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Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.2023 - C-140/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34500
EuGH, 07.12.2023 - C-140/22 (https://dejure.org/2023,34500)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2023 - C-140/22 (https://dejure.org/2023,34500)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - C-140/22 (https://dejure.org/2023,34500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    MBank (Déclaration du consommateur)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - An eine Fremdwährung gekoppelter ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verbraucherschutz; Richtlinie 93/13/EWG; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1; Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel; An eine Fremdwährung gekoppelter ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 191
  • NZM 2024, 157
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-140/22
    Rn. 48 Durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht kann nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 Was zudem die Möglichkeit eines Gerichts betrifft, das nach Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut aufgrund missbräuchlicher Klauseln, ohne die der Vertrag nicht weiter bestehen kann, mit einem Rückzahlungsantrag befasst ist, den Ausgleich, den der Verbraucher zur Rückzahlung der in Erfüllung des Vertrags geleisteten Zahlungen fordert, um den Gegenwert der Zinsen zu kürzen, die dem Kreditinstitut bei Weiterbestand des Vertrags zustünden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem solchen Fall Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer gerichtlichen Auslegung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 84).

    Rn. 63 Unter diesem Vorbehalt betreffend die Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Auslegung des nationalen Rechts, wonach das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen über die Erstattung des in Erfüllung des genannten Vertrags gezahlten Kapitals hinausgehenden Ausgleich verlangen und damit eine Vergütung für die Nutzung dieses Kapitals durch den Verbraucher erhalten dürfte, dazu beitragen würde, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, den die Nichtigerklärung des Vertrags für die Gewerbetreibenden hat, und so die Verwirklichung des mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgten langfristigen Ziels zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 76 bis 78).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-140/22
    Zum anderen käme sie einer vorübergehenden Beschränkung des Rückzahlungsantrags des Verbrauchers gleich, was nach dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), gegen die Richtlinie 93/13 verstoße.

    Rn. 61 Von dem Verbraucher zur Geltendmachung seiner Rechte die Abgabe einer förmlichen Erklärung zu verlangen, könnte außerdem den Abschreckungseffekt in Frage stellen, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63), da Gewerbetreibenden dadurch ein Anreiz geboten würde, außergerichtliche Forderungen von Verbrauchern auf Nichtigerklärung missbräuchlicher Klauseln abzulehnen, im Wissen, dass Verbraucher zur Geltendmachung der ihnen aus dieser Richtlinie zustehenden Rechte eine förmliche Erklärung vor einem Gericht abgeben müssen.

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-140/22
    Zum anderen käme sie einer vorübergehenden Beschränkung des Rückzahlungsantrags des Verbrauchers gleich, was nach dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), gegen die Richtlinie 93/13 verstoße.

    Rn. 61 Von dem Verbraucher zur Geltendmachung seiner Rechte die Abgabe einer förmlichen Erklärung zu verlangen, könnte außerdem den Abschreckungseffekt in Frage stellen, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63), da Gewerbetreibenden dadurch ein Anreiz geboten würde, außergerichtliche Forderungen von Verbrauchern auf Nichtigerklärung missbräuchlicher Klauseln abzulehnen, im Wissen, dass Verbraucher zur Geltendmachung der ihnen aus dieser Richtlinie zustehenden Rechte eine förmliche Erklärung vor einem Gericht abgeben müssen.

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-140/22
    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Im Übrigen muss das nationale Gericht im Rahmen seiner Aufgaben nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-140/22
    Rn. 49 Außerdem müssen die nationalen Gerichte das innerstaatliche Recht bei seiner Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 93/13 auslegen, um das mit ihr angestrebte Ergebnis zu erreichen, wobei das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 47 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Im Übrigen steht einer solchen Auslegung auch die oben in den Rn. 54 und 55 angeführte Verpflichtung der nationalen Gerichte entgegen, missbräuchliche Klauseln gegebenenfalls von Amts wegen für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, und zwar sogar dann, wenn der Verbraucher nicht vor Gericht erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 52).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-140/22
    Rn. 57 Diese Möglichkeit besteht nämlich lediglich darin, dass der Verbraucher nach einem Hinweis des nationalen Gerichts auf die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit einer Vertragsklausel verzichten und somit der betreffenden Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-140/22
    Rn. 55 Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie obliegt es also den nationalen Gerichten, missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern dieser dem nicht widerspricht (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2021 - C-505/21

    Fedasil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-140/22
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Beschluss vom 16. Dezember 2021, Fedasil, C-505/21, EU:C:2021:1049, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de …

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C-140/22, EU:C:2023:965, Rn. 47).
  • AG Hanau, 15.03.2024 - 32 C 243/21

    Unwirksamkeit eines Verzichts des Käufers von Sondereigentum auf Schadensersatz …

    Sie haben hierzu Nachforschungen anzustellen und Informationen zur Vervollständigung der Akte einzuholen Die Beibringungsgrundsätze der Prozessordnungen der Mitgliedstaaten werden insoweit überlagert (EuGH, Urt. v. 7.12.2023 - C-140/22 - SM ua/mBank S. A., NZM 2024, 157 [158]; EuGH, Urteil vom 11.3.2020 - C-511/17 - L./UniCredit-Bank Hungary Zrt), EuZW 2020, 673 [675]; EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-137/08 - VB Pénzügyi Lízing Zrt./Ferenc Schneider, EuZW 2011, 27; entgegen BGH Beschl. v. 30.1.2024 - VIII ZB 43/23, NZM 2024, 325).

    Die Beibringungsgrundsätze der Prozessordnungen der Mitgliedstaaten werden insoweit überlagert (EuGH (Neunte Kammer), Urt. v. 7.12.2023 - C-140/22 - SM ua/mBank S. A., NZM 2024, 157 [158]; EuGH (Dritte Kammer), Urteil vom 11.3.2020 - C-511/17 - L./UniCredit-Bank Hungary Zrt), EuZW 2020, 673 [675]; EuGH (Große Kammer), Urteil vom 9.11.2010 - C-137/08 - VB Pénzügyi Lízing Zrt./Ferenc Schneider, EuZW 2011, 27; unzutreffend daher hinsichtlich der Grenzen unionsrechtlicher Vorgaben für die Gerichte zur Feststellung missbräuchlicher Klauseln BGH Beschl. v. 30.1.2024 - VIII ZB 43/23, BeckRS 2024, 4104 - Behandlung des AGB-Rechts als Einwendung statt Einrede reiche aus).

  • EuGH, 19.03.2026 - C-679/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C-140/22, EU:C:2023:965, Rn. 47).
  • EuGH, 22.01.2026 - C-902/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Unter diesem Vorbehalt betreffend die Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ist die Bank nicht berechtigt, eine Vergütung für die Nutzung dieses Kapitals durch den Verbraucher zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C-140/22, EU:C:2023:965, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.04.2026 - C-752/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Somit muss die Verpflichtung zur Restitution infolge der Feststellung der Unwirksamkeit eines Kreditvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, für beide Seiten gelten, so dass die Bank vom Verbraucher keinen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C-140/22, EU:C:2023:965, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.04.2026 - C-753/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 …

    Somit muss die Verpflichtung zur Restitution infolge der Feststellung der Unwirksamkeit eines Kreditvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, für beide Seiten gelten, so dass die Bank vom Verbraucher keinen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C-140/22, EU:C:2023:965, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-793/22

    Biohemp Concept - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - …

    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C-140/22, EU:C:2023:965, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.04.2026 - C-901/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 …

    Somit muss die Verpflichtung zur Restitution infolge der Feststellung der Unwirksamkeit eines Kreditvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, für beide Seiten gelten, so dass die Bank vom Verbraucher keinen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C-140/22, EU:C:2023:965, Rn. 62).
  • EuGH, 24.02.2026 - C-368/25

    OTP banka

    Rn. 37 Au point 64 de l'arrêt du 7 décembre 2023, mBank (Déclaration du consommateur) (C-140/22, EU:C:2023:965), la Cour a également jugé que, dans la mesure où la directive 93/13 exclut la possibilité, pour un établissement bancaire, de demander une compensation allant au-delà du remboursement du capital versé au titre de l'exécution du contrat annulé ainsi que du paiement des intérêts de retard, cette directive exclut également qu'une compensation soit accordée à cet établissement au moyen d'une diminution de la compensation demandée par le consommateur concerné au titre de la restitution des sommes qu'il a acquittées en exécution du contrat en cause à concurrence de l'équivalent des intérêts que ledit établissement aurait perçus si ce contrat était resté en vigueur.
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