Rechtsprechung
| EuGH, 18.05.2021 - C-248/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Skellefteå Industrihus
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug in der Bauphase eines Gebäudes - Regelung der optionalen Besteuerung - Aufgabe der ursprünglich ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug in der Bauphase eines Gebäudes - Regelung der optionalen Besteuerung - Aufgabe der ursprünglich ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug in der Bauphase eines Gebäudes - Regelung der optionalen Besteuerung - Aufgabe der ursprünglich ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Skellefteå Industrihus
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 137 ; EGRL 112/2006 Art 168 ; EGRL 112/2006 Art 184 ; EGRL 112/2006 Art 185 ; EGRL 112/2006 Art 186 ; EGRL 112/2006 Art 187 ; EGRL 112/2006 Art 189 ; EGRL 112/2006 Art 192
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 137, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 184, EGRL 112/2006 Art 185, EGRL 112/2006 Art 186, EGRL 112/2006 Art 187, EGRL 112/2006 Art 189, EGRL 112/2006 Art 192
Grundeigentümer, Bauvorhaben, Vorsteuer, Rückzahlung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Skatteverket
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
ITH Comercial Timişoara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-248/20
Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt nur den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, berührt jedoch nicht die Entstehung des Abzugsrechts (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 37 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bestehen bleibt, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde, so dass sie nicht zu besteuerten Umsätzen führte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 20, …und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25), oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es würden auch willkürliche Unterscheidungen zwischen letzteren Unternehmen getroffen, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhinge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen oder nicht (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 Wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet, genügt es für die Feststellung von "Änderungen" im Sinne von Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht, dass ein Gebäude nach der Auflösung eines entsprechenden Pachtvertrags leer gestanden hat, der Steuerpflichtige aber erwiesenermaßen noch immer die Absicht hat, dieses für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen, und die dazu erforderlichen Schritte unternimmt, da dies zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzugs mittels der Bestimmungen über die Berichtigung führen würde (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Wenn der Steuerpflichtige nicht mehr beabsichtigt, die fraglichen Gegenstände und Dienstleistungen zur Ausführung besteuerter Ausgangsumsätze zu verwenden, oder sie zur Ausführung steuerbefreiter Umsätze verwendet, ist der enge und unmittelbare Zusammenhang im Sinne der in Rn. 42 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung, der zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Ausführung beabsichtigter besteuerter Umsätze bestehen muss, somit unterbrochen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 44).
- EuGH, 17.09.2020 - C-791/18
Stichting Schoonzicht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-248/20
Rn. 42 Was die Frage betrifft, wie der im Urteil vom 29. Februar 1996, INZO (C-110/94, EU:C:1996:67), hervorgehobene Grundsatz, nach dem das Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn eine Tätigkeit beendet wird, bevor sie zu steuerbaren Umsätzen geführt hat, mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie über die Berichtigung von Abzügen zu vereinbaren ist, und insbesondere, ob eine Bestimmung wie § 11 in Kapitel 9 des Mehrwertsteuergesetzes im Hinblick auf diese Vorschriften dennoch zulässig sein kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum einen entschieden hat, dass der in den Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung ist und das Ziel verfolgt, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 20, und vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 26).Dass es eine generelle Berichtigungspflicht gibt, wird durch die ausdrückliche Aufzählung der in Art. 185 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 30 und 31).
Rn. 47 Der Gerichtshof hat insbesondere zu Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie entschieden, dass diese Bestimmung keine Regelung zu den Einzelheiten der Berichtigung enthält, die anzuwenden ist, wenn sich das Vorsteuerabzugsrecht zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Investitionsguts selbst als höher oder geringer als der ursprünglich vorgenommene Abzug erweist (Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 43).
Im Übrigen fällt die Festlegung von Detailregelungen zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des betreffenden Investitionsguts, wenn sich herausstellt, dass der Abzug zu diesem Zeitpunkt höher war als der, zu dem der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung des Investitionsguts berechtigt war, nicht unter Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern gehört durchaus zu den Einzelheiten für die Anwendung der Art. 184 und 185 der Richtlinie, deren Festlegung den Mitgliedstaaten nach Art. 186 der genannten Richtlinie obliegt (Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 48).
- EuGH, 28.02.2018 - C-672/16
IMOFLORESMIRA - INVESTIMENTOS IMOBILIÁRIOS - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-248/20
Die Antwort auf eine solche Frage könne aber nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere nicht aus den Urteilen vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C-246/04, EU:C:2006:22), vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214), und vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134), abgeleitet werden.Rn. 39 Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Art. 137 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten zwar ein weites Ermessen einräumt, das es ihnen ermöglicht, die Ausübungsmodalitäten des Optionsrechts festzulegen und dieses sogar auszuschließen, jedoch können die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht nutzen, um gegen die Art. 167 und 168 dieser Richtlinie zu verstoßen, indem sie ein bereits entstandenes Vorsteuerabzugsrecht entziehen (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine Beschränkung der Vorsteuerabzüge, die in Verbindung mit den besteuerten Umsätzen vorgenommen werden, nach der Ausübung des Optionsrechts würde nämlich nicht den "Umfang" des Optionsrechts, das die Mitgliedstaaten gemäß Art. 137 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie einschränken können, sondern die Folgen der Ausübung dieses Rechts betreffen (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.02.1996 - C-110/94
Inzo / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-248/20
Das vorlegende Gericht ist hierzu der Ansicht, dass sich die Antwort auf diese Frage ebenfalls nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dessen Urteil vom 29. Februar 1996, INZO (C-110/94, EU:C:1996:67), ergebe.Rn. 37 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bestehen bleibt, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde, so dass sie nicht zu besteuerten Umsätzen führte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 20, …und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25), oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (…Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Was die Frage betrifft, wie der im Urteil vom 29. Februar 1996, INZO (C-110/94, EU:C:1996:67), hervorgehobene Grundsatz, nach dem das Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn eine Tätigkeit beendet wird, bevor sie zu steuerbaren Umsätzen geführt hat, mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie über die Berichtigung von Abzügen zu vereinbaren ist, und insbesondere, ob eine Bestimmung wie § 11 in Kapitel 9 des Mehrwertsteuergesetzes im Hinblick auf diese Vorschriften dennoch zulässig sein kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum einen entschieden hat, dass der in den Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung ist und das Ziel verfolgt, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 20, …und vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 26).
- EuGH, 09.07.2020 - C-374/19
Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer …
Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-248/20
Rn. 42 Was die Frage betrifft, wie der im Urteil vom 29. Februar 1996, INZO (C-110/94, EU:C:1996:67), hervorgehobene Grundsatz, nach dem das Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn eine Tätigkeit beendet wird, bevor sie zu steuerbaren Umsätzen geführt hat, mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie über die Berichtigung von Abzügen zu vereinbaren ist, und insbesondere, ob eine Bestimmung wie § 11 in Kapitel 9 des Mehrwertsteuergesetzes im Hinblick auf diese Vorschriften dennoch zulässig sein kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum einen entschieden hat, dass der in den Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung ist und das Ziel verfolgt, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 20, …und vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 26).Zum anderen hat der Gerichtshof klargestellt, dass es, wenn die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen kann (Urteil vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - …
Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-248/20
Die Antwort auf eine solche Frage könne aber nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere nicht aus den Urteilen vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C-246/04, EU:C:2006:22), vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214), und vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134), abgeleitet werden.Rn. 40 Folglich steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Voraussetzungen und die Modalitäten festzulegen, um die Umsetzung des Optionsrechts zu ermöglichen, diese dürfen aber das Recht auf Vorsteuerabzug selbst nicht beeinträchtigen und müssen die Ziele sowie die allgemeinen Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie beachten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2004, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg, C-269/03, EU:C:2004:512, Rn. 24…, vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 31, sowie vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 45 und 46).
- EuGH, 12.01.2006 - C-246/04
Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 …
Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-248/20
Die Antwort auf eine solche Frage könne aber nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere nicht aus den Urteilen vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C-246/04, EU:C:2006:22), vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214), und vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134), abgeleitet werden.Rn. 40 Folglich steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Voraussetzungen und die Modalitäten festzulegen, um die Umsetzung des Optionsrechts zu ermöglichen, diese dürfen aber das Recht auf Vorsteuerabzug selbst nicht beeinträchtigen und müssen die Ziele sowie die allgemeinen Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie beachten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2004, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg, C-269/03, EU:C:2004:512, Rn. 24, vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 31, …sowie vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 45 und 46).
- EuGH, 09.09.2004 - C-269/03
Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg
Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-248/20
Rn. 40 Folglich steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Voraussetzungen und die Modalitäten festzulegen, um die Umsetzung des Optionsrechts zu ermöglichen, diese dürfen aber das Recht auf Vorsteuerabzug selbst nicht beeinträchtigen und müssen die Ziele sowie die allgemeinen Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2004, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg, C-269/03, EU:C:2004:512, Rn. 24…, vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 31, …sowie vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 45 und 46). - EuGH, 17.10.2018 - C-249/17
Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-248/20
Rn. 37 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bestehen bleibt, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde, so dass sie nicht zu besteuerten Umsätzen führte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 20, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25), oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (…Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.10.2016 - C-340/15
Nigl u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-248/20
Da nach Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie als "Steuerpflichtiger" gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), endet die Mehrwertsteuerpflicht nicht automatisch, wenn der Steuerpflichtige entscheidet, von einer ursprünglich beabsichtigten Tätigkeit abzusehen.
- EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
Vittamed technologijos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Zum anderen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es, wenn die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen kann (Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus, C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dass es eine generelle Berichtigungspflicht gibt, wird durch die ausdrückliche Aufzählung der in Art. 185 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen bestätigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus, C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass es, wenn der Steuerpflichtige eine Dienstleistung oder einen Gegenstand - wie etwa ein Gebäude -, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet, für die Feststellung von "Änderungen" im Sinne von Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht genügt, dass ein solches Gebäude nach der Auflösung eines entsprechenden Pachtvertrags leer gestanden hat, dieser Steuerpflichtige aber erwiesenermaßen noch immer die Absicht hat, dieses für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen, und die dazu erforderlichen Schritte unternimmt, da dies zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts mittels der Bestimmungen über die Berichtigung führen würde (…Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 47; Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus, C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 44).
Rn. 48 Wenn der Steuerpflichtige nicht mehr beabsichtigt, die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen zur Ausführung besteuerter Ausgangsumsätze zu verwenden, oder sie zur Ausführung steuerbefreiter Umsätze verwendet, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist der enge und unmittelbare Zusammenhang, der zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Ausführung beabsichtigter besteuerter Umsätze bestehen muss, somit unterbrochen, und der in den Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus ist anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus, C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21
ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
{FN:12} Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus (C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 39), Urteile vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (…C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 48), vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (…C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 29), vom 9. September 2004, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg (…C-269/03, EU:C:2004:512, Rn. 21), vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (…C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 45), und vom 3. Dezember 1998, Belgocodex (…C-381/97, EU:C:1998:589, Rn. 17).{FN:15} Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus (C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 39), Urteile vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (…C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 48), vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (…C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 27 und 28), vom 9. September 2004, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg (…C-269/03, EU:C:2004:512, Rn. 21), vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (…C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 45), und vom 3. Dezember 1998, Belgocodex (…C-381/97, EU:C:1998:589, Rn. 16 und 17).
{FN:19} Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus (C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 40), Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (…C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 31).
{FN:21} Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus (C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 39), Urteile vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (…C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 49), und vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (…C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 46).
- FG München, 16.07.2026 - 14 K 8/25
Umsatzsteuer, Bagatellgrenze bei Vorsteuerkorrektur, Vorsteuerberichtigung, …
Rn. 30 Zwar ist nach Art. 192 MwStSystRL den Mitgliedstaaten überlassen, "die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass dem Steuerpflichtigen ungerechtfertigte Vorteile oder Nachteile entstehen" (vgl. EuGH-Beschluss Skelleftea Industrihus vom 18. Mai 2021 - C-248/20, ECLI:EU:C:2021:394, Rn. 49). - BFH, 09.07.2025 - XI R 32/22
Zum Vorsteuerabzug aus zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen …
Rn. 71 bb) Wenn der Steuerpflichtige endgültig nicht mehr beabsichtigt, bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen zur Ausführung besteuerter Ausgangsumsätze zu verwenden, oder sie zur Ausführung steuerbefreiter Umsätze verwendet, was zu prüfen Sache des FG ist, ist der enge und unmittelbare Zusammenhang, der zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Ausführung beabsichtigter besteuerter Umsätze bestehen muss, unterbrochen; der in den Art. 184 bis 187 MwStSystRL vorgesehene Berichtigungsmechanismus ist anzuwenden (vgl. EuGH-Beschluss Skellefteå Industrihus vom 18.05.2021 - C-248/20, EU:C:2021:394, Rz 45 und 46; EuGH-Urteil Vittamed technologijos vom 06.10.2022 - C-293/21, EU:C:2022:763, Rz 48). - FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20
Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem …
Für das Bestehenbleiben des Vorsteuerabzugsrechts werde auf die Rechtsprechung zum sog. erfolglosen Unternehmer hingewiesen (EuGH-Urteil vom 18.05.2021 C-248/20) und zu sog. Fehlmaßnahmen (BFH-Beschluss vom 19.09.2001 V B 15/01).
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