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Rechtsprechung
   EuGH, 28.11.2024 - C-293/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,33532
EuGH, 28.11.2024 - C-293/23 (https://dejure.org/2024,33532)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2024 - C-293/23 (https://dejure.org/2024,33532)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2024 - C-293/23 (https://dejure.org/2024,33532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ENGIE Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie (EU) 2019/944 - Art. 2 Nrn. 28 und 29 - Begriff "Verteilung" - Begriff "Verteilernetzbetreiber" - Begriff "Verteilernetz" - Art. 30 bis 39 - Betrieb des Verteilernetzes - Unternehmen, das eine aus ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ENGIE Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie (EU) 2019/944 - Art. 2 Nrn. 28 und 29 - Begriff 'Verteilung' - Begriff 'Verteilernetzbetreiber' - Begriff 'Verteilernetz' - Art. 30 bis 39 - Betrieb des Verteilernetzes - Unternehmen, das eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie (EU) 2019/944 - Art. 2 Nrn. 28 und 29 - Begriff ,Verteilung' - Begriff ,Verteilernetzbetreiber' - Begriff ,Verteilernetz' - Art. 30 bis 39 - Betrieb des Verteilernetzes - Unternehmen, das eine aus ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie (EU) 2019/944 - Art. 2 Nrn. 28 und 29 - Begriff ,Verteilung' - Begriff ,Verteilernetzbetreiber' - Begriff ,Verteilernetz' - Art. 30 bis 39 - Betrieb des Verteilernetzes - Unternehmen, das eine aus ...

Kurzfassungen/Presse

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Energierecht: Das Ende der Kundenanlage(?)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2025, 88
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.10.2019 - C-31/18

    Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG …

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-293/23
    Rn. 51 Da diese Definitionen keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthalten, folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die definierten Begriffe in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Aus den in Rn. 50 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Definitionen geht jedoch klar hervor, dass ein Verteilernetz ein Netz ist, das zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Somit stellen allein die Spannungsebene der weitergeleiteten Elektrizität, da diese zumindest Niederspannung aufweisen muss, und die Kategorie von Kunden, für die die weitergeleitete Elektrizität bestimmt ist, maßgebliche Kriterien dar, um festzustellen, ob ein Netz ein Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2019/944 ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 30 und 37, sowie vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 46, 48 und 49).

    Rn. 54 Dagegen sind weder der Zeitpunkt, zu dem ein solches Netz errichtet worden ist, noch der Umstand, dass der übertragene Strom in einer Kundenanlage in dem spezifischen Sinne, den die nationalen Rechtsvorschriften diesem Begriff beimessen, erzeugt wurde, noch der Umstand, dass ein solches Netz von einem privaten Rechtsträger betrieben wird und an dieses eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist, noch seine Größe oder sein Stromverbrauch insoweit maßgebliche Kriterien, da der Unionsgesetzgeber nicht bestimmte Verteilernetze aufgrund solcher Kriterien vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem legt Art. 2 Nr. 28 dieser Richtlinie zwar die Kriterien fest, anhand deren sich ein Verteilernetz bestimmen lässt, jedoch lässt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Abgrenzung des so ermittelten Netzes (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 50 und 51).

    Rn. 57 Da die Richtlinie 2019/944 hierzu keine Bestimmung enthält, bleiben die Mitgliedstaaten, soweit sie die in ihrem Art. 2 Nr. 28 genannten Kriterien beachten, insbesondere dafür zuständig, unter Beachtung der in dieser Richtlinie enthaltenen Definitionen zu bestimmen, ob die Verbindungspunkte mit anderen Netzen zum Verteilernetz gehören (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 52 und 53).

    Rn. 58 Wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung der autonomen und einheitlichen Auslegung von Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie 2019/944 dürfen die Mitgliedstaaten hingegen zur Definition des Begriffs "Verteilernetz" neben der Spannungsebene und der Kategorie von Kunden, an die die Elektrizität weitergeleitet wird, keine zusätzlichen Kriterien heranziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 55).

    Rn. 59 Denn auch wenn die Richtlinie 2019/944 keine abschließende Harmonisierung der von ihr geregelten Bereiche vornimmt, ist der Begriff "Verteilernetz" im Sinne dieser Richtlinie in deren Systematik von grundlegender Bedeutung, da die Richtlinie die Betreiber dieser Netze zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse für die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts besonderen Regeln unterwirft, wie sich insbesondere aus den Vorschriften in ihrem Kapitel IV ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 56).

    Rn. 60 Unter diesen Umständen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie 2019/944, die geeignet ist, die Verwirklichung des von dieser Richtlinie erfassten Wettbewerbsmarkts zu erreichen, den Begriff "Verteilernetz" ausschließlich unter Bezugnahme auf die beiden einzigen in Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zu definieren, nämlich das Kriterium der Spannungsebene und das Kriterium der Kategorie von Kunden, an die der Strom weitergeleitet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 57).

    Rn. 61 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten nicht davon ausgehen dürfen, dass eine bestimmte Art von Netz vom Begriff "Verteilernetz" im Sinne der Richtlinie 2019/944 auszunehmen ist, indem sie sich auf ein zusätzliches Kriterium neben den in Art. 2 Nr. 28 dieser Richtlinie vorgesehenen stützen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 58).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff "Verteilernetz" bereits in der Systematik der Richtlinie 2009/72 von grundlegender Bedeutung war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 56) und dass bereits diese Richtlinie das Ziel hatte, gemeinsame Vorschriften u. a. für die Verteilung von Elektrizität zu schaffen, um in der Union für die Verbesserung und Integration von durch Wettbewerb geprägte Strommärkte zu sorgen, und mit dieser insbesondere bereits ein vollständig geöffneter Markt erreicht werden sollte, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 38 und 39), indem sie insoweit u. a. eine Reihe von Aufgaben und Verpflichtungen vorsah, denen die Betreiber solcher Netze unterlagen, ohne zu gestatten, von diesen Aufgaben und Verpflichtungen außerhalb der in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fälle abzuweichen.

  • EuGH, 28.11.2018 - C-262/17

    Solvay Chimica Italia u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-293/23
    Rn. 53 Somit stellen allein die Spannungsebene der weitergeleiteten Elektrizität, da diese zumindest Niederspannung aufweisen muss, und die Kategorie von Kunden, für die die weitergeleitete Elektrizität bestimmt ist, maßgebliche Kriterien dar, um festzustellen, ob ein Netz ein Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2019/944 ist (vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 30 und 37, …sowie vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 46, 48 und 49).

    Rn. 62 Da dieser Begriff in der gesamten Union sowohl einheitlich anzuwenden als auch einheitlich auszulegen ist, sind die Mitgliedstaaten somit nicht berechtigt, Anlagen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/944 auszunehmen, die unstreitig zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dienen, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 34 bis 37).

  • EuGH - C-263/17 (anhängig)

    Whirlpool Europe u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-293/23
    Rn. 53 Somit stellen allein die Spannungsebene der weitergeleiteten Elektrizität, da diese zumindest Niederspannung aufweisen muss, und die Kategorie von Kunden, für die die weitergeleitete Elektrizität bestimmt ist, maßgebliche Kriterien dar, um festzustellen, ob ein Netz ein Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2019/944 ist (vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 30 und 37, …sowie vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 46, 48 und 49).

    Rn. 62 Da dieser Begriff in der gesamten Union sowohl einheitlich anzuwenden als auch einheitlich auszulegen ist, sind die Mitgliedstaaten somit nicht berechtigt, Anlagen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/944 auszunehmen, die unstreitig zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dienen, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 34 bis 37).

  • EuGH - C-273/17 (anhängig)

    Sol Gas Primari

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-293/23
    Rn. 53 Somit stellen allein die Spannungsebene der weitergeleiteten Elektrizität, da diese zumindest Niederspannung aufweisen muss, und die Kategorie von Kunden, für die die weitergeleitete Elektrizität bestimmt ist, maßgebliche Kriterien dar, um festzustellen, ob ein Netz ein Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2019/944 ist (vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 30 und 37, …sowie vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 46, 48 und 49).

    Rn. 62 Da dieser Begriff in der gesamten Union sowohl einheitlich anzuwenden als auch einheitlich auszulegen ist, sind die Mitgliedstaaten somit nicht berechtigt, Anlagen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/944 auszunehmen, die unstreitig zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dienen, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 34 bis 37).

  • EuGH, 30.04.2024 - C-178/22

    Privatleben und Verfolgung schwerer Straftaten: Das Gericht, das für die …

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-293/23
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (…Urteile vom 10. Dezember 2002, der Weduwe, C-153/00, EU:C:2002:735, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2024, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano, C-178/22, EU:C:2024:371, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2024, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano, C-178/22, EU:C:2024:371, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER …

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-293/23
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2024, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano, C-178/22, EU:C:2024:371, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-561/12

    Nordecon und Ramboll Eesti - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren mit …

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-293/23
    Rn. 44 Außerdem ist der Gerichtshof im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung des Unionsrechts zu äußern (Urteile vom 5. Dezember 2013, Nordecon und Ramboll Eesti, C-561/12, EU:C:2013:793, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 16. März 2023, Colt Technology Services u. a., C-339/21, EU:C:2023:214, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-339/21

    Telekommunikationsbetreiber können verpflichtet werden, auf Verlangen einer …

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-293/23
    Rn. 44 Außerdem ist der Gerichtshof im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung des Unionsrechts zu äußern (…Urteile vom 5. Dezember 2013, Nordecon und Ramboll Eesti, C-561/12, EU:C:2013:793, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. März 2023, Colt Technology Services u. a., C-339/21, EU:C:2023:214, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-153/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VORLAGEFRAGEN ZUR VEREINBARKEIT DER BELGISCHEN …

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-293/23
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 10. Dezember 2002, der Weduwe, C-153/00, EU:C:2002:735, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2024, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano, C-178/22, EU:C:2024:371, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-293/23
    Die Vorlagefrage ist daher auf der Grundlage der Tatsachenwürdigung des vorlegenden Gerichts zu prüfen, und zwar unabhängig davon, welche Erwägungen ENGIE dazu vorträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 13.05.2025 - EnVR 83/20

    Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG

    Rn. 6 Der Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-293/23, RdE 2025, 9 - ENGIE Deutschland) hat dazu festgestellt:.

    Rn. 15 c) Daran hält der Senat nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 28. November 2024 - C-293/23, RdE 2025, 9 - ENGIE Deutschland), an dessen Auslegungsergebnis die nationalen Gerichte gebunden sind (vgl. BGH…, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN), nicht fest.

  • BGH, 15.07.2025 - EnVR 1/24

    Baukostenzuschuss für Batteriespeicher

    Die Elektrizitätsrichtlinie 2019 nimmt keine abschließende Harmonisierung der von ihr geregelten Bereiche vor (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-293/23, ZNER 2024, 483 Rn. 56, 59).
  • OLG Celle, 09.06.2026 - 13 Kart 2/25

    Besondere Missbrauchsverfahren; Verteilernetz; Gemeinsamer Betrieb; Arealnetz; …

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C 293/23, Rn. 49 ff.) zur Auslegung von Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie von Art. 30 bis 39 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (im Folgenden: EltRL) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verteilernetz ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Mai 2025 - EnVR 83/20, Rn. 18).

    Zudem könnte der mit der Einstufung als zu regulierendes Netz verbundene Aufwand durch eine Einstufung als geschlossenes Verteilernetz i.S.d. § 110 EnWG reduziert werden (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C 293/23, Rn. 71).

    In Anbetracht dessen ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C 293/23, Rn. 49 ff.) zur Auslegung von Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie von Art. 30 bis 39 EltRL ein Gas-Verteilernetz ein Netz, das unter anderem der Weiterleitung von Erdgas dient, das zum Verkauf an Großhändler und Endkunden sowie Erdgasunternehmen bestimmt ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-722/24

    Vorabentscheidungsersuchen - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie (EU) 2019/944 …

    {FN:16} Urteil vom 28. November 2024, ENGIE Deutschland (C-293/23, EU:C:2024:992, Rn. 77).
  • EuGH, 13.03.2025 - C-135/24

    John Cockerill - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 28. November 2024, ENGIE Deutschland, C-293/23, EU:C:2024:992, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. November 2024, ENGIE Deutschland, C-293/23, EU:C:2024:992, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2026 - C-65/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 28. November 2024, ENGIE Deutschland, C-293/23, EU:C:2024:992, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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