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Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39560
BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16 (https://dejure.org/2016,39560)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 (https://dejure.org/2016,39560)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 (https://dejure.org/2016,39560)
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Volltextveröffentlichungen (16)

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  • lexetius.com

    VersAusglG § 18 Abs. 1; FamFG §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Ausgleichs geringwertiger Anrechte; Ermessensausübung durch das Rechtsbeschwerdegericht; Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 VersAusglG, § 65 Abs 3 FamFG, § 69 Abs 3 FamFG
    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Ausgleichs geringwertiger Anrechte; Ermessensausübung durch das Rechtsbeschwerdegericht; Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ...

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 18 Abs. 1 VersAusglG, § 18 VersAusglG, §§ 32 ff. VersAusglG, § 529 ZPO, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, § 69 Abs. 3 FamFG, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO, § 65 Abs. 3 FamFG, § 18 Abs. 2 VersAusglG, § 18 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 13 VersAusglG, §§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung

  • ra.de
  • Deutsche Rentenversicherung
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 18 Abs. 1
    Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Ausgleichs geringwertiger Anrechte; Ermessensausübung durch das Rechtsbeschwerdegericht; Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ausgleich geringfügiger Anrechte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermessensbetätigung des Beschwerdegerichts beim Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1478
  • MDR 2017, 296
  • FamRZ 2017, 97
  • BeckRS 2016, 19595
 
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Wird zitiert von ... (86)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher …

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16
    Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016, XII ZB 325/16).

    Das gilt für den Ausgleich geringer Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenso wie für die wechselseitige Teilung gleichartiger Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auch der dabei entstehende vergleichsweise geringe Aufwand muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Daher stünde die Durchführung eines derart bedeutungslosen Wertausgleichs außer Verhältnis zu dem bei beiden Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05

    Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene …

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16
    Zum anderen ist dies in gleicher Weise für Ermessensentscheidungen wie etwa die Schmerzensgeldbemessung entschieden (BGH Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05 - NJW 2006, 1589 Rn. 28 ff.).

    Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. BGH Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05 - NJW 2006, 1589 Rn. 30).

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem …

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16
    Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation können die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung verlieren (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31).

    Stattdessen kann dann im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen sein, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31).

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 32/13

    Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus …

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16
    Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (im Anschluss an BGH Urteil vom 19. Dezember 2014, V ZR 32/13, FamRZ 2015, 653).

    Rn. 12 Ist eine Sache entscheidungsreif, kann nämlich das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13 - FamRZ 2015, 653 Rn. 41 mwN).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten …

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16
    Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 mwN zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16
    Er hat zum einen für den Bereich der Vertragsauslegung darauf hingewiesen, dass bei der rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen eine Bindung des Berufungsgerichts an eine lediglich mögliche, aber nicht überzeugende Wertung der Vorinstanz nicht besteht (BGHZ 160, 83, 92).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19

    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

    Auch ein geringer Aufwand muss aber noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen (vgl. BGH FamRZ 2017, 97 Rn. 17 und FamRZ 2016, 2081 Rn. 14).
  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15

    Versorgungsausgleich: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer …

    Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016, XII ZB 325/16, juris und vom 12. Oktober 2016, XII ZB 372/16, juris).

    In diesen Fällen wird dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang gebühren, sofern nicht der Wertunterschied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 12 ff. und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 17 f.).

    Bei diesen Verhältnissen wird von völliger wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit des Ausgleichs nicht ausgegangen werden können (…vgl. zur Abgrenzung Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 14 [0,07 EUR] und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 18 [0,83 EUR]).

  • OLG Karlsruhe, 30.07.2024 - 2 UF 44/24

    Unterbleiben eines Ausgleichs der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung …

    Dabei hat sich das Beschwerdegericht nicht nur auf eine Überprüfung des Ermessens des Amtsgerichts zu beschränken, sondern hat eine eigene Ermessensbetätigung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 8).

    Vornehmliches Gesetzesziel ist die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16 -, juris Rn. 9; vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 13;… vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22 -, juris Rn. 23).

    Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16 -, juris Rn. 10; vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 14;… vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22 -, juris Rn. 23).

    Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 14).

    Das Ermessen ist in diesem Fall dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind (…BGH, Beschlüsse vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16 -, juris Rn. 12; vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 16).

    Auch der dabei entstehende vergleichsweise geringe Aufwand muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen (…BGH, Beschlüsse vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16 -, juris Rn. 13; vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 17).

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