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   BFH, 16.10.2008 - VII B 17/08   

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https://dejure.org/2008,6424
BFH, 16.10.2008 - VII B 17/08 (https://dejure.org/2008,6424)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2008 - VII B 17/08 (https://dejure.org/2008,6424)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - VII B 17/08 (https://dejure.org/2008,6424)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufrechnung mit Steuerforderungen im Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; ; InsO § 129; ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 131; ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; ; AO § 168 Satz 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1016
  • BeckRS 2008, 25014231
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 147/06

    Wirksamkeit einer Aufrechnung des Finanzamtes im Zusammenhang mit

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2008 (ZInsO 2009, 159) beurteilt lediglich, ob der Eintritt der Uneinbringlichkeit eines vereinbarten Entgelts eine Rechtshandlung darstellt.
  • OLG Brandenburg, 02.09.2009 - 4 U 15/09

    Insolvenzrechtliche Anfechtung eines Antrags auf Insolvenzgeld;

    Das Landgericht hat sich hierfür auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2008 (Az.: VII B 17/08) sowie des Bundessozialgerichts vom 15.12.1994 (ZIP 1995, 396 ff.) berufen, die es im Einzelnen referiert.

    (3) Soweit das Landgericht des weiteren auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2008 (Az.: VII B 17/08, zit. nach juris) verweist, wo ausgeführt wird, dass der dort zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Finanzamts allein auf der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen beruhe und deshalb keine anfechtbare Rechtshandlung gegeben sei, ist damit zugleich auch der entscheidende Unterschied zu dem hier zu beurteilenden Fall angesprochen.

  • OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 142/08

    Anspruch des Insolvenzverwalters einer insolventen Arbeitsvermittlung GmbH auf

    (3) Soweit die Beklagte des weiteren mit dem Landgericht Neuruppin auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2008 (Az.: VII B 17/08, zit. nach juris) verweist, wo ausgeführt wird, dass der dort zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Finanzamts allein auf der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen beruhe und deshalb keine anfechtbare Rechtshandlung gegeben sei, ist damit zugleich auch der entscheidende Unterschied zu dem hier zu beurteilenden Fall angesprochen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2010 - 9 K 1968/05

    Auszahlung einer Umsatzsteuervergütung und nachfolgende Insolvenz des

    Die Möglichkeit der Aufrechnung wird daher nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 129 InsO erlangt (vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2007, 5 K 1103/04, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2008, VII B 17/08, BFH/NV 2009, 123).
  • FG Sachsen, 20.07.2010 - 1 K 2085/08

    Zulässige Aufrechnung des FA einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    - Der zur Aufrechnung herangezogene Erstattungsanspruch des Finanzamts betreffend Januar 2006 beruht auf der festgestellten Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts für die steuerpflichtige Lieferung oder Leistung und damit nicht auf einer anfechtbaren Rechtsbehandlung (vgl. zum Erstattungsanspruch der Schuldnerin: BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2008 VII B 17/08, BFH/NV 2009, 123 ).
  • LG Neuruppin, 09.01.2009 - 3 O 374/07

    Lohnansprüche im Falle der Arbeitgeberinsolvenz: Aufrechnung seitens der

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 (Az.: VII B 17/08, zitiert nach Juris) die Aufrechnung mit Steuerforderungen im Insolvenzverfahren für zulässig gehalten.
  • LG Ulm, 09.01.2012 - 3 T 89/11

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Nachtragsverteilung nach Maßgabe des § 203

    Der daraus resultierende Erstattungsanspruch der Schuldnerin war auch nicht von Bescheiden des Finanzamts abhängig, sondern ist allein durch die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entstanden (vgl. § 17 Abs. 1 S. 7 UStG und BFH vom 16.10.2008, VII B 17/08; ZInsO 2009, 159 ).
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