Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2022 - C-470/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36331
EuGH, 15.12.2022 - C-470/20 (https://dejure.org/2022,36331)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - C-470/20 (https://dejure.org/2022,36331)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - C-470/20 (https://dejure.org/2022,36331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Veejaam und Espo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für erneuerbare Energien - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 - Anreizeffekt einer Beihilfe, die nach dem Beginn der Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben beantragt wurde ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für erneuerbare Energien - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 - Anreizeffekt einer Beihilfe, die nach dem Beginn der Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben beantragt wurde ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1240
  • EuZW 2023, 186
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-470/20
    Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich bei einem bestimmten Beihilfeplan, unabhängig davon, ob er mit dem Binnenmarkt vereinbar ist oder nicht, die Nichteinhaltung von Art. 108 Abs. 3 AEUV keine größeren Unannehmlichkeiten oder Strafen nach sich zöge, als wenn diese Bestimmung eingehalten worden wäre, wäre für Mitgliedstaaten der Anreiz, die Beihilfe zu notifizieren und eine Vereinbarkeitsentscheidung abzuwarten - und damit der Wirkungsgrad der Kontrolle durch die Kommission -, erheblich gemindert (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist aber hinsichtlich der Wirkungen der Durchführung einer Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zwischen der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe und der Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe zu unterscheiden (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtswidrigkeit der Beihilfe wird nämlich die Wirkung gehabt haben, die Marktteilnehmer zum einen der - letztlich nicht eingetretenen - Gefahr auszusetzen, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingeführt wird, und sie zum anderen früher deren Auswirkungen auszusetzen, als sie es unter Wettbewerbsbedingungen hätten hinnehmen müssen (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-470/20
    Handelt es sich - unter Berücksichtigung u. a. der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 14 und 50) - in einem Fall, in dem die Kommission wie im vorliegenden Fall sowohl eine bestehende Beihilferegelung als auch deren geplante Änderungen durch einen Beihilfebeschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat und der Staat u. a. angegeben hat, dass er die bestehende Beihilferegelung nur bis zu einem bestimmten Stichtag anwenden werde, um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589, wenn die auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften bestehende Beihilferegelung über den von dem Staat angegebenen Stichtag hinaus weiter angewandt wird?.

    Folglich stellt die Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe einen Gesichtspunkt dar, der die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission beeinflussen kann (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 49).

    Somit ist die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe anzusehen und stellt daher gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 eine neue Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-470/20
    Bei der Ausübung dieses Ermessens kann die Kommission Leitlinien erlassen, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37 bis 39).

    Der Erlass eines Dokuments wie der Leitlinien von 2014 entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft, und ihre Ablehnung eines Beihilfeantrags zu begründen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40 und 41).

    Zum anderen behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Kommission geplante staatliche Beihilfen anzumelden, die nicht den in diesen Leitlinien vorgesehenen Kriterien entsprechen, und die Kommission kann solche Vorhaben in Ausnahmefällen genehmigen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-470/20
    Art. 108 Abs. 3 AEUV unterwirft somit die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung (Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 02.06.2022 - C-196/21

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-470/20
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 2. Juni 2022, SR [Übersetzungskosten in einem Zivilverfahren], C-196/21, EU:C:2022:427, Rn. 25).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-470/20
    Außerdem hat es auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, wonach die Tragweite eines Beschlusses, in dem die Kommission keine Einwände gegen eine von einem Mitgliedstaat notifizierte Beihilferegelung erhebt, nicht nur unter Heranziehung des Textes dieses Beschlusses selbst, sondern auch unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Mitgliedstaat notifizierten Beihilferegelung zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 44).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-263/21

    Ametic

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-470/20
    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs ist, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Ametic, C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 64).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-915/19

    Eco Fox

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-470/20
    Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 28. Oktober 2021, Eco Fox u. a., C-915/19 bis C-917/19, EU:C:2021:887, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    58 Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo (C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    59 Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo (C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    60 Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo (C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo (C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-11/22

    Est Wind Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Bei der Ausübung dieses Ermessens kann die Kommission Leitlinien erlassen, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt (Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dadurch, dass die Kommission Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Wirkung des Erlasses der in den Leitlinien von 2014 enthaltenen Verhaltensnormen nur in einer Selbstbeschränkung der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens in dem Sinne besteht, dass die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat bei ihr eine geplante staatliche Beihilfe anmeldet, die diesen Normen entspricht, dieses Vorhaben grundsätzlich genehmigen muss (Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hieraus folgt, dass die Leitlinien von 2014 keine selbständigen Verpflichtungen zulasten der Mitgliedstaaten begründen können (Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22

    Est Wind Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40), und vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo (C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 30).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43), und vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo (C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 31).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam et Espo (C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 26), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Veejaam und Espo (C-470/20, EU:C:2022:430, Nr. 24).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-440/22

    Wizz Air Hungary/ Kommission

    Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37 bis 39, sowie vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 29).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-271/22

    Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission

    Die Kommission verfügt hierbei über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37 bis 39, und vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 29).
  • EuGH, 17.05.2023 - C-176/22

    Die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof hindert das

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-220/23

    Prezes Urzedu Regulacji Energetyki

    Daraus folgt, dass eine Beihilfe, die vor dem Erlass des endgültigen Beschlusses durchgeführt wurde, mit dem ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, im Zeitraum vor dem Erlass dieses Beschlusses im Hinblick auf Art. 108 Abs. 3 AEUV als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 54).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12749
Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20 (https://dejure.org/2022,12749)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - C-470/20 (https://dejure.org/2022,12749)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - C-470/20 (https://dejure.org/2022,12749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Veejaam und Espo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung (EU) 2015/1589 - Art. 1 Buchst. c - Von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen - Förderung erneuerbarer Energien - Unternehmen, die Wasserkraft aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die für den von ihren ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung (EU) 2015/1589 - Art. 1 Buchst. c - Von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen - Förderung erneuerbarer Energien - Unternehmen, die Wasserkraft aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die für den von ihren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
    Handelt es sich - unter Berücksichtigung u. a. der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil C-590/14 P (Rn. 49 und 50 des Urteils) - in einem Fall, in dem die Kommission wie im vorliegenden Fall sowohl eine bestehende Beihilferegelung als auch geplante Änderungen durch einen Beihilfebeschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat und der Staat u. a. angegeben hat, dass er die bestehende Beihilferegelung nur bis zu einem bestimmten Stichtag anwenden werde, um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589, wenn die auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften bestehende Beihilferegelung über den von dem Staat angegebenen Stichtag hinaus weiter angewandt wird?.

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in dem - im Übrigen vom vorlegenden Gericht in seiner dritten Frage ausdrücklich angeführten - Urteil DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797) urteilte, dass die Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe einen Gesichtspunkt darstellt, der die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission beeinflussen kann(32).

    27 Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).

    32 Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
    18 Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 44).

    19 Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40).

    20 Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43 bis 45).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
    40 Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, EU:C:2003:571, Rn. 56).

    37 Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, EU:C:2003:571, Rn. 62).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
    38 Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK (C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK (C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
    43 Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
    28 Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission (C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 52).
  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
    36 Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank (C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 76).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-352/14

    Iglesias Gutiérrez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
    31 Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea (C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
    17 Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 25).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 21.06.2007 - C-259/05

    Omni Metal Service - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Abfälle - Kabel, die aus

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