Rechtsprechung
| EuGH, 25.04.2024 - C-308/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
PAN Europe (Closer)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Prüfung zur Zulassung - Art. 36 - Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Art. 36 Abs. 2 in Bezug auf die ...
- Europäischer Gerichtshof
PAN Europe (Closer)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Prüfung zur Zulassung - Art. 36 - Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Art. 36 Abs. 2 in Bezug auf die ...
Besprechungen u.ä.
- cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)
Ausnahmetatbestand im Pflanzenschutzmittelrecht ergänzt
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
PAN Europe
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
PAN Europe
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
- EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (17)
- EuGH - C-310/22 (anhängig)
PAN Europe
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
Rn. 66 So ist ein Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. e und Art. 44 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1107/2009 u. a. verpflichtet, eine Zulassung aufzuheben, wenn er feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Buchst. b und/oder Buchst. e dieser Verordnung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, PAN Europe [Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften], C-309/22 und C-310/22, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Folglich kann ein betreffender Mitgliedstaat im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 auch nicht verpflichtet sein, das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels zuzulassen, wenn wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse vorliegen, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Mittels erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, PAN Europe [Bewertung endokrinschädlicher Eigenschaften], C-309/22 und C-310/22, Rn. 83).
- EuGH, 15.10.1987 - 222/86
Unectef / Heylens
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
Von diesen Anforderungen kommt der Pflicht zur Begründung der von einer nationalen Behörde erlassenen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu, da sie es den Adressaten dieser Entscheidungen ermöglicht, ihre Rechte geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, …und vom 21. Dezember 2023, 1nfraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias, C-66/22, EU:C:2023:1016, Rn. 87). - EuGH, 01.10.2019 - C-616/17
Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden insbesondere die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sowie die neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen und den vom Antragsteller vorgelegten Studien nicht in allen Fällen ein überwiegendes Gewicht beizumessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 66 und 94).
- EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
Von diesen Anforderungen kommt der Pflicht zur Begründung der von einer nationalen Behörde erlassenen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu, da sie es den Adressaten dieser Entscheidungen ermöglicht, ihre Rechte geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, und vom 21. Dezember 2023, 1nfraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias, C-66/22, EU:C:2023:1016, Rn. 87). - EuGH, 29.04.2021 - C-504/19
Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
Der Gerichtshof kann auch veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1984, Haug-Adrion, 251/83, EU:C:1984:397, Rn. 9…, vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, sowie vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 30). - EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
A. S.A. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (…Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie vom 18. November 2021, A. S.A., C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 36). - EuGH, 06.05.2021 - C-499/18
Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
Rn. 106 Nach ständiger Rechtsprechung müssen nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (Urteil vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 101). - EuGH, 17.07.1997 - C-334/95
Krüger
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, …sowie vom 18. November 2021, A. S.A., C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 36). - EuGH, 20.03.1986 - 35/85
Procureur de la République / Tissier
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
Der Gerichtshof kann auch veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1984, Haug-Adrion, 251/83, EU:C:1984:397, Rn. 9, vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, …sowie vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 30). - EuGH, 08.09.2011 - C-58/10
Der Gerichtshof äußert sich zu den Voraussetzungen, unter denen die französischen …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
Rn. 75 Daraus folgt, dass die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009, die über die sachliche Richtigkeit von Entscheidungen nach Art. 36 Abs. 2 oder 3 dieser Verordnung zu entscheiden haben, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Anbetracht der in diesen Bestimmungen vorgesehenen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zuständig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2011, Monsanto u. a., C-58/10 bis C-68/10, EU:C:2011:553, Rn. 79), wobei diese Gerichte zum einen die Schlussfolgerungen der vom zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung berücksichtigen können, zum anderen aber nicht ihre Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der zuständigen nationalen Behörden setzen dürfen. - EuGH, 13.12.1984 - 251/83
Haug-Adrion
- EuGH, 28.09.2023 - C-133/22
LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU …
- EuGH, 08.07.2010 - C-343/09
Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG …
- EuGH, 19.01.2023 - C-162/21
Landwirtschaft
- EuGH, 21.01.1999 - C-120/97
Upjohn - Arzneispezialitäten - Widerruf einer Genehmigung für das …
- EuGH, 03.12.2020 - C-352/19
Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage der Region …
- EuGH, 28.10.2020 - C-313/19
Associazione GranoSalus/ Kommission
- OVG Niedersachsen, 19.05.2025 - 10 ME 33/25
Gegenseitige Anerkennung; schädliche Auswirkungen; endokrinschädlich; …
Hinzu kommt, dass jeder Antragsteller, der ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, davon ausgehen kann, dass sich der Stand der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse während des Zulassungsverfahrens oder während des Zeitraums, für den ein Wirkstoff genehmigt oder ein Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, ändert und nach Art. 44 und 69 bis 71 VO (EG) Nr. 1107/2009 die Aufhebung einer Zulassung oder der Erlass einer Notfallmaßnahme unmittelbare Wirkung entfalten können und das Inverkehrbringen sowie der Verbrauch der vorhandenen Lagerbestände des betreffenden Mittels dann nicht mehr erlaubt ist (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 98, und - C-308/22 -, juris Rn. 108).Dementsprechend können auch die Änderung oder Aufhebung einer Zulassung gemäß Art. 44 VO (EG) Nr. 1107/2009 auf gegenüber der Zulassungsentscheidung neuere wissenschaftliche und technische Erkenntnisse gestützt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 98).
Insoweit überwiegt auch das Vorsorgeprinzip, auf dem die VO (EG) Nr. 1107/2009 beruht, und dessen Ziel es ist, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sicherzustellen, den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 104, 107 - 109).
Für die Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den gegen eine pflanzenschutzmittelrechtliche Zulassung gerichteten Widerspruch spricht, wie grundsätzlich bei der Entscheidung über eine Zulassung nach Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 (und bei Art. 44 und 56 VO (EG) Nr. 1107/2009), unter Beachtung des Vorsorgeprinzips auch das Ziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 92, 97, 101 - 103).
Sowohl die Behörden als auch die Gerichte können daher bei ihren Entscheidungen über die Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auf dem nationalen Markt und auch bei der Anfechtung einer solchen Zulassung grundsätzlich die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse unabhängig von ihrer Quelle berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 91 f.).
Die dem entgegenstehende Auslegung der Entscheidung des EuGH vom 25. April 2024 - C-309/22 und C-310/22 - durch die Beigeladene (Bl. 171 d. A.) ist mit diesen, der weiteren Entscheidung des EuGH vom gleichen Tag (Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris) entsprechenden, voranstehenden Erwägungen nicht zu vereinbaren.
Unabhängig davon ist der Inhaber einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel nach Art. 56 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 aber auch verpflichtet, dem Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, unverzüglich alle neuen Informationen über dieses Pflanzenschutzmittel, den Wirkstoff, seine Metaboliten, einen in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Safener, Synergisten oder Beistoff, die darauf hindeuten, dass das Pflanzenschutzmittel die Kriterien der Art. 29 und 4 VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht mehr erfüllt, zu übermitteln (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 99).
Die Beigeladene geht aber aller Voraussicht nach zu Recht davon aus (Bl. 158 - 174 d. A.), dass die Antragsgegnerin im zonalen Zulassungsverfahren als betreffender Mitgliedstaat an die Zulassung des Pflanzenschutzmittels G. durch den prüfenden Mitgliedstaat (aufgrund von Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009) in der Weise gebunden ist, dass ihr in der vorliegenden Konstellation eine Prüfung schädlicher Auswirkungen und eine darauf beruhende Ablehnung des Zulassungsantrags verwehrt ist, weil kein Fall von Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 70; Senatsbeschluss vom 10.12.2019 - 10 LA 333/18 -, S. 6, n. v.;… vgl. zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Wege der gegenseitigen Anerkennung auch etwa Senatsbeschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 23, 39, sowie EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 64, jeweils unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 3.12.2020 - C-352/19 -).
Nach Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 ist die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in jedem Mitgliedstaat, in dem es in Verkehr gebracht werden soll, zu beantragen, wobei die Prüfung des Antrags nach Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 durch einen einzigen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Mitgliedstaat erfolgt (sog. prüfender Mitgliedstaat) und die weiteren Mitgliedstaaten (sog. betreffende Mitgliedstaaten) nach Art. 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 beteiligt werden (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 53 - 55).
Sofern ein betreffender Mitgliedstaat die Risikobewertung des prüfenden Mitgliedstaats nicht teilt, besteht nach Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 die Möglichkeit, zum einen geeignete Bedingungen in Bezug auf Inhalt und Dauer der für sein Hoheitsgebiet erteilten Zulassung und zum anderen abweichende Maßnahmen zur Risikominderung, die sich aus den spezifischen Verwendungsbedingungen ergeben, festzulegen (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 58).
Außerdem steht es dem betreffenden Mitgliedstaat, wenn seine Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt durch die Festlegung solcher nationalen Maßnahmen zur Risikominderung nicht ausgeräumt werden, frei, die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in seinem Gebiet gemäß Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 mit der Begründung zu verweigern, dass das betreffende Produkt angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen noch immer ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 59; vgl. auch EuGH…, Urteil vom 24.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 91).
Damit können die betreffenden Mitgliedstaaten, denen eine Bewertung durch einen prüfenden Mitgliedstaat gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 zur Verfügung steht, (nur) innerhalb der in Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Grenzen Maßnahmen zur Risikominderung vorschreiben oder sogar die Zulassung eines solchen Produkts in ihrem Hoheitsgebiet verweigern, um ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit für Mensch und Tier oder die Umwelt auszuschließen (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 60).
Die damit verbundene Eingrenzung des Handlungsspielraums der Mitgliedstaaten in den Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln folgt aus der Harmonisierung der geltenden Vorschriften im Hinblick darauf, diese Verfahren zu vereinfachen und Kohärenz in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wie sich in Bezug auf Pflanzenschutzmittel aus Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009, ausgelegt im Licht von deren Erwägungsgründen Nrn. 5, 9, 25 und 29, ergibt (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 63, 69).
Trotz der Bindung der betreffenden Mitgliedstaaten an die Risikobewertung des prüfenden Mitgliedstaats bleibt ihnen aber die Möglichkeit (gegebenenfalls auch die Verpflichtung), die Zulassung nach Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 aufzuheben, wenn die zuverlässigsten ihnen vorliegenden wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse darauf hindeuten, dass es zu sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt kommen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 65 - 67).
Wenngleich der EuGH in seiner Entscheidung vom 25. April 2024 (- C-308/22 -, juris Rn. 67) zur Auslegung von Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 im Hinblick auf diese Möglichkeit zur Aufhebung einer Zulassung ausführt, "ein betreffender Mitgliedstaat im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 [kann folglich] auch nicht verpflichtet sein, das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels zuzulassen, wenn wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse vorliegen, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Mittels erkennen lassen", was grundsätzlich darauf hindeutet, dass bei drohenden Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt der betreffende Mitgliedstaat unabhängig von den in Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Grenzen (spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen in seinem Gebiet) die Zulassung verweigern kann, was in Hinblick auf das Ziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Mensch und Tier sowie die Umwelt zu gewährleisten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 24.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 68), auch durchaus nachvollziehbar, wenn nicht gar sinnvoll wäre, hat der Gerichtshof mit der Beantwortung der ersten Vorlagefrage ("Darf der betreffende Mitgliedstaat, der gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels entscheidet, von der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats der Zone, der den Antrag gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung geprüft hat, abweichen und, falls ja, inwieweit?") letztlich das Gegenteil festgelegt:.
"Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 36 der Verordnung Nr. 1107/2009 dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, der nach Art. 36 Abs. 2 dieser Verordnung über die Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels entscheidet, von der wissenschaftlichen Risikobewertung betreffend dieses Mittel, die der Mitgliedstaat vorgenommen hat, der den Antrag auf eine solche Zulassung gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung prüft, in den Fällen von Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung u. a. dann abweichen darf, wenn ihm die zuverlässigsten wissenschaftlichen oder technischen Daten vorliegen, die der letztgenannte Mitgliedstaat bei der Erstellung seiner Bewertung nicht berücksichtigt hat und die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt aufzeigen" (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 70; Unterstreichung durch den Senat).
Damit hat der EuGH den Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 eindeutig (und entsprechend des Wortlauts von Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009) dahingehend ausgelegt, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach dieser Vorschrift von der Risikobewertung des prüfenden Mitgliedstaats - wie auch bei Zulassungen im Wege der gegenseitigen Anerkennung - nur in den Fällen von Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 abweichen und Maßnahmen zur Risikominderung vorschreiben oder die Zulassung eines solchen Produkts in ihrem Hoheitsgebiet verweigern kann, um ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit für Mensch und Tier oder die Umwelt auszuschließen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 84; Wenning / A. Koof, Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Urteile des EuGH vom 25.4.2024, StoffR 2024, 94, 105 f.; Kaus, Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-308/22 und 309/22, C-310/22 vom 25.4.2024, StoffR 2024, 146, 148 f.;… a. A. Douhaire, Anmerkung zu einer Entscheidung des EuGH, Urt. v. 25.4.2024 - C-309/22 - Zur Risikobewertung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, ZUR 2024, 430, 431).
Den Ausführungen der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 28. September 2023 (- C-308/22 -, juris Rn. 52 - 63) zu ihrer weitergehenden Auffassung ohne Beschränkung auf die Fälle des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009, wonach "Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 [...] dahin auszulegen [ist], dass er es dem betreffenden Mitgliedstaat erlaubt, bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels von der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats abzuweichen, und ihm das Recht gibt, eine beantragte Zulassung zu verweigern, wenn nach dem neuesten Stand von Wissenschaft oder Technik die Anforderung, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben darf, in Bezug auf das betreffende Pflanzenschutzmittel nicht oder nicht mehr erfüllt ist", ist er damit gerade nicht gefolgt (vgl. auch Wenning / A. Koof, Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Urteile des EuGH vom 25.4.2024, StoffR 2024, 94, 105 f.).
Diese Auslegung von Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 durch den EuGH (- C-308/22 -) steht im Ergebnis auch den umfangreichen Ausführungen des Antragstellers in seiner Klageschrift zu dem aus seiner Sicht gebotenen Verständnis der Regelung (Bl. 340 - 363 d. A.) entgegen, und bestätigt diese, anders als er meint (Bl. 210 d. A.), gerade nicht.
Die Möglichkeit der Ablehnung einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels durch den betreffenden Mitgliedstaat auch außerhalb der Fälle des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 entspräche zwar dem Ziel der VO (EG) Nr. 1107/2009, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 3), das insoweit vorrangig jedenfalls gegenüber dem daneben bestehenden Ziel der Verordnung der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion ist (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 68, und - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 90, jeweils m. w. N.).
Den Vorrang vor dem weiteren Ziel der Verordnung der Harmonisierung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln (vgl. Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009, Erwägungsgründe Nrn. 9, 25 und 29) hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 24. April 2024 (- C-308/22 -, juris Rn. 64) demgegenüber gerade nicht festgestellt (so auch Wenning / A. Koof, Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Urteile des EuGH vom 25.4.2024, StoffR 2024, 94, 99 f.; Kaus, Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-308/22 und 309/22, C-310/22 vom 25.4.2024, StoffR 2024, 146, 148).
Inwieweit bei einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch einen betreffenden Mitgliedstaat unter Eingrenzung seines Handlungsspielraums nach Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 (vgl. EuGH, Urteil vom 24.4.20024 - C-308/22 -, juris Rn. 63) die Risikobewertung des prüfenden Mitgliedstaats hinsichtlich der mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels verbundenen Risiken (aufgrund des in ihm enthaltenen genehmigten Wirkstoffs) durch den betreffenden Mitgliedstaat anders beurteilt und die Zulassung abgelehnt werden kann, wird in dieser Entscheidung des EuGH (vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -) - anders als in der Rechtssache C-308/22 - nicht erörtert.
Nach dem EuGH besteht die Abweichungsmöglichkeit - in den Fällen von Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 - vielmehr unter anderem dann, wenn die zuverlässigsten wissenschaftlichen oder technischen Daten dem prüfenden Mitgliedstaat gerade nicht vorlagen und daher von ihm bei der Erstellung seiner Bewertung nicht berücksichtigt wurden (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 70).
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nach Art. 36 Abs. 2 oder 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 ergangenen Entscheidung können die Schlussfolgerungen aus der vom prüfenden Mitgliedstaat im Sinne des Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorgenommenen Bewertung von dem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats in Anbetracht der in diesen Bestimmungen vorgesehenen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden, wobei das Gericht jedoch nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der zuständigen nationalen Behörden setzen darf (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 74 - 76, vgl. dazu auch Kaus, Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-308/22 und C-309/22, C-310/22 vom 25.4.2024, StoffR 2024, 146, 149).
Nach alledem kann und muss die Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 (- C-308/22 -) - bei der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Zulassung des Pflanzenschutzmittels G., aufgrund der (bis zum 15. Juni 2026 befristeten, Bl. 139 d. A.) Referenzzulassung durch die Tschechische Republik als prüfendem Mitgliedstaat, die zuverlässigsten wissenschaftlichen oder technischen Daten, die der prüfende Mitgliedstaat bei der Erstellung seiner Bewertung (Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009) nicht berücksichtigt hat, zur Ablehnung der Zulassung heranziehen, wenn diese angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt aufzeigen.
- BVerfG, 08.04.2026 - 1 BvR 1523/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde hinsichtlich unterbliebener Vorlage an den …
Für den Gerichtshof sind die Schlussanträge daher unverbindlich (vgl. EuGH, PAN Europe, 25.04.2024, C-308/22, EU:C:2024:350, Rn. 49 m.w.N.).Rn. 25 (2) Die Beschwerdeführerin legt auch nicht hinreichend dar, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen eines niederländischen Gerichts vom 11. Mai 2022 (ABl C 359 S. 20) in der Rechtssache Pesticide Action Network Europe (C-308/22) willkürlich wäre.
Rn. 27 (b) Ob die Auffassung der Beschwerdeführerin durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Pesticide Action Network Europe (EuGH, PAN Europe, 25.04.2024, C-308/22, EU:C:2024:350; 25.04.2024, C-309/22 und C-310/22, EU:C:2024:356) nachträglich bestätigt wird oder nicht, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Handhabung der Vorlagepflicht unerheblich.
- VG Braunschweig, 28.05.2025 - 1 A 41/22
Anwendungsbestimmung; Anwendungsbestimmung NT306-0/2; Pflanzenschutzmittel; …
Die Beklagte trägt weiter vor, der EuGH habe mit seinen Entscheidungen vom 24. April 2024 (C-308/22; C- 309/22 und C-310/22) klargestellt, dass den beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik ein originäres Prüfungsrecht im Rahmen der nationalen Zulassungsentscheidung zustehe.Die Risikobewertung nach Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nimmt jedoch ausschließlich der Mitgliedstaat vor, der den Zulassungsantrag gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung prüft, ohne dass diese Bewertung von den anderen Mitgliedstaaten, die derselben Zone angehören, genehmigt werden müsste (vgl. EuGH, Urt. v 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 55).
Auf dieser rechtlichen Grundlage führt der EuGH in seinem Urteil vom 24. April 2024 (C-308/22, juris Rn. 58 ff.) aus, dass Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumt, zum einen geeignete Bedingungen in Bezug auf Inhalt und Dauer der für sein Hoheitsgebiet erteilten Zulassung und zum anderen andere Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen, die sich aus den spezifischen Verwendungsbedingungen ergeben.
Damit ist weder eine neue von der EFSA im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Buchst. e ii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anerkannte Methode zur Bewertung von Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden gegeben noch liegen zuverlässigste wissenschaftliche oder technische Daten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 70) vor, die der prüfende Mitgliedstaat Polen nicht berücksichtigt hätte und welche die Festsetzung einer Risikominderungsmaßnahme erfordernde nachteilige Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden auf der Anwendungsfläche aufzeigen würden.
Während in den Verfahren des EuGH festzustellen war, dass der prüfende Mitgliedstaat eine bereits vorliegende Leitlinie der EFSA zur Bewertung des Risikos von Pflanzenschutzmitteln für Bienen nicht berücksichtigt hatte (Urt. v. 25.4.2024 - C- 308/22 -, juris Rn. 32) bzw. verordnungsrechtlich spezifische Kriterien zur Beurteilung der endokrinschädlichen Eigenschaften der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln eingeführt worden waren (…Urt. v. 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 20 f., 73 ff.), hat sich hier ein neuer zuverlässigster Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden auf der Behandlungsfläche noch nicht herausgebildet.
- EuGH, 26.09.2024 - C-792/22
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf: Ein nationaler Richter ist nicht …
Der Gerichtshof kann auch veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 25. April 2024, PAN Europe [Closer], C-308/22, EU:C:2024:350, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2026 - C-179/25
Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive …
{FN:19} Urteil vom 25. April 2024 (C-308/22, EU:C:2024:350, Rn. 90, 92 und 94).{FN:21} Urteil vom 25. April 2024 (C-308/22, EU:C:2024:350).
- VG Braunschweig, 06.06.2024 - 1 A 151/21
Ermessen; Feststellungsinteresse; Pflanzenschutzmittel; Substitutionskandidat; …
Daran habe sich auch durch das Urteil des EuGH vom 25. April 2024 in dem Verfahren C-308/22 nichts geändert.Aus den Urteilen des EuGH vom 25. April 2024 in den Rechtssachen C-308/22 sowie den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22 folge, dass Me-Too-Zulassungen nicht anerkennungsfähig sein könnten, weil wesentliche Vorgaben des Verfahrensrechts (Bewertung nach neuestem Stand von Wissenschaft und Technik, Erstellung eines Bewertungsberichts im abgestimmten Format, Durchführung einer Kommentierung) bei ihnen gerade nicht eingehalten würden.
- VG Braunschweig, 06.06.2024 - 1 A 150/21
Ermessen; Feststellungsinteresse; Pflanzenschutzmittel; Pflanzenschutzrecht; …
Daran habe sich auch durch das Urteil des EuGH vom 25. April 2024 in dem Verfahren C-308/22 nichts geändert.Aus den Urteilen des EuGH vom 25. April 2024 in den Rechtssachen C-308/22 sowie den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22 folge, dass Me-Too-Zulassungen nicht anerkennungsfähig sein könnten, weil wesentliche Vorgaben des Verfahrensrechts (Bewertung nach neuestem Stand von Wissenschaft und Technik, Erstellung eines Bewertungsberichts im abgestimmten Format, Durchführung einer Kommentierung) bei ihnen gerade nicht eingehalten würden.
- OVG Niedersachsen, 17.04.2024 - 10 LA 134/23
Erlaubnis des Einsatzes eines Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu …
Es stehe zu vermuten, dass die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH in der Rechtssache C-308/22 vom 28. September 2023 in der Urteilsfindung nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. - VG Braunschweig, 28.05.2025 - 1 A 265/21
Ermessen; Pflanzenschutz; Pflanzenschutzmittel; Zulassung eines …
Der EuGH gewichte nach seiner aktuellen, speziell auf das Pflanzenschutzrecht bezogenen Rechtsprechung (Urt. v. 25.04.2024 - C-308/22 -), die Einhaltung des Schutzniveaus höher als den Harmonisierungsgedanken und das Vertrauen in die Bewertung anderer Mitgliedstaaten.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
PAN Europe (Closer)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Bewertung für die Zwecke der Zulassung - Art. 36 - Art. 44 - Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
- EuGH, 25.04.2024 - C-308/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- EuGH, 19.01.2023 - C-162/21
Landwirtschaft
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
{FN:28} Urteil vom 19. Januar 2023, Pesticide Action Network Europe (C-162/21, EU:C:2023:30, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:34} Urteil vom 19. Januar 2023 (C-162/21, EU:C:2023:30, Rn. 46 bis 49).
- EuGH, 06.05.2021 - C-499/18
Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
{FN:35} Urteil vom 6. Mai 2021 (C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 69). - EuGH, 01.10.2019 - C-616/17
Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
{FN:19} Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a. (C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 99, im Folgenden: Urteil Blaise).
- EuGH, 02.03.2023 - C-16/22
Staatsanwaltschaft Graz (Service des affaires fiscales pénales de Düsseldorf) - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
{FN:17} Bei der Auslegung von Bestimmungen ist nämlich nicht nur ihr Wortlaut sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 2. März 2023, Staatsanwaltschaft Graz [Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf], C-16/22, EU:C:2023:148, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.12.2010 - C-77/09
Gowan Comércio Internacional e Serviços - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
Vgl. Urteil Blaise (…Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços (C-77/09, EU:C:2010:803, Rn. 75). - EuG, 28.09.2016 - T-600/15
PAN Europe u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
{FN:27} Beschluss vom 28. September 2016, PAN Europe u. a./Kommission (T-600/15, EU:T:2016:601, Rn. 33) (kein Rechtsmittel zum Gerichtshof eingelegt). - VG Braunschweig, 12.04.2018 - 9 A 44/16
Datenlücken; Erteilung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung; …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
Vgl. Erläuterung des Verfahrens im Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Neunte Kammer) vom 12. April 2018, 9 A 44/16 (…Rn. 66 ff.) (im Folgenden: Urteil des VG Braunschweig), das im Wesentlichen die Gründe betraf, aus denen ein betreffender Mitgliedstaat die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 verweigern darf. - EuGH, 01.08.2022 - C-242/22
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
{FN:29} Urteil vom 1. August 2022, TL (Fehlen eines Dolmetschers und einer Übersetzung) (C-242/22 PPU, EU:C:2022:611, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22
PAN Europe (évaluation des propriétés de perturbation endocrinienne) - Vorlage …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
Rn. 4 Die vorliegende Rechtssache steht im Zusammenhang mit den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22, PAN Europe (Bewertung von endokrinschädlichen Eigenschaften), die von demselben nationalen Gericht vorgelegt wurden.
- VG Braunschweig, 22.02.2024 - 1 B 455/23
Anwendungsbestimmung; Glyphosat; Methodenvorbehalt; NT307-90; NT308; …
Sofern er eine solche Bewertung nicht vorgenommen habe, sei ein beteiligter oder anerkennender Mitgliedstaat gemäß Art. 36 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 berechtigt und verpflichtet, eine solche Bewertung für sein Hoheitsgebiet durchzuführen, um das in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung geforderte hohe Schutzniveau für die Umwelt sicherzustellen (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin am EuGH Laila Medina vom 28.09.2023 in der Sache Az. C-308/22).Der Verweis der Antragsgegnerin auf die Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 28. September 2023 - C-308/22 - sei bereits in formeller Hinsicht unerheblich, da es sich hierbei nicht um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs handele.
Zudem seien die Schlussanträge auch in materieller Hinsicht unerheblich, da die Vorabentscheidungsverfahren zu den Aktenzeichen C-308/22, C-309/22 und C-310/22 andere Sachverhalte beträfen.
Nach den Ausführungen der Generalanwältin am EuGH Laila Medina in den Schlussanträgen vom 28. September 2023 (Az. C-308/22) folge aus dem Wesen des Vorsorgeprinzips auch eine Abweichungskompetenz von der Entscheidung des prüfenden Mitgliedstaats (zRMS).
Soweit das UBA bzw. die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalanwältin am EuGH Laila Medina in deren Schlussanträgen vom 28. September 2023 in dem Vorabentscheidungsverfahren zum Aktenzeichen C-308/22 vorträgt, aus dem Wesen des Vorsorgeprinzips folge eine Abweichungskompetenz von der Entscheidung des prüfenden Mitgliedstaats (zRMS), rechtfertigt dieses Vorbringen nicht die Annahme, dass die Mitgliedstaaten die indirekten Auswirkungen auf die Biodiversität sowie die Vielfalt und Abundanz von Nichtzielarten durch Nahrungsnetzeffekte im Rahmen der Risikobewertung auch ohne Vorliegen einer von der EFSA anerkannten wissenschaftlichen Methode zur Bewertung dieser Effekte berücksichtigen dürfen.
Zunächst ist der hiesige Sachverhalt nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Generalanwältin am EuGH Laila Medina in deren Schlussanträgen vom 28. September 2023 (C-308/22) zugrunde liegt, und deren Schlussanträge enthalten keine Ausführungen zu dem Methodenvorbehalt gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Vielmehr ist im Vorabentscheidungsverfahren zum Aktenzeichen C-308/22 die Auslegung des Art. 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung verfahrensgegenständlich zur Klärung der Fragen, ob und inwieweit der beteiligte Mitgliedstaat (cMs) von der Bewertung des prüfenden Mitgliedstaates (zRMS) abweichen darf (Frage 1) und wie die Formulierung "Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien" auszulegen ist (Fragen 4 und 5).
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