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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 12.11.2019 - C-233/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37703
EuGH, 12.11.2019 - C-233/18 (https://dejure.org/2019,37703)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2019 - C-233/18 (https://dejure.org/2019,37703)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2019 - C-233/18 (https://dejure.org/2019,37703)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Haqbin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 20 Abs. 4 und 5 - Grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten - Reichweite des Rechts der Mitgliedstaaten, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Haqbin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 20 Abs. 4 und 5 - Grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten - Reichweite des Rechts der Mitgliedstaaten, ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Haqbin - Sanktionierung von Asylantragstellern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 20 Abs. 4 und 5 - Grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten - Reichweite des Rechts der Mitgliedstaaten, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften des sie aufnehmenden Unterbringungszentrums verstoßen oder sich grob gewalttätig verhalten hat, darf nicht mit dem Entzug der im Rahmen der ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Sanktionen für gewalttätige Asylbewerber: Essen und Unterkunft dürfen nicht gestrichen werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Randalierer in der Flüchtlingsunterkunft

  • spiegel.de (Pressemeldung, 12.11.2019)

    Asylunterkünfte dürfen gewalttätige Bewohner nicht einfach rauswerfen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewalttätiger Flüchtling darf nicht der Aufnahmeeinrichtung verwiesen werden - Mitgliedsstaaten müssen würdigen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherstellen

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Haqbin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 20 Abs. 4 und 5 - Grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten - Reichweite des Rechts der Mitgliedstaaten, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Haqbin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 980
  • NVwZ 2020, 456
 
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Wird zitiert von ... (90)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-233/18
    Insoweit verlangt die Achtung der Menschenwürde im Sinne dieses Artikels, dass der Betroffene nicht in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil, …

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-233/18
    Rn. 42 In Anbetracht dessen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts, wie sie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils umformuliert worden sind, allein anhand des Wortlauts von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 nicht beantwortet werden können, sind zur Auslegung dieser Vorschrift auch ihr Kontext sowie der allgemeine Aufbau und die Ziele dieser Richtlinie zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2026 - C-621/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Ferner gehe aus dieser Rechtsprechung hervor, dass im Zusammenhang mit Art. 20 dieser Richtlinie die Achtung der Menschenwürde verlange, dass der Betroffene nicht in eine Situation extremer materieller Not gerate, die es ihm unmöglich mache, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, und dass - auch im Fall einer Sanktion - die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen Unterkunft, Verpflegung und Kleidung jederzeit gewährleistet sein müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 46 und 56).

    Rn. 53 Demgegenüber ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Buchst. f und g der Richtlinie 2013/33 ergibt, der Ausdruck "im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen" im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie sämtliche Maßnahmen bezeichnet, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern auf internationalen Schutz treffen und zu denen Unterkunft, Verpflegung und Kleidung - in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon - sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs gehören (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 32).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …

    Bei einer Person, die internationalen Schutz beantragt und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, darf die Gewährung von Unterbringung als Sachleistung im Sinne von Art. 18 der Richtlinie daher nicht dazu führen, dass ihr ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird, abgesehen von den Sanktionen, die gemäß Art. 20 der Richtlinie gegen sie verhängt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 52).
  • EuGH, 18.12.2025 - C-184/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    In diesem Zusammenhang macht er u. a. Folgendes geltend: einen Verstoß gegen Art. 21 der Richtlinie 2013/33 und Art. 17 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142, da die im Ausgangsverfahren streitige Entscheidung nicht berücksichtige, dass er und BF zur Kategorie der "schutzbedürftigen Personen" gehörten, einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142, da die Weigerung, der Verlegung zuzustimmen, keine von dieser Bestimmung erfasste Fallgestaltung sei, sowie einen Verstoß gegen Art. 20 der Richtlinie 2013/33 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) (C-422/21, EU:C:2022:616), aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ergebe, der auf jeden Fall des Entzugs der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen anwendbar sei, auch wenn dieser Entzug keinen Sanktionscharakter aufweise.

    In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die zuständige Behörde damit an die Rn. 49 und 50 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), und Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2013/33 gehalten hat, indem sie ihre Verlegung in ein anderen Unterbringungszentrum in derselben Stadt beschlossen hat, in dem AF und BF die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen könnten.

    Rn. 29 Wie sich aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/33 in seiner Auslegung durch die Urteile vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44), und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) (…C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 37 und 38), ergebe, sehe diese Richtlinie die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, auf etwaige Missbräuche des Aufnahmesystems durch den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu reagieren.

    Stehen Art. 20 der Richtlinie 2013/33 sowie die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 12. November 2019 (Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956) und vom 1. August 2022 (Ministero dell'Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C-422/21, EU:C:2022:616) herausgearbeiteten Grundsätze, soweit diese Urteile ausschließen, dass die Verwaltung des Mitgliedstaats den sanktionsmäßigen Entzug von im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen anordnen kann, wenn diese Entscheidung zu einer Gefährdung der elementaren Grundbedürfnisse des ausländischen Staatsbürgers, der internationalen Schutz beantragt, und seiner Familie führt, einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, infolge einer auch hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründeten Einzelfallentscheidung die im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen nicht aus Sanktionsgründen zu entziehen, sondern aufgrund des zwischenzeitlichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen und insbesondere aufgrund einer aus nicht die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse und den Schutz der Menschenwürde betreffenden Gründen verweigerten Zustimmung des ausländischen Staatsbürgers zur Verlegung in ein anderes, von der Verwaltung aus objektiven Organisationserfordernissen und in einer Weise bestimmtes Unterbringungszentrum, die unter der Verantwortung dieser Verwaltung die Beibehaltung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gewährleistet, die den im Rahmen der Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung gewährten gleichwertig sind, wenn die Verweigerung der Verlegung und die dementsprechende Entscheidung zum Entzug den Ausländer in eine Lage bringen, in der er elementare Grundbedürfnisse seiner selbst und seiner Familienangehörigen nicht decken kann?.

    Rn. 34 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Buchst. f und g der Richtlinie 2013/33 ergibt, der Ausdruck "im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen" sämtliche Maßnahmen bezeichnet, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern auf internationalen Schutz treffen und zu denen Unterkunft, Verpflegung und Kleidung - in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon - sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs gehören (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 32).

    In Bezug auf "schutzbedürftige Personen" im Sinne von Art. 21 dieser Richtlinie, zu denen unbegleitete Minderjährige und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern zählen, bestimmt Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass für diese Personen ein solcher Lebensstandard "gewährleistet" ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 33 und 34).

    Der Unionsgesetzgeber hat nämlich in Art. 20 ("Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen") der Richtlinie 2013/33, der zu deren identisch überschriebenem Kapitel III gehört, Umstände vorgesehen, unter denen solche Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden können (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 35).

    Rn. 37 Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einzuschränken bzw., je nach Fall, zu entziehen, ist in den Abs. 1 bis 3 von Art. 20 der Richtlinie 2013/33 ausdrücklich vorgesehen, in denen es, wie der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie verdeutlicht, hauptsächlich um Fälle geht, in denen zu befürchten ist, dass die Antragsteller auf internationalen Schutz das mit der Richtlinie eingeführte Aufnahmesystem missbrauchen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44).

    Des Weiteren ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, in den in Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie bezeichneten Fällen die Verlegung eines Antragstellers auf internationalen Schutz in ein anderes Unterbringungszentrum als das, in dem er sich befindet, als Sanktion beschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 52, …und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 43).

    Rn. 72 Drittens ist in Bezug auf die Art der Sanktionen, die nach dieser Bestimmung verhängt werden können, darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, diese Bestimmung nicht ausdrücklich ausschließt, dass eine Sanktion die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen betreffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44, …und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 37).

    Rn. 73 Gleichwohl hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Verhängung einer Sanktion, mit der allein aus einem in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 genannten Grund sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder die in diesem Rahmen gewährten Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung - sei es nur zeitweilig - entzogen werden, mit der Verpflichtung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 3 dieser Richtlinie, einen würdigen Lebensstandard für den Antragsteller auf internationalen Schutz zu gewährleisten, unvereinbar wäre, weil sie ihm die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen (Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 47, …und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 39).

    Rn. 74 Eine solche Sanktion würde zudem das in Art. 20 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/33 genannte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit verkennen, da selbst die härtesten Sanktionen zur strafrechtlichen Ahndung der von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie erfassten Verstöße oder Verhaltensweisen dem Antragsteller auf internationalen Schutz nicht die Möglichkeit nehmen dürfen, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 48, …und vom 1. August 2022, Ministero dell'Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C-422/21, EU:C:2022:616, Rn. 40).

    Rn. 75 Was eine Sanktion anbelangt, mit der aus einem in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 genannten Grund die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, einschließlich des Entzugs oder der Einschränkung von Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, so obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, unter allen Umständen dafür zu sorgen, dass eine solche Sanktion gemäß Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie im Hinblick auf die besondere Situation des Antragstellers auf internationalen Schutz und auf sämtliche Umstände des Einzelfalls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht und die Würde des Antragstellers nicht verletzt (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 51).

    Rn. 76 Die Mitgliedstaaten können ferner in den in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 bezeichneten Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls und vorbehaltlich der Einhaltung der in Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie genannten Anforderungen Sanktionen verhängen, die nicht dazu führen, dass dem Antragsteller die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 52).

    Rn. 77 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn die Antragsteller auf internationalen Schutz wie im Ausgangsverfahren ein Alleinerziehender und sein minderjähriges Kind und damit "schutzbedürftige Personen" im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33 sind, bei der Verhängung von Sanktionen nach Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie, wie aus deren Art. 20 Abs. 5 Satz 2 hervorgeht, verstärkt die besondere Situation dieser Personen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip berücksichtigen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 53).

    Nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Kindeswohls insbesondere Faktoren wie dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes oder Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr Rechnung tragen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 54).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-422/21

    Ministero dell'Interno (Retrait des conditions matérielles d'accueil) - Vorlage …

    Es war im Wesentlichen der Ansicht, dass Art. 23 Abs. 1 Buchst. e des Decreto legislativo Nr. 142/2015 gegen das Unionsrecht, wie es vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), ausgelegt worden sei, verstoße, da diese Bestimmung unter tatsächlichen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen als einzig mögliche Sanktion vorsehe.

    Rn. 16 Das Innenministerium legte gegen diese Entscheidung des Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) ein Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit der Begründung ein, dass dieses Gericht sowohl das nationale Recht als auch das Unionsrecht, wie es vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), ausgelegt worden sei, falsch angewandt habe.

    Rn. 17 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) das Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), richtig verstanden hat.

    Es bestehe kein Zweifel, dass der Begriff "Sanktionen" im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich auch den Entzug und die Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen beinhalte, wie es der Gerichtshof im Übrigen im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), anerkannt habe.

    Es könne vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass Täter von ebenso verwerflichen Handlungen den strengsten Sanktionen entgehen könnten, wenn sie Antragsteller auf internationalen Schutz seien, die im Unterschied zum Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), ergangen sei, nicht in die Kategorie schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33 fielen.

    Rn. 21 Des Weiteren berücksichtige die Auslegung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33, auf die sich das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) gestützt habe, nicht die Erwägung in Rn. 44 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), wonach die Mitgliedstaaten, wenn sie zum Schutz vor Missbrauch ihres Aufnahmesystems Maßnahmen in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ergreifen könnten, auch dann über diese Möglichkeit verfügten, wenn es um grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten gehe.

    Rn. 22 In Bezug auf die Achtung der Menschenwürde, die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), hervorgehoben wurde, führt das vorlegende Gericht aus, dass sie durch die strikte Einhaltung der Verfahrensgarantien, insbesondere der Pflicht, umfassend zu ermitteln, sowie der Pflicht, Verwaltungsakte zu begründen, offenbar gewahrt werden könne.

    Diese Garantien zielten darauf ab, dem in Rn. 46 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), genannten Risiko zu begegnen, dass der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen der betreffenden Person die Möglichkeit nehme, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, was sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

    Rn. 34 Da sodann der Zweck von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 darin besteht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, ein grob gewalttätiges Verhalten eines Antragstellers auf internationalen Schutz in Anbetracht der Gefahr, die ein solches Verhalten für die öffentliche Ordnung sowie für die Sicherheit von Personen und Sachen darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44), angemessen zu sanktionieren, ist eine Beschränkung dieser Möglichkeit nur auf grob gewalttätiges Verhalten innerhalb eines Unterbringungszentrums durch nichts gerechtfertigt.

    Rn. 37 Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Rn. 44 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), festgestellt, dass Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 es nicht ausdrücklich ausschließt, dass eine Sanktion die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen betreffen kann.

    Rn. 39 Gleichwohl hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung einer Sanktion, mit der allein aus einem in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 genannten Grund sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder die in diesem Rahmen gewährten Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung entzogen werden, und sei es nur zeitweilig, mit der Verpflichtung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 3 dieser Richtlinie, einen würdigen Lebensstandard für den Antragsteller zu gewährleisten, unvereinbar wäre, weil sie ihm die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 47).

    Rn. 40 Eine solche Sanktion würde zudem das in Art. 20 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/33 genannte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit verkennen, da selbst die härtesten Sanktionen zur strafrechtlichen Ahndung der von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie erfassten Verstöße oder Verhaltensweisen dem Antragsteller nicht die Möglichkeit nehmen können, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 48).

    Rn. 43 Allerdings hat der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten in den in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 bezeichneten Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls und vorbehaltlich der Einhaltung der in Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie genannten Anforderungen Sanktionen verhängen können, die nicht dazu führen, dass dem Antragsteller die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen werden, wie etwa sein Verbleib in einem separaten Teil des Unterbringungszentrums in Verbindung mit dem Verbot, mit bestimmten Bewohnern des Zentrums in Kontakt zu treten, oder seine Verbringung in ein anderes Unterbringungszentrum oder eine andere Unterkunft im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie.

    Rn. 45 Was die Verfahrensgarantien betrifft, die gemäß dem innerstaatlichen Recht gelten, wenn gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz, der ein grob gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt hat, eine Entscheidung über den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erlassen wird, ist festzustellen, dass diese Verfahrensgarantien, so bedeutsam sie auch sein mögen, nicht das Risiko ausschließen können, dass es dem betreffenden Antragsteller wegen dieses Entzugs unmöglich ist, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, auf die der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), Bezug genommen hat.

    Rn. 46 Ferner ist hervorzuheben, dass die in den Rn. 46 bis 52 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), dargelegten und im Wesentlichen in den Rn. 39 bis 45 des vorliegenden Urteils übernommenen Erwägungen, wie aus diesen Randnummern und unmittelbar aus dem Wortlaut der dort ausgelegten Bestimmungen eindeutig hervorgeht, für jeden Antragsteller auf internationalen Schutz gelten und nicht nur für die Antragsteller, die "schutzbedürftige Personen" im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33 sind, um die es in den Rn. 53 bis 55 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), geht.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren …

    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 12.11.2019 (- C-233/18 -, juris Rn. 43 ff.), wonach mit Blick auf Art. 1 GRCh und die Richtlinie 2013/33/EU nur unter den dort in Art. 20 aufgeführten Voraussetzungen eine Einschränkung oder der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zulässig ist (…vgl. hierzu im Einzelnen bereits die Ausführungen im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 28.06.2021 - 12 S 921/21 -, juris Rn. 102 ), kann sich die Regelung in Satz 2 der Hausordnung - in der selbst nicht genannt ist, auf welchen Personenkreis i.S.d. Satz 1 der Vorschrift sie abstellt - bei unionsrechtskonformer Auslegung nur auf die in Satz 1 genannten "sonstigen Personen" beziehen; für die Regelung in Satz 3, zu der seitens der Antragsteller bereits kein Vortrag erfolgte, gilt nichts anderes.
  • LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21

    1.§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG sowie § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a …

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union leitet wesentliche Elemente eines Anspruchs auf Sicherung des angemessenen Lebensstandards aus der Menschenwürdegarantie her (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46): Aus Nr. 11 der Erwägungsgründe, wonach u.a. Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden sollen, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, folgt, dass die Höhe der finanziellen Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben ausreichen muss (EuGH…, Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-79/13 - Saciri, juris Rn. 39 f. zur Vorgängervorschrift).

    Die "Gewährleistung" des angemessenen Lebensstandards enthält die Garantie, dass die Mitgliedstaaten einen solchen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherstellen müssen (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 50 zu Art. 20 Abs. 5 Aufnahme-RL), d.h. im Falle der Bedürftigkeit "müssen" lückenlos die Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL genügenden Leistungen gewährt werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Mai 2020 - Rs. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - FMS u.a., juris Rn. 253 f.; Hruschka, in: Wollenschläger (Hrsg.), Europäischer Freizügigkeitsraum, EnzEuR Bd. 10, 2.

    Ähnlich wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Ausnahme von diesen Grundsätzen, nämlich eine partielle Unterdeckung des angemessenen Lebensstandards, nur unter strengen Voraussetzungen mit Art. 1 GRC vereinbar, nämlich nur soweit eine Unterdeckung sekundärrechtlich vorgesehen ist (z.B. die Sanktionen nach Art. 20 Aufnahme-RL) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin).

    Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung markiert Art. 1 GRC nach der Rechtsprechung des EuGH eine absolute Untergrenze: Auch bei der Verhängung einer Sanktion ist es mit Art. 1 GRC unvereinbar, wenn der Betroffene in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und zugleich einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46).

  • BSG, 25.07.2024 - B 8 AY 6/23 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH - Asylbewerberleistungen - Grundleistungen …

    Insoweit verlangt die Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 der Charta der Grundrechte, dass der Betroffene nicht in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl EuGH vom 12.11.2019 - C-233/18 - RdNr 46 unter Verweis auf EuGH vom 19.3.2019 - C-163/17).

    Jedenfalls müssen - auch im Falle einer Sanktion - die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen Unterkunft, Verpflegung und Kleidung jederzeit gewährleistet sein (vgl EuGH vom 12.11.2019 - C-233/18 - RdNr 56).

    Rn. 20 Die Entscheidung des EuGH vom 12.11.2019 - C-233/18 - ist zu Sanktionen im Sinne von Art. 20 Aufnahmerichtlinie ergangen.

  • VGH Hessen, 06.08.2024 - 2 A 1131/24

    Unzulässiges Asylverfahren nach Schutzgewährung in Griechenland

    Sie dürften sich nicht darauf beschränken, einem Schutzberechtigten eine Liste der Nichtregierungsorganisationen auszuhändigen, an die dieser sich wenden könne, um eine Unterkunft und materielle Leistungen zu erhalten (EuGH, Urteil vom 12.11.2019 - C-233/18 -, juris).

    Hierzu verweist er auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. November 2019 (- C-233/18 -, juris).

    Rn. 37 b) Eine weiterreichende Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrens-RL eingeräumten Befugnis, einen Asylantrag wegen der bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Anerkennung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzuweisen, folgt nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. November 2019 (- C-233/18 -, juris).

  • VG Regensburg, 22.07.2025 - RN 15 K 25.32115
    2. Keine Sicherung der Grundversorgung - Pflicht des Mitgliedstaats Gemäß EuGH, Urteil vom 19.11.2019 - C-233/18 (Haqbin), sowie Urteil vom 27.02.2014 - C- 79/13 (Saciri), ist es Aufgabe des Mitgliedstaates, die materielle Versorgung sicherzustellen.

    Die aktuelle Auffassung des BVerwG (1 C 18.24 - Urteil vom 16. April 2025) verstößt jedenfalls gegen Europarecht, vgl. EuGH, Urteil v. 12.11.2019 - C-233/18.

    Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt (vgl. u.a. Rs. C-233/18 - Haqbin), dass Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Mindeststandards bei der Unterbringung einzuhalten, die nicht durch nichtstaatliche Hilfen substituiert werden dürfen.

    Gleiches ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.03.2019 in der Rechtssache **C-233/18 (Haqbin)**, wonach materielle Leistungen für Schutzberechtigte tatsächlich verfügbar und unter staatlicher Kontrolle stehen müssen.

    Diese Einschätzung findet ihre unionsrechtliche Grundlage insbesondere im Urteil des EuGH vom 19.03.2019 - C-233/18 (Haqbin), in dem der Gerichtshof betont, dass materielle Leistungen für schutzberechtigte Personen 'unter staatlicher Kontrolle' gewährleistet und tatsächlich zugänglich sein müssen.

    Ein faktischer Rückverweis auf illegale Arbeit verletzt nicht nur nationales Strafrecht, sondern auch Unionsrecht, da Schutzberechtigte nicht auf informelle Strukturen verwiesen werden dürfen (vgl. EuGH, C-233/18 - Haqbin).

    Die pauschale Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, es genüge die abstrakte Möglichkeit einer Versorgung, widerspricht unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH, C-297/17 - Ibrahim; C- 233/18 - Haqbin) und verletzt Art. 4 EU- GRCh sowie Art. 3 EMRK.

  • VG Braunschweig, 02.06.2020 - 7 A 359/17

    Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Aufnahmerichtlinie; Dublin; …

    Rn. 37 Zu Einschränkungen oder dem Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nach Art. 20 AufnahmeRL hat der EuGH nunmehr entschieden, dass ein auch nur zeitweiliger Entzug von sämtlichen im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung mit der Verpflichtung des Art. 20 Abs. 5 S. 3 AufnahmeRL, einen würdigen Lebensstandard für den Antragsteller zu gewährleisten, unvereinbar wäre, weil sie ihm die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (EuGH, Urteil v. 12.11.2019 - C-233/18 - (Haqbin) juris Rn. 47).

    Rn. 44 Soweit das Gericht mit dem OVG Lüneburg (vgl. Urteil v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn.59) bislang davon ausging, dass der in Art. 23 des Dekrets 142/2015 vorgenommene vollständige Entzug des Rechts auf Unterbringung, wenn der Asylantragsteller die ihm zugewiesene Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort gar nicht einzieht, im Einklang mit Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) steht, kann dem nach der Entscheidung des EuGH vom 12.11.2019 (Rs. C-233/18 (Haqbin), juris) nicht mehr gefolgt werden.

    Rn. 54 (EuGH, Urteil v. 12.11.2019 - C-233/18 - juris Rn.46 ff.).

    Zum anderen müssen die Behörden der Mitgliedstaaten den zur Gewährleistung eines solchen Lebensstandards geeigneten Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in geordneter Weise und eigener Verantwortlichkeit anbieten, auch wenn sie unter Umständen auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zurückgreifen, damit diese Pflicht unter ihrer Hoheit erfüllt wird." (EuGH, Urteil v. 12.11.2019, a.a.O. Rn.49 f.).

    Denn erstens hat der EuGH klargestellt, dass seine Ausführungen aufgrund der Minderjährigkeit und der daraus folgenden besonderen Schutzbedürftigkeit des dortigen Klägers über die oben zitierten allgemeinen Erwägungen hinaus zusätzlich gelten (EuGH, Urteil v. 12.11.2019 a.a.O. Rn.55).

    Davon geht auch der EuGH aus (EuGH, Urteil v. 12.11.2019, a.a.O. Rn.44).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21

    Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich …

  • BVerwG, 24.04.2026 - 1 B 21.25
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-621/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahme …

  • BFH, 24.03.2021 - V R 1/19

    Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

  • EuGH, 22.06.2021 - C-719/19

    Ein Unionsbürger, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, kann erst ein …

  • VG Karlsruhe, 14.09.2020 - A 9 K 3639/18

    Rückführung nach Italien trotz der Corona-Pandemie

  • BVerwG, 14.01.2026 - 1 B 20.25
  • BVerwG, 28.01.2026 - 1 B 27.25
  • LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20

    Die Anwendung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 …

  • BVerwG, 16.02.2026 - 1 B 28.25
  • BVerwG, 25.02.2026 - 1 B 8.26
  • LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
  • SG Gießen, 06.07.2021 - S 18 AY 23/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-97/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung eines Mitgliedstaats für einen Verstoß …

  • VG Düsseldorf, 20.10.2026 - 29 L 2969/26

    Überstellungsentscheidung, Abschiebungsanordnung, Slowenien, Einreise- und …

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2026 - A 12 S 1973/25

    Begründung; Fallbezogenheit; Griechenland; Textbaustein; Vorlagenpflicht; …

  • VG Düsseldorf, 13.10.2026 - 29 L 2861/26

    Rechtsbehelf, Überstellungsentscheidung, Abschiebungsanordnung, Vollziehbarkeit

  • BVerwG, 14.02.2022 - 1 B 49.21

    Mitberücksichtigung von Reintegrationsleistungen bei der Frage der …

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 2275/19

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Familie Grundsatz des gegenseitigen …

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19

    Circular letters; Dublin; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung; Rundschreiben

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 2221/18

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Grundsatz des gegenseitigen …

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23

    Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem

  • LSG Bayern, 14.09.2026 - L 8 AY 16/26

    Leistungseinschränkung, Existenzminimum, Einstweiliger Rechtsschutz, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20

    Ministerio Fiscal (Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz …

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 341/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen …

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21

    Feststellung von Abschiebungsverboten für Nigeria hinsichtlich der Frage der …

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 4/23

    Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem

  • VG Minden, 10.01.2020 - 10 K 3059/19
  • VG Hannover, 29.11.2022 - 5 A 2030/21

    Alleinerziehende Mutter; Drittstaatenbescheid; Familie mit Kindern; Italien; …

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - 4 A 389/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen …

  • VG Gelsenkirchen, 12.04.2024 - 1a K 4942/22

    Dublin; Italien; Rückkehrer; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung; …

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 7608/17

    Schutzberechtigte, anerkannte Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - 11 A 1257/22

    Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des …

  • VG Trier, 28.02.2020 - 7 K 1250/19

    Keine systemischen Mängel des italienischen Asylsystems und der dortigen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2023 - 11 A 2430/21

    Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens; Drohen einer …

  • VG Hannover, 07.02.2022 - 5 A 3610/18

    Dublin III Italien; Unterkunft

  • VG Gelsenkirchen, 26.02.2020 - 1a K 887/18

    Rückkehr anerkannt Schutzberechtigter nach Italien; Vulnerabilität; Familien mit …

  • VG Hannover, 01.09.2021 - 5 B 3845/21

    Dublin; Italien; Systemische Mängel; Sytemische Schwachstellen

  • VG Minden, 28.01.2020 - 10 K 401/19
  • VG Minden, 16.03.2020 - 10 K 181/20
  • VG Minden, 02.03.2020 - 10 K 2475/19
  • SG Hamburg, 09.06.2026 - S 28 AY 428/26

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - …

  • VG Magdeburg, 01.12.2020 - 7 B 375/20

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Abschiebungsanordnung nach Italien

  • VG Minden, 16.03.2020 - 10 K 1840/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a. - Vorlage zur …

  • VG Minden, 28.01.2020 - 10 K 4676/18
  • SG Hamburg, 11.06.2026 - S 28 AY 471/26

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - …

  • VG Gelsenkirchen, 09.07.2025 - 1a K 3185/24

    Dublin-Verfahren, Italien, Abschiebungsanordnung, tatsächliche Möglichkeit

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - 4 A 309/20

    Somalia: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für Familien mit Kleinkind

  • VG Berlin, 27.04.2021 - 33 L 66.21

    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, systemische Mängel, alleinstehende …

  • VG Düsseldorf, 11.05.2023 - 12 L 1070/23
  • VG Düsseldorf, 09.03.2023 - 12 L 390/23

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Minden, 26.02.2021 - 10 K 3523/18

    Guinea: Dublinfall; Asylantrag unzulässig wegen vorheriger Asylantragstellungen …

  • VG Gelsenkirchen, 04.08.2025 - 1a K 3314/23

    Dublin; Italien; vulnerabel; Familie; unmenschliche Behandlung; erniedrigende …

  • EuGH, 07.09.2023 - C-226/22

    Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt es nicht zu, dass …

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - A 82/21

    Libanon: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für Familie mit Kleinkind

  • VG Gelsenkirchen, 09.03.2026 - 1a K 1451/25

    Dublin; Aufnahmegesuch; Wiederaufnahmegesuch; Zuständigkeit; materielle …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2022 - 11 A 1338/20

    Guinea: Dublin Italien: Zurückweisung der Berufung; drohende erniedrigende …

  • VG Minden, 08.03.2021 - 10 K 71/19
  • SG Oldenburg, 20.02.2020 - S 25 AY 3/20

    Gewährung von ungekürzten Leistungen für einen Asylbewerber hinsichtlich …

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 383/21

    Keine systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem

  • VG Minden, 14.03.2022 - 10 K 1422/20

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für Frau aus Äthiopien mit vorgetragener …

  • VG Darmstadt, 16.01.2026 - 5 L 1286/24
  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2024 - 1a K 3331/23

    Dublin; Italien; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung; systemische …

  • VG München, 28.04.2023 - M 5 K 20.30163

    Abschiebungsandrohung nach Italien rechtswidrig - Einzelfall

  • VG Meiningen, 17.02.2023 - 8 E 9/23

    Syrien: Dublin Italien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt; Eurdac-Treffer; …

  • VG Trier, 03.09.2021 - 7 K 388/21

    Nigeria: Dublin Italien: keine systemischen Mängel, Wohnraumversorgung für …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 11 A 1396/21

    Irak: Dublin Bulgarien; Berufung zurückgewiesen; Unzulässigkeitsentscheidung des …

  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2025 - 11 K 718/24
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-226/22

    Nexive Commerce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der …

  • VG Meiningen, 19.05.2022 - 1 E 379/22

    Syrien: Dublin Italien; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 …

  • VG Hannover, 30.05.2020 - 3 A 3953/18

    Dublin; Italien; Systemische Mängel

  • VG Köln, 09.05.2023 - 14 K 6291/22
  • VG Meiningen, 17.11.2021 - 1 E 720/21

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-184/24

    Sidi Bouzid - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahme …

  • VG Köln, 28.04.2023 - 14 K 5893/22
  • VG Köln, 27.04.2023 - 14 K 6107/22
  • VGH Bayern, 15.10.2021 - 21 ZB 21.31483

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache eines anerkannten …

  • VG Stuttgart, 17.07.2023 - A 9 K 6108/22

    Türkei: Dublin: Keine systemischen Mängel in Slowenien

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-233/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15018
Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-233/18 (https://dejure.org/2019,15018)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.06.2019 - C-233/18 (https://dejure.org/2019,15018)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - C-233/18 (https://dejure.org/2019,15018)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Haqbin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/33/EU - Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Art. 20 - Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen - Sanktionen für grobe ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Haqbin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/33/EU - Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Art. 20 - Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen - Sanktionen für grobe ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 6. Juni 2019.

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/33/EU - Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Art. 20 - Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen - Sanktionen für grobe ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-79/13

    Die Geldleistung, die Asylbewerbern gewährt wird, muss sie in die Lage versetzen, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-233/18
    {FN:5} C-79/13, EU:C:2014:103.

    {FN:39} C-79/13, EU:C:2014:103.

    {FN:41} Urteil vom 27. Februar 2014, Saciri u. a. (C-79/13, EU:C:2014:103, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), Hervorhebung nur hier.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-233/18
    {FN:38} Vgl. in diesem Sinne Urteil EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263), in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass die Lage eines Asylbewerbers, der "monatelang auf der Straße leben muss, ohne Mittel, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen, ohne Möglichkeit, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen", die nach Art. 3 EMRK erforderliche Schwere erreicht hat.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-233/18
    {FN:28} Vgl. dazu Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 92), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die elementarsten Bedürfnisse insbesondere diejenigen umfassen, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden.
  • EuGH, 27.09.2012 - C-179/11

    Ein Mitgliedstaat, der mit einem Asylantrag befasst ist, muss die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-233/18
    {FN:4} C-179/11, EU:C:2012:594.
  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-233/18
    {FN:27} Vgl. insoweit Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59 bis 62), zur Auslegung von Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (…ABl. 2008, L 348, S. 98), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, im Rahmen des Möglichen die Grundbedürfnisse eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen bis zu seiner Abschiebung zu befriedigen, wenn dieser über keine Mittel verfügt, um selbst für die Befriedigung seiner Bedürfnisse zu sorgen.
  • EGMR, 18.06.2009 - 45603/05

    BUDINA v. RUSSIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-233/18
    Vgl. auch Urteil EGMR, 18. Juni 2009, Budina/Russland (CE:ECHR:2009:0618DEC004560305).
  • EGMR, 17.10.2013 - 27013/07

    [FRE]

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-233/18
    {FN:42} Urteil EGMR, 17. Oktober 2013 (CE:ECHR:2013:1017JUD002701307, § 161).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1689/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland …

    Rn. 41 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2022 - 11 A 1138/21

    Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens durch …

    Rn. 59 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f.

    Rn. 91 vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f.,.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2023 - 11 A 1722/22

    Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und des Aufnahmebedingungen in …

    Rn. 47 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f.
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