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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,560
BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05 (https://dejure.org/2009,560)
BVerfG, Entscheidung vom 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05 (https://dejure.org/2009,560)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 (https://dejure.org/2009,560)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 19 GWB; Artt. 12, 14, 19 GG; § 93a BVerfGG

  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines ein Stromversorgungsunternehmen beherrschenden Hoheitsträgers wegen fehlender Beiladung i.R.e. kartellrechtlichen Verfahrens gegen das Unternehmen; Beherrschung einer Gesellschaft durch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Keine Grundrechtsfähigkeit einer Energieversorgungsgesellschaft

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12, 14, 19 Abs. 3
    Grundrechtsträgerschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Fehlende Grundrechtsfähigkeit von der öffentlichen Hand beherrschter Energieversorgungsunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde eines ein Stromversorgungsunternehmen beherrschenden Hoheitsträgers wegen fehlender Beiladung i.R.e. kartellrechtlichen Verfahrens gegen das Unternehmen; Beherrschung einer Gesellschaft durch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen kartellrechtliche Verfahren unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Verfassungsbeschwerde durch Unternehmen der öffentlichen Hand

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BverfG: Mehrheitlich von öffentlicher Hand beherrschtes Stromversorgungsunternehmen kann sich nicht auf materielle Grundrechte berufen - Verfassungsbeschwerden gegen kartellrechtliche Verfahren abgewiesen

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Keine Grundrechtsfähigkeit für Stromversorger, die mehrheitlich in staatlicher Hand liegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 484
  • NJW 2009, 3644
  • NVwZ 2009, 1282
  • WM 2009, 1761
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ).

    Das ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 26, 228 ; 35, 263 ; 39, 302 ; 45, 63 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 70, 1 ).

    Dieser zunächst für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgesprochene Grundsatz beansprucht seiner Begründung nach gleichfalls für der Form nach juristische Personen des Privatrechts Geltung, wenn diese sich überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; auch diese können sich daher nicht auf den Schutz der materiellen Grundrechte berufen, soweit sie bestimmungsgemäß öffentliche Aufgaben wahrnehmen und in dieser Funktion von dem angegriffenen Hoheitsakt betroffen sind (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; 70, 1 ).

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Das ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 26, 228 ; 35, 263 ; 39, 302 ; 45, 63 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 70, 1 ).

    Dieser zunächst für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgesprochene Grundsatz beansprucht seiner Begründung nach gleichfalls für der Form nach juristische Personen des Privatrechts Geltung, wenn diese sich überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; auch diese können sich daher nicht auf den Schutz der materiellen Grundrechte berufen, soweit sie bestimmungsgemäß öffentliche Aufgaben wahrnehmen und in dieser Funktion von dem angegriffenen Hoheitsakt betroffen sind (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; 70, 1 ).

    Infolgedessen trifft auch auf sie die für Eigengesellschaften der öffentlichen Hand geltende Erwägung zu, dass ein Hoheitsträger nicht durch die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts die eigene Grundrechtsbindung abstreifen und mittelbar eine eigene Grundrechtsfähigkeit erwerben darf (vgl. BVerfGE 45, 63 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ).

    Das ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 26, 228 ; 35, 263 ; 39, 302 ; 45, 63 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 70, 1 ).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ).

    Das ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 26, 228 ; 35, 263 ; 39, 302 ; 45, 63 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 70, 1 ).

  • BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88

    Voraussetzungen für Anerkennung eines Grundrechtsschutzes für juristische …

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Soweit das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, NJW 1990, S. 1783) die Grundrechtsberechtigung eines Energieversorgers, der sich zu etwa 72 % in öffentlicher Hand befunden habe, verneint habe, sei an dieser Sichtweise nicht festzuhalten.

    Rn. 17 Das Bundesverfassungsgericht hat hiervon ausgehend die Frage, ob sich ein mehrheitlich in öffentlicher Hand befindliches Stromversorgungsunternehmen auf materielle Grundrechte berufen kann, bereits ausdrücklich verneint (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, NJW 1990, S. 1783).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Das ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 26, 228 ; 35, 263 ; 39, 302 ; 45, 63 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 70, 1 ).

    Dieser zunächst für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgesprochene Grundsatz beansprucht seiner Begründung nach gleichfalls für der Form nach juristische Personen des Privatrechts Geltung, wenn diese sich überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; auch diese können sich daher nicht auf den Schutz der materiellen Grundrechte berufen, soweit sie bestimmungsgemäß öffentliche Aufgaben wahrnehmen und in dieser Funktion von dem angegriffenen Hoheitsakt betroffen sind (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; 70, 1 ).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Denn die Beschwerdeführerin zu 1) wird von einer vollständig im Besitz der Beschwerdeführerin zu 2), einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, stehenden Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit von über 75 % des Grundkapitals (vgl. § 179 Abs. 2 AktG) beherrscht und unterliegt daher in noch höherem Maße als die seinerzeitige Beschwerdeführerin dem bestimmenden Einfluss eines Hoheitsträgers (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfGE 115, 205 ).
  • BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04

    Arealnetz

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2004 - Kart 35/03 (V) -, c) den Beschluss des Bundeskartellamts vom 8. Oktober 2003 - B 11-40 100-T-12/03 -, 2. mittelbar gegen.
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Das ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 26, 228 ; 35, 263 ; 39, 302 ; 45, 63 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 70, 1 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Zwischenlager Gorleben

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erreichen oder diesen zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 86, 15 ; 95, 163 ; stRspr).
  • BGH, 07.11.2006 - KVR 37/05

    pepcom

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer …

  • BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02

    Verfassungsmäßigkeit von Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Rechtswegerschöpfung freiwillige Gerichtsbarkeit

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2004 - Kart 35/03

    Sofortige Beschwerde eines Energieversorgungsunternehmens gegen die …

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN …

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - Kart 37/03

    Zum Beschwerderecht eines betroffenen Unternehmens im Kartellverfahren

  • KG, 26.06.1991 - Kart 23/89
  • KG, 12.01.1982 - Kart 14/81
  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung …

    Auch juristische Personen des Privatrechts, die im Alleineigentum des Staates stehen oder von diesem beherrscht werden, sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 128, 226 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris, Rn. 16 f.).
  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

    Rn. 22 Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2. und zu 3. im Verfahren 1 BvR 318/17 und der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2207/17 sind unzulässig, weil diese wegen ihrer Zugehörigkeit zur öffentlichen Hand nicht grundrechtsfähig sind (vgl. zur Grundrechtsbindung und zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit von Unternehmen, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden BVerfGE 128, 226 ; BVerfGK 15, 484 ).
  • BVerfG, 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens gegen die …

    Auch Energieversorgungsunternehmen, die sich mehrheitlich in (deutscher) öffentlicher Hand befanden, wurden deshalb in der Vergangenheit als nicht grundrechtsfähig angesehen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, NJW 1990, S. 1783; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, NVwZ 2009, S. 1282 ).
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