl. etwa Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 12 Rn. 6; Niebel, in: BeckOGK BGB, § 12 Rn. 11 ff. [Aug. 2023] siehe auch bereits BVerfGE 78, 38 < 52>), kann die angenommene Person bei der Bildung eines Doppelnamens in weiten Lebensbereichen allein unter dem bisherigen Familiennamen auftreten, ohne dass sich daran ihr nachteilige Rechtsfolgen knüpfen.
In quantitativer Hinsicht wird sich auch eine durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen begründete Pflicht zur Angabe des veränderten Familiennamens lediglich in wenigen Fällen realisieren (siehe bereits BVerfGE 78, 38 < 52>).
Der Namensschutz auch des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens erwächst allein aus dem Persönlichkeitsrecht des Namensträgers (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 84, 9 < 22 f.>; 109, 256 < 266>; siehe auch BVerfGE 104, 373 < 387> zum Ausschluss des Kindesdoppelnamens).
Eine zwingende, mit dem Entzug des bisherigen Namens verbundene Namensänderung im öffentlichen Interesse, wie dies in der vorliegenden Konstellation in Rede steht, ist als Eingriff anerkannt, der auf gewichtige Gründe gestützt werden und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vollumfänglich genügen muss (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 109, 256 < 268>).
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
Rn. 67 3. Schließlich genügt das Finanzgericht mit seinem erneuten Vorlagebeschluss nunmehr auch den erhöhten Anforderungen, die an die Zulässigkeit der wiederholten Vorlage einer Norm zu stellen sind (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ), über deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, wie es in Beschlüssen aus den Jahren 1969 und 1977 (vgl. BVerfGE 26, 1 ; 46, 224 ) der Fall war, in denen es Entscheidungen über die Vereinbarkeit der Nichteinbeziehung von freien Berufen, sonstigen Selbständigen und Land- und Forstwirten in die Gewerbesteuer mit dem Gleichheitssatz getroffen hat. - BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind …
Schutzgegenstand ist nämlich jeweils die Beziehung des Kindes zu dem jeweiligen Elternteil (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 108, 82 ). - BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20
Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot
Das vorlegende Gericht ist gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden; dieser Entscheidung kommt nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 120, 1 ).Das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfällt nur, wenn später rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 128, 326 ).
Eine erneute Vorlage ist regelmäßig unzulässig, wenn das vorlegende Gericht die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zum Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung nimmt und nicht auf dieser Grundlage darlegt, welche inzwischen eingetretenen Veränderungen nach seiner Auffassung die erneute verfassungsgerichtliche Prüfung einer bereits entschiedenen Vorlagefrage veranlassen (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ; BVerfGK 3, 285 ).
Stützt sich das Gericht auf Veränderungen der einfachrechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird; soll sich hingegen die Veränderung der verfassungsrechtlichen Lage aus dem Eintritt neuer Umstände ergeben, die nicht als allgemein bekannt gelten können, so muss die Vorlage zumindest erkennen lassen, auf welche Weise das vorlegende Gericht die Feststellungen getroffen hat, auf die es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gründet (vgl. BVerfGE 87, 341 mit Bezug auf BVerfGE 39, 169 ; 78, 38 ).
Soweit sich das Amtsgericht gegen diese verfassungsgerichtliche Auffassung stellt, genügt seine Argumentation den erhöhten Anforderungen an die Begründung einer erneuten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG daher schon deshalb nicht, weil es von einem falschen verfassungsrechtlichen Maßstab ausgeht (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ; BVerfGK 3, 285 ).
Rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die geeignet wären, das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfallen zu lassen (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 128, 326 ), bringen sie damit nicht vor.
aa) Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol bringen die Vorlagen keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage vor, die die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen es diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen hat, erschüttern und das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfallen lassen könnten (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 128, 326 ).
- BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01
Altenpflege
Da es dabei um die methodisch unsichere Abschätzung zukünftiger Entwicklungen geht, darf man freilich kein Tauglichkeitsoptimum verlangen; es genügt vielmehr, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ; 39, 210 ; 40, 196 ; 63, 88 ; 67, 157 ; 78, 38 ; 81, 156 ; zum Genügen eines geringeren Eignungsgrads vgl. BVerfGE 7, 377 ; 13, 97 ). - BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
So sei er, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 8. März 1988 (BVerfGE 78, 38) festgestellt habe, nicht verpflichtet gewesen, einen einheitlichen Familiennamen vorzusehen.Sie kann aber eine Differenzierung nach dem Geschlecht schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Namenseinheit in der Familie zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]).
Eine Namensänderung darf nicht ohne gewichtige Gründe gefordert werden (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]).
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Rn. 43 2. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).Rn. 46 Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten, ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 ).
Rn. 52 aa) Bei der Gestaltung des Namensrechts der Ehegatten hat der Gesetzgeber den Schutz des geführten Namens zu respektieren, der vom Persönlichkeitsrecht des Namensträgers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. BVerfGE 78, 38 ).
- BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
Mehrfachnamen
Rn. 23 1. Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 ).Allerdings dürfen Eingriffe in das Recht am eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38 ).
Rn. 25 b) Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 8. März 1988 (BVerfGE 78, 38) festgestellt und in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 (BVerfGE 104, 373) noch einmal bestätigt hat, ist es danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 1 BGB für Ehegatten das Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen, ohne jedoch das Führen eines gemeinsamen Ehenamens zur Pflicht zu erheben.
Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name, in diesem Fall der Ehedoppelname, anzugeben (vgl. BVerfGE 78, 38 ).
Diese Grundrechtsnorm gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens (vgl. BVerfGE 78, 38 ); sie unterstützt allerdings den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können.
- BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
Namensrecht und Vertrauensschutz
- BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des …
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 151/26
Namensrecht, Ehenamensbestimmung, Widerruf des Ehenamens, Neubestimmung des …
- BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
Mißbrauchsbezichtigung
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 220/25
Ehenamenswahl, Widerruf des Ehenamens, Übergangsregelung, Namenskontinuität, …
- BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17
Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für …
- BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung …
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22
Namensführung bei Volljährigenadoption
- BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu "maxem.de"
- BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist …
- BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
Wehrpflicht I
- OLG Stuttgart, 28.08.2019 - 15 UF 184/19
Volljährigenadoption: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beibehaltung des …
- BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03
Transsexuelle III
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13
Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren …
- OLG Hamm, 30.06.2011 - 4 UF 186/10
Geburtsname des Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption; Zulässigkeit der …
- FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. …
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens …
- VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91
Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis
- BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86
Kinderfreibeträge
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2022 - 2 A 10076/22
Beamter; anderweitige Verwendung zur Vermeidung einer Versetzung in den …
- BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvL 2/02
Weitere Richtervorlage zur Wehrpflicht unzulässig
- VerfG Schleswig-Holstein, 26.02.2010 - LVerfG 1/09
Amtsordnung - Wahl des Amtsausschusses
- BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen
- OLG Celle, 24.10.2013 - 17 W 7/13
Anfechtbarkeit einer vor dem Standesbeamten getroffenen Rechtswahl bzgl. des …
- BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14
Nichtannahmebeschluss: Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption nach Eintritt …
- OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind
- BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21
Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher …
- BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 41.90
Beiladung; Bundesrepublik Deutschland; rechtliches Interesse; materielle …
- AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14
Anwaltsverzeichnis, Berufsname, Familienname
- VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417
Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips in Fällen assoziationsberechtigter …
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2016 - 1 S 1843/16
Anspruch auf Pass ohne Geburtsname
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
Zur Änderung des Vornamens einer Künstlerin
- BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits …
- BGH, 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 43/15
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Eintragung des Geburtsnamens anstelle des …
- VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
Namensänderungsrecht - "tatsächlicher Name", der zum Familiennamen wird
- BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der elterlichen Namenswahl
- BVerwG, 01.12.2016 - 6 B 32.16
Reisepass; Wiedergabe des Namens; Groß- und Kleinbuchstaben; einheitliches …
- BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1821/02
Verfassungsmäßigkeit einer Namenserteilung; Möglichkeit einer Namensänderung nach …
- BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 138/02
Namensführung bei Adoption - Geburtsname statt Familienname
- BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
Erwerb eines spanischen Namens
- OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
Ehename: Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der Ehegatten
- VG Münster, 01.07.2014 - 1 K 3335/12
Vorname Namensänderung Namensführungspflicht
- VG Düsseldorf, 07.05.2019 - 5 K 7728/18
- VGH Bayern, 18.07.2018 - 19 BV 17.1260
Dokumentation einer hinkenden deutschen Namensführung im elektronischen …
- VG Schleswig, 24.06.2020 - 9 A 29/19
Eintragung eines Künstlernamens im Personalausweis
- VG Osnabrück, 20.04.2005 - 6 A 153/03
Anforderung; Bereich; Berufsfreiheit; Eintragung; Freiheit; …
- OLG Frankfurt, 18.11.2002 - 20 W 319/02
Partnerschaftsgesellschaft: Zulässige Verwendung eines Pseudonyms als Name der …
- BFH, 20.09.1991 - III R 36/90
Zur Unterzeichnung einer Prozeßvollmacht mit einem der beiden Namen eines …
- KG, 26.11.1996 - 1 W 7237/95
Bestimmung eines Namens aus früherer Ehe zum neuen Ehenamen; Bestimmung des …
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2016 - 1 S 1177/15
Schreibweise des Namens im Reisepass ausschließlich in Großbuchstaben
- BayObLG, 14.10.2002 - 1Z AR 140/02
Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei Verletzung des …
- BVerfG, 09.03.2000 - 2 BvL 9/97
Zivildienst - Kriegsdienstverweigerung - Gewissen - Wehrpflichtiger - Zeugen …
- BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95
Besteuerung der Versorgungsbezüge der pensionierten Beamten und Richter
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2013 - 1 S 1026/12
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Eintragung von Vorname und Familienname …
- VGH Baden-Württemberg, 29.08.1990 - 1 S 2648/89
Zur Sicherung von Familiennamen mit Umlaut im Personalausweis
- AG Sangerhausen, 30.08.2012 - 2 F 432/11
Volljährigenadoption: Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden als zwingende …
- BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvL 7/04
Anforderungen an die Begründung einer Richtervorlage betreffend die …
- OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 9 WF 68/06
Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens bei der Adoption eines Volljährigen
- BVerwG, 15.03.2005 - 6 B 5.05
Nichtzulassung der Revision wegen nicht hinreichender Darlegung der …
- OLG Hamm, 21.08.2006 - 15 W 183/05
Vornamensbestimmung eines türkischen Kindes
- OLG Hamm, 18.02.2014 - 15 W 20/13
Berichtigung; Familiennamen; türkisches Namens- und Personenstandsrecht
- VG Bayreuth, 10.05.2017 - B 4 K 15.853
Ausstellung einer Niederlassungserlaubnis auf den deutschen, dem Namen im …
- KG, 24.01.2013 - 1 W 734/11
Schreibweise von Ehenamen und Begleitnamen
- VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
Vornamensänderung
- VG Berlin, 14.06.2011 - 3 K 9.11
Namensänderung nach Adoption und Regelungen des Namensänderungsrechts
- BVerfG, 13.04.1992 - 1 BvR 311/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Eintragung eines Berufsnamens
- LG Berlin, 22.06.2006 - 27 O 1126/05
Unterlassung der Veröffentlichung von Bildnissen aus dem privaten Alltag eines …
- OVG Sachsen, 28.07.2005 - 3 B 549/04
Paß- und Ausweisrecht
- OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl
- VG München, 12.12.1990 - M 7 K 89.3250
Streit über einen Anspruch auf Namensänderung in Form des Wegfalls eines …
- VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aufgrund einer herabsetzenden …
- BVerfG, 26.01.1999 - 2 BvL 2/98
Unzulässigkeit einer neuerlichen Richtervorlage mangels Auseinandersetzung mit …
- VG Berlin, 14.06.2011 - 3 K 10.11
Namensänderung nach Adoption und Regelungen des Namensänderungsrechts
- VG Oldenburg, 12.07.2007 - 12 A 3689/06
Ausland; Begleitname; Ehename; Familienname; Geburtsname; Geburtsurkunde; Heirat; …
- VG Köln, 01.03.2018 - 25 K 10111/17
- BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01
Fehlerhafte Bestimmung im Adoptionsdekret über Namensführung
- LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen über ein …
- BGH, 02.12.2002 - NotZ 18/02
Namensführung einer Notarin
- OLG Hamm, 14.09.2000 - 15 W 270/00
Verbrauch des Namensbestimmungsrechts für später adoptierte Kinder von Ehegatten …
- BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96
Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes im Falle der Wiederannahme des …
- VG Braunschweig, 12.02.2026 - 4 A 32/23
Künstlername; Personalausweis; Kunstfreiheit; Kunstbegriff; Hinreichend …
- LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
Ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung desEhenamens nach Scheidung nicht …
- OLG Köln, 22.08.1997 - 16 Wx 230/97
Kein aus dem Geburtsnamen beider Elternteile gebildeter Doppelname für nach dem …
- LG Berlin, 27.03.2007 - 27 O 1344/06
- LSG Baden-Württemberg, 21.12.2007 - L 8 SF 5962/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Befangenheit - kein sachlicher Grund - Verwendung …
- VG Köln, 14.03.2003 - 11 K 699/02
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Änderung der Kölner Taxenordnung zur …
- OLG Karlsruhe, 06.10.1999 - 11 Wx 56/99
Adoption ; Namensbestimmung; Familienname ; Geburtsname ; Namensänderung; …
- VGH Hessen, 19.03.1990 - 8 UE 732/89
Änderung des Familiennamens eines Kindes in einen Doppelnamen; "hinkende …
- VG Köln, 14.03.2003 - 11 K 763/02
Wirksamkeitsvoraussetzungen einer von einer Landesregierung auf dem Gebiet der …
- BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
Familiennamensgebung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen
- VGH Hessen, 02.07.1990 - 8 UE 4142/88
Änderung des Vornamens aus wichtigem Grund
- KG, 22.04.2002 - Not 1/02
Pflicht zur Führung des gesetzlichen Namens; Verwendung des gesetzlichen Namens …
- BFH, 20.09.1991 - III R 115/89
Bestimmung des Erstreckungsumfangs einer Vollmachtsurkunde auf die Durchführung …
- BVerfG, 02.05.1989 - 1 BvR 762/86
Unterschiedliche Genehmigungspraxis zur Namensführung
- OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 20 W 53/95
Voraussetzungen für die Führung eines Doppelnamens durch ein Kind
- OVG Niedersachsen, 15.08.1995 - 10 L 4913/93
Familienname; Änderung; Fortfall einer Adelsbezeichnung; Adel
- AG Nürnberg, 04.06.2025 - III 8/25
Vornamenswahl, Geschlechtseintrag, Kongruenzgebot, Personenstandsrecht, …
- OLG Celle, 16.01.1996 - 18 W 22/95
Eintragungsfähigkeit eines Doppelnamens im Geburtenbuch; Familienname eines …
- OLG Zweibrücken, 03.01.1996 - 3 W 192/95
Wahl eines Doppelnamens bei Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen; Zeitliche Geltung …
- OLG Zweibrücken, 24.11.1995 - 3 W 190/95
Berichtigungsantrag gemäß § 47 Abs. 1 PStG; Wahl eines durch frühere …
- VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 96-IV-07
- LG Ingolstadt, 19.01.2004 - 1 T 66/04
Pflicht zum Erlass einer Zwischenverfügung statt Antragszurückweisung bei …
- BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 211/95
Möglichkeit der Neubestimmung eines Geburtsnamens für ein minderjähriges Kind im …
- OLG Köln, 06.10.1997 - 16 Wx 259/97
- OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91
Wichtiger Grund; Änderung des Familiennamens; Namensänderung; Scheidungskind; …
- OLG Stuttgart, 28.11.1990 - 8 W 83/90
Beibehaltung der Geburtsnamen als verschiedene Ehenamen in einer …
- OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 20 W 107/95
Eintragung eines Doppelnamens; Gleiche Nachnamen bei Geschwistern, obwohl der …
- BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10
Nichtigkeit einer in das Adoptionsdekret fehlerhaft aufgenommenen Bestimmung; …
- AG Köln, 26.07.2001 - 378 III 258/00
Antrag auf Berichtigung eines Kindsnamens im Geburtenbuch/Personenstandssache; …
- KG, 02.06.1998 - 1 W 1588/96
Anpassung von Namen an die in Deutschland übliche Form durch in der BRD als …
- OLG Köln, 19.09.1997 - 16 Wx 241/97
- AG München, 27.03.1991 - HRB 86384
Unterschrift der verheirateten Prokuristin mit ihrem Geburtsnamen
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