Rechtsprechung
| BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12 |
Volltextveröffentlichungen (16)
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Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO; § 80 InsO, § 81 InsO.
Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines Haftbefehls); Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses; neu hervorgetretene Umstände; Auflagen; Sicherheitsleistung; Privatinsolvenz); Willkürverbot - lexetius.com
- Burhoff online
Haftverschonung, Widerruf, Voraussetzungen, Sicherheitsleistung, Privatinsolvenz
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG sowie von Art 3 Abs 1 GG (Willkürverbot) - erhebliche Erhöhung der Sicherheitsleistung ohne Vorliegen neu hervorgetretener Umstände sowie unter Missachtung der wirtschaftlichen Situation ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 80 Abs 1 InsO
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG sowie von Art 3 Abs 1 GG (Willkürverbot) - erhebliche Erhöhung der Sicherheitsleistung ohne Vorliegen neu hervorgetretener Umstände sowie unter Missachtung der wirtschaftlichen Situation ... - rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 80 Abs 1 InsO
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG sowie von Art 3 Abs 1 GG (Willkürverbot) - erhebliche Erhöhung der Sicherheitsleistung ohne Vorliegen neu hervorgetretener Umstände sowie unter Missachtung der wirtschaftlichen Situation ... - Wolters Kluwer
Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit durch Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände i.S.v. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO
- ra.de
- captain-huk.de
Zur Frage des rechtlichen Gehörs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit durch Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände i.S.v. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bei Anordnung einer Sicherheitsleistung und "Eigenhinterlegung" sind die rechtlichen Wirkungen eines Privatinsolvenzverfahrens zu beachten
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 22.03.2012 - 9 KLs 502 Js 124468/08
- LG Augsburg, 29.03.2012 - 9 KLs 502 Js 124468/08
- OLG München, 17.04.2012 - 3 Ws 343/12
- BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
- OLG München, 25.07.2012 - 3 Ws 678/12
- OLG München, 01.08.2012 - 3 Ws 678/12
- BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
- BGH, 23.01.2013 - 1 StR 459/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 40
- BeckRS 2012, 59280
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07
Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
1. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).
Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12, 45 ).
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen könnten (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ).
- BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05
Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände; …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
1. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen könnten (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ).
- BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
Freiheit der Person; Beschwerde gegen Haftbefehl (Bindung des Gerichtes der …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
1. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).
- BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88
Apothekenwerbung
Auszug aus BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, nunmehr eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ). - BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86
Kindergeld für Besserverdienende
Auszug aus BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, nunmehr eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ). - BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Besitzrecht des Mieters
Auszug aus BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ; BVerfGK 16, 294 ). - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93
Fink
Auszug aus BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ; BVerfGK 16, 294 ). - BVerfG, 12.10.2009 - 1 BvR 735/09
Verstoß gegen das Willkürverbot durch Streitwertfestsetzung im …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ; BVerfGK 16, 294 ). - BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gab der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, soweit sie gegen die Beschlüsse vom 17. April 2012 und 22. März 2012 gerichtet war, und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück (Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris). - BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
Rechtsnatur von Sicherheitsleistung und Verfall vor dem Hintergrund der …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
Die Verfolgung anderer Zwecke ist ausgeschlossen; insbesondere darf nicht nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz vorweggenommen werden (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. August 1990 - 2 BvR 375/90 -, juris Rn. 2).
- BGH, 23.01.2013 - 1 StR 459/12
Faktischer Geschäftsführer (weiterer formeller Geschäftsführer: beherrschende …
Nach alledem könne dem Fluchtanreiz anders als durch Vollzug von Haft nicht mehr entgegengewirkt werden (zum weiteren Verfahrensgang vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 und vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12). - OLG Hamm, 17.03.2015 - 5 Ws 81/15
Middelhoff: Untersuchungshaft dauert an
Rn. 61 Die Sicherheit ist nach Art und Höhe so festzusetzen, dass auf den Angeklagten ein psychischer Zwang ausgeübt wird, eher am Verfahren teilzunehmen und eine erkannte Freiheitsstrafe anzutreten, als den Verlust der Sicherheit zu riskieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12 -, StV 2013, 96; KG, Beschluss vom 05. November 2009 - 2 AR 158/99 - u. - 4 Ws 274/99 -, juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57 Aufl., § 116 a Rdnr. 1). - VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 118-IV-16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung
Die Verfolgung anderer Zwecke ist ausgeschlossen; insbesondere darf nicht nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz vorweggenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12 - juris Rn. 32;… Beschluss vom 28. August 1990 -2 BvR 375/90 -juris Rn. 2).
- OLG Celle, 08.04.2019 - 3 Ws 102/19
Voraussetzungen bei Fluchtgefahr wie bei dringendem Tatverdacht
Bei der Bemessung der Sicherheit ist zwar auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten Rechnung zu tragen; grundlegend für Art und Höhe der Sicherheit sind aber die Intensität des Haftgrundes und die Bedeutung der Sache (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12, StV 2013, 96). - KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei neu hervorgetretenen Umständen
Rn. 14 3. Allerdings steht der Invollzugsetzung des Haftbefehls § 116 Abs. 4 StPO entgegen, wonach bei vorangegangener Haftverschonung der Vollzug des Haftbefehls nur unter besonderen Voraussetzungen angeordnet werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12 -, juris Rdn. 24).Weil die - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO auch bei einer Verschärfung von Auflagen gegeben sein müssen, von deren Erfüllbarkeit und Erfüllung die Haftverschonung abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12 - juris Rdn. 24;… OLG Frankfurt a.a.O. Rdn. 3 f. zur Sicherheitsleistung), war für eine Verschärfung der Meldeauflage kein Raum.
- OLG Celle, 26.03.2021 - 2 Ws 82/21
Invollzugsetzung eines Haftbefehls; Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung; …
Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2012, 2 BvR 1874/12 und vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12).Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht ( BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2012, 2 BvR 1874/12, vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12 und vom 15.08.2007, 2 BvR 1485/07; vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2005, StB 15/05, OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2017, 1 Ws 159/17 und OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2012, 2 Ws 252/12).
- OLG Hamm, 02.12.2025 - 3 Ws 478/25
Funktionelle Zuständigkeit für Verschärfung von Haftverschonungsauflagen
Während die Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 StPO unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit stets auch eine Auseinandersetzung mit der Frage voraussetzt, ob als milderes Mittel die Verschärfung des Haftverschonungsbeschlusses in Betracht kommt, bedarf es umgekehrt im Falle der Anordnung ergänzender Haftverschonungsauflage bzw. der Verschärfung bestehender Auflagen einer Beurteilung der Frage, ob dies ausreicht, um dem jeweiligen Haftgrund hinreichend entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.9.2012 - 2 BvR 1874/12, BeckRS 2012, 59280, Rn. 26, 29, beck-online; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.3.2010 - 1 Ws 38/10, BeckRS 2010, 23011, beck-online).Rn. 40 Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Anordnung zusätzlicher Haftverschonungsauflagen und die Verschärfung bestehender Haftverschonungsauflagen sich - wozu der Senat jedenfalls in Fällen der wesentlichen Verschärfung neigt - stets (…so vertreten bei: MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 116 Rn. 67, beck-online; ohne ausdrückliche Einschränkung auch: BVerfG, Beschl. v. 27.9.2012 - 2 BvR 1874/12, BeckRS 2012, 59280, beck-online) oder nur dann an den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO messen lassen müssen, wenn sie faktisch einer Invollzugsetzung des Haftbefehls gleichkommen (so wohl: OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 24.3.2010 - 1 Ws 38/10, BeckRS 2010, 23011, beck-online;… BeckOK StPO/Krauß, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 116 Rn. 21, beck-online;… Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 116 StPO, Rn. 45;… a.A.: OLG Köln Beschl. v. 7.9.2000 - 2 Ws 430/00, BeckRS 2000, 166598 Rn. 16, beck-online, wonach nachträgliche Verschärfungen ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO zulässig seien).
- AG Lebach, 26.10.2012 - 14 C 43/12 Darüber hinaus dürfte eine Vereinbarung erst dann willkürlich sein, wenn sie unter keinem denkbaren (rechtlichen) Gesichtspunkt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. hierzu, BVerfG, 27.09.2012, 2 BvR 1874/12, zitiert nach juris-online).
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