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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,71
BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 (https://dejure.org/1988,71)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 (https://dejure.org/1988,71)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 (https://dejure.org/1988,71)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Gemeinsamer Familienname

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verpflichtung der Ehegatten, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) zu führen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verdrängung des Geburtsnamens bei Eheschließung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 38
  • NJW 1988, 1577
  • MDR 1988, 642
  • FamRZ 1988, 587
  • FamRZ 1988, 808
  • JR 1989, 57
 
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Wird zitiert von ... (122)Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 43/86
    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
    des Ersten Senats vom 8. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86- in den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S.1421) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 sowie Ergänzungsbeschluß vom 7. April 1987 (8 GR 22/85) - 1 BvL 9/85 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. Juli 1986 sowie Ergänzungsbeschluß vom 7. April 1987 (8 GR 133/86) - 1 BvL 43/86 -.

    Rn. 23 2. Vorlagebeschluß 1 BvL 43/86 .

    Rn. 28 Im Verfahren 1 BvL 9/85 haben sich der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung, das Standesamt Tübingen sowie der Antragsteller des Ausgangsverfahrens und seine Ehefrau geäußert, im Verfahren 1 BvL 43/86 liegt eine Stellungnahme des Bürgermeisteramts der Universitätsstadt Tübingen vor.

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
    Für den mit § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgten Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder auch äußerlich sichtbar zu machen (…vgl. BTDrucks. 7/650, S. 96), konnte er aber an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG anknüpfen, der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet (vgl. BVerfGE 17, 38 [50]) und dabei die Familiengemeinschaft, nicht die einzelnen Familienangehörigen in ihrer Individualität schützt (vgl. BVerfGE 53, 257 [296]).

    Dies ist zweifelsfrei der Fall; denn sie steht im Einklang mit der Wertentscheidung, die diese Verfassungsnorm zum Ausdruck bringt (BVerfGE 17, 38 [50]).

  • BVerfG, 26.11.1963 - 1 BvR 59/60

    Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Führung eines einheitlichen Ehe- und …

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
    Rn. 13 Die Vorlage sei zulässig, obwohl das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 26. November 1963 (BVerfGE 17, 168 ff.) das Gebot zur Führung eines einheitlichen Ehe- und Familiennamens für verfassungsmäßig erachtet habe.

    Rn. 41 Der Zulässigkeit der Vorlagen steht ebenfalls nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluß vom 26. November 1963 (BVerfGE 17, 168) entschieden hat, das Gebot, einen einheitlichen Ehe- und Familiennamen zu führen, sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
    Insoweit geht der Hinweis des vorlegenden Gerichts auf das Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) fehl.
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
    Für den mit § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgten Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder auch äußerlich sichtbar zu machen (…vgl. BTDrucks. 7/650, S. 96), konnte er aber an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG anknüpfen, der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet (vgl. BVerfGE 17, 38 [50]) und dabei die Familiengemeinschaft, nicht die einzelnen Familienangehörigen in ihrer Individualität schützt (vgl. BVerfGE 53, 257 [296]).
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    "Hinkende Ehen"

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
    Die Eheschließung wird ohnehin für die Allgemeinheit dadurch erkennbar, daß sie unter amtlicher Mitwirkung geschlossen und ihr Bestand amtlich registriert wird (vgl. BVerfGE 62, 323 [330]).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
    Indessen sind die Ausführungen des Gerichts zur Maßgeblichkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB zwar rechtlich zweifelhaft, aber nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 74, 182 [193]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Ausschlußfrist Steuerausgleich

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
    Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, 278 [286] m.w.N.).
  • BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81

    Söhlde

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
    Er dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck der Identität und Individualität (vgl. BVerfGE 59, 216 [226]).
  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69

    Erneute Vorlage

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 199 [203 f.]; 70, 242 [249]) schließt § 31 Abs. 1 BVerfGG eine neuerliche Vorlage nicht aus, wenn das vorlegende Gericht von der Begründung der früheren Entscheidung ausgeht und neue Tatsachen vorlegt, die geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen.
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

  • AG Tübingen, 15.04.1985 - 8 GR 22/85
  • AG Tübingen, 15.07.1986 - 8 GR 133/86
  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten …

    In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 mwN; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589).

    Insbesondere hat der Einzelne kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines geführten Namens (BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589).

    Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürfen aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589;… Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 31 …und vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 f.).

    Rn. 45 a) Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB einen legitimen Zweck (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 136; vgl. auch BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589), nämlich die neue Zugehörigkeit des Angenommenen zur Familie des Annehmenden auch äußerlich sichtbar zu machen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 45).

    Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589 mwN).

    Die Bedeutung dieses Kontinuitätsinteresses ist angesichts der identitätsstiftenden Funktion des Familiennamens als besonders hoch zu bewerten (vgl. BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589;… Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 31).

    Mithin verliert der Name als Ausweis der Familienzugehörigkeit an Bedeutung (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 141 f.; Maurer FamRZ 2009, 440), wobei es dem Gesetzgeber nach wie vor gestattet ist, am Leitbild der Namenseinheit innerhalb der Familie festzuhalten (vgl. auch BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589).

    Rn. 58 (b) Nichts anderes folgt daraus, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht vorsieht (vgl. BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589) und ein Angenommener deshalb im täglichen Leben auch weiterhin unter seinem bisherigen Namen auftreten kann (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 115, 116;… Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 9).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Rn. 98 cc) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil, nicht das einzelne Familienmitglied für sich allein (vgl. BVerfGE 78, 38 ).
  • BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB …

    Das umfasst den Schutz des Namens eines Menschen einschließlich des Geburts- und des Familiennamens als Ausdruck seiner Identität und Individualität (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 84, 9 < 22>; 109, 256 < 266> m.w.N.; siehe auch BVerfGE 104, 373 < 385>).

    Dies muss die Rechtsordnung respektieren und schützen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 97, 391 < 399>; 109, 256 < 266>).

    Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine solche Zuordnungsfunktion des Namens, ist er berechtigt, die Wahl des Familiennamens nicht allein der einzelnen Person zu überlassen, sondern die Namensvergabe und -wahl anhand von Vorschriften zu regeln, die auch Belange der Allgemeinheit berücksichtigen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 104, 373 < 386>).

    Entscheidet sich der Gesetzgeber, ohne verfassungsrechtlich dazu verpflichtet zu sein, bei namensrechtlichen Regelungen dafür, grundsätzlich das Führen eines einheitlichen Familiennamens vorzugeben, kann er dabei an die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Wertentscheidung für die Einheit der Familie anknüpfen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49> m.w.N.; 104, 373 < 386 f.>).

    Es gewährleistet aber kein uneingeschränktes Recht, einen bislang geführten Namen beibehalten zu können (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>).

    Wegen der großen Bedeutung, die dem eigenen Namen für das Persönlichkeitsrecht zukommt, dürfen Eingriffe in das Recht am eigenen Namen jedoch lediglich bei Vorliegen gewichtiger Gründe und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 84, 9 < 22>; 109, 256 < 268>).

    Rn. 53 Für den nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers naheliegenden Zweck, mit den vorgelegten Regelungen das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, kann sich der Gesetzgeber auf die Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegende Wertung der Familieneinheit stützen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 104, 373 < 386 f.>; siehe auch BVerfGE 109, 256 < 269>).

    Für Eingriffe in das Recht am eigenen Namen in Gestalt des Entzugs oder der erzwungenen Änderung eines geführten Namens muss der Gesetzgeber sich auf gewichtige Gründe dafür stützen können (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 109, 256 < 268>;… siehe auch bereits Rn. 45).

    Rn. 66 (1) Das Recht am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat einen hohen Wert (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 109, 256 < 268>).

    Damit wird dem Interesse der angenommenen volljährigen Person, sich weiterhin über diesen vertrauten Namen zu identifizieren und identifiziert zu werden, in durchaus erheblichem Umfang Rechnung getragen (vgl. bereits BVerfGE 78, 38 < 50 f.>).

    Da das bürgerliche Recht nach wie vor nur in eng begrenztem Umfang Pflichten zum Führen des vollständigen (Nach-)Namens kennt (…vgl. etwa Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 12 Rn. 6; Niebel, in: BeckOGK BGB, § 12 Rn. 11 ff. [Aug. 2023] siehe auch bereits BVerfGE 78, 38 < 52>), kann die angenommene Person bei der Bildung eines Doppelnamens in weiten Lebensbereichen allein unter dem bisherigen Familiennamen auftreten, ohne dass sich daran ihr nachteilige Rechtsfolgen knüpfen.

    In quantitativer Hinsicht wird sich auch eine durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen begründete Pflicht zur Angabe des veränderten Familiennamens lediglich in wenigen Fällen realisieren (siehe bereits BVerfGE 78, 38 < 52>).

    Der Namensschutz auch des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens erwächst allein aus dem Persönlichkeitsrecht des Namensträgers (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 84, 9 < 22 f.>; 109, 256 < 266>; siehe auch BVerfGE 104, 373 < 387> zum Ausschluss des Kindesdoppelnamens).

    Eine zwingende, mit dem Entzug des bisherigen Namens verbundene Namensänderung im öffentlichen Interesse, wie dies in der vorliegenden Konstellation in Rede steht, ist als Eingriff anerkannt, der auf gewichtige Gründe gestützt werden und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vollumfänglich genügen muss (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 109, 256 < 268>).

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