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Weiteres Verfahren unten: EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 04.09.2014 - C-256/13, C-264/13   

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https://dejure.org/2014,23646
EuGH, 04.09.2014 - C-256/13, C-264/13 (https://dejure.org/2014,23646)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-256/13, C-264/13 (https://dejure.org/2014,23646)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-256/13, C-264/13 (https://dejure.org/2014,23646)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 6 - Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen - Art. 13 - Entgelte für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgacom und Mobistar

    Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 6 - Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen - Art. 13 - Entgelte für Nutzungsrechte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeine Abgabe auf Niederlassungen von Telekommunikationsanbietern bei Nutzung von Einrichtungen auf öffentlichen und privaten Grundstücken; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Hof van beroep te Antwerpen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Telekommunikationsunternehmen können zu einer allgemeinen Abgabe auf Niederlassungen herangezogen werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Telekommunikationsunternehmen können zu einer allgemeinen Abgabe auf Niederlassungen herangezogen werden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Belgacom

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hof van beroep te Antwerpen - Auslegung der Art. 6 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, ...

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 58
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-55/11

    Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-256/13
    Sie trugen zudem vor, dass die Beurteilung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden allgemeinen Provinzabgabe durch den Grondwettelijk Hof nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, genauer dem Urteil Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446) vereinbar sei, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben dürften.

    Rn. 30 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (vgl. Urteil Vodafone España und France Telecom España, EU:C:2012:446, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Die Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie verweisen auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (vgl. in diesem Sinne Urteil Vodafone España und France Telecom España, EU:C:2012:446, Rn. 32).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-71/12

    Vodafone Malta und Mobisle Communications - Elektronische Kommunikationsnetze und …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-256/13
    Rn. 29 Was die Frage anbelangt, ob Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie daran hindert, die betreffenden Unternehmen zu einer Abgabe wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden heranzuziehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vorsieht, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (Urteil Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Zu Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass er die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Vodafone Malta und Mobisle Communications, EU:C:2013:431, Rn. 19).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 3 und 12 …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-256/13
    Rn. 32 Die Mitgliedstaaten können nach diesem Artikel der Genehmigungsrichtlinie ein Entgelt für die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern und für Rechte für die Installation von Einrichtungen erheben, dessen Zweck es ist, eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie …

    Rn. 79 Jedenfalls dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der …

    Der Katalog dieser Bedingungen ist abschließend (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-256/13 u.a. [ECLI:EU:C:2014:2149], Belgacom u.a. - Rn. 28 …und vom 17. Dezember 2015 - C-517/13 [ECLI:EU:C:2015:820], Proximus - Rn. 29; im Ergebnis auch: BVerwG…, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 21).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-346/13

    Base Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze …

    Rn. 14 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Genehmigungsrichtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 2 für Genehmigungen gilt, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 35).

    Rn. 15 Diese Richtlinie sieht nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 16 Wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, gilt das Verbot für die Mitgliedstaaten, andere Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen zu erheben, im Rahmen dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, sowie Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 18 Der Gerichtshof hat insoweit in Bezug auf Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie, um den es bei der Frage des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache geht, darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34).

    Rn. 19 Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweisen die Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13

    Base Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze …

    Rn. 68 Es ist klarzustellen, dass die streitige Abgabe andere Merkmale aufweist als die von der Provinz Antwerpen erhobene Abgabe, die in der Rechtssache, in der das Urteil Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149) erging, in Rede stand.

    Rn. 72 Zwei abschließende Klarstellungen drängen sich jedoch bei Lektüre des in den Rechtssachen Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149) ergangenen Urteils auf.

    {FN:14} - C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34 und 35.

    {FN:22} - Vgl. in diesem Sinne Urteile Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33) sowie Vodafone España und France Telecom España (…C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 32).

    {FN:25} - Urteil Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-517/13

    Proximus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …

    Rn. 26 Diese Richtlinie sieht nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15).

    Rn. 27 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).

    Danach können die Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nutzungsrechte für Nummern nur an die jeweils in den Teilen A, B und C des Anhangs dieser Richtlinie genannten Bedingungen geknüpft werden (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 26).

    Rn. 30 Zum anderen hat der Gerichtshof angemerkt, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 18).

    Rn. 31 Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 31, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 19).

    Rn. 34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweisen außerdem die Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 21).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-454/13

    Proximus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …

    Rn. 19 Diese Richtlinie sieht nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15).

    Rn. 20 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).

    Rn. 23 Zu Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie hat der Gerichtshof angemerkt, dass diese Bestimmung nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 18).

    Rn. 24 Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 31, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 19).

    Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweisen außerdem die Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18

    Orange España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/20/EG - …

    {FN:17} Urteile vom 27. Juni 2013, Kommission/Frankreich (…C-485/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:427, Rn. 34 und 39) und Vodafone Malta und Mobisle Communications (…C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 28 und 29), vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 37 und 38), vom 6. Oktober 2015, Base Company (…C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 22 bis 24), und vom 17. Dezember 2015, Proximus (…C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 35 und 36).

    {FN:19} Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni (…C-339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35), vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (…C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21), vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España (…C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28), vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (…C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 40), vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30), vom 6. Oktober 2015, Base Company (…C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16), vom 17. Dezember 2015, Proximus (…C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20), und vom 30. Januar 2018, X und Visser (…C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 79).

    {FN:31} Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 37), Urteile Base Company (…Rn. 22) und Proximus (…Rn. 35) sowie Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (…C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 71).

    Vgl. auch Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33), Urteile Base Company (…Rn. 21) und Proximus (…Rn. 34) sowie Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (…C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 68).

  • EuGH, 27.01.2021 - C-764/18

    Orange España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Genehmigung elektronischer …

    Rn. 34 Die Genehmigungsrichtlinie enthält nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (Urteile vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29…, vom 6. Oktober 2015, Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15, …sowie vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 26).

    Rn. 38 Außerdem hat der Gerichtshof angemerkt, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteile vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34, …sowie vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Jedoch erfasst, wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht alle Entgelte für Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34).

    Rn. 47 Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich der Abgabe für die Sondernutzung des öffentlichen Raums sich nicht auf die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder auf die Inhaber der in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen Rechte beschränkt; dies zu überprüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …

    {FN:41} Die Rechtssache Belgacom und Mobistarbetraf eine allgemeine Abgabe, die jeder Grundstücksbesitzer ohne Rücksicht darauf zu zahlen hatte, ob eine Einrichtung installiert wurde (vgl. Urteil vom 4. September 2014, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36 und 37); ähnlich verhielt es sich mit dem Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-454/13, EU:C:2015:819), in dem der Gerichtshof die Anwendung der Richtlinie 2002/20 auf eine Gemeinderegelung ablehnte, die eine Abgabepflicht für alle Telekommunikationseinrichtungen vorsah.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-443/19

    Vodafone España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …

    Rn. 43 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass eine Abgabe, die nicht ausschließlich von Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder Inhabern der in Art. 13 der Richtlinie 2002/20 vorgesehenen Rechte zu entrichten war, angesichts ihrer Merkmale kein Entgelt im Sinne dieses Artikels darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36).

    Rn. 44 Allerdings hat der Gerichtshof präzisiert, dass der Grund hierfür war, dass der Entstehungstatbestand für die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe nicht an die Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz geknüpft war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 37), und der Umstand, dass die fragliche Abgabe von allen Wirtschaftsteilnehmern erhoben wurde, für diese Schlussfolgerung nicht ausschlaggebend war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Windenergie - Richtlinie …

  • EuGH, 05.03.2026 - C-10/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …

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