Rechtsprechung
| EuGH, 13.07.2023 - C-134/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
G GmbH
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Information und Konsultation - Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 - Verpflichtung des Arbeitgebers, der eine Massenentlassung beabsichtigt, der zuständigen Behörde eine Abschrift der ...
- Betriebs-Berater
Massenentlassungen - Einbindung der Agentur für Arbeit im Konsultationsverfahren - kein Individualschutz für Arbeitnehmer
- arbeitsrecht-hessen.de
Fehler im Massenentlassungsverfahren: Kein Individualschutz für Arbeitnehmer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Information und Konsultation - Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 - Verpflichtung des Arbeitgebers, der eine Massenentlassung beabsichtigt, der zuständigen Behörde eine Abschrift der Auskünfte ...
Kurzfassungen/Presse (6)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Massenentlassungen: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Behörden in einem frühen Stadium beabsichtigter Massenentlassungen Informationen darüber mitzuteilen, hat nicht den Zweck, den Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren
- lto.de (Kurzinformation)
Fehler bei Anzeige von Massenentlassungen: Arbeitnehmerrechte begrenzt
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Meldung von Massenentlassungen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Massenentlassungsanzeige bezweckt keinen Individualschutz der Arbeitnehmer - Massenentlassungsanzeige bezweckt keinen Individualschutz der Arbeitnehmer
- anwalt.de (Kurzinformation)
Arbeitgeber bei der Durchführung von Massenentlassungen gestärkt
- fgvw.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Arbeitgeber bei Massenentlassungsanzeigen entlastet
Besprechungen u.ä. (2)
- cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)
Folgen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren
- haufe.de (Entscheidungsbesprechung)
Weniger Arbeitnehmerschutz bei Massenentlassungen?
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
G GmbH
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
G GmbH
Verfahrensgang
- ArbG Osnabrück, 16.06.2020 - 1 Ca 79/20
- ArbG Düsseldorf, 26.11.2020 - 10 Ca 6101/20
- LAG Niedersachsen, 24.02.2021 - 17 Sa 890/20
- ArbG Hamburg, 20.04.2021 - 5 Ca 656/20
- ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 3 Ca 4673/20
- LAG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 Sa 47/21
- BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
- LAG Hamburg, 03.02.2022 - 3 Sa 16/21
- LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
- BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 121/22
- BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 157/22
- EuGH, 13.07.2023 - C-134/22
- BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 121/22
- BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 155/21
- BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22
- BAG, 01.02.2024 - 2 AS 22/23
- BAG, 23.05.2024 - 6 AZR 152/22
- BAG, 23.05.2024 - 6 AZR 155/21
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
- EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
- EuGH, 30.10.2025 - C-402/24
- BAG, 19.03.2026 - 2 AS 22/23
- BAG, 01.04.2026 - 6 AZR 152/22
- BAG, 01.04.2026 - 6 AZR 157/22
Papierfundstellen
- NJW 2023, 3072
- ZIP 2023, 1607
- EuZW 2023, 859
- NZA 2023, 887
- NZI 2023, 769
- WM 2023, 1562
- NZA-RR 2023, 502
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
Akavan Erityisalojen Keskusliitto u.a. - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-134/22
Außerdem setzen der Sinn und Zweck sowie die Effizienz dieser Konsultationen voraus, dass die maßgeblichen Kriterien festgelegt werden, die im Zuge der Konsultationen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 46).Rn. 30 Der Gerichtshof hat überdies klargestellt, dass die Auskünfte gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 98/59 im Verlauf der Konsultationen erteilt werden können und nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu ihrer Durchführung zu erteilen sind, denn eine flexible Handhabung ist insbesondere deshalb unerlässlich, weil diese Pflicht des Arbeitgebers den Arbeitnehmervertretern eine möglichst weitgehende und effektive Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglichen soll, und hierfür müssen bis zum Abschluss der Konsultationen alle einschlägigen neuen Informationen erteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 52 und 53).
Rn. 31 Daraus folgt, dass die Auskünfte, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern zu erteilen hat, im Lauf der Zeit einer Entwicklung unterliegen und sich ändern können, damit die Arbeitnehmervertreter in die Lage versetzt werden, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 51).
- EuGH, 21.12.2016 - C-201/15
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-134/22
Rn. 35 So sehen die Art. 3 und 4 der Richtlinie 98/59 vor, dass die beabsichtigten Massenentlassungen der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und dass sie erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam werden können, die von dieser Behörde dazu genutzt werden muss, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 40). - EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-134/22
Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass das in Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorgesehene Recht auf Information und Konsultation zugunsten der Arbeitnehmer als Gemeinschaft ausgestaltet und kollektiver Natur ist (Urteil vom 6. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 42). - EuGH, 02.09.2021 - C-337/20
CRCAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Zahlungsdienste im …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-134/22
Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 2. September 2021, CRCAM, C-337/20, EU:C:2021:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.03.2021 - C-652/19
Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-134/22
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht dieses Ziel nämlich darin, dass vor Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter durchgeführt und die zuständige Behörde unterrichtet wird (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - …
Rn. 55 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Anzeigepflicht ermöglicht es dieser Behörde somit, auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen zu ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit, unter denen die Massenentlassungen stattfinden, angepasst sind, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22
Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren
Wegen der Entscheidung über die Sanktion gegen die von ihm festgestellte Verletzung der Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG hat er das Verfahren bis zur am 13. Juli 2023 ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren - C-134/22 - ausgesetzt.Den Arbeitgeber treffen im Anzeigeverfahren lediglich außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehende, administrativ-prozedurale Verpflichtungen, die nach Auffassung des Sechsten Senats auch bei fehlerhafter Erfüllung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung mehr haben können und sollen und darum bereits die Einordnung des § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG als Verbotsgesetz ausschließen (vgl. Moll RdA 2021, 49, 55 f.; Sagan Anm. EuZW 2023, 859, 862).
dazu die Entscheidung EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH]).
Das Konsultationsverfahren regelt ein kollektives Informationsrecht und soll es ua. dem Betriebsrat ermöglichen, dem Arbeitgeber konstruktive Vorschläge zu unterbreiten, um Massenentlassungen zu verhindern oder zu beschränken (…BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 27, BAGE 167, 102; vgl. für die MERL EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 37 f.;… 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ua.] Rn. 51, 64).
- EuGH, 30.10.2025 - C-402/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - …
Rn. 42 Mit seiner ersten Frage in der vorliegenden Rechtssache, die der vierten Frage in der Rechtssache C-134/24, Tomann, entspricht, möchte der Sechste Senat zum einen wissen, ob im Hinblick auf das Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH (C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 34 ff.), der Zweck des in Art. 3 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verfahrens zur Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde, der darin liege, dass diese Behörde vor Massenentlassungen informiert werde, als erreicht angesehen werden kann, wenn diese Behörde nicht beanstande, dass die Anzeige unvollständig sei, und so zu erkennen gebe, dass sie sich für ausreichend informiert halte, um ihre Aufgabe zu erfüllen, innerhalb der in Art. 4 der Richtlinie vorgesehenen Fristen nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.Rn. 50 Was den ersten Teil der ersten Frage anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Richtlinie 98/59 darin besteht, dass vor Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter durchgeführt und die zuständige Behörde unterrichtet wird (Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Die Anzeigepflicht soll es dieser Behörde somit ermöglichen, auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen zu ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit, unter denen die Massenentlassungen stattfinden, angepasst sind, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die Maßnahmen dieser Behörde die beabsichtigten Massenentlassungen jedoch allgemein erfassen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 37), würde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige sie jedoch daran hindern, ihre Aufgabe zu erfüllen, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/59 nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
- BAG, 23.05.2024 - 6 AZR 152/22
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die …
Für den Sechsten Senat stellt sich aber die Frage, ob der Zweck des Anzeigeverfahrens erreicht ist, wenn die Arbeitsagentur die Massenentlassungsanzeige prüft, nicht beanstandet und so zu erkennen gibt, dass sie sich für ausreichend informiert hält, um ihrer aktive Rolle im Anzeigeverfahren zu genügen (dazu EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 34 ff.).Rn. 30 Zum Ersten muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (…EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 54) die Anzeige (ordnungsgemäß) vor Zugang der Kündigung erfolgt sein, damit die Arbeitsagentur auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen ergründen kann, welche Möglichkeiten bestehen, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen (EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 35).
Eine nachgeholte Anzeige mit den ursprünglichen Angaben ermöglicht es daher häufig der Arbeitsagentur nicht, sinnvoll nach einer Lösung für die durch die Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, was ihre Aufgabe ist (EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 35).
- BAG, 23.05.2024 - 6 AZR 155/21
Massenentlassung - Übermittlungspflicht - Verbotsgesetz
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juli 2023 (- C-134/22 - [G GmbH]) über das Ersuchen entschieden.Rn. 13 1. Die Übermittlungspflicht ist ungeachtet ihrer systematischen Verortung im nationalen Recht in § 17 Abs. 3 KSchG, der in seinen weiteren Sätzen das Anzeigeverfahren regelt, Teil des Konsultationsverfahrens (EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 28).
Damit ist zugleich das Hauptziel der MERL beschrieben, nämlich vor Massenentlassungen die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren und die zuständige Behörde zu unterrichten (EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 38 mwN).
Diesem Gedanken des allseitigen Zusammenwirkens wird im Stadium der Konsultation der Arbeitnehmervertreter durch § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL umsetzt (…BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 17, BAGE 177, 74), Rechnung getragen (vgl. EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 38).
Beide Normen bezwecken nicht den individuellen Schutz des einzelnen Arbeitnehmers (vgl. EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 37).
Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL und damit § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG bezwecken nur die Information und Vorbereitung der zuständigen Behörde (EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 28, 32 f., 36).
Sie hat im Konsultationsverfahren keine aktive Rolle (EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 34).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - …
{FN:35} Vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH (C-134/22, im Folgenden: Urteil G GmbH, EU:C:2023:567, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:40} Urteil G GmbH (…Rn. 36).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichten des Arbeitgebers, die durch die Richtlinie 98/59 im Rahmen des Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter festgelegt werden, und die im Rahmen des Verfahrens zur vorherigen Anzeige bei der zuständigen Behörde vorgesehenen Pflichten, wie Generalanwalt Pikamäe in der Rechtssache G GmbH (C-134/22, EU:C:2023:268, Nrn. 38 bis 41) festgestellt hat, "beide zum Schutz der Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen beitragen" und "nicht strikt voneinander getrennt [sind].
{FN:42} Zur Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 98/59 vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (…C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 40), und Urteil G GmbH (…Rn. 35).
In diesem Sinne trägt die Richtlinie 98/59, wie Generalanwalt Pikamäe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache G GmbH festgestellt hat (C-134/22, EU:C:2023:268, Rn. 23), zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei, indem sie die Gefahr verringert, dass ein Arbeitgeber es ausnutzt, dass die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten Arbeitsplätze in geringerem Maß schützen.
{FN:50} Vgl. Urteil G GmbH (…Rn. 37).
- BAG, 25.06.2026 - 6 AZR 7/26
Massenentlassung - unschädliche Fehler
Derart für den Betriebsrat offenkundige Versehen des Arbeitgebers bei der Unterrichtung sind vielmehr von vornherein unschädlich, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit sie den mit § 17 Abs. 2 KSchG beabsichtigten kollektiven präventiven Kündigungsschutz (…zu diesem Rechtscharakter BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 66, BAGE 169, 362; zu den Zielen des Konsultationsverfahrens im Einzelnen EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 29 ff.;… BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 27, 41, BAGE 167, 102) beeinträchtigen (…vgl. in diesem Sinne bereits BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 46, aaO). - BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 155/21
Massenentlassung - Aussetzung
Diese hat der EuGH mit Urteil vom 13. Juli 2023 (- C-134/22 -) beantwortet.Zwar gehört die Bestimmung des Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL, dessen nationaler Umsetzung § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG dient, zu Teil II der Richtlinie, der das Konsultationsverfahren regelt (EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 28).
- EuGH, 14.03.2024 - C-46/23
Újpesti Polgármesteri Hivatal - Datenschutzbehörde darf auch ohne Antrag Löschung …
Rn. 30 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.10.2023 - C-496/22
Brink's Cash Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Er hat hinzugefügt, dass Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie den betroffenen Arbeitnehmern einen kollektiven und keinen individuellen Schutz gewährt (Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 37). - EuGH, 29.02.2024 - C-437/22
Eesti Vabariik (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet) - Vorlage zur …
- EuGH, 11.07.2024 - C-409/22
Eurobank Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
- EuG, 10.07.2024 - T-104/22
Ungarn/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- LAG Köln, 29.08.2024 - 6 SLa 50/24
- LAG Köln, 01.12.2023 - 10 Sa 495/23
Massenentlassungsanzeige; Betriebsübergang
- LAG Köln, 29.08.2024 - 6 SLa 49/24
- LAG Köln, 29.08.2024 - 6 SLa 48/24
- LAG Köln, 01.12.2023 - 10 Sa 309/23
Massenentlassungsanzeige; Betriebsübergang
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
G GmbH
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter - Rolle der zuständigen Behörde - Pflicht des Arbeitgebers, dieser Behörde eine Abschrift von Bestandteilen der schriftlichen ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter - Rolle der zuständigen Behörde - Pflicht des Arbeitgebers, dieser Behörde eine Abschrift von Bestandteilen der schriftlichen ...
Verfahrensgang
- ArbG Osnabrück, 16.06.2020 - 1 Ca 79/20
- ArbG Düsseldorf, 26.11.2020 - 10 Ca 6101/20
- LAG Niedersachsen, 24.02.2021 - 17 Sa 890/20
- ArbG Hamburg, 20.04.2021 - 5 Ca 656/20
- ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 3 Ca 4673/20
- LAG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 Sa 47/21
- BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
- LAG Hamburg, 03.02.2022 - 3 Sa 16/21
- LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
- BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 121/22
- BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 157/22
- EuGH, 13.07.2023 - C-134/22
- BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 121/22
- BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 155/21
- BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22
- BAG, 01.02.2024 - 2 AS 22/23
- BAG, 23.05.2024 - 6 AZR 152/22
- BAG, 23.05.2024 - 6 AZR 155/21
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
- EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
- EuGH, 30.10.2025 - C-402/24
- BAG, 19.03.2026 - 2 AS 22/23
- BAG, 01.04.2026 - 6 AZR 152/22
- BAG, 01.04.2026 - 6 AZR 157/22
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 21.12.2016 - C-201/15
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
{FN:6} Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:7} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2015, Lyttle u. a. (…C-182/13, EU:C:2015:317, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 41).
Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 35 bis 38).
{FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 35 bis 40).
- EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
Akavan Erityisalojen Keskusliitto u.a. - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
{FN:14} Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 39).{FN:15} Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:25} Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 51 bis 53).
- EuGH, 17.03.2021 - C-652/19
Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
{FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing (C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing (C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:26} Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing (C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.05.2015 - C-182/13
Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
{FN:7} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2015, Lyttle u. a. (C-182/13, EU:C:2015:317, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (…C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 41).{FN:21} Urteil vom 13. Mai 2015, Lyttle u. a. (C-182/13, EU:C:2015:317, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.09.2017 - C-429/16
Ciupa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
{FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.01.2005 - C-188/03
Junk
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2005, Junk (C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 53). - EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
{FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling (C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.04.2015 - C-80/14
Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
{FN:9} Urteil vom 30. April 2015, USDAW und Wilson (C-80/14, EU:C:2015:291, Rn. 65). - EuGH, 22.12.2022 - C-20/22
Les Entreprises du Médicament - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
{FN:4} Urteil vom 22. Dezember 2022, Les Entreprises du Médicament (C-20/22, EU:C:2022:1028, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - …
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichten des Arbeitgebers, die durch die Richtlinie 98/59 im Rahmen des Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter festgelegt werden, und die im Rahmen des Verfahrens zur vorherigen Anzeige bei der zuständigen Behörde vorgesehenen Pflichten, wie Generalanwalt Pikamäe in der Rechtssache G GmbH (C-134/22, EU:C:2023:268, Nrn. 38 bis 41) festgestellt hat, "beide zum Schutz der Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen beitragen" und "nicht strikt voneinander getrennt [sind].In diesem Sinne trägt die Richtlinie 98/59, wie Generalanwalt Pikamäe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache G GmbH festgestellt hat (C-134/22, EU:C:2023:268, Rn. 23), zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei, indem sie die Gefahr verringert, dass ein Arbeitgeber es ausnutzt, dass die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten Arbeitsplätze in geringerem Maß schützen.
- BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 267/22
Betriebsteilübergang - Zuordnung der Arbeitnehmer
Sie soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, durch geeignete Maßnahmen Belastungen des Arbeitsmarkts zu vermeiden oder zumindest zu verzögern, die Folgen der Entlassungen für die Betroffenen zu mildern und für deren anderweitige Beschäftigung zu sorgen (…vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 47; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe vom 30. März 2023 - C-134/22 - Rn. 34;… ebenso BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 133, BAGE 170, 244;… 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 75, BAGE 169, 362;… 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 28, BAGE 167, 102;… 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24, BAGE 157, 1;… 20. Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 27, BAGE 154, 53). - ArbG Solingen, 17.05.2023 - 7 Ca 1335/22 Ausweislich der zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich vorliegenden Pressemitteilung hat das BAG vor dem Hintergrund der Erwägungen des Generalanwalts in seinen am 30.03.2023 in der Rechtssache C-134/22 verkündeten Schlussanträgen zum Verhältnis von Anzeige- und Konsultationsverfahren den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt, um auf der rechtlichen Grundlage der zu erwartenden Entscheidung die Sanktionen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1, 3 KSchG bestimmen zu können.
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