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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 12.10.2023 - C-11/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,27096
EuGH, 12.10.2023 - C-11/22 (https://dejure.org/2023,27096)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2023 - C-11/22 (https://dejure.org/2023,27096)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2023 - C-11/22 (https://dejure.org/2023,27096)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Est Wind Power

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für erneuerbare Energien - Errichtung eines Windparks - Mitteilung der Kommission "Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020" - Rn. 19 Abs. 44 und Fn. 66 - Begriffe "Beginn der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Staatliche Beihilfen; Beihilfen für erneuerbare Energien; Errichtung eines Windparks; Mitteilung der Kommission Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020; Rn. 19 Abs. 44 und Fn. 66; Begriffe Beginn der Arbeiten, ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2023, 1142
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.12.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-11/22
    Bei der Ausübung dieses Ermessens kann die Kommission Leitlinien erlassen, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt (Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Dadurch, dass die Kommission Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Daraus ergibt sich, dass die Wirkung des Erlasses der in den Leitlinien von 2014 enthaltenen Verhaltensnormen nur in einer Selbstbeschränkung der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens in dem Sinne besteht, dass die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat bei ihr eine geplante staatliche Beihilfe anmeldet, die diesen Normen entspricht, dieses Vorhaben grundsätzlich genehmigen muss (Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Hieraus folgt, dass die Leitlinien von 2014 keine selbständigen Verpflichtungen zulasten der Mitgliedstaaten begründen können (Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 32).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-11/22
    Rn. 26 Das vorlegende Gericht fragt sich auch, ob die Erwägungen in den Rn. 61 und 68 des Urteils vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172), wonach die Kriterien für Beihilfen klar und von den zuständigen nationalen Behörden einfach anzuwenden sein müssen, einer solchen komplexen wirtschaftlichen Beurteilung im Einzelfall nicht entgegenstehen.

    Ist es im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass der Gerichtshof in den Rn. 61 und 68 des Urteils vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172), festgestellt hat, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Anreizeffekts nicht als klares und von den nationalen Behörden einfach anzuwendendes Kriterium angesehen werden kann, da seine Überprüfung die Vornahme komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen im Einzelfall erfordert, weshalb ein solches Kriterium nicht mit dem Erfordernis im Einklang ist, dass die Kriterien für die Anwendung einer Freistellung klar und von den nationalen Behörden einfach anzuwenden sind?.

    Rn. 61 Diese Feststellung wird durch die Erwägungen in den Rn. 61 und 68 des Urteils vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172), nicht entkräftet.

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-11/22
    Rn. 42 In diesem Verfahren, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-11/22
    Rn. 46 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 8. Juni 2023, Fastweb u. a. [Zeitrahmen für die Abrechnung], C-468/20, EU:C:2023:447, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2020 - C-799/19

    Sociálna poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-11/22
    Rn. 43 Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Bestimmungen auszulegen sind; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteil vom 25. November 2020, Sociálna poisťovňa, C-799/19, EU:C:2020:960, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-197/10

    Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-11/22
    Rn. 41 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 267 AEUV ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 15. September 2011, Unió de Pagesos de Catalunya, C-197/10, EU:C:2011:590, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-505/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von der …

    Auch wenn Leitlinien keine selbständigen rechtlichen Pflichten zulasten der Mitgliedstaaten begründen können, können ihre Bestimmungen durch einen Beschluss der Kommission, mit dem sie angewandt werden, zwingenden Charakter erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2023, Est Wind Power, C-11/22, EU:C:2023:765, Rn. 30 bis 38, und Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Est Wind Power, C-11/22, EU:C:2023:241, Nrn. 28 bis 32).

    {FN:43} Vgl. statt vieler Urteile vom 17. November 1983, Merck (…292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12), vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission (…C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 29), und vom 12. Oktober 2023, Est Wind Power (C-11/22, EU:C:2023:765, Rn. 46).

    {FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2023, Est Wind Power (C-11/22, EU:C:2023:765, Rn. 46 ff).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2025 - 4 A 1793/23

    Anreizeffekt; Befristeter Rahmen; Beginn der Arbeiten; Bundesregelung …

    Rn. 104 Vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019 - C-349/17 -, ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 55 ff., 69 ff., 82; siehe auch EuGH, Urteil vom 12.10.2023 - C-11/22 -, ECLI:EU:C:2023:765, juris, Rn. 61.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2025 - C-457/23

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von der …

    {FN:88} Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2023, Est Wind Power (C-11/22, EU:C:2023:765, Rn. 46).
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   Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22   

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https://dejure.org/2023,5261
Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22 (https://dejure.org/2023,5261)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.03.2023 - C-11/22 (https://dejure.org/2023,5261)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. März 2023 - C-11/22 (https://dejure.org/2023,5261)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Est Wind Power

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für erneuerbare Energien - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 - Rn. 19 Abs. 44 und Rn. 126 Fn. 66 - Errichtung eines Windparks - Begriff "staatliche Genehmigung für die ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22
    {FN:5} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37 bis 39).

    {FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40), und vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo (…C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 30).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43), und vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo (…C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 31).

  • EuGH, 15.12.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22
    {FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (…C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40), und vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo (C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 30).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (…C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43), und vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo (C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 31).

    {FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam et Espo (C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 26), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Veejaam und Espo (C-470/20, EU:C:2022:430, Nr. 24).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22
    Ist es im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass der Gerichtshof in den Rn. 61 und 68 des Urteils vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172), festgestellt hat, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Anreizeffekts nicht als klares und von den nationalen Behörden einfach anzuwendendes Kriterium angesehen werden kann, da seine Überprüfung die Vornahme komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen im Einzelfall erfordert, weshalb ein solches Kriterium nicht mit dem Erfordernis im Einklang ist, dass die Kriterien für die Anwendung einer Freistellung klar und von den nationalen Behörden einfach anzuwenden sind?.
  • EuGH, 08.09.2022 - C-263/21

    Ametic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22
    {FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Ametic (C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 108 Abs. 3 AEUV - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22
    {FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam et Espo (…C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 26), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Veejaam und Espo (C-470/20, EU:C:2022:430, Nr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-505/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von der …

    Auch wenn Leitlinien keine selbständigen rechtlichen Pflichten zulasten der Mitgliedstaaten begründen können, können ihre Bestimmungen durch einen Beschluss der Kommission, mit dem sie angewandt werden, zwingenden Charakter erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2023, Est Wind Power, C-11/22, EU:C:2023:765, Rn. 30 bis 38, und Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Est Wind Power, C-11/22, EU:C:2023:241, Nrn. 28 bis 32).
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