Rechtsprechung
| EuGH, 24.07.2003 - C-233/03 P(R) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Judicialis
EGV Art. 225; ; EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; EuGH-Verfahrensordnung Art. 83 § 2; ; EuGH-Verfahrensordnung Art. 104 § 1; ; Satzung des Gerichtshofes Art. 57; ; Satzung des Gerichtshofes Art. 58
- Europäischer Gerichtshof
Linea GIG / Kommission
"Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Interessenabwägung"
- EU-Kommission
Linea GIG Srl (in Liquidation) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2
1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Abwägung aller bestehenden Interessen - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung
- EU-Kommission
Linea GIG Srl (en liquidation) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen
- Wolters Kluwer
Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission per einstweiliger Anordnung; Glaubhaftmachung der Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht "fumus boni iuris"; Verhinderung eines schweren und nicht wieder ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Abwägung aller bestehenden Interessen - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 27.03.2003 - T-398/02
- EuGH, 24.07.2003 - C-233/03 P(R)
- EuG, 02.05.2005 - T-398/02
- EuG - T-398/02 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- EuG, 27.03.2003 - T-398/02
Linea GIG / Kommission - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - …
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-233/03
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. März 2003 in der Rechtssache T-398/02 R (Linea GIG/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und O. Beynet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,.Die Linea GIG Srl in liquidazione hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 57 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 27. März 2003 in der Rechtssache T-398/02 R (Linea GIG/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem dieser ihren nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen hat, der auf eine Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 PO Video Games, COMP/35.706 PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 Omega-Nintendo) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abzielte, soweit darin gegen die Linea GIG Srl in liquidazione eine Geldbuße von 1, 5 Millionen Euro verhängt wird.
- EuGH, 11.02.1999 - C-390/95
Antillean Rice Mills u.a. - Befugnis des Rates, Einfuhrbeschränkungen für …
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-233/03
Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (u. a. Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29). - EuGH, 19.07.1995 - C-149/95
Kommission / Atlantic Container Line u.a.
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-233/03
Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 23).
- EuGH, 25.07.2000 - C-377/98
Niederlande / Parlament und Rat
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-233/03
Dabei ist gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen (u. a. Beschluss vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache C-377/98 R, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-6229, Randnr. 41). - EuGH, 14.12.1999 - C-364/99
DSR-Senator Lines / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-233/03
Einem solchen Antrag kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, [vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P(R)], DSR-Senator Lines/Kommission, [Slg. 1999, I-8733,] Randnr. 48, und vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559, Randnr. 44). - EuGH, 23.03.2001 - C-7/01
FEG / Kommission - "Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster …
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-233/03
Einem solchen Antrag kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, [vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P(R)], DSR-Senator Lines/Kommission, [Slg. 1999, I-8733,] Randnr. 48, und vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559, Randnr. 44). - EuGH, 06.05.1982 - 107/82
AEG / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-233/03
Einem solchen Antrag kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, [vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P(R)], DSR-Senator Lines/Kommission, [Slg. 1999, I-8733,] Randnr. 48, und vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559, Randnr. 44). - EuG, 28.06.2000 - T-191/98
Atlantic Container Line u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - …
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-233/03
Doch wird in Randnummer 61 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass "es die Interessenabwägung [verbietet], dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben", was auf folgende Erwägungen gestützt wird: "62 Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hätte nämlich die Aussetzung des Vollzugs der [streitigen] Entscheidung, soweit darin der Antragstellerin die Zahlung einer Geldbuße auferlegt wird, zur Folge, die Kommission daran zu hindern, sich im Hinblick auf die Beitreibung der Geldbuße und die Wahrung ihres Interesses sowie der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit einem wie auch immer gearteten Antrag an das nationale Gericht zu wenden (Beschluss vom 28. Juni 2000 [in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551], Randnr. 53), und dies in Wirklichkeit allein in der Absicht, die anderen Gläubiger von Linea zu schützen.
- EuGH, 19.12.2013 - C-426/13
Kommission / Deutschland - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen …
Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren unterliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Linea GIG/Kommission, C-233/03 P[R], Slg. 2003, I-7911, Randnrn. 34 bis 36). - EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
Parlament / Ripa di Meana u.a.
47 bis 49, vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29, und Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-233/03 P[R], Linea GIG/Kommission, Slg. 2003, I-7911, Randnrn. - EuG, 27.04.2010 - T-103/10
Parlament / U
p. I-2165, points 17 et 18, et du 24 juillet 2003, Linea GIG/Commission, C-233/03 P(R), Rec.
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