Rechtsprechung
| EuGH, 20.07.2017 - C-206/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Marco Tronchetti Provera u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - Übernahmeangebote - Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 - Möglichkeit, den Angebotspreis unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern - Nationale Regelung, ...
- Europäischer Gerichtshof
Marco Tronchetti Provera u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - Übernahmeangebote - Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 - Möglichkeit, den Angebotspreis unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern - Nationale Regelung, ...
- Europäischer Gerichtshof
Marco Tronchetti Provera u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - Übernahmeangebote - Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 - Möglichkeit, den Angebotspreis unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern - Nationale Regelung, ...
- Betriebs-Berater
Befugnis der nationalen Aufsichtsstelle zur Änderung des Preises eines Übernahmeangebots bei Kollusion
- ra.de
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Erhöhung des Preises eines Übernahmeangebots durch nationale Aufsichtsstelle im Fall der Kollusion ("Marco Tronchetti Provera u. a.")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Marco Tronchetti Provera u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - Übernahmeangebote - Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 - Möglichkeit, den Angebotspreis unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern - Nationale Regelung, ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Marco Tronchetti Provera u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16
- EuGH, 20.07.2017 - C-206/16
Papierfundstellen
- ZIP 2018, 170
- EuZW 2017, 902
- BB 2018, 75
- NZG 2017, 1063
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
Audiolux u.a. - Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner …
Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-206/16
Rn. 26 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/25 legt die als allgemeine Grundsätze eingestuften Leitprinzipien fest, die bei der Umsetzung der Richtlinie zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a., C-101/08, EU:C:2009:626, Rn. 51). - EuGH, 14.04.2005 - C-110/03
Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 - …
Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-206/16
Rn. 40 Im Übrigen kann die bloße Verwendung eines abstrakten Rechtsbegriffs nicht bedeuten, dass die ihn enthaltende nationale Rechtsvorschrift derart unklar ist, dass der betreffende Mitgliedstaat etwaige Zweifel in Bezug auf die Reichweite und den Sinn der Rechtsvorschrift nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31). - EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-206/16
Rn. 41 Zwar verlangen sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten die Bestimmungen der betreffenden Richtlinie in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufnehmen, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich zwingende Bestimmungen vorsieht (…Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland, C-214/98, EU:C:2000:624, Rn. 23, und vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 40). - EuGH, 16.11.2000 - C-214/98
Kommission / Griechenland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-206/16
Rn. 41 Zwar verlangen sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten die Bestimmungen der betreffenden Richtlinie in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufnehmen, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich zwingende Bestimmungen vorsieht (Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland, C-214/98, EU:C:2000:624, Rn. 23, …und vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 40).
- EuGH, 16.02.2022 - C-156/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
Rn. 224 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie den Unionsgesetzgeber darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern der Gesetzgeber nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40). - EuGH, 10.12.2020 - C-735/19
Euromin Holdings (Cyprus) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - …
Rn. 38 Wie u. a. aus ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, soll die Richtlinie 2004/25 die Interessen der Inhaber von Wertpapieren von Gesellschaften schützen, in denen eine natürliche oder juristische Person die Kontrolle übernommen hat, und zielt in dieser Hinsicht darauf ab, Klarheit und Transparenz in Bezug auf die Bestimmungen für Übernahmeangebote zu schaffen (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 24).Rn. 39 Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie 2004/25 nach Art. 1 Abs. 1 Maßnahmen zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Übernahmeangebote für die Wertpapiere einer dem Recht eines dieser Staaten unterliegenden Gesellschaft, sofern alle oder ein Teil dieser Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 25).
Rn. 40 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/25 legt die als allgemeine Grundsätze eingestuften Leitprinzipien fest, die bei der Umsetzung der Richtlinie zu beachten sind, und zu denen der Grundsatz gehört, dass die anderen Inhaber von Wertpapieren geschützt werden müssen, wenn eine Person die Kontrolle über eine Gesellschaft erwirbt (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 26).
Rn. 41 Um die Beachtung dieser Grundsätze sicherzustellen, bestimmt Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/25 zum einen, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindestanforderungen eingehalten werden, und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten für Angebote zusätzliche Bedingungen und strengere Bestimmungen als in der Richtlinie festlegen können (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 27).
Rn. 42 Art. 5 ("Schutz der Minderheitsaktionäre, Pflichtangebot und angemessener Preis") der Richtlinie 2004/25 sieht zum Schutz der Interessen der Inhaber von Wertpapieren von Gesellschaften im Wesentlichen zwei Regeln vor, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, und eine Regel, deren Anwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 28).
Danach müssen die Mitgliedstaaten, wenn eine natürliche oder juristische Person infolge ihres alleinigen Erwerbs oder des Erwerbs durch gemeinsam mit ihr handelnde Personen Wertpapiere einer unter die Richtlinie fallenden Gesellschaft hält, die ihr bei Hinzuzählung zu den von ihr und von den gemeinsam mit ihr handelnden Personen bereits gehaltenen Beteiligungen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmten, die Kontrolle begründenden Anteil an den Stimmrechten dieser Gesellschaft verschaffen, sicherstellen, dass diese Person zum Schutz der Minderheitsaktionäre dieser Gesellschaft zur Abgabe eines Angebots für alle von den Wertpapierinhabern gehaltenen Wertpapiere zu einem im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie angemessenen Preis verpflichtet ist (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 29).
Rn. 44 Sodann gilt - ebenfalls zum Schutz der Minderheitsaktionäre der von dem Übernahmeangebot betroffenen Gesellschaft - nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/25 als angemessener Preis der höchste Preis, der vom Bieter oder einer mit ihm gemeinsam handelnden Person in einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten vor dem Angebot gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie für die gleichen Wertpapiere gezahlt worden ist (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 30).
Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie nennt Beispiele für solche Voraussetzungen und Kriterien (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 31).
Rn. 52 Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, verlangen, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/25 in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufzunehmen, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich zwingende Bestimmungen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 41).
Rn. 62 Zweitens ist, wie sich aus den in Rn. 45 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt, darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten, sofern die allgemeinen Grundsätze nach Art. 3 Abs. 1 eingehalten werden, ihre in Art. 4 der Richtlinie genannten Aufsichtsstellen ermächtigen können, den angemessenen Preis unter bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 31).
Rn. 64 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Wirkung der Richtlinien zu gewährleisten, verlangen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/25, wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufgenommen werden, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich zwingende Bestimmungen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 41).
Rn. 72 Zum anderen muss sich jede Methode zur Bestimmung des angemessenen Preises, die sich aus der Abänderungsbefugnis gemäß Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25 ergibt, in hinreichend klarer, genauer und transparenter Weise aus ihrem gesetzlichen Rahmen herleiten lassen, der selbst eindeutig, genau und transparent sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 41).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-735/19
Euromin Holdings (Cyprus) - Vorabentscheidungsverfahren - Gesellschaftsrecht - …
{FN:3} Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572).{FN:8} Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 28).
{FN:14} Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 28 und 30).
{FN:22} Vgl. insoweit etwa die italienische, die französische, die polnische oder die englische Fassung des Urteils vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 30), nach der Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie "a titolo principale", "à titre principal", "zasadniczo" oder "primarily" den höchsten vom Bieter gezahlten Preis als angemessen ansieht.
{FN:24} Vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 38).
{FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 37).
{FN:28} Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 28 und 31).
{FN:33} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 38), sowie Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge.
{FN:34} Vgl., mutatis mutandis, Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 46), und Beschluss vom 11. Januar 2018, Amber Capital Italia u. a. (…C-654/16, C-657/16 und C-658/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:7, Rn. 36).
{FN:58} Vgl. etwa zweiter Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/25 sowie Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 24).
- EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
Rn. 320 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie den Unionsgesetzgeber darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern der Gesetzgeber nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40). - EuGH, 27.11.2025 - C-567/24
Svema Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie …
Danach müssen die Mitgliedstaaten, wenn eine natürliche oder juristische Person Wertpapiere hält, die ihr die Kontrolle über eine unter die Richtlinie fallende Gesellschaft verschaffen, sicherstellen, dass diese Person zum Schutz der Minderheitsaktionäre dieser Gesellschaft zur Abgabe eines Angebots für alle von den Wertpapierinhabern gehaltenen Wertpapiere zu einem im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie "angemessenen Preis" verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 29, …und vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 43).Rn. 32 So gilt nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/25 als angemessener Preis in erster Linie der höchste Preis, der vom Bieter oder einer mit ihm gemeinsam handelnden Person in einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten vor dem Angebot gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie für die gleichen Wertpapiere gezahlt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 30, …und vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 44).
Hierzu können die Mitgliedstaaten zum einen in einer Liste festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieser Preis nach oben oder nach unten korrigiert werden darf, und zum anderen die Kriterien bestimmen, die in den in Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie beispielhaft aufgezählten Fällen heranzuziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 31, …und vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 45).
Rn. 41 Wie nämlich aus den Erwägungsgründen 1 bis 3 und 9 der Richtlinie 2004/25 hervorgeht, soll sie die Interessen der Inhaber von Wertpapieren von Gesellschaften schützen, in denen eine natürliche oder juristische Person die Kontrolle übernommen hat, und zielt sie in dieser Hinsicht darauf ab, Klarheit und Transparenz in Bezug auf die Bestimmungen für Übernahmeangebote zu schaffen (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 24).
Rn. 42 Überdies gehört der Grundsatz, dass die anderen Inhaber von Wertpapieren geschützt werden müssen, wenn eine Person die Kontrolle über eine Gesellschaft erwirbt, zu den in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/25 aufgeführten Grundsätzen, die bei ihrer Umsetzung zu beachten und in dieser Bestimmung als "allgemeine Grundsätze" eingestuft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 26).
Diese Befugnis hindert die Mitgliedstaaten allerdings nicht daran, bei der Regelung, die sie zur Umsetzung der zuletzt genannten Bestimmung erlassen, auf abstrakte Rechtsbegriffe zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 37 bis 42).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-567/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - …
Vgl. Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 31 und 38), und Euromin Holdings (Cyprus) (…Rn. 45).{FN:47} Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 32, 33 und 37 bis 46), und Euromin Holdings (Cyprus) (…Rn. 51 bis 53).
- EuG, 05.10.2020 - T-380/17
HeidelbergCement und Schwenk Zement/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Dabei können diese Anforderungen jedoch nicht so verstanden werden, dass eine einen abstrakten Rechtsbegriff verwendende Rechtsvorschrift die verschiedenen konkreten Fälle nennen muss, in denen sie Anwendung finden kann, da der Gesetzgeber nicht jeden dieser Fälle im Voraus bestimmen kann (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 42). - EuG, 24.01.2024 - T-347/21
Hypo Vorarlberg Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …
Rn. 69 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Unionsorgan darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das betreffende Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40, …sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320). - EuG, 30.04.2025 - T-400/18
Landesbank Baden-Württemberg/ SRB (Contributions ex ante 2018) - Wirtschafts- und …
Rn. 95 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Unionsorgan darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das betreffende Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40, …sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320). - EuG, 09.04.2025 - T-336/20
Hypo Vorarlberg Bank/ SRB (Contributions ex ante 2016) - Wirtschafts- und …
Rn. 113 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Unionsorgan darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das betreffende Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40, …sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320). - EuG, 24.01.2024 - T-348/21
Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …
- EuG, 20.12.2023 - T-389/21
Landesbank Baden-Württemberg/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion …
- EuG, 17.07.2024 - T-142/22
Landesbank Baden-Württemberg/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion …
- EuG, 10.06.2025 - T-414/18
Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 17.07.2024 - T-396/21
Deutsche Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 20.03.2024 - T-404/21
DZ Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 20.03.2024 - T-391/21
Deutsche Kreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …
- EuG, 20.03.2024 - T-392/21
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …
- EuG, 20.12.2023 - T-383/21
Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds …
- EuG, 27.11.2018 - T-829/16
Mouvement pour une Europe des nations und des libertés/ Parlament - …
- EuG, 10.06.2025 - T-480/19
Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 10.06.2025 - T-479/19
Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 30.04.2025 - T-489/19
BPCE u. a./ SRB (Contributions ex ante 2019)
- EuG, 20.03.2024 - T-395/21
DZ Hyp/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 20.03.2024 - T-394/21
Bayerische Landesbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …
- EuG, 20.03.2024 - T-390/21
DZ Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 30.04.2025 - T-488/19
Crédit agricole u. a./ SRB (Contributions ex ante 2019)
- EuG, 30.04.2025 - T-466/19
Société générale u. a./ SRB (Contributions ex ante 2019)
- EuG, 10.07.2024 - T-540/22
Frankreich/ SRB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 19.11.2025 - T-41/24
LGAI Technological Center und jtsec Beyond IT Security/ EUSPA
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Marco Tronchetti Provera u.a.
Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - Schutz der Interessen der Minderheitsaktionäre bei Übernahmeangeboten - Art. 5 Abs. 4 - Begriff "eindeutig festgelegt" - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Aufsichtsstelle den Preis von Übernahmeangeboten ändern kann ...
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Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - Schutz der Interessen der Minderheitsaktionäre bei Übernahmeangeboten - Art. 5 Abs. 4 - Begriff "eindeutig festgelegt" - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Aufsichtsstelle den Preis von Übernahmeangeboten ändern kann ...
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
Audiolux u.a. - Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16
{FN:6} Vgl. Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a (C-101/08, EU:C:2009:626, insbesondere Rn. 47 bis 51).{FN:20} Vgl. Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a. (C-101/08, EU:C:2009:626, Rn. 51).
Vgl. hierzu Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a. (C-101/08, EU:C:2009:626, Rn. 47 bis 52).
{FN:23} Vgl. hierzu Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a. (C-101/08, EU:C:2009:626, Rn. 49).
- EFTA-Gerichtshof, 10.12.2010 - E-1/10
Periscopus AS v Oslo Børs ASA and Erik Must AS. - Directive 2004/25/EC - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16
{FN:25} Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Dezember 2010, Periscopus/Oslo Børs and Erik Must (E-1/10, EFTA Court Report 2009-10, S. 200).{FN:26} Vgl. hierzu Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Dezember 2010, Periscopus/Oslo Børs and Erik Must (E-1/10, EFTA Court Report 2009-10, S. 200, Rn. 47).
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16
{FN:31} Vgl. hierzu Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217 und 218).
- EuGH, 21.12.2016 - C-201/15
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16
{FN:24} Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 36 und 37). - EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16
{FN:30} Vgl. hierzu Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.04.2005 - C-110/03
Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16
{FN:29} Vgl. hierzu Urteil vom 14. April 2005, Belgien/Kommission (C-110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31). - EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16
{FN:8} In gleicher Weise bleibt eine Frage eines nationalen Gerichts, ob es nationales Recht so auslegen könne oder müsse, wie es am besten mit dem Unionsrecht vereinbar sei, eine Frage der Auslegung nationalen Rechts und ist damit unzulässig: Vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 58 bis 61). - EuGH, 15.03.1990 - 339/87
Kommission / Niederlande
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16
{FN:28} Vgl., beispielsweise, Urteile vom 15. März 1990, Kommission/Niederlande (C-339/87, EU:C:1990:119, Rn. 6, 22 und 25), sowie vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (…C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 40). - EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16
{FN:28} Vgl., beispielsweise, Urteile vom 15. März 1990, Kommission/Niederlande (…C-339/87, EU:C:1990:119, Rn. 6, 22 und 25), sowie vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 40). - EuGH, 11.01.2018 - C-654/16
Amber Capital Italia und Amber Capital Uk - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 24.10.2017 - C-655/16
Hitachi Rail Italy Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
- EuGH - C-658/16 (anhängig)
Elliot International u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-735/19
Euromin Holdings (Cyprus) - Vorabentscheidungsverfahren - Gesellschaftsrecht - …
{FN:3} Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572).{FN:8} Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 28).
{FN:14} Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 28 und 30).
{FN:20} Die Bestimmung des höchsten vom Bieter gezahlten Preises ist zudem relativ einfach und eindeutig möglich und sorgt daher für ein hohes Maß an Rechtssicherheit, vgl. bereits Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:212, Nr. 31).
{FN:22} Vgl. insoweit etwa die italienische, die französische, die polnische oder die englische Fassung des Urteils vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 30), nach der Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie "a titolo principale", "à titre principal", "zasadniczo" oder "primarily" den höchsten vom Bieter gezahlten Preis als angemessen ansieht.
{FN:24} Vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 38).
{FN:26} Vgl. in diesem Sinne ebenfalls Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:212, Nr. 33) und Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Dezember 2010, Periscopus/Oslo Børs and Erik Must (…E-1/10, EFTA Court Report 2009-10, S. 200, Rn. 47).
{FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 37).
{FN:28} Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 28 und 31).
{FN:33} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 38), sowie Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge.
{FN:34} Vgl., mutatis mutandis, Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 46), und Beschluss vom 11. Januar 2018, Amber Capital Italia u. a. (…C-654/16, C-657/16 und C-658/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:7, Rn. 36).
{FN:42} So auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:212, Nr. 38).
{FN:58} Vgl. etwa zweiter Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/25 sowie Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a. (C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 24).
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