Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.2024 - C-178/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8839
EuGH, 30.04.2024 - C-178/22 (https://dejure.org/2024,8839)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2024 - C-178/22 (https://dejure.org/2024,8839)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2024 - C-178/22 (https://dejure.org/2024,8839)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,8839) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation - Vertraulichkeit der Kommunikation - Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 15 Abs. 1 - Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telefonüberwachung - und die Kompentenz der Gerichte im Ermittlungsverfahren

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus EuGH, 30.04.2024 - C-178/22
    Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 132 Abs. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003 mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152).

    Er hat ferner entschieden, dass der genannte Art. 15 Abs. 1 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften entgegensteht, die zu solchen Zwecken präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen (Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdaten], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach nur die Ziele der Bekämpfung schwerer Kriminalität oder der Verhütung ernsthafter Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit einen schweren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte rechtfertigen, der sich aus dem Zugang der Behörden zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten ergibt, die geeignet sind, Informationen über die Kommunikation eines Nutzers eines elektronischen Kommunikationsmittels oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte zu liefern, aus denen genaue Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Personen gezogen werden können, ohne dass andere die Verhältnismäßigkeit eines Zugangsantrags betreffende Faktoren wie die Länge des Zeitraums, für den der Zugang zu solchen Daten begehrt wird, dazu führen können, dass das Ziel, Straftaten allgemein zu verhüten, zu ermitteln, festzustellen und zu verfolgen, einen solchen Zugang zu rechtfertigen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdaten], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zugang zu einem solchen Satz von Verkehrs- oder Standortdaten kann es ermöglichen, genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen zu ziehen, deren Daten gespeichert wurden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdaten], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus Rn. 39 des Urteils vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152), ergibt, kann diese Bewertung nicht allein deshalb verworfen werden, weil die beiden in Rede stehenden Anträge auf Zugang zu Verkehrs- oder Standortdaten nur kurze Zeiträume von weniger als zwei Monaten betrafen, die von den Zeitpunkten der mutmaßlichen Diebstähle der Mobiltelefone bis zu den Zeitpunkten reichen, zu denen diese Anträge gestellt wurden, da die Anträge einen Satz dieser Daten betrafen, die genaue Informationen über das Privatleben der Personen liefern können, die die betreffenden Mobiltelefone nutzen.

    Um in der Praxis die vollständige Einhaltung dieser Voraussetzungen, die sicherstellen, dass der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt bleibt, zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den gespeicherten Daten - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 48 bis 51).

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Auszug aus EuGH, 30.04.2024 - C-178/22
    Eine Schwelle, die unter Bezugnahme auf eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von drei Jahren festgelegt wird, ist insoweit jedoch nicht als übermäßig niedrig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 150).

    Da die Definition "schwerer Straftaten", für die der Zugang zu den von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeicherten Daten verlangt werden kann, nicht unter Bezugnahme auf eine anwendbare Mindeststrafe, sondern auf eine anwendbare Höchststrafe festgelegt wird, ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Zugang zu Daten, der einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt, für die Verfolgung von Straftaten, die in Wirklichkeit nicht zur schweren Kriminalität gehören, beantragt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 151).

    Zum anderen müssen Gerichte bzw. unabhängige Verwaltungsstellen, die im Rahmen einer vorherigen Kontrolle aufgrund eines mit Gründen versehenen Antrags tätig werden, befugt sein, diesen Zugang zu verweigern oder einzuschränken, wenn sie feststellen, dass ein solcher Zugang einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellen würde, und demgegenüber offensichtlich ist, dass die betreffende Straftat tatsächlich nicht zur schweren Kriminalität gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 152).

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Auszug aus EuGH, 30.04.2024 - C-178/22
    Eine solche Bestimmung vermag es daher nicht zu rechtfertigen, dass die Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Daten sicherzustellen, zur Regel wird, soll Art. 5 der Richtlinie nicht weitgehend ausgehöhlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 40).

    Außerdem geht aus Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2002/58 hervor, dass die nach dieser Vorschrift von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften die allgemeinen Grundsätze der Union beachten müssen, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, und die Achtung der durch die Art. 7, 8 und 11 der Charta garantierten Grundrechte gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 42).

    Dies steht im Einklang mit dem Erfordernis, dass sich die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften bei der Festlegung der Umstände und Voraussetzungen, unter denen den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den fraglichen Daten zu gewähren ist, auf objektive Kriterien stützen müssen (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus EuGH, 30.04.2024 - C-178/22
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von mit Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von mit Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.12.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 30.04.2024 - C-178/22
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 14. Dezember 2023, Sparkasse Südpfalz, C-206/22, EU:C:2023:984, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2024 - C-178/22
    Diese müssen von dieser Zuständigkeit jedoch unter Wahrung des Unionsrechts Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rim?.evics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

    Auszug aus EuGH, 30.04.2024 - C-178/22
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-28/22

    Getin Noble Bank (Délai de prescription des actions en restitution) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 30.04.2024 - C-178/22
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nämlich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV nur das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten auslegen (Urteil vom 14. Dezember 2023, Getin Noble Bank [Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche], C-28/22, EU:C:2023:992, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.07.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland

    Auszug aus EuGH, 30.04.2024 - C-178/22
    Diese müssen von dieser Zuständigkeit jedoch unter Wahrung des Unionsrechts Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rim?.evics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht