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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 20.06.2019 - C-1/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16666
EuGH, 20.06.2019 - C-1/18 (https://dejure.org/2019,16666)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2019 - C-1/18 (https://dejure.org/2019,16666)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - C-1/18 (https://dejure.org/2019,16666)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oribalt Rīga

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 30 Abs. 2 Buchst. b und c - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 152 Abs. 1 Buchst. a und b - Ermittlung des Zollwerts der Waren - Begriff "Gleichartige Waren" - Arzneimittel - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Oribalt Rīga

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 30 Abs. 2 Buchst. b und c - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 152 Abs. 1 Buchst. a und b - Ermittlung des Zollwerts der Waren - Begriff "Gleichartige Waren" - Arzneimittel - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Oribalt Rīga

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 30 Abs. 2 Buchst. b und c - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 152 Abs. 1 Buchst. a und b - Ermittlung des Zollwerts der Waren - Begriff "gleichartige Waren" - Arzneimittel - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Zollunion; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; Art. 30 Abs. 2 Buchst. b und c; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; Art. 152 Abs. 1 Buchst. a und b; Ermittlung des Zollwerts der Waren; Begriff Gleichartige Waren; Arzneimittel; Berücksichtigung aller ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst b, EWGV 2454/93 Art 151 Abs 4, EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst c, EWGV 2454/93 Art 152 Abs 1 Buchst b, ZKDV Art 151 Abs 4, ZKDV Art 152 Abs 1 Buch... st b, ZK Art 30 Abs 2 Buchst b, ZK Art 30 Abs 2 Buchst c
    Einfuhr von Medikamenten, Zollkodex, Zollwert, eingeführter Waren, Verkaufspreis

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst b ; EWGV 2454/93 Art 151 Abs 4 ; EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst c ; EWGV 2454/93 Art 152 Abs 1 Buchst b ; ZKDV Art 151 Abs 4 ; ZKDV Art 152 Abs 1... Buchst b ; ZK Art 30 Abs 2 Buchst b ; ZK Art 30 Abs 2 Buchst c

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-529/16

    Hamamatsu Photonics Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer …

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-1/18
    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 23 Ferner ist der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, auch wenn er grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, sofern dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (Urteil vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-291/15

    EURO 2004. Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer …

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-1/18
    Rn. 24 Kann der Zollwert jedoch nicht gemäß Art. 29 des Zollkodex anhand des Transaktionswerts der eingeführten Waren ermittelt werden, erfolgt seine Ermittlung nach Art. 30 des Zollkodex, indem nacheinander die in seinem Abs. 2 Buchst. a bis d vorgesehenen Methoden angewandt werden (Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Hinsichtlich der Anwendung des letztgenannten Artikels geht aus Nr. 1 der Anmerkungen zu Art. 30 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex in Anhang 23 der Durchführungsverordnung hervor, dass die Zollbehörden nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im Wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 34).

  • EuGH, 10.09.2020 - C-509/19

    BMW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - …

    Daher ist der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, auch wenn er grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, sofern dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.01.2026 - C-72/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - …

    Rn. 78 Unter diesen Umständen erfolgt die Ermittlung des Zollwerts, wie oben in Rn. 75 dargelegt, nach Art. 30 des Zollkodex der Gemeinschaften oder Art. 74 Abs. 1 und 2 des Zollkodex der Union, indem nacheinander die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Methoden angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 131 Zudem stellen Art. 152 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 142 Abs. 1 der Durchführungsverordnung den Grundsatz auf, dass bei der Ermittlung des Preises je Einheit der eingeführten Waren oder der gleichen oder gleichartigen eingeführten Waren, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Union verkauft werden, im Hinblick auf die Ermittlung des Zollwerts der von Art. 30 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union erfassten eingeführten Waren, der Preis je Einheit zugrunde zu legen ist, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei die Abzüge vorzunehmen sind, die mit den in Art. 152 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 2454/93 genannten Posten in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 31).

    Rn. 132 Als Ausnahme von diesem Grundsatz sehen Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 142 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vor, dass der Zollwert der eingeführten Waren, wenn weder sie noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft werden, auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt wird, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Union verkauft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 32).

    Die in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 142 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehene Frist von 90 Tagen stellt somit eine Ausnahme von dem in Art. 152 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 142 Abs. 1 der Durchführungsverordnung aufgestellten Grundsatz dar und ist als solche eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 33).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-775/19

    5th AVENUE Products Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - …

    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (…vgl. u. a. Urteile vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation, C-306/04, EU:C:2006:716, Rn. 30…, vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 24, und vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 22).

    Rn. 25 Der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bildet somit grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung, auch wenn er ein Faktor ist, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, sofern dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (…vgl. u. a. Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 25…, vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 27, und vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 23).

  • EuGH, 09.06.2022 - C-599/20

    Baltic Master - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der …

    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bildet daher grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung, auch wenn es sich dabei um einen Faktor handelt, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, sofern dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2025 - C-72/24

    Keladis I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. …

    {FN:30} Vgl. Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services (…C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 56), und vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga (C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 27).

    {FN:60} Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga (C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 33).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-75/20

    Lifosa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften …

    Der für die Waren tatsächlich gezahlte Preis ist, auch wenn er grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, sofern dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-76/19

    Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya " Mitnitsi " - Vorlage …

    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2022 - C-187/21

    FAWKES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex …

    Rn. 38 Vor diesem Hintergrund sind die Zollbehörden in Anbetracht der Sorgfaltspflicht, die ihnen bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex obliegt, verpflichtet, sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationsquellen und Datenbanken zu konsultieren, um den Zollwert so genau und realitätsnah wie möglich zu bestimmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 56, und vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 27).
  • EuG, 03.06.2026 - T-224/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - Methode der …

    Rn. 46 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Zollwerts erfolgt, indem nacheinander die in Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis d des Zollkodex der Union vorgesehenen nachrangigen Methoden angewandt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die Zollbehörden, bevor sie von der Anwendung dieser Methoden absehen, jeweils zu prüfen haben, ob diese einschlägig sind.
  • FG Düsseldorf, 11.12.2019 - 4 K 2523/18

    Einfuhrabgaben und die Hinzurechnung der Beförderungskosten

    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente der Ware berücksichtigen, die einen wirtschaftlichen Wert haben (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 Rs. C-1/18, ECLI:EU:C:2019:519 Randnr. 22).
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   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-1/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-1/18 (https://dejure.org/2019,778)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.2019 - C-1/18 (https://dejure.org/2019,778)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - C-1/18 (https://dejure.org/2019,778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oribalt Rīga

    Verordnung (EG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollwert - Arzneimittel - Art. 30 Abs. 2 Buchst. b - Begriff "gleichartige Waren" - Zu berücksichtigende Faktoren - Art. 30 Abs. 2 Buchst. c - Deduktive Methode auf der Grundlage des Preises je Einheit - Frist ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Oribalt Rīga

    Verordnung (EG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollwert - Arzneimittel - Art. 30 Abs. 2 Buchst. b - Begriff "gleichartige Waren" - Zu berücksichtigende Faktoren - Art. 30 Abs. 2 Buchst. c - Deduktive Methode auf der Grundlage des Preises je Einheit - Frist ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-529/16

    Hamamatsu Photonics Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-1/18
    {FN:4} Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland (C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:6} Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland (C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:22} Vgl. Zollkompendium, S. 48 und 49. Vgl. auch Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung und entsprechend Urteile vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland (C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 34 und 35), und vom 6. Juni 1990, Unifert (…C-11/89, EU:C:1990:237, Rn. 35).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-46/16

    LS Customs Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-1/18
    {FN:7} Vgl. Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services (C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:18} Vgl. Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex und Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services (C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juni 2016, EURO 2004.

  • EuGH, 16.06.2016 - C-291/15

    EURO 2004. Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-1/18
    Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 35).
  • EuGH, 06.06.1990 - C-11/89

    Unifert / Hauptzollamt Münster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-1/18
    {FN:22} Vgl. Zollkompendium, S. 48 und 49. Vgl. auch Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung und entsprechend Urteile vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland (…C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 34 und 35), und vom 6. Juni 1990, Unifert (C-11/89, EU:C:1990:237, Rn. 35).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-263/06

    Carboni e derivati - Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-1/18
    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati (C-263/06, EU:C:2008:128, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-599/20

    Baltic Master - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der …

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Oribalt Rīga (C-1/18, EU:C:2019:64, Nrn. 28 bis 30).

    In diesem Sinne vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Oribalt Rīga (C-1/18, EU:C:2019:64, Nrn. 28 bis 30).

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