Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2022 - C-199/21   

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https://dejure.org/2022,27808
EuGH, 13.10.2022 - C-199/21 (https://dejure.org/2022,27808)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2022 - C-199/21 (https://dejure.org/2022,27808)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - C-199/21 (https://dejure.org/2022,27808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 67 und 68 - Familienleistungen - Anspruch auf Rentenleistungen - Rentner, der von zwei Mitgliedstaaten Rentenzahlungen erhält - Mitgliedstaat(en), in dem/denen dieser Rentner ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 67 und 68 - Familienleistungen - Anspruch auf Rentenleistungen - Rentner, der von zwei Mitgliedstaaten Rentenzahlungen erhält - Mitgliedstaat(en), in dem/denen dieser Rentner ...

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267 ; EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 3 ; EGV 883/2004 Art 1 Buchst i Nr 3 ; EGV 883/2004 Art 68 Abs 1 Buchst b ; EGV 883/2004 Art 67 ; EUV 465/2012 Art 67 ; EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 2 Halbs 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267, EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 3, EGV 883/2004 Art 1 Buchst i Nr 3, EGV 883/2004 Art 68 Abs 1 Buchst b, EGV 883/2004 Art 67, EUV 465/2012 Art 67, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 2 Halbs 2
    Beschäftigungsstaat, Familienleistungen, Altersrente, Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Finanzamt Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-199/21
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine solche Kumulierung vorliegt, nicht genügt, dass Familienleistungen in einem Mitgliedstaat geschuldet werden und zugleich in anderen Mitgliedstaaten lediglich potenziell gezahlt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zwar die Regeln festlegen, nach denen die Personen bestimmt werden können, die Anspruch auf Familienleistungen haben, sich gemäß Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 aber nach dem nationalem Recht bestimmt, welche Personen Anspruch auf diese Leistungen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 43 und 44).

    Denn auch wenn es, wie ebenfalls aus diesem Wortlaut hervorgeht, ausreicht, dass eine der Personen, die Anspruch auf Familienleistungen erheben kann, einen Antrag auf deren Gewährung stellt, damit der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet ist, diesen Antrag zu berücksichtigen, hindert das Unionsrecht diesen Träger nicht daran, in Anwendung seines nationalen Rechts zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Anspruch auf Familienleistungen für ein Kind einer anderen Person zusteht als der, die den Antrag auf diese Leistungen gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 46 bis 48).

    Daraus folgt, dass Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch auf Familienleistungen dem Elternteil vorbehält, der mit dem Kind zusammenlebt, so dass, selbst wenn dieser Elternteil diese Leistungen nicht beantragt, der andere Elternteil, der die ausschließliche Geldunterhaltslast für das Kind tatsächlich trägt, keinen Anspruch auf diese Leistungen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-387/14, EU:C:2015:720, Rn. 50).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 eine Person Anspruch auf Familienleistungen auch für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, so erheben kann, als würden sie in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 35).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-32/18

    Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-199/21
    Werden aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen mehrere Ansprüche geschuldet, müssen die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 40).

    Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auch mit dem Zweck von Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 in Einklang steht, der aufgrund des dortigen Verweises auf die Art. 67 und 68 der Verordnung Nr. 883/2004 auch dem Zweck der Bestimmungen dieser Artikel entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 34).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-199/21
    Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, impliziert dieser Artikel einen umfassenden Ansatz, wonach der zuständige Träger verpflichtet ist, die Situation der Familie insgesamt zu prüfen, um die Ansprüche auf Familienleistungen zu ermitteln, da diese schon aufgrund ihrer Natur nicht als Ansprüche betrachtet werden können, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-199/21
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (Urteil vom 2. September 2021, 1NPS [Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis], C-350/20, EU:C:2021:659, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-199/21
    Der Betroffene muss folglich alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 53).
  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-199/21
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-199/21
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-199/21
    Ist im Fall des Bezugs einer Altersrente, deren Anspruch im Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnungen sowie davor durch Ausübung einer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat in einem Zeitraum, als entweder der Wohnortstaat allein oder beide Staaten noch nicht Mitgliedstaaten der [Europäischen] Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums waren, die Wortfolge "erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren" in Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 1980, Laterza (733/79, EU:C:1980:156), so zu verstehen, dass durch das Unionsrecht auch bei Rentenbezug die Familienleistung im höchstmöglichen Ausmaß garantiert wird?.
  • EuGH, 27.02.2014 - C-32/13

    Würker - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-199/21
    Art. 67 Satz 2 enthält hierzu eine Sonderregelung, wonach ein Rentner in einem solchen Fall "Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats [hat]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Würker, C-32/13, EU:C:2014:107, Rn. 49).
  • EuGH, 25.04.2024 - C-36/23

    Familienkasse Sachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Dieser Grundsatz der Gleichstellung ist jedoch insofern kein absoluter, als die Antikumulierungsvorschriften von Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 Anwendung finden müssen, wenn mehrere Ansprüche auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, DN [Rückforderung von Familienleistungen], C-199/21, EU:C:2022:789, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die betroffene Person muss zudem alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein vorheriger Antrag gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 52 und 53, sowie vom 13. Oktober 2022, DN [Rückforderung von Familienleistungen], C-199/21, EU:C:2022:789, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl sind alle anderen formellen und materiellen Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bestimmt sind, zu erfüllen, da zwischen der Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und dem Anspruch auf diese Leistungen zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 46, und vom 13. Oktober 2022, DN [Rückforderung von Familienleistungen], C-199/21, EU:C:2022:789, Rn. 42).

  • FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21

    Rückzahlung von überbezahltem Kindergeld von polnischen Eltern bei

    In der Rechtssache "DN" (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 - C-199/21 -, ECLI:EU:C:2022:789, Rz. 58) hat der EuGH zudem zur Auslegung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO Nr. 987/2009) entschieden:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, DN (Einziehung von Familienleistungen) (C-199/21, EU:C:2022:789, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21   

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Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21 (https://dejure.org/2022,12751)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - C-199/21 (https://dejure.org/2022,12751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 60 Abs. 1 Satz 3 - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Familienleistungen an den Elternteil vorsehen, der das Kind aufgenommen hat - Keine Geltendmachung ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 60 Abs. 1 Satz 3 - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Familienleistungen an den Elternteil vorsehen, der das Kind aufgenommen hat - Keine Geltendmachung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21
    Insoweit könnte meines Erachtens das Urteil Trapkowski(5) dem vorlegenden Gericht Antworten liefern.

    Allerdings weise ich darauf hin, dass die Problematik im vorliegenden Rechtsstreit nicht gänzlich mit der dem Urteil Trapkowski zugrunde liegenden Problematik vergleichbar ist, da der zuständige österreichische Träger dem von DN für seine Tochter gestellten Antrag zunächst stattgab.

    5 Urteil vom 22. Oktober 2015 (C-378/14, im Folgenden: Urteil Trapkowski, EU:C:2015:720).

    6 Der Gerichtshof stellt klar, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 eindeutig ergibt, dass sich nach dem nationalen Recht bestimmt, welche Personen Anspruch auf Sozialleistungen haben (vgl. Urteil Trapkowski, Rn. 44).

    7 Urteil Trapkowski (Rn. 43).

    8 Urteil Trapkowski (Rn. 46).

    9 Urteil Trapkowski (Rn. 47 und 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt das Zusammentreffen im Sinne dieses Artikels jedoch voraus, dass die Leistungen tatsächlich in mehreren Mitgliedstaaten geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Trapkowski, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-32/18

    Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21
    11 Urteil vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 34).

    18 Urteil vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Vgl. Urteile vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 76).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21
    21 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2009, Slanina (C-363/08, EU:C:2009:732, Rn. 31), und vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.11.2009 - C-363/08

    Slanina - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21
    21 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2009, Slanina (C-363/08, EU:C:2009:732, Rn. 31), und vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-262/97

    Engelbrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21
    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000, Engelbrecht (C-262/97, EU:C:2000:492, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21
    19 Vgl. Urteile vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 76).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-462/20

    ASGI u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21
    22 Urteil vom 28. Oktober 2021, ASGI u. a. (C-462/20, EU:C:2021:894, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21
    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21
    Ist im Fall des Bezugs einer Altersrente, deren Anspruch im Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnungen sowie davor durch Ausübung einer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat in einem Zeitraum, als entweder der Wohnortstaat allein oder beide Staaten noch nicht Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums waren, die Wortfolge "erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren" in Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 1980, Laterza (733/79, EU:C:1980:156), so zu verstehen, dass durch das Unionsrecht auch bei Rentenbezug die Familienleistung im höchstmöglichen Ausmaß garantiert wird?.
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