Rechtsprechung
| EuGH, 26.10.2023 - C-249/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
GIS
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird - Begriff - Tätigkeiten einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt, die durch eine gesetzliche ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird; Begriff; Tätigkeiten einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt, die durch eine gesetzliche Gebühr ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
GIS
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
GIS
Verfahrensgang
- VwGH Österreich, 16.03.2022 - Ro 2020/15/0021
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22
- EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
Papierfundstellen
- K&R 2024, 196
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 22.06.2016 - C-11/15
Český rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Programmentgelts nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie in der Auslegung durch das Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470), vereinbar sei.Rn. 23 Der vorliegende Fall liege anders als der, um den es in dem Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470), gegangen sei.
Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage; solche Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff der Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie voraussetzt, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Eine Tätigkeit, die als Umsatz, der im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, eingestuft wird, fällt aus diesem Grund in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie, eine Tätigkeit, die nicht als ein solcher Umsatz eingestuft wird, hingegen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 34 und 36).
Sie kann nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr der Anwendungsbereich der Richtlinie, wie er in deren Art. 2 definiert ist, erweitert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 32).
Rn. 50 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 32), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q der Sechsten Richtlinie - der gleich lautet wie Art. 132 Abs. 1 Buchst. q der Mehrwertsteuerrichtlinie - die Steuerbefreiung von "Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter", nur unter der Bedingung vorsieht, dass diese Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 der Sechsten Richtlinie - der Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht - "der Mehrwertsteuer unterliegen", und nicht so ausgelegt werden kann, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie erweitert würde.
Rn. 51 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470), ergangen ist, hatte sich der Gerichtshof nämlich nicht mit einer Ausnahmebestimmung wie hier Art. 378 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu befassen.
- EuGH, 13.03.2014 - C-599/12
Jetair und BTWE Travel4you - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung wie …
Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 378 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt sind, bestimmte nationale Rechtsvorschriften beizubehalten, die sonst mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar wären, steht die angestrebte Harmonisierung noch aus (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2014, Jetair und BTWE Travel4you, C-599/12, EU:C:2014:144, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).Etwaige Unterschiede, die deshalb gegebenenfalls zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten bestehen, verstoßen nicht gegen das Unionsrecht (…vgl. entsprechend Urteile vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. März 2014, Jetair und BTWE Travel4you, C-599/12, EU:C:2014:144, Rn. 46 und 50).
- EuGH, 07.03.2018 - C-31/17
Cristal Union - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
Rn. 40 Kommen bei einer Vorschrift des Unionsrechts mehrere Auslegungen in Betracht, ist nach ständiger Rechtsprechung derjenigen der Vorzug zu geben, mit der die praktische Wirksamkeit der Vorschrift gewahrt werden kann (Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 …
Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
Etwaige Unterschiede, die deshalb gegebenenfalls zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten bestehen, verstoßen nicht gegen das Unionsrecht (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 13. März 2014, Jetair und BTWE Travel4you, C-599/12, EU:C:2014:144, Rn. 46 und 50). - EuGH, 02.05.2019 - C-225/18
Grupa Lotos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
Rn. 42 Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Republik Österreich mithin lediglich befugt, ein bereits bestehendes System der Besteuerung der genannten Tätigkeiten aufrechtzuerhalten, nicht aber, eine neue Besteuerung dieser Tätigkeiten einzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.03.2002 - C-174/00
Kennemer Golf - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …
Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
Nach dem Urteil vom 21. März 2002, Kennemer Golf (C-174/00, EU:C:2002:200), das entsprechend anwendbar sei, sei es insoweit unerheblich, wie oft die Programme des ORF vom Rundfunkteilnehmer tatsächlich gesehen oder angehört würden. - EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als …
Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 79 die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.06.2018 - C-665/16
Gmina Wrocław - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
Rn. 30 Mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ist ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wrocław, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.12.2024 - C-573/22
Foreningen C u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Rn. 21 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Januar 2023 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils vom 26. Oktober 2023, GIS (C-249/22, EU:C:2023:813), ausgesetzt worden.Rn. 24 Eine Tätigkeit, die als im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbrachter Umsatz eingestuft wird, fällt aus diesem Grund in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie, eine Tätigkeit, die nicht als ein solcher Umsatz eingestuft wird, hingegen nicht (Urteil vom 26. Oktober 2023, GIS, C-249/22, EU:C:2023:813, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 27 Insoweit hat der Gerichtshof in den Rn. 36, 37, 42 und 51 des Urteils vom 26. Oktober 2023, GIS (C-249/22, EU:C:2023:813), im Wesentlichen bereits entschieden, dass die Republik Österreich gemäß Art. 378 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, u. a. von den Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie abzuweichen und ein bereits bestehendes System der Besteuerung der genannten Tätigkeiten aufrechtzuerhalten, sofern die Modalitäten dieser Besteuerung im Wesentlichen unverändert bleiben.
Rn. 28 Der Gerichtshof hat sich insbesondere auf diese Gründe gestützt, als er in Rn. 52 des Urteils vom 26. Oktober 2023, GIS (C-249/22, EU:C:2023:813), entschieden hat, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 378 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die Republik Österreich eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterwirft, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die von jeder Person gezahlt wird, die eine Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude betreibt, das sich an einem Standort befindet, der von der betreffenden öffentlichen Rundfunkanstalt mit ihren Programmen terrestrisch versorgt wird, unabhängig davon, ob die betreffende Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks unter den Begriff der Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.
Rn. 33 Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften sind die von ihnen betroffenen Mitgliedstaaten lediglich befugt, ein bereits bestehendes System der Besteuerung der genannten Tätigkeiten aufrechtzuerhalten, nicht aber, eine neue Besteuerung dieser Tätigkeiten einzuführen, so dass die Modalitäten, die seit dem 1. Januar 1978 für die Besteuerung dieser Tätigkeiten gelten, wenn diese Besteuerung weiter unter die Ausnahme gemäß Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen soll, im Wesentlichen unverändert bleiben müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2023, GIS, C-249/22, EU:C:2023:813, Rn. 42 und 43).
Rn. 34 Eine Änderung der Modalitäten dieser Besteuerung, die lediglich den seit dem 1. Januar 1978 erfolgten technologischen Neuerungen Rechnung trägt, ohne dass dadurch die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung der Gebühr, die der Finanzierung der Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks dient, geändert worden wäre, hat nicht den Ausschluss der Anwendung einer Ausnahmebestimmung wie Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Folge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2023, GIS, C-249/22, EU:C:2023:813, Rn. 45).
Rn. 44 Folglich durfte eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende während des im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraums nur unter der Voraussetzung, dass mit ihr die Tätigkeiten dieser Anstalten finanziert wurden, nach Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer unterworfen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2023, GIS, C-249/22, EU:C:2023:813, Rn. 46 bis 49).
- OLG Düsseldorf, 18.02.2026 - 20 U 105/25
EuGH-Vorlage zur Frage, ob der Abgemahnte Umsatzsteuer auf Abmahnkosten zahlen …
In weiteren Entscheidungen zu gesetzlich auferlegten Rundfunkbeiträgen hat er nationale Regelungen über eine Mehrwertsteuerpflicht lediglich mit besonderen Übergangsregelungen gerechtfertigt (z.B. Urteil vom 26. Oktober 2023, C-249/22 - Gebühren Info Service GmbH (GIS), ECLI:EU:C:2023:813). - EuGH, 02.10.2025 - C-535/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
In diesem Kontext hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff der "Dienstleistungen … gegen Entgelt" im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2023, GIS, C-249/22, EU:C:2023:813, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG Niedersachsen, 14.11.2024 - 5 K 17/24
Befreiung; Befreiungsvorschrift; Blinde; Blindenwaren; Blindenwerkstatt; …
Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 371 MwStSystRL befugt sind, bestimmte nationale Rechtsvorschriften beizubehalten, die sonst mit der MwStSystRL unvereinbar wären, steht die angestrebte Harmonisierung noch aus (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Oktober 2023 C-249/22, GIS, DStRE 2024, 231 [FG Düsseldorf 24.02.2023 - 10 K 1672/20 G], zu Art. 378 MwStSystRL betreffend Österreich). - Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024 - C-427/23
Határ Diszkont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
{FN:9} Vgl. u. a. Urteil vom 26. Oktober 2023, GIS (C-249/22, EU:C:2023:813, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2024, Credidam (…C-179/23, EU:C:2024:571, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-573/22
Foreningen C u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
{FN:2} Urteil vom 26. Oktober 2023 (C-249/22, EU:C:2023:813, im Folgenden: GIS-Urteil).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
GIS
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden - Begriff - Tätigkeit einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt, die aus einer Zwangsgebühr ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden - Begriff - Tätigkeit einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt, die aus einer Zwangsgebühr ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden - Begriff - Tätigkeit einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt, die aus einer Zwangsgebühr ...
Verfahrensgang
- VwGH Österreich, 16.03.2022 - Ro 2020/15/0021
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22
- EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 21.03.2002 - C-174/00
Kennemer Golf - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22
{FN:13} Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, EU:C:2002:200. - EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
Winterhoff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22
{FN:15} Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung. - EuGH, 23.12.2015 - C-250/14
Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22
{FN:14} Urteil vom 23. Dezember 2015, C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841.
- EuGH, 05.02.1981 - 154/80
Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22
{FN:21} Urteil vom 5. Februar 1981, 154/80, EU:C:1981:38, Rn. 12-14. - EuGH, 01.04.1982 - 89/81
Hong-Kong Trade
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22
{FN:22} Urteil vom 1. April 1982, 89/81, EU:C:1982:121, Rn. 10. - EuGH, 22.06.2016 - C-11/15
Český rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22
Rn. 1 In seinem Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, im Folgenden: Urteil Český rozhlas, EU:C:2016:470), entschied der Gerichtshof, dass eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzlich vorgesehene Zwangsgebühr finanziert wird, die von Personen gezahlt wird, die Besitzer eines Rundfunkempfangsgeräts sind, keine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt und somit nicht in den Anwendungsbereich des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems fällt.
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